{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-06-30","aktenzeichen":"V ZR 148/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 311b Abs. 1 Satz 1 Ob mündlich Besprochenes, auf das in einer notariellen Urkunde Bezug genom- men wird, beurkundungsbedürftig war, lässt sich grundsätzlich nur beurteilen, wenn sein Inhalt bekannt ist. ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) Ein bislang unberücksichtigter Nichtigkeitsgrund - hier: Formunwirksamkeit - stellt auch dann einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar, wenn die Wirk- samkeit des Vertrages zuvor unter einem anderen Aspekt - hier: Sittenwidrig- keit - in Zweifel gezogen worden ist. b) Zu den neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die zuzulassen sind, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen von dem Gericht des ersten Rechtszuges übersehenen oder erkennbar für unerheblich gehaltenen Ge- sichtspunkt stützt, gehört auch die Geltendmachung neuer Gegenrechte. Ob es der Partei möglich gewesen wäre, das Gegenrecht bereits in erster Instanz vor- zubringen, ist unerheblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. Juni 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 148/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 311b Abs. 1 Satz 1 \n\nOb mündlich Besprochenes, auf das in einer notariellen Urkunde Bezug genom-\nmen wird, beurkundungsbedürftig war, lässt sich grundsätzlich nur beurteilen, \nwenn sein Inhalt bekannt ist. \n\nZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\na) Ein bislang unberücksichtigter Nichtigkeitsgrund - hier: Formunwirksamkeit - \nstellt auch dann einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar, wenn die Wirk-\nsamkeit des Vertrages zuvor unter einem anderen Aspekt - hier: Sittenwidrig-\nkeit - in Zweifel gezogen worden ist. \n\nb) Zu den neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die zuzulassen sind, wenn \ndas Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen von dem Gericht des ersten \n\nRechtszuges übersehenen oder erkennbar für unerheblich gehaltenen Ge-\nsichtspunkt stützt, gehört auch die Geltendmachung neuer Gegenrechte. Ob es \nder Partei möglich gewesen wäre, das Gegenrecht bereits in erster Instanz vor-\nzubringen, ist unerheblich. \n\nBGH, Urt. v. 30. Juni 2006 - V ZR 148/05 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 23. Juni 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDurch notariellen Vertrag vom 30. April 2003 verkaufte der Kläger ein mit \n\neinem Wochenendhaus bebautes Grundstück unter folgender Bedingung an die \n\nals Maklerin tätige Beklagte: \n\n\"Der Verkauf wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, \n\ndass der Verkäufer über seine Grundstücke \n\na) …. \nb) …. \n\nwirksame Kaufverträge abgeschlossen hat. \n\nDer Verkäufer verpflichtet sich, mit Hilfe des Käufers seine beiden \noben genannten Hausgrundstücke zu den bekannten Bedingungen \nzu verkaufen….\" \n\n3 \n\n4 \n\nIn dem Vertrag räumte der Kläger der Beklagten ferner ein Wohnungsrecht \n\nan dem Wochenendhaus ein und gestattete ihr, notwendige Sanierungsarbeiten \n\ndaran vorzunehmen. Anfang Mai 2003 nahm die Beklagte das Grundstück verein-\n\nbarungsgemäß in Besitz. \n\nNachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen ist, \n\nverlangt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe des Grundstücks und die \n\nErteilung einer Löschungsbewilligung für das zwischenzeitlich in das Grundbuch \n\neingetragene Wohnungsrecht. Ferner möchte er festgestellt wissen, dass der \n\nKaufvertrag vom 30. April 2003 unwirksam ist. Die Unwirksamkeit des Kaufvertra-\n\nges hat er in erster Instanz mit dessen Sittenwidrigkeit begründet; später hat er \n\nsich auf einen Beurkundungsmangel berufen. \n\n5 \n\nDie Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zuge-\n\nlassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hält den Grundstückskaufvertrag für formunwirksam. \n\nMit der Formulierung, der Kläger verpflichte sich, seine Grundstücke \"zu den be-\n\nkannten Bedingungen\" zu verkaufen, hätten die Parteien auf mündlich Besproche-\n\nnes Bezug genommen und damit einen Teil des Vereinbarten aus der notariellen \n\nUrkunde herausverlagert. \n\n7 \n\nDas von der Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachte \n\nZurückbehaltungsrecht wegen von ihr getätigter Investitionen sei als neues Vertei-\n\ndigungsmittel nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO \n\nnicht vorlägen. Eine Partei handele nachlässig, wenn sie Gegenrechte zurückhal-\n\nte. Dass der Beklagten für den Fall der Unwirksamkeit des Kaufvertrages Gegen-\n\nansprüche wegen ihrer Aufwendungen auf das Grundstück zustehen könnten, ha-\n\nbe schon im ersten Rechtszug auf der Hand gelegen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revision rügt mit Erfolg, dass es an hinreichenden tatsächlichen \n\nFeststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts fehlt, der zwischen den \n\nParteien geschlossene Kaufvertrag genüge der gesetzlich vorgeschriebenen Form \n\nnicht und sei deshalb gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. \n\n10 \n\na) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass ein \n\nVertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grund-\n\nstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf \n\n(§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), und dass das Beurkundungserfordernis alle Verein-\n\nbarungen umfasst, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das \n\nschuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (st. Rspr., vgl. Senat, \n\nBGHZ 63, 359, 361; 69, 266, 268; 74, 346, 348; Urt. v. 16. September 1988, V ZR \n\n77/87, NJW-RR 1989, 198, 199; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 278/01, NJW-RR \n\n2003, 1136). \n\n11 \n\nb) Rechtsfehlerhaft schließt das Berufungsgericht aber allein aus der For-\n\nmulierung, der Verkäufer verpflichte sich, seine Grundstücke zu \"den bekannten \n\nBedingungen\" zu verkaufen, dass die Parteien außerhalb der notariellen Urkunde \n\ngetroffene Vereinbarungen zum Regelungsinhalt des Kaufvertrages gemacht hät-\n\nten. \n\n12 \n\naa) Die Feststellung, die Vertragsparteien hätten durch eine Bezugnahme \n\nauf nicht mitbeurkundete Schriftstücke, mündliche Abreden oder auf sonstige au-\n\nßerhalb der Urkunde liegende Umstände, einen Teil des Vereinbarten aus der no-\n\ntariellen Urkunde herausverlagert, kann nicht allein anhand der notariellen Urkun-\n\nde getroffen werden. Zu beachten ist nämlich, dass solche Bezugnahmen nicht \n\nstets, sondern nur dann zu einem Beurkundungsmangel führen, wenn auf Erklä-\n\nrungen verwiesen wird, die nach dem Willen der Parteien eine Regelung enthal-\n\nten, d.h. Rechtswirkungen erzeugen sollen (Senat, BGHZ 85, 315, 317; Urt. v. 23. \n\nFebruar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495; Urt. v. 20. September 1985, V ZR \n\n148/84, NJW 1986, 248). Hieran kann es fehlen, wenn die Bezugnahme nur den \n\nCharakter eines \"Identifizierungsbehelfs\" hat (vgl. Senat, Urt. v. 23. Februar 1979, \n\nV ZR 99/77, NJW 1979, 1495; Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/97, NJW 1998, \n\n3197; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 278/01, NJW-RR 2003, 1136, 1137) oder wenn \n\nsie einen Punkt betrifft, den die Parteien zwar als regelungsbedürftig angesehen, \n\nzu dem sie aber noch keine endgültigen Festlegungen getroffen haben (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 23. November 2001, V ZR 282/00, WM 2002, 202, 203). Dabei kommt \n\nes im zuletzt genannten Fall nicht darauf an, ob die fehlenden Festlegungen zur \n\ninhaltlichen Unbestimmtheit des Vertrages oder zu einem Dissens (§ 154 BGB) \n\nführen. Das Beurkundungserfordernis soll nur die Dokumentation des tatsächlich \n\nVereinbarten sicherstellen, nicht dagegen auch eine inhaltlich vollständige und \n\nausreichend bestimmte Einigung der Parteien gewährleisten (vgl. Senat, Urt. \n\nv. 23. November 2001, V ZR 282/00, WM 2002, 202; Urt. v. 14. März 2003, V ZR \n\n278/01, NJW-RR 2003, 1136, 1137). \n\n13 \n\nOb ein Schriftstück oder mündlich Besprochenes, auf das in der notariellen \n\nUrkunde verwiesen wird, zu dem Regelungsinhalt des Vertrages gehört und end-\n\ngültige Festlegungen der Parteien zum Gegenstand hat, lässt sich grundsätzlich \n\nnur beurteilen, wenn dessen Inhalt bekannt ist. Zu diesem Inhalt, der sich natur-\n\ngemäß nicht aus der notariellen Urkunde ergibt, muss der Tatrichter entsprechen-\n\nde Feststellungen treffen. Solche Feststellungen sind auch dann nicht entbehrlich, \n\nwenn der Wortlaut der notariellen Urkunde - wie hier - den Eindruck erweckt, es \n\nwerde auf beurkundungsbedürftige Festlegungen der Parteien verwiesen. Da die-\n\nser Eindruck täuschen kann, die Annahme der Formnichtigkeit eines Vertrages \n\naber einer sicheren Tatsachengrundlage bedarf, muss sich der Tatrichter anhand \n\ndes - von der für den Formmangel darlegungs- und beweispflichtigen Partei vorzu-\n\ntragenden - Inhalts der mündlichen Absprache oder Urkunde, auf die Bezug ge-\n\nnommen worden ist, davon überzeugen, dass dasjenige, was nicht beurkundet \n\nworden ist, tatsächlich beurkundungsbedürftig war. \n\n14 \n\nbb) Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist \n\nzwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Verpflichtung des Klägers zum \n\nVerkauf zwei weiterer Grundstücke beurkundungsbedürftig war, weil sie nach dem \n\nWillen der Parteien zum Inhalt des Kaufvertrages über das Wochenendgrundstück \n\ngehörte. Es hat aber nicht festgestellt, ob die Parteien sich überhaupt auf be-\n\nstimmte Bedingungen für die Verkaufsverpflichtung des Klägers geeinigt hatten, \n\nob die \"bekannten Bedingungen\" also tatsächlich Regelungsinhalt des Vertrages \n\nsind. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Teil des Vereinbarten sei aus der \n\nnotariellen Urkunde herausverlagert worden, beruht ersichtlich auf der Vermutung, \n\ndie Parteien hätten den Inhalt der Verpflichtung des Klägers durch mündlich Be-\n\nsprochenes näher festgelegt. Eine solche Vermutung bildet indessen keine ausrei-\n\nchende Grundlage für die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages. \n\n15 \n\n2. Die Revision rügt ferner zu Recht, dass das Berufungsgericht das Vor-\n\nbringen der Beklagten zu einem Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Investitionen \n\nin das Grundstück des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen \n\nhat, obwohl die Voraussetzungen des in Nr. 1 der Vorschrift genannten Zulas-\n\nsungsgrunds erfüllt sind. \n\n16 \n\na) Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsmittel im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie einen rechtlichen oder \n\ntatsächlichen Gesichtpunkt betreffen, der von dem Gericht des ersten Rechtszugs \n\nerkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Die Parteien müs-\n\nsen in diesem Fall Gelegenheit erhalten, sich auf die gegenüber der Auffassung \n\ndes erstinstanzlichen Gerichts abweichende rechtliche Beurteilung durch das Be-\n\nrufungsgericht einzustellen und deshalb erforderlich gewordene neue Angriffs- und \n\nVerteidigungsmittel vorzubringen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR \n\n147/03, NJW-RR 2004, 927). Hierbei kann es sich auch um Gegenrechte handeln, \n\nderen Geltendmachung die Partei erst im Hinblick auf den neuen Gesichtspunkt \n\nfür notwendig erachtet. Darauf, ob es ihr möglich gewesen wäre, das Gegenrecht \n\nschon in erster Instanz vorzubringen, kommt es nicht an. Die Parteien sollen nicht \n\ngezwungen sein, in erster Instanz vorsorglich auch solche Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsmittel vorzutragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus \n\nerkennbar unerheblich sind (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03, \n\nNJW-RR 2004, 927 f.; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 531 Rdn. 17). \n\n17 \n\nDas bedeutet nicht, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei stets be-\n\nrechtigt wäre, sich in der Berufungsinstanz auf zuvor nicht geltend gemachte Ge-\n\ngenrechte zu stützen. Der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO \n\nkommt nämlich nur zum Tragen, wenn ein Gesichtspunkt entweder von allen Ver-\n\nfahrensbeteiligten übersehen worden ist oder wenn das Gericht erster Instanz \n\nschon vor Erlass seines Urteils zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimm-\n\nten Gesichtspunkt für unerheblich erachtet. Das folgt daraus, dass § 531 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO nur unter der weiteren, ungeschriebenen Voraussetzung An-\n\nwendung findet, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den \n\nerstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass \n\ndeswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mitursächlich dafür geworden ist, \n\ndass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (vgl. Senat, BGHZ \n\n158, 295, 302; BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927, \n\n928; Urt. v. 23. September 2004, VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168). \n\n18 \n\nDiese zusätzliche Voraussetzung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird \n\nvor allem erfüllt sein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei richtiger \n\nRechtsauffassung zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen \n\nwäre, den jetzt - falls noch erforderlich - das Berufungsgericht nachzuholen hat, \n\noder wenn die Partei durch die Prozessleitung des Erstrichters davon abgehalten \n\nworden ist, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen oder ein vorhan-\n\ndenes Gegenrecht in den Prozess einzuführen. Gehörte ein bestimmter Gesichts-\n\npunkt hingegen - etwa aufgrund entsprechenden Parteivorbringens - zum erstin-\n\nstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf vertrauen, dass das Ge-\n\nricht ihn für unerheblich halten würde, muss sie ihre Prozessführung auch auf die-\n\nsen Gesichtspunkt einrichten. Diesbezügliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel \n\nsind deshalb in der Berufungsinstanz selbst dann ausgeschlossen, wenn der Ge-\n\nsichtspunkt für das erstinstanzliche Urteil nicht erheblich geworden ist. Maßgeblich \n\nist insoweit die Überlegung, dass die Unzulänglichkeiten im Parteivortrag in dieser \n\n19 \n\n20 \n\nKonstellation nicht von dem Erstgericht (mit) zu verantworten sind (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 