{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"IV ZB 39/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 119 Abs. 1, 1954 Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung ei- ner auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 39/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2006 \n\nin der Nachlasssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 119 Abs. 1, 1954 \n\nDie irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten \nPflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen \nAnspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung ei-\nner auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft. \n\nBGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05 - OLG Hamm \n LG Arnsberg \n\n………….. \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 5. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den \n\nBeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg \n\nvom 13. April 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beteiligte zu 2) hat die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren zu tragen. \n\nGegenstandswert: 3000 € \n\nGründe:\n\nA. \n\n1 \n\nDie Beschwerdeführerin erstrebt eine Klärung der Erbfolge im Erb-\n\nscheinsverfahren. Der Erblasser hat seinen Sohn, den Beteiligten zu 1), \n\nals Alleinerben eingesetzt, aber mit zahlreichen Vermächtnissen be-\n\nschwert. Die Beteiligte zu 2) wurde als Testamentsvollstreckerin einge-\n\nsetzt. Das am 24. Juli 2003 eröffnete Testament wurde mit dem Eröff-\n\nnungsprotokoll u.a. dem Beteiligten zu 1) durch Schreiben vom 30. Juli \n\n2003 zugesandt. Dieser hat am 8. Oktober 2003 notariell beglaubigt fol-\n\ngende Erklärung abgegeben: \n\n\"Am 07.07.2003 ist mein Vater ... verstorben. Mein Vater ... \nhat ein Testament hinterlassen, wonach ich ... zum Allein-\nerben berufen bin. Da ich die Erbschaft nicht fristgerecht \nausgeschlagen habe, gilt die Erbschaft als angenommen. \n\nIch fechte hiermit die Annahme der Erbschaft wegen Irr-\ntums an und schlage die Erbschaft aus allen Berufungs-\ngründen ohne jede Bedingung aus. Der Nachlaß ist derart \nmit Vermächtnissen belastet, daß mein Pflichtteil gefährdet \nist. Dieser Umstand war mir zum Zeitpunkt der Annahme \nnicht bekannt. Wäre mir dieser Umstand bekannt gewesen, \nhätte ich die Erbschaft zu keiner Zeit annehmen wollen.\" \n\n2 \n\nDiese Erklärung ging am 13. Oktober 2003 beim Nachlassgericht \n\nein. Auf ihrer Grundlage beantragte die Beteiligte zu 2) vor der Rechts-\n\npflegerin des Nachlassgerichts einen Erbschein, der die gesetzliche Erb-\n\nfolge nach Wegfall des Beteiligten zu 1) ausweisen sollte. Dieser Erb-\n\nschein wurde am 1. April 2004 erteilt. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten vom 20. April 2004 hat die Beteiligte zu 2) die Einziehung \n\ndes Erbscheins gemäß § 2361 BGB angeregt und die Auffassung vertre-\n\nten, die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist durch den \n\nBeteiligten zu 1) sei unwirksam. Am Verfahren sind außer den bereits \n\nGenannten auch die im Erbschein vom 1. April 2004 aufgeführten ge-\n\nsetzlichen Erben sowie eine testamentarisch bedachte Vermächtnisneh-\n\nmerin beteiligt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht als Nachlassgericht hat nach Durchführung von \n\nErmittlungen die Einziehung des Erbscheins durch Beschluss vom \n\n9. Dezember 2004 abgelehnt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) blieb \n\nohne Erfolg. Auf ihre weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht die \n\nSache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entschei-\n\ndung vorgelegt (vgl. FamRZ 2006, 578 = ZEV 2006, 168). \n\n4 \n\n5 \n\nB. \n\nAuch die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\nI. 1. Das Oberlandesgericht möchte der Feststellung des Landge-\n\nrichts folgen, wonach