{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-07-04","aktenzeichen":"VI ZB 48/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 48/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die \n\nRichter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n3. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. \n\nStreitwert: 60.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 14. Januar 2005 zugestellte erstin-\n\nstanzliche Urteil am 9. Februar 2005 Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis \n\ndes Berufungsgerichts auf die am 14. März 2005 abgelaufene Berufungsbe-\n\ngründungsfrist, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. März \n\n2005 zugegangen ist, hat dieser am 7. April 2005 Antrag auf Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\ngestellt. Er hat dies damit begründet und durch eidesstattliche Versicherung \n\nglaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt K. den am 14. März 2005 von der lang-\n\njährigen Rechtsanwaltsfachangestellten Y. geschriebenen Schriftsatz \"Beru-\n\nfungsbegründung und Antrag auf Fristverlängerung\" unterschrieben und mit der \n\nAnweisung an Frau Y. übergeben habe, für eine ordnungsgemäße Telefax-\n\nübersendung zu sorgen. Dies habe sie zugesagt und ca. eine halbe bis eine \n\nStunde später die Erledigung mitgeteilt. In Wahrheit sei aber die Absendung \n\ndes Schriftsatzes aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt, son-\n\ndern dieser sei in der Akte abgeheftet worden. \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juni 2005 den Wie-\n\nII. \n\ndereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung gegen \n\ndas erstinstanzliche Urteil wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nals unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, der Vortrag zur Begründung des \n\nWiedereinsetzungsantrages sei nicht geeignet, die Fristversäumnis als unver-\n\nschuldet anzusehen. Werde am Tag des Fristablaufs ein Schriftsatz per Telefax \n\nversendet, so seien durch den Rechtsanwalt geeignete organisatorische Vor-\n\nkehrungen zu treffen, um eine ordnungsgemäße Übermittlung zu kontrollieren. \n\nDer Eintrag im Fristenkalender dürfe erst gelöscht werden, wenn zumindest ein \n\nvom Absendegerät ausgedruckter Einzelnachweis vorliege. Wenn der Rechts-\n\nanwalt die Kontrolle an zuverlässiges Büropersonal delegiere, müsse er anord-\n\nnen, dass ein Sendebericht ausgedruckt werde. Derartige organisatorische An-\n\nordnungen, um das Gelingen der Telefax-Übertragung sicherzustellen, seien \n\nvorliegend nach entsprechendem Hinweis des Gegners lediglich pauschal be-\n\nhauptet worden. Es sei nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass \n\nhier die von der Rechtsprechung geforderte zusätzliche Kontrolle, nämlich Lö-\n\n3 \n\n4 \n\nschung der Frist erst nach Erstellung eines Sendeprotokolls, zwingend ange-\n\nordnet und regelmäßig praktiziert worden sei. \n\nGegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts richtet sich die vorlie-\n\ngende Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit deren Hilfe sie die Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung der Klägerin in den vo-\n\nrigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erstrebt. \n\n2. Die gemäß §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaf-\n\nte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit demjeni-\n\ngen, welcher dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2005 \n\n- XI ZB 41/04 - (BRAK-Mitt. 2005, 181) zugrunde lag. Danach setzt eine Ein-\n\nzelweisung, den Schriftsatz per Telefax an das Gericht zu übersenden, die be-\n\nstehende Büroorganisation hinsichtlich der Durchführung dieser Anweisung \n\nnicht außer Kraft, sondern fügt sich in diese ein. Deshalb sind auch die sonsti-\n\ngen Kontrollmaßnahmen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober \n\n2003 - V ZB 28/03 - BGH NJW 2004, 367, 369). \n\n5 \n\nEntsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. Die Weisung, die fertig \n\ngestellte und unterschriebene Berufungsbegründungsschrift an das Gericht per \n\nTelefax zu übersenden, regelte lediglich die Art der Übermittlung. Die entspre-\n\nchende Einzelanweisung hebt jedoch die Notwendigkeit nicht auf, für eine Kon-\n\ntrolle der Durchführung einer entsprechenden Übermittlung zu sorgen. Hierzu \n\nist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH aaO, m.w.N.) erforderlich, dass \n\ndurch die Büroorganisation gewährleistet ist, dass Rechtsmittelfristen erst ge-\n\nlöscht werden, wenn bei einer Übersendung des fristwahrenden Schriftsatzes \n\nper Telefax die auf dem Faxgerät des Absenders ausgedruckte Versendebestä-\n\ntigung mit OK-Vermerk vorliegt. Das Bestehen einer entsprechenden Büroorga-\n\nnisation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend vorgetragen und \n\nglaubhaft gemacht worden. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.12.2004 - 7 O 228/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.06.2005 - 8 U 30/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-04/vi-zb-48-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-04/vi-zb-48-05","retrieved":"2026-07-10 20:45:48.907367+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-04/vi-zb-48-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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