19. Februar 2004, III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927). \n\nb) Das neue Vorbringen der Beklagten durfte hiernach nicht zurückgewie-\n\nsen werden. \n\nDas Landgericht hatte den Gesichtspunkt der Formnichtigkeit erkennbar \n\nübersehen oder für unerheblich gehalten. Die Formunwirksamkeit des notariellen \n\nKaufvertrag unterstellt, ist seine Prozessleitung mitursächlich dafür geworden, \n\ndass die Beklagte zunächst - und berechtigterweise - meinte, den Rechtsstreit oh-\n\nne Geltendmachung ihres Gegenrechts gewinnen zu können, und sich deshalb \n\nerstmals in der Berufungsinstanz auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat. Das \n\nLandgericht wäre bei richtiger Rechtsauffassung nämlich gemäß § 139 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO verpflichtet gewesen, die Parteien auf diesen Gesichtspunkt hinzuwei-\n\nsen, da auch sie ihn zunächst übersehen hatten. Diesen Hinweis hat es - aus sei-\n\nner Sicht zwar konsequent, objektiv aber fehlerhaft - unterlassen. \n\n21 \n\nDie Beklagte musste ohne einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nnicht damit rechnen, dass die Frage der Formwirksamkeit Bedeutung für das erst-\n\ninstanzliche Urteil erlangen könnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts hat sich der Kläger nicht schon im ersten Rechtszug auf einen Beurkun-\n\ndungsmangel berufen. Erhoben hat er diesen Einwand, wovon auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgeht, erstmals mit Schriftsatz vom 3. September 2004 und damit \n\nnach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2004. Zu diesem \n\nZeitpunkt konnten neue Angriffs- und Verteidigungsmittel aber nicht mehr vorge-\n\nbracht werden (§ 296a Satz 1 ZPO); solche waren auch nicht von dem in der \n\nmündlichen Verhandlung gewährten Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) umfasst. \n\n22 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es schließlich nicht \n\ndarauf an, dass die Nichtigkeit des Kaufvertrages aufgrund der Behauptung des \n\nKlägers, es handele sich um ein wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 Abs. 1 \n\nBGB), erstinstanzlich ohnehin im Raum stand. Das Berufungsgericht verkennt, \n\ndass unterschiedliche Nichtigkeitsgründe verschiedene rechtliche Gesichtspunkte \n\nim Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen. Die Möglichkeit, dass der \n\nmit dem Kläger geschlossene Vertrag formunwirksam ist, berechtigte die Beklagte \n\ndeshalb, ihre Verteidigung neu auszurichten. Insbesondere stand es ihr frei, sich \n\ngegenüber diesem Einwand mit anderen Mitteln zu verteidigen als gegenüber dem \n\nEinwand der Sittenwidrigkeit. \n\nIII. \n\n23 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist \n\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§§ 562 Abs. 1, \n\n563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n24 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich \n\nnicht feststellen lassen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-\n\nstimmte Bedingungen für die Verkaufsverpflichtung des Klägers festgelegt hatten, \n\nführt dies nicht zwangsläufig dazu, dass der Grundstückskaufvertrag als nicht ge-\n\nschlossen gilt. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB findet nämlich \n\nkeine Anwendung, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte erkenn-\n\nbar vertraglich binden wollten und sich die bestehenden Vertragslücken ausfüllen \n\nlassen (vgl. Senat, Urt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, NJW 1997, 2671 f.). Ein sol-\n\ncher Wille kann bereits aus der notariellen Beurkundung folgen (Senat, aaO); er ist \n\ndarüber hinaus in der Regel anzunehmen, wenn die Parteien - wie hier - im bei-\n\nderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages \n\nbegonnen haben (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1983, I ZR 14/81, NJW 1983, \n\n1727, 1728). Bei der Lückenfüllung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu \n\nerwägen haben, ob die aufschiebende Bedingung ohne die Verkaufsverpflichtung \n\ndes Klägers aufrechterhalten werden kann und sich die Folgen einer möglichen \n\nWeigerung des Klägers, von der Beklagten vermittelte Vertragsgelegenheiten für \n\ndie zu verkaufenden Grundstücke wahrzunehmen, nach § 162 BGB bestimmen \n\nlassen. \n\nKrüger Klein Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 16.09.2004 - 4 O 84/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 23.06.2005 - 11 U 163/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-30/v-zr-148-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-30/v-zr-148-05","retrieved":"2026-07-10 20:40:08.904241+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-30/v-zr-148-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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