{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"V ZR 4/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 4/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin \n\nvom 17. November 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n69.391,90 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte war Eigentümerin eines später nach dem Vermögensgesetz \n\nan die Klägerin zurückübertragenen Miethauses in B. P. , das \n\nsie 1991/1992 aufgrund eines Fördervertrags mit der späteren I. im Rahmen \n\neiner Maßnahme des städtebaulichen Denkmalschutzes sanierte und instand \n\nsetzte. Dafür erhielt sie ein staatlich gefördertes Darlehen und, weil \n\nsie sich ferner verpflichtete, die Mieten nicht über 5,80 DM/qm anzuheben, \n\neinen zusätzlichen Aufwendungszuschuss. Nachdem ihr das Anwesen aufgrund \n\ndes Vermögensgesetzes zurückübertragen worden war, verlangte und bekam \n\ndie Klägerin von der Beklagten am 2. April 2004 eine korrigierte Abrechnung \n\nüber die Mieteinnahmen, die mit einem Überschuss abschloss, den die Klägerin \n\nerhielt. Die Parteien streiten darüber, ob die Aufwendungszuschüsse aus der \n\nöffentlichen Förderung seit dem 1. Juli 1994 als Mieteinnahmen zu behandeln \n\nsind und ob die Kosten für das Förderdarlehen abgesetzt werden dürfen. Das \n\nLandgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag-\n\nten hat das Kammergericht unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die \n\nKlage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher sie ihre Klageforