{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"4 StR 48/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 48/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Raub u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Krefeld vom 22. August 2005, soweit es ihn \n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben \n\na) \n\nhinsichtlich der Verurteilung im Fall II 6 der Urteils-\n\ngründe, \n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum räuberischen \n\nAngriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und Freiheitsberaubung sowie we-\n\ngen Betruges in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den \n\naus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist bereits \n\nnicht zulässig erhoben. Hinsichtlich des Beweisantrags unterlässt die Revision \n\ndie Mitteilung, dass dieser später zurückgenommen worden ist (Bd. VI Bl. 1310 \n\nd.A.). Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten trägt die Revision deren \n\nInhalt nicht vor. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob - wie dies bei der Über-\n\ngabe der Polizeikelle ersichtlich der Fall ist - sich diese Einlassung unmittelbar \n\nauf diejenige des Mitangeklagten Markus L. bezog oder ob es sich um die Ab-\n\ngabe einer eigenständigen, davon unabhängigen Einlassung handelte, die von \n\ndem Ausschließungsbeschluss nicht mehr gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH \n\nStV 1998, 364). \n\n3 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zur Aufhe-\n\nbung der Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe. Die hierzu getroffenen \n\nFeststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte insoweit - auch - einer \n\nBeihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, §§ 316 a Abs. 1, 27 StGB, \n\nschuldig gemacht hat. \n\n4 \n\nNach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten der Plan der frühe-\n\nren Mitangeklagten Markus L. und Jens G. bekannt, die durch einen \n\nÜberfall auf einen Lkw-Fahrer eine große Menge Zigaretten erbeuten wollten. \n\nEr wusste, dass das Opfer während der Fahrt mit dem Tode bedroht und ge-\n\nzwungen werden sollte, an einen abgelegenen Ort zu fahren, um es zu berau-\n\nben. Das Landgericht hat sich aber - trotz gewichtiger Indizien - nicht davon zu \n\nüberzeugen vermocht, dass sich der Angeklagte von Beginn an als Mittäter an \n\nder plangemäß durchgeführten Tat beteiligte. Es hat vielmehr festgestellt, dass \n\nsich der Angeklagte erst zu dem Zeitpunkt in Kenntnis aller Umstände zur Un-\n\nterstützung der Täter entschloss, als diese das Opfer bereits gefesselt und aus \n\ndem Lkw in den Kofferraum eines Pkw verbracht hatten, wo es bis zur Siche-\n\nrung der Beute verbleiben musste, und der Lkw vom Tat- zum Abladeort gefah-\n\nren worden war. Der Angeklagte fuhr den Lkw in eine Halle, half dort beim Ent-\n\nladen der Beute und stellte das Fahrzeug abschließend in einem Gewerbege-\n\nbiet ab. \n\n5 \n\nMit diesen Handlungen konnte der Angeklagte nur noch solche Delikte \n\nder Haupttäter fördern, deren Verwirklichung zu diesem Zeitpunkt noch andau-\n\nerte, denn nach Beendigung der Haupttat ist eine Beihilfe ausgeschlossen (vgl. \n\nhierzu Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 4 m.w.N.). Möglich war hier \n\ndaher noch ein Hilfeleisten zur Beutesicherung nach dem vollendeten Raub so-\n\nwie ein solches zu der fortdauernden Freiheitsberaubung (vgl. BGHR StGB \n\n§ 27 Rdn. 1, 25), nicht dagegen zur Begehung eines räuberischen Angriffs auf \n\nKraftfahrer. Dieses Delikt war bereits beendet, denn es bestand ein längerer \n\nzeitlicher und räumlicher Abstand zu dem Angriff auf das Opfer. \n\n6 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Angeklagte \n\nwusste - das Opfer aus dem Lkw, in dem der Angriff stattgefunden hatte, gefes-\n\nselt in den Pkw verbracht worden war, mit dem der frühere Mitangeklagte G. \n\nsolange auf öffentlichen Straßen umherfuhr, bis der Lkw entladen und an einen \n\nabgelegenen Abstellort verbracht war. Dieses Verhalten des Mitangeklagten \n\nerfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB, da es \n\nan einem (fortdauernden) Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnis-\n\nse des Straßenverkehrs fehlt (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 \n\nStraßenverkehr 11). \n\n7 \n\n3. Die Sache bedarf hinsichtlich des Falles II 6 der Urteilsgründe insge-\n\nsamt erneuter Verhandlung und Entscheidung, was auch die Aufhebung der \n\nGesamtfreiheitsstrafe bedingt. \n\n8 \n\n9 \n\nEs erscheint dabei nicht ausgeschlossen, dass in der erneuten Haupt-\n\nverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Beteiligung des Ange-\n\nklagten als Mittäter oder Gehilfe an dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer \n\nbelegen. \n\nDer neue Tatrichter wird nämlich - ohne Bindung an die zum Nachteil des \n\nfrüheren Mitangeklagten Markus L. getroffenen Feststellungen - auch zu der \n\nHaupttat eigene Feststellungen zu treffen haben, da das Urteil in Bezug auf den \n\nAngeklagten insgesamt aufgehoben ist. Er wird ferner zu prüfen haben, inwie-\n\nweit das Vorgehen gegen den Lkw-Fahrer auch den Tatbestand des § 239 a \n\nAbs. 1 StGB erfüllt (vgl. BGHR StGB § 239 a Anwendungsbereich 1; BGH \n\nNStZ-RR 2003, 328 f.), hinter dem die Freiheitsberaubung möglicherweise zu-\n\nrücktreten würde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 45, 46). \n\n10 \n\nDer Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allge-\n\nmeine Strafkammer des Landgerichts zurück, nachdem sich das Verfahren \n\nnicht mehr gegen einen die Zuständigkeit der Jugendkammer begründenden \n\nAngeklagten richtet. \n\nTepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein \n urlaubsbedingter Ortsab- \n wesenheit gehindert zu \n unterschreiben \n\n Tepperwien \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/4-str-48-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/4-str-48-06","retrieved":"2026-07-10 20:44:29.572833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-06/4-str-48-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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