{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-07-03","aktenzeichen":"II ZB 31/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtig- ten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Eini- gungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 31/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 \n\nWird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen \n\nAnspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 \n\nAbs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtig-\n\nten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Eini-\n\ngungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - OLG Karlsruhe \n\nLG Konstanz \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nProf. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss \n\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg \n\nvom 11. November 2005 aufgehoben und der Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26. September \n\n2005 abgeändert: \n\nDie von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des Vergleichs des \n\nLandgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 zu erstattenden Kosten \n\nwerden \n\nauf \n\n3.100,68 € \n\nnebst Zinsen \n\nin Höhe \n\nvon \n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August \n\n2005 festgesetzt. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger begehrte mit seiner im Dezember 2004 bei dem Landge-\n\nricht Konstanz eingegangenen Klage die Rückzahlung seiner Einlageleistungen \n\nin Höhe von 2.835,00 € auf eine bei der Beklagten gezeichnete atypische stille \n\nGesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien \n\nkeine Vertragsbeziehungen bestehen. Das Landgericht führte ein schriftliches \n\nVorverfahren durch und machte mit Beschluss vom 16. Juni 2005 gemäß § 278 \n\nAbs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch Be-\n\nschluss vom 27. Juni 2005 stellte das Landgericht das Zustandekommen und \n\nden Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach hat der \n\nKläger die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.460,00 € zu \n\ntragen. \n\n2 \n\nIn seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2005 be-\n\nrücksichtigte das Landgericht die von der Beklagten zum Ausgleich angemelde-\n\nte 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im \n\nFolgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0 Einigungsgebühr \n\ngemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Festsetzung der von der Beklagten be-\n\nantragten 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil ein schriftliches Ver-\n\nfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht angeordnet gewesen sei. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtberücksich-\n\ntigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zuge-\n\nlassen. \n\nII. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg (OLGR 2005, 179) die Ansicht vertreten, aus dem \n\nWortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ergebe sich, dass bei Abschluss eines \n\nVergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Termins-\n\ngebühr nur anfalle, wenn es sich um ein Verfahren handele, das nach § 128 \n\nAbs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordere. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n6 \n\na) In Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, \n\ndessen Beschluss vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) - der \n\ndem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war - die \n\nidentische Fragestellung betrifft, ist der Senat der Ansicht, dass die Auslegung \n\nder Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV durch das Beschwerdegericht den Bedeutungsge-\n\nhalt der das Entstehen der Terminsgebühr rechtfertigenden Variante \"oder in \n\neinem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird\" (= Vari-\n\nante 4) nicht ausschöpft. \n\n7 \n\nDer III. Zivilsenat (aaO S. 158) hat hierzu folgendes ausgeführt: \n\n\"Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Ausle-\ngung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schrift-\nlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, \nwenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 \nZPO oder nach § 495 a ZPO geschlossen wird. Der Wort-\nlaut legt jedoch, in Übereinstimmung mit der überwiegen-\nden Meinung in der Literatur, die Auslegung näher, dass \nder in Variante 4 geregelte Abschluss eines schriftlichen \nVergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Ver-\nhandlung vorgeschrieben ist, also auch für den hier vorlie-\ngenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin \n(§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin \nnach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftli-\nches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während \ndessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Ver-\ngleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im \nHinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die \nmündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf an-\nkommen, ob der Haupttermin durch einen frühen ersten \nTermin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vor-\nbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung fol-\ngen, nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 \nAbs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO \ngeschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr \nnach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswider-\nsprüche, die durch das Argument einer günstigen kosten-\n\nmäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt wer-\nden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht \nes keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600,00 € \nnicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495 a \nSatz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündli-\nchen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich \nwohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der \nRechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe \naufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor \nAugen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass \nder Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die \nTerminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einver-\nständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 \nAbs. 2 ZPO) angeordnet hat.\" \n\n8 \n\n9 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nb) Die einengende Auslegung würde darüber hinaus zu einem nicht zu \n\nrechtfertigenden Widerspruch dazu führen, dass eine Terminsgebühr - in die-\n\nsem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - für den Anwalt schon \n\nfür seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, \n\ndie auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach \n\nfällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmünd-\n\nlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichs-\n\ntext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mittei-\n\nlen (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG Nürnberg NJOZ \n\n2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGH-\n\nReport 2006, 66). Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwen-\n\ndungsbereichs der Terminsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der An-\n\nwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in \n\njeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtsla-\n\nge entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach \n\nneuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Ver-\n\nhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach \"Erör-\n\nterung der Sach- und Rechtslage\" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- \n\nbzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, \n\nS. 209). \n\n10 \n\nErhält aber der Anwalt die Terminsgebühr für das Aushandeln eines Ver-\n\ngleichs ohne Mitwirkung des Gerichts, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfer-\n\ntigen könnte, dem Anwalt für sein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung \n\ndes Verfahrens die Terminsgebühr abzusprechen, wenn der Vergleich auf Vor-\n\nschlag des Gerichts geschlossen wird. Sähe man dies anders, würde dies dar-\n\nüber hinaus zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung \n\nder Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden \n\nwollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhand-\n\nlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt \n\nwird (siehe hierzu Goebel BGH-Report 2006, 66). \n\n11 \n\nc) Legt daher der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV die Entstehung \n\neiner Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den Wertungen und \n\nIntentionen des Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des VV überein, ist einer den \n\nWortlaut entsprechend ausschöpfenden Auslegung der Vorzug zu geben \n\n(ebenso III. Zivilsenat aaO S. 159). \n\n12 \n\nd) Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom \n\n30. März 2004 (VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) und vom 30. Juni 2004 \n\n(NJOZ 2004, 4083, 4084) stehen dem nicht entgegen, weil sie in einem das alte \n\nRecht (BRAGO) betreffenden Verfahren ergangen sind und von dem \n\nVI. Zivilsenat selbst zutreffend als für seinen Beschluss \"nicht tragend\" be-\n\nzeichnet worden sind. \n\n13 \n\n3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz war da-\n\nher abzuändern und die 1,2 Terminsgebühr - wie beantragt - zugunsten der Be-\n\nklagten festzusetzen. \n\n14 \n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 1.055,14 € \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 W 124/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-03/ii-zb-31-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-03/ii-zb-31-05","retrieved":"2026-07-10 20:44:20.209913+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-03/ii-zb-31-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2006-07-03","dockets":["II ZB 31/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-03/ii-zb-31-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtig- ten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Eini- gungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss\n\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg\n\nvom 11. November 2005 aufgehoben und der Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26. September\n\n2005 abgeändert:\n\nDie von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des Vergleichs des\n\nLandgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 zu erstattenden Kosten\n\nwerden\n\nauf\n\n3.100,68 €\n\nnebst Zinsen\n\nin Höhe\n\nvon\n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August\n\n2005 festgesetzt.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/278","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"278","label":"§ 278 ZPO","mentions":6},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/495a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"495a","label":"§ 495a ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/272","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"272","label":"§ 272 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/275","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"275","label":"§ 275 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/276","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"276","label":"§ 276 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/2","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"2","label":"§ 2 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Konstanz","court_id":null,"court_as_stated":"LG Konstanz","date":"2005-09-26","docket":"4 O 553/04 F","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Karlsruhe in Freiburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Karlsruhe in Freiburg","date":"2005-11-11","docket":"13 W 124/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-07-03","docket":"II ZB 31/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-07-03/ii-zb-31-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-03/ii-zb-31-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2006, 1507","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:44:20.209913+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}