{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"VI ZR 237/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 249 Gb; ZPO § 287 Zu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der Frage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem überhöhten Unfallersatztarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 237/05 \n\nVersäumnisurteil \n\nVerkündet am: \n4. Juli 2006 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Gb; ZPO § 287 \n\nZu den Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der \n\nFrage, ob dem Geschädigten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem \n\nüberhöhten Unfallersatztarif ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage \n\nzeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - LG Düsseldorf \n\n AG Düsseldorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die \n\nRichterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer An-\n\nsprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom \n\n4. August 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach \n\naußer Streit. \n\nDer Kläger, dessen Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebs-\n\nsicher war, mietete am 4. August 2003, einem Montag, beim Autohaus G., das \n\nneben der Durchführung von Fahrzeugreparaturen auch Mietfahrzeuge anbie-\n\ntet, ein Ersatzfahrzeug an. Am 15. August 2003 stellte das Autohaus G. dem \n\nKläger eine Rechnung über Mietkosten in Höhe von 876 € zuzüglich 140,16 € \n\nMehrwertsteuer für \"10 Tage gemäß Gruppe III Unfallersatztarif der Opel Rent \n\nTabelle vom 4. 08. bis 14. 08. 2003\". Die Beklagte erstattete 342 €. Sie orien-\n\ntierte sich dabei an einer Opel Rent Tabelle, die eine Wochenpauschale inklu-\n\nsive Mehrwertsteuer von 204 € und eine Tagespauschale von 46 € ausweist. \n\nDer Kläger klagt im Einverständnis mit dem Autohaus G., an das er den An-\n\nspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat \n\ndas Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte an-\n\ntragsgemäß zur Zahlung an das Autohaus G. verurteilt. Mit der vom Landgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsäch-\n\nlich entstandenen Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Selbst wenn \n\nder geltend gemachte Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht gewesen sein \n\nsollte, sei dem Kläger ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen. Ihm sei nicht \n\nbekannt gewesen, dass überhaupt kostengünstigere \"Normaltarife\" im Gegen-\n\nsatz zu \"Unfallersatztarifen\" existierten. Eine entsprechende Kenntnis des Klä-\n\ngers habe die Beklagte auch nicht behauptet. Deshalb habe er auch keine Ver-\n\nanlassung bzw. Möglichkeit gehabt, nach einem kostengünstigeren Angebot für \n\ndie Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu fragen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Da der Kläger und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung \n\ntrotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklag-\n\nten antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch \n\nkeine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, \n\n81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, \n\n648). \n\n6 \n\n2. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädig-\n\nte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv \n\nerforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, \n\n373, 375 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend \n\nwiedergegeben, die der erkennende Senat bis zum Erlass des Berufungsurteils \n\nzur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Se-\n\nnat BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, \n\n241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR \n\n74/04 - VersR 2005, 568 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, \n\n850). \n\n7 \n\na) Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat (vgl. Urteile vom \n\n25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 \n\n- VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR \n\n2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 \n\n- VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.) ist nicht erforderlich, dass der bei der Scha-\n\ndensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prü-\n\nfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines \"Unfallersatztarifs\" die \n\nKalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung \n\ndurch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich \n\ndie Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung \n\nan Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Um-\n\nständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den \"Normaltarif\" in Betracht kommt \n\n(vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar \n\n2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). In Ausübung des Ermessens nach § 287 \n\nZPO kann der Tatrichter den \"Normaltarif\" auch auf der Grundlage des gewich-\n\nteten Mittels des \"Schwacke-Mietpreisspiegels\" im Postleitzahlengebiet des \n\nGeschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl. \n\nSenatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.). \n\n8 \n\nb) Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif \n\naufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Ge-\n\nschädigten jedenfalls ein günstigerer \"Normaltarif\" bekannt und in der konkreten \n\nSituation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere An-\n\nmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm ge-\n\nmäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden \n\nkonnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 – aaO, m.w.N.). \n\nEbenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters \n\nfeststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum \"Normaltarif\" nach den \n\nkonkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte \n\nkann in einem solchen Fall den den \"Normaltarif\" übersteigenden Betrag im \n\nHinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu \n\nSenat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht \n\ndurch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Urteile \n\nvom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR \n\n37/04 - aaO). Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Grundsatz \n\nnicht zu beanstanden. \n\n9 \n\nc) Die Revision bemängelt aber zu Recht unzureichende Tatsachenfest-\n\nstellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die Anmie-\n\ntung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren \"Normaltarif\" nicht zugänglich \n\ngewesen (§ 286 Abs. 1 BGB). Insoweit ist mangels anderweitiger Feststellun-\n\ngen revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif auch mit \n\nRücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Her-\n\nstellung erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. \n\n10 \n\naa) Wie der Senat im Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, \n\n671 dargelegt hat, muss der Geschädigte in einem solchen Fall darlegen und \n\nerforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuel-\n\nlen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehen-\n\nden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günsti-\n\ngerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt \n\n- zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober \n\n2005 - VI ZR 9/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, \n\n852, 864). An die Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem \n\nPunkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen \n\ngelten. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nnicht gerecht. \n\n11 \n\nbb) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dass dem Kläger ein \n\n\"Normaltarif\" nicht zugänglich gewesen sei, darauf, dass er über Unterschiede \n\nin den Tarifen nicht aufgeklärt worden sei - was insoweit unstreitig ist - und dass \n\ner von solchen auch keine Kenntnis gehabt habe. Letzteres will es daraus her-\n\nleiten, dass der Kläger die Frage, ob die Beklagte Mietwagenkosten entspre-\n\nchend einem \"Normaltarif\" gezahlt habe, mit \"Nichtwissen\" beantwortet habe. \n\nIndessen vermag diese Äußerung die vom Berufungsgericht gezogene Folge-\n\nrung nicht zu stützen. Zwar ist die tatrichterliche Beweiswürdigung revisions-\n\nrechtlich nur beschränkt überprüfbar, doch wäre die Schlussfolgerung - um die \n\nes sich im Streitfall handelt - nur überzeugungskräftig, wenn andere Möglichkei-\n\nten ernstlich nicht in Betracht kämen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 \n\n- VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895; BGHZ 53, 245, 260 f. und BGH, Urteil \n\nvom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 938). Das ist nicht der \n\nFall, denn dem Kläger mussten die allgemeinen Unterschiede in den Tarifen für \n\nMietfahrzeuge nicht deshalb unbekannt sein, weil er nicht wusste, nach wel-\n\nchem Tarif die Beklagte die Mietkosten erstattet hatte. \n\n12 \n\ncc) Insoweit weist die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats hin, wonach den Geschädigten grundsätzlich eine Informati-\n\nonspflicht trifft. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist \n\nzu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif schon unter dem Aspekt des \n\nWirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-\n\nheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen \n\nHöhe sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu \n\ndiesen Tarifen ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR \n\n37/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 9. Mai 2006 \n\n- VI ZR 117/05 - z.V.b). Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des \n\nGeschädigten, weil er andernfalls Gefahr läuft, dass ihm ein überhöhter Unfall-\n\nersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage \n\ndes Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen \n\nzu erkundigen. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Senats-\n\nurteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - \n\nVersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, \n\n378) darauf hingewiesen, dass der Geschädigte unter Umständen zur Einho-\n\nlung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem \n\nZusammenhang kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Er-\n\nsatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom \n\nAutovermieter und der Reparaturwerkstätte angebotene Tarif sei \"auf seine \n\nspeziellen Bedürfnisse zugeschnitten\", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten \n\ndes Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte \n\nund nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfall-\n\nersatztarife zu akzeptieren. \n\n13 \n\ndd) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Behauptung der \n\nNichtzugänglichkeit eines \"Normaltarifs\" stützenden Klägervortrag, der Umstän-\n\nde aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise \n\ngeeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unwissen-\n\nheit zu begründen, obwohl der angebotene Tarif nahezu um das Dreifache über \n\ndem sonst üblichen Tagespreis für einen Mietwagen der entsprechenden Klas-\n\nse liegt. Da der Kläger das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Werktag, nämlich \n\neinem Montag, angemietet hat, hätte es angesichts des auffallend hohen Prei-\n\nses nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und - womöglich \n\nunter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers - das Miet-\n\nfahrzeug zu einem günstigeren Preis zu bekommen (vgl. Senaturteile vom \n\n19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils \n\naaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 9. Mai \n\n2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.). \n\nIII. \n\n14 \n\nDanach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war aufzu-\n\nheben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung zurück-\n\nzuverweisen. Dieses wird bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs des \n\nKlägers zu einem günstigeren Tarif erforderlichenfalls mit sachverständiger Hil-\n\nfe zu klären haben, ob der Aufschlag betriebswirtschaftlich wegen unfallbeding-\n\nter Mehrkosten gerechtfertigt war. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2004 - 50 C 1557/04 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2005 - 23 S 339/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-04/vi-zr-237-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-04/vi-zr-237-05","retrieved":"2026-07-10 20:46:14.318683+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-04/vi-zr-237-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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