{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-07-03","aktenzeichen":"II ZB 24/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 D Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn während eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen versäumt wird, den ver- sehentlich bei dem Landgericht eingereichten Antrag auf Verlängerung der Be- rufungsbegründungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 24/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 D \n\nDem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, \n\nwenn während eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen versäumt wird, den ver-\n\nsehentlich bei dem Landgericht eingereichten Antrag auf Verlängerung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nProf. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n13. September 2005 aufgehoben und dem Beklagten gegen die \n\nVersäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand bewilligt. \n\nBeschwerdewert: 56.475,13 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Mai 2005 zugestellte Urteil des \n\nLandgerichts Wiesbaden durch am 15. Juni 2005 beim Oberlandesgericht \n\nFrankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an \n\ndas Landgericht Wiesbaden adressierten, dort am 12. Juli 2005 eingegangenen \n\nSchriftsatz hat der Beklagte gebeten, die Berufungsbegründungsfrist wegen \n\nArbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. Aufgrund einer Verfügung \n\nder Kammervorsitzenden vom 25. Juli 2005 ist dieser Schriftsatz am 27. Juli \n\n2005 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen. \n\n2 \n\nDer von dem Senatsvorsitzenden am 22. Juli 2005 über den Ablauf der \n\nBerufungsbegründungsfrist unterrichtete Beklagte hat mit am 1. August 2005 \n\nbei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antrag auf \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich an das Landge-\n\nricht Wiesbaden gerichtet worden, weil seine Kanzleiangestellte offenbar im \n\nZuge eines in gleicher Sache gefertigten, ein Tatbestandsberichtigungsverfah-\n\nren betreffenden Schriftsatzes auch das Verlängerungsgesuch an das Landge-\n\nricht Wiesbaden adressiert habe. Da der Schriftsatz eine Woche vor Ablauf der \n\nBerufungsbegründungsfrist beim Landgericht Wiesbaden eingegangen sei, wä-\n\nre es ohne weiteres möglich gewesen, den Schriftsatz im normalen Geschäfts-\n\ngang an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiterzuleiten. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten \n\nzurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-\n\nfolgt. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil eine Weiterlei-\n\ntung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2005 bis zum Fristablauf am 18. Juli 2005 \n\nim ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres möglich war. \n\n1. Ein Gericht, das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache be-\n\nfasst war, ist regelmäßig verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das \n\nRechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Rahmen des ordent-\n\nlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der \n\nSchriftsatz so rechtzeitig ein, dass eine fristgerechte Weiterleitung im ordentli-\n\nchen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Ver-\n\nschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, wenn \n\n6 \n\n7 \n\nder Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird \n\n(Sen.Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373 f. m.w.Nachw.; \n\nSen.Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908). \n\n2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass eine fristgemäße Wei-\n\nterleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zu erwarten \n\nwar, ist rechtsfehlerhaft. \n\nZu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Landgericht habe die zu be-\n\nobachtende Fürsorgepflicht nicht verletzt. Es kann - auch bei der bekannterma-\n\nßen stark belasteten und personell nicht immer hinreichend ausgestatteten Jus-\n\ntiz - nicht hingenommen werden, daß eine auch binnen fünf Arbeitstagen nicht \n\nbewirkte Weiterleitung eines Schriftsatzes von einem Landgericht zu einem \n\nOberlandesgericht als eine Verfahrensweise qualifiziert wird, die \"einem ordent-\n\nlichen Geschäftsgang\" entspricht. Dass das Landgericht Wiesbaden den ihm \n\nvon dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugebilligten langen Zeitraum \n\nfür eine solche Maßnahme nicht benötigt, wird aus dem späteren Ablauf deut-\n\nlich. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Kammer auf sei-\n\nnen Fehler aufmerksam gemacht und die Vorsitzende die Weiterleitung am \n\n25. Juli 2005 verfügt hatte, hat der Schriftsatz bereits am übernächsten Tag \n\n(27. Juli 2005) dem Berufungsgericht vorgelegen. \n\n8 \n\nRechtsfehlerhaft glaubt das Berufungsgericht obendrein, deswegen ge-\n\nringere Anforderungen an die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Landgerichts \n\nstellen zu können, weil für eine erstinstanzliche Zivilkammer Anträge auf Ver-\n\nlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zum \"alltäglichen Geschäftsan-\n\nfall\" gehören; gerade dieser Umstand musste die Kammer, die von der Anhän-\n\ngigkeit der Berufung Kenntnis hatte, zu besonderer Sorgfalt veranlassen. Da \n\ndanach der Fehler des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht ursächlich \n\ngeworden ist, ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.04.2005 - 5 O 222/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.09.2005 - 10 U 100/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-03/ii-zb-24-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-03/ii-zb-24-05","retrieved":"2026-07-10 20:44:22.038931+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-03/ii-zb-24-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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