{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"4 StR 199/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 199/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Februar 2006 \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts vom 12. April \n\n2006, durch den die Revision des Angeklagten verworfen \n\nworden ist, gegenstandslos. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen \n\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 6 \n\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen \n\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren Urteil \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen \n\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer weiteren Freiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich \n\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts \n\nrügt. Das - nach antragsgemäßer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \n\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist - zulässige Rechtsmittel hat in dem \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nweder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nAngeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 5 der \n\nUrteilsgründe wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafen \n\naus der früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund drei Monaten verurteilt hat. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter \n\nschwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 6 der Urteilsgründe) der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die Frage strafbefreienden Rück-\n\ntritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) nicht geprüft hat. \n\nNach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte am Tattag gegen \n\n10.40 Uhr auf dem Borlinghauser Weg in Paderborn die gehbehinderte, \n\n84jährige Geschädigte. Er hatte beobachtet, wie sie kurz zuvor von der Spar-\n\nkasse einen Bargeldbetrag in Höhe von 700 Euro geholt hatte. Als er sie er-\n\nreicht hatte, verlangte er die Herausgabe des Geldes, wobei er ein ausgeklapp-\n\ntes Taschenmesser in Richtung ihrer Schulter hielt. Als die Geschädigte laut um \n\nHilfe schrie, flüchtete der Angeklagte. \n\n5 \n\nBei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht mit der Frage strafbefrei-\n\nenden Rücktritts vom unbeendeten Versuch auseinandersetzen müssen. Das \n\nwäre nur dann entbehrlich, wenn die Feststellungen ohne weiteres belegten, \n\ndass der Angeklagte die weitere Tatausführung jedenfalls nicht freiwillig aufge-\n\ngeben hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn auch der Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe ergibt nicht hinreichend sicher, dass es dem der hoch \n\nbetagten und gehbehinderten Geschädigten nahe liegend körperlich überlege-\n\nnen Angeklagten nicht möglich gewesen sein sollte, sein Ziel trotz ihrer Hilfe-\n\nschreie durch eine Verstärkung seiner Einwirkung auf das Opfer doch noch zu \n\nerreichen, etwa indem er ihr das Geld entriss. Entscheidend für die Frage der \n\nFreiwilligkeit ist dabei, ob aus Sicht des Angeklagten für ihn ein zwingendes \n\nHindernis vorlag, die Tat zu vollenden, oder ob er ihre Durchführung noch für \n\nmöglich hielt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 bis \n\n18). Dazu verhält sich das Urteil nicht. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der \n\nAngeklagte befürchtete, dass durch die Hilfeschreie der Geschädigten Zeugen \n\nauf die Tat aufmerksam würden und er deshalb flüchtete, weil er seine alsbaldi-\n\nge Entdeckung und Ergreifung befürchtete (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai \n\n1996 - 2 StR 187/96). Dazu hätte es aber näherer Feststellungen zu der Situa-\n\ntion am Tatort bedurft, insbesondere zu der Frage, ob Personen in der Nähe \n\nwaren, die für den Angeklagten ein solches erhöhtes Entdeckungsrisiko darstel-\n\nlen konnten. \n\n6 \n\n7 \n\nÜber den Tatvorwurf im Fall II. 6 der Urteilsgründe ist deshalb insgesamt \n\nneu zu verhandeln und zu entscheiden. \n\n4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenaus-\n\nspruch des angefochtenen Urteils ist durch die teilweise Urteilsaufhebung ge-\n\ngenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/4-str-199-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/4-str-199-06","retrieved":"2026-07-10 20:48:43.136998+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-06/4-str-199-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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