der Beteiligte zu 1) die durch Vermächtnisse be-\n\nschwerte Erbschaft u.a. deshalb nicht ausgeschlagen habe, weil er irrig \n\nglaubte, andernfalls den Pflichtteil, auf den es ihm ankam, zu verlieren. \n\nDas Oberlandesgericht hält einen solchen Rechtsirrtum für einen nach \n\n§§ 119 Abs. 1, 1955, 1956 BGB erheblichen Inhaltsirrtum und damit die \n\nzugleich mit der Anfechtung erklärte Ausschlagung des Beteiligten zu 1) \n\nfür wirksam. Es möchte deshalb die weitere Beschwerde zurückweisen. \n\n6 \n\nAn dieser Entscheidung sieht es sich durch die Rechtsprechung \n\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert (BayObLG NJW-RR \n\n1995, 904, 906; ZEV 1998, 431, 432), wonach bei Annahme der Erb-\n\nschaft der Verlust des in § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Aus-\n\nschlagungsrechts sowie des nach Ausschlagung zu beanspruchenden \n\nPflichtteilsanspruchs nur mittelbare Rechtsfolgen sind, auf deren Un-\n\nkenntnis eine Anfechtung der unmittelbar erklärten Erbschaftsannahme \n\nnicht gestützt werden könne. Diese Rechtsprechung erfasst auch den \n\nvorliegenden Fall, obwohl der Beteiligte zu 1) - anders als in den vom \n\nBayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fällen - die Erb-\n\nschaft nicht durch ausdrückliche Erklärung angenommen, sondern ledig-\n\nlich nicht fristgerecht ausgeschlagen hat. Denn die Versäumung der \n\nAusschlagungsfrist wird hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit durch § 1956 \n\nBGB der Erklärung einer Annahme gleichgestellt. Dies gilt auch für die \n\nAnfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums etwa über die \n\nFolgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist (RGZ 143, 419, 423 f.; OLG \n\nHamm OLGZ 1985, 286, 287 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. \n\n§ 1956 Rdn. 7 f.). Wie das vorlegende Oberlandesgericht weiter zutref-\n\nfend ausführt, würde deshalb der hier vorliegende Irrtum über das Be-\n\nstehen des dem Erben in § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeräumten Aus-\n\nschlagungsrechts, folge man dem Bayerischen Obersten Landesgericht, \n\nals eine nur mittelbare Folge der gemäß § 1956 BGB zu fingierenden \n\nAnnahmeerklärung deren Anfechtung nicht rechtfertigen. Vielmehr würde \n\nder angegriffene Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache \n\nzu weiteren Ermittlungen hinsichtlich eines zusätzlichen Irrtums des Be-\n\nteiligten zu 1) über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlas-\n\nses (§ 119 Abs. 2 BGB), nämlich die Unkenntnis einer erheblichen Nach-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nlassverbindlichkeit während der Ausschlagungsfrist, zurückverwiesen \n\nwerden müssen. \n\nDamit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG gegeben. \n\nDass das Bayerische Oberste Landesgericht inzwischen nicht mehr be-\n\nsteht, ändert hier nichts an der Zulässigkeit der Vorlage (vgl. RGZ 148, \n\n207, 209). Der Bundesgerichtshof hat über die weitere Beschwerde zu \n\nentscheiden. \n\n2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 27, 29 FGG). Die Befugnis der \n\nBeteiligten zu 2) zur weiteren Beschwerde folgt bereits daraus, dass ihre \n\nerste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Das Landgericht hat die Be-\n\nteiligte zu 2) auch zur Erstbeschwerde zutreffend für gemäß §§ 19, 20 \n\nFGG befugt gehalten. Gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erb-\n\nscheins beschwerdeberechtigt ist jeder, der die Erteilung eines (anderen) \n\nErbscheins beantragen kann. Die Beteiligte zu 2) ist als Testamentsvoll-\n\nstreckerin befugt, Erbscheinsanträge zu stellen (vgl. Winkler, Der Testa-\n\nmentsvollstrecker 17. Aufl. Rdn. 726; MünchKomm-BGB/Zimmermann, \n\naaO § 2203 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/J. Mayer, § 2361 Rdn. 49). Ihrer \n\nBeschwerdebefugnis steht nicht entgegen, dass der Erbschein, dessen \n\nEinziehung sie betreibt, auf ihren eigenen Antrag erteilt worden ist. Im \n\nErbscheinsverfahren ist der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; \n\nob ein bereits erteilter Erbschein unrichtig und daher nach § 2361 BGB \n\neinzuziehen ist, muss ohne Rücksicht auf Vorbringen und Anträge der \n\nBeteiligten entschieden werden. Deshalb kann auch derjenige, dem ein \n\nErbschein antragsgemäß erteilt worden ist, gegen dessen Erteilung Be-\n\nschwerde mit dem Ziel der Einziehung einlegen (BayObLG FamRZ 1991, \n\n617, 618; NJW-RR 1995, 904; OLG Hamm ZEV 2003, 31, 32). \n\n9 \n\n10 \n\nII. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht festgestellt, der Be-\n\nteiligte zu 1) habe sich bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist jedenfalls \n\ndarüber geirrt, dass er die mit Vermächtnissen belastete Erbschaft hätte \n\nausschlagen müssen, um den von ihm erstrebten Pflichtteilsanspruch zu \n\nerlangen (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Ausschlagungsfrist wurde spä-\n\ntestens durch den Zugang des am 30. Juli 2003 an den Beteiligten zu 1) \n\nabgesandten Schreibens des Nachlassgerichts über die Eröffnung und \n\nden Inhalt des Testaments in Lauf gesetzt; sie endete mithin am 11. oder \n\n12. September 2003 (§§ 1944, 2306 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB). Nach \n\ndem Vortrag des Beteiligten zu 1) ging ihm das eröffnete Testament \n\nschon am 25. Juli 2003 zu; danach lief die Ausschlagungsfrist bereits am \n\n5. September 2003 ab. Jedenfalls ist die Feststellung nicht zu beanstan-\n\nden, dass der Beteiligte zu 1) seinen Irrtum erst unmittelbar vor seiner \n\nnotariellen Erklärung vom 8. Oktober 2003 erkannt hat. Die Anfechtungs-\n\nfrist des § 1954 BGB ist also gewahrt. \n\n11 \n\na) Der Beteiligte zu 1) hat am Ende seines Schreibens an das \n\nNachlassgericht vom 19. Mai 2004 vorgetragen, er sei dem Rechtsirrtum \n\nerlegen gewesen, dass ihm der Pflichtteil auch dann zustehe, wenn er \n\ndas Erbe nicht ausschlage. Auf Fragen des Nachlassgerichts dazu, wann \n\ner Kenntnis von der Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, von der \n\nFristgebundenheit der Ausschlagungserklärung und den Rechtsfolgen \n\ndes Fristablaufs erhalten habe, antwortete der Beteiligte zu 1) mit \n\nSchreiben vom 11. Juni 2004 u.a., dass man eine Erbschaft wegen \n\nÜberschuldung ausschlagen könne, sei ihm seit längerem bekannt. Er \n\nhabe aber aus dem Buch \"ZDF-WISO - Erben und Vererben\", das er An-\n\nfang September 2003 gekauft habe, den Eindruck gewonnen, dass er die \n\nErbschaft nicht ausschlagen dürfe, weil er sonst das Pflichtteilsrecht ver-\n\nliere, dass er aber den Rest, der auf den Pflichtteil fehle, auch dann her-\n\nausverlangen könne, wenn das Ererbte nicht den Wert der Hälfte des \n\ngesetzlichen Erbteils erreiche. Auf weitere Nachfrage des Nachlassge-\n\nrichts teilte der Beteiligte zu 1) mit, von der Fristgebundenheit der Aus-\n\nschlagung habe er am 26. September 2003 durch ein Schreiben der Be-\n\nteiligten zu 2) erfahren und daraufhin den Notar aufgesucht, der die Er-\n\nklärung vom 8. Oktober 2003 beglaubigt hat. \n\n12 \n\nb) Die Beteiligte zu 2) macht mit ihren Rechtsmitteln geltend, von \n\neinem Irrtum, das Pflichtteilsrecht stehe dem Beteiligten zu 1) auch ohne \n\nAusschlagung zu, sei in der Anfechtungserklärung vom 8. Oktober 2003 \n\nnicht einmal andeutungsweise die Rede. Die Behauptung, dass der Be-\n\nteiligte zu 1) bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist dem genannten Irr-\n\ntum unterlegen habe, werde bestritten. Die Vorinstanzen hätten die Be-\n\nteiligten nicht darauf hingewiesen, dass die Anfechtung unter diesem \n\nGesichtspunkt begründet sein könne. Die Auszüge aus erbrechtlichen \n\nErläuterungsbüchern, auf die sich der Beteiligte zu 1) beziehe, seien der \n\nBeteiligten zu 2) nicht zugänglich gemacht worden. Der Beteiligte zu 1) \n\nhabe bereits in seinem Schreiben an die Beteiligte zu 2) vom 21. August \n\n2003 im Hinblick auf die vom Erblasser ausgesetzten Vermächtnisse sei-\n\nne Enttäuschung über das Testament zum Ausdruck gebracht mit der \n\nBegründung, wenn er enterbt worden wäre, würde der ihm gesetzlich zu-\n\nstehende Pflichtteil ungefähr doppelt so hoch sein. Da der Beteiligte \n\nzu 1) am Ende dieses Schreibens die Beteiligte zu 2) aufgefordert habe, \n\n13 \n\n14 \n\nein Nachlassverzeichnis gemäß § 2215 BGB zu erstellen, habe er die \n\nErbschaft durch schlüssiges Verhalten angenommen. Die erstmals mit \n\nden Schreiben vom 19. Mai und 11. Juni 2004 vorgebrachten Anfech-\n\ntungsgründe seien verfristet. \n\nc) Diese Rügen greifen nicht durch. \n\naa) Das Landgericht hat im Schreiben des Beteiligten zu 1) vom \n\n21. August 2003 keine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhal-\n\nten gesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht rechtsfehlerhaft, \n\nweil das Schreiben gerade offen lässt, welche Konsequenzen der Betei-\n\nligte zu 1) aus seiner Enttäuschung über das Testament ziehen werde. In \n\ndiesem Zusammenhang kommt der Inanspruchnahme des dem Erben \n\nzustehenden Anspruchs auf ein Nachlassverzeichnis aus § 2215 BGB \n\nkeine entscheidende Bedeutung für eine Annahme der Erbschaft zu, wie \n\ndas Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat. Denn das Nachlass-\n\nverzeichnis diente (ebenso wie weitere Nachforschungen des Beteiligten \n\nzu 1)) erst einer Klärung des Nachlasswertes. Von dessen Höhe hing es \n\nab, ob und in welchem Umfang der Pflichtteilsanspruch durch Erfüllung \n\nder Vermächtnisse beeinträchtigt werden würde. Mithin kann hier von ei-\n\nner Annahme der Erbschaft nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist aus-\n\ngegangen werden (§§ 1943, 1944 BGB). \n\n15 \n\nbb) Bereits das Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 21. August \n\n2003 zeigt, dass er sich mit der Frage beschäftigte, wie er trotz der im \n\nTestament angeordneten Vermächtnisse jedenfalls die Hälfte seines ge-\n\nsetzlichen Erbteils erhalten könne. Der Beteiligte zu 1) hat am 29. Au-\n\ngust 2003 die Räume des Erblassers und den Nachlassbestand besich-\n\nbesichtigt und Bankordner eingesehen. Mit Schreiben vom 1. September \n\n2003 teilte der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) mit, da er den ge-\n\nsetzlichen Pflichtteil haben wolle, bitte er sie, die im Testament angeord-\n\nneten Vermächtnisse nicht zur Ausführung zu bringen. Angesichts der in \n\ndiesem Schreiben zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Beteilig-\n\nten zu 1), auf jeden Fall seinen Pflichtteil in Anspruch zu nehmen, auch \n\nwenn der letzte Wille des Erblassers deshalb nicht in vollem Umfang er-\n\nfüllt werde, hätte sich aufgedrängt, die Erbschaft innerhalb der noch lau-\n\nfenden Frist im Hinblick auf § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB auszuschlagen. \n\nEs liegt nahe, dass dies nur deshalb nicht geschehen ist, weil der Betei-\n\nligte zu 1) die Notwendigkeit einer Ausschlagung und die hierfür beste-\n\nhende Frist nicht gekannt hat. \n\n16 \n\ncc) Fraglich könnte allenfalls sein, ob dieser Irrtum bis zum Ende \n\nder Ausschlagungsfrist fortdauerte und ob er der Anfechtungserklärung \n\nvom 8. Oktober 2003 zugrunde gelegt worden ist. Dass bei Erfüllung der \n\nvom Erblasser ausgesetzten Vermächtnisse für den Beteiligten zu 1) we-\n\nniger als sein Pflichtteil verbleiben würde, hat er zwar schon vor Ablauf \n\nder Ausschlagungsfrist erkannt, wie sein Schreiben an die Beteiligte \n\nzu 2) vom 1. September 2003 zeigt. Der Beteiligte zu 1) sah darin aber \n\nkeine Gefährdung seines Anspruchs auf den Pflichtteil, weil er irrig mein-\n\nte, auch ohne Ausschlagung der Erbschaft vom Nachlass jedenfalls den \n\nPflichtteil beanspruchen zu können. Die Gefährdung des Pflichtteils er-\n\ngab sich also gerade aus der Unkenntnis des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\nDass jedenfalls auch diese Fehlvorstellung mit der Anfechtungserklärung \n\nvom 8. Oktober 2003 gemeint sei, konnte das Landgericht der notariell \n\nbeglaubigten Erklärung bei verständiger Auslegung unter Berücksichti-\n\ngung der glaubhaften Angaben des Beteiligten zu 1) rechtsfehlerfrei ent-\n\nnehmen. \n\n17 \n\ndd) Soweit die Beteiligte zu 2) geltend macht, das Landgericht ha-\n\nbe nicht darauf hingewiesen, dass ein Irrtum über die Notwendigkeit ei-\n\nner Ausschlagung gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht komme, \n\nwird übersehen, dass schon das Amtsgericht seine Entscheidung auf \n\ndiesen Gesichtspunkt gestützt hatte. Im Übrigen werden keine zusätzli-\n\nchen, bisher unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel vorgetragen; die \n\nBeteiligte zu 2) behauptet vielmehr lediglich, dass ein derartiger Sach-\n\nverhalt, den sie selbst schon wiederholt bestritten habe, auch von den \n\nübrigen Beteiligten mit Nachdruck bestritten worden wäre. Das hätte der \n\nFeststellung eines solchen Irrtums indessen im Ergebnis nicht entgegen-\n\ngestanden. Die Feststellung eines solchen Irrtums steht auch nicht in \n\nWiderspruch zu der weiteren Behauptung des Beteiligten zu 1), er habe \n\ndie Ausschlagungsfrist vor dem Schreiben der Beteiligten zu 2) vom \n\n26. September 2003 nicht gekannt. Es liegt im Gegenteil eher fern, dass \n\nder Beteiligte zu 1), wenn er die Notwendigkeit einer Ausschlagung ge-\n\nmäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht kannte, gleichwohl über deren \n\nFristgebundenheit unterrichtet gewesen wäre. Das kann aber auf sich \n\nberuhen, weil eine eventuelle Kenntnis der Ausschlagungsfrist jedenfalls \n\nnichts daran änderte, dass der Beteiligte zu 1) irrig glaubte, die Erb-\n\nschaft keinesfalls ausschlagen zu dürfen, um seinen Pflichtteilsanspruch \n\nnicht zu verlieren. Zweifel an dem Vorliegen eines Irrtums über die Not-\n\nwendigkeit einer Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben \n\nsich schließlich nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1) einräumt, sich mit \n\nHilfe von erbrechtlichen Erläuterungsbüchern informiert zu haben. Er hat \n\ndaraus eine Seite in Kopie vorgelegt, wonach nicht pflichtteilsberechtigt \n\nist, wer das Erbe ausschlägt; weiter heißt es dort, wenn der Erblasser \n\nden Pflichtteilsberechtigten mit Vermächtnissen beschwere, so dass das \n\nVererbte nicht den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreiche, \n\nhabe der Pflichtteilsberechtigte das Recht, den Rest herauszuverlangen. \n\nDiese Kopie ist ausweislich der Akten dem Verfahrensbevollmächtigten \n\nder Beteiligten zu 2) vom Nachlassgericht zur Kenntnis gebracht worden. \n\nSelbst wenn in den vom Beteiligten zu 1) zu Rate gezogenen Erläute-\n\nrungsbüchern auch die Regelung in § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht un-\n\nerwähnt geblieben sein sollte, ließe sich nicht ausschließen, dass der \n\nBeteiligte zu 1) diesen Hinweis übersehen oder als Laie dessen Bedeu-\n\ntung nicht zutreffend erfasst hat. Deshalb kam es auf die von der Betei-\n\nligten zu 2) vermisste Vorlage der Erläuterungsbücher zur Einsicht für al-\n\nle Beteiligten nicht entscheidend an. \n\n18 \n\n2. Der danach jedenfalls rechtsfehlerfrei festgestellte Irrtum des \n\nBeteiligten zu 1) über die Notwendigkeit einer Ausschlagung der belaste-\n\nten Erbschaft zur Erhaltung seines Anspruchs auf den Pflichtteil ist ein \n\nerheblicher Anfechtungsgrund. \n\n19 \n\na) Worauf die Anfechtung gestützt werden kann, richtet sich allein \n\nnach § 119 BGB; die Sonderregeln der §§ 1954, 1955, 1957 BGB für \n\nFrist, Form und Wirkung der Anfechtung ändern oder erweitern die An-\n\nfechtungsgründe nicht (BayObLG ZEV 1998, 431, 432). Mithin kommt \n\nhier (abgesehen von einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaf-\n\nten) insbesondere ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung in Betracht. \n\nEin solcher Inhaltsirrtum kann auch darin gesehen werden, dass der Er-\n\nklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung \n\nirrt, weil das \n\nRechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen er-\n\nzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger \n\nRechtsirrtum berechtigt aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann \n\nzur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich \n\nandere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht \n\nerkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu \n\nden gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum \n\nüber den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirr-\n\ntum (vgl. BGHZ 134, 152, 156 m.w.N.). \n\n20 \n\nb) Im Sinne dieser Unterscheidung geht das Bayerische Oberste \n\nLandesgericht - wie einleitend erwähnt - bei der Anfechtung einer aus-\n\ndrücklich erklärten Erbschaftsannahme davon aus, dass die unmittelbar \n\nangestrebte Rechtsfolge einer solchen Erklärung allein das Ziel sei, die \n\nStellung als Erbe einzunehmen; der infolgedessen eintretende Verlust \n\ndes Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB sei dagegen nur eine \n\nmittelbare Rechtsfolge, deren Unkenntnis die Anfechtung nicht rechtfer-\n\ntige (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 904, 906; ZEV 1998, 431, 432). Dem \n\nist die Literatur weithin gefolgt (so MünchKomm-BGB/Leipold, aaO \n\n§ 1954 Rdn. 9; Staudinger/Otte, BGB 2000 § 1954 Rdn. 6; Soergel/Stein, \n\nBGB 13. Aufl. § 1954 Rdn. 2; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 8 VII \n\n2 d). Wird die Erbschaft dagegen nicht durch ausdrückliche Erklärung, \n\nsondern etwa durch schlüssiges Verhalten des Erben angenommen (pro \n\nherede gestio), lässt das Bayerische Oberste Landesgericht eine Anfech-\n\ntung zu, wenn der Erbe weder weiß noch will, dass er durch sein Verhal-\n\nten das Recht verliert, die Erbschaft auszuschlagen (BayObLGZ 1983, \n\n153, 162 f.; NJW 1988, 1270, 1271; zustimmend Kipp/Coing, Erbrecht \n\n14. Aufl. § 89 I 2) . \n\n21 \n\nDagegen hat das Oberlandesgericht Hamm bei einer Ausschla-\n\ngungserklärung, die in der Vorstellung erfolgt war, dadurch werde die \n\n(unter Beschränkungen und Beschwerungen angeordnete, den Pflichtteil \n\nnicht übersteigende) Erbschaft in Pflichtteilsansprüche umgewandelt, \n\ndiese Umwandlung als die primär erstrebte Rechtsfolge und nicht etwa \n\nnur als Nebenfolge der Ausschlagung angesehen (OLGZ 1982, 41, 49 f.). \n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat die im Antrag auf Erteilung eines \n\nErbscheins als Alleinerbe liegende schlüssige Annahme der (beschwer-\n\nten) Erbschaft für anfechtbar gehalten, weil der seinen Pflichtteil begeh-\n\nrende Erbe geglaubt habe, nur so seinen Pflichtteilsanspruch sichern zu \n\nkönnen, und nicht gewusst habe, dass er die Erbschaft gemäß § 2306 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB ausschlagen müsse, um den Pflichtteil zu erlangen; \n\nes hat die Ansicht gebilligt, der Wegfall des Pflichtteilsanspruchs sei als \n\nungewollte Hauptfolge der Annahme anzusehen (FamRZ 2001, 946, 947; \n\nzustimmend Muscheler in: Groll (Hrsg.), Praxis-Handbuch Erbrechtsbera-\n\ntung 2. Aufl. unter C II Rdn. 101). Im Schrifttum hat vor allem Keim die \n\nRechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts angegriffen \n\nund geltend gemacht, im Fall einer den Pflichtteil zwar übersteigenden, \n\naber beschränkten oder beschwerten Erbschaft (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB) sei der Verlust des Pflichtteilsrechts infolge Annahme der Erb-\n\nschaft deren wichtigste Rechtswirkung. \"Mit der ausdrücklichen Annahme \n\neiner Erbschaft glaubt der Rechtsunkundige niemals, dass er gerade \n\ndamit eine maßgebliche Beteiligung am Nachlass verlieren könnte, oder \n\numgekehrt, dass er ausgerechnet durch die Ausschlagung eine wertmä-\n\nßig größere Beteiligung am Erbe erhalten hätte\" (ZEV 2003, 358, 360). \n\nWenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2306 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB vorliegen, sieht das vorlegende Oberlandesgericht in den rechtli-\n\nchen Auswirkungen einer Erbschaftsannahme auf das Pflichtteilsrecht \n\neine der Hauptwirkungen des Rechtsgeschäfts, weil das Gesetz in \n\n§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit der Ausschlagung gerade zu \n\ndem Zweck eröffne, unbelastet von Beschränkungen und Beschwerun-\n\ngen den Pflichtteil geltend machen zu können. Dem hat Haas in einer \n\nAnmerkung zugestimmt und seine bisher abweichende Ansicht aufgege-\n\nben (Haas/Jeske, ZEV 2006, 172). \n\n22 \n\nc) Auch der Senat schließt sich der Ansicht des vorlegenden Ober-\n\nlandesgerichts an. Man kann die unmittelbaren und wesentlichen Rechts-\n\nfolgen schon einer ausdrücklich erklärten Annahme der Erbschaft nicht \n\ngenerell darauf beschränken, dass der Erklärende die sich aus der letzt-\n\nwilligen Verfügung ergebende Rechtsstellung des Erben einnehmen will. \n\nWenn der zugedachte Erbteil zwar größer als der Pflichtteil ist, dem Er-\n\nben aber Beschränkungen oder Beschwerungen auferlegt sind, gehört zu \n\nden unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Erklärung einer An-\n\nnahme der Erbschaft keineswegs nur, dass der Erbe die ihm zugedachte \n\nRechtsstellung einnimmt, sondern ebenso, dass er das von § 2306 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB eröffnete Wahlrecht verliert, sich für den möglicher-\n\nweise dem Werte nach günstigeren Pflichtteilsanspruch zu entscheiden. \n\nFür die hier vorliegende Annahme durch Verstreichenlassen der Aus-\n\nschlagungsfrist kann nichts anderes gelten, gleich ob die Ausschla-\n\ngungsfrist bewusst oder unbewusst nicht genutzt worden ist. Der Verlust \n\ndes Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge solchen Verhaltens prägt dessen \n\nCharakter nicht weniger als das Einrücken in die Rechtsstellung des Er-\n\nben; beide Folgen sind zwei Seiten derselben Medaille. \n\n23 \n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) war daher zurückzu-\n\nweisen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 T 1/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2005 - 15 W 188/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/iv-zb-39-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2306","ref_norm":"2306","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1956","ref_norm":"1956","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1954","ref_norm":"1954","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1955","ref_norm":"1955","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2215","ref_norm":"2215","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2361","ref_norm":"2361","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1943","ref_norm":"1943","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1944","ref_norm":"1944","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1957","ref_norm":"1957","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/iv-zb-39-05","retrieved":"2026-07-10 20:48:22.489996+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-05/iv-zb-39-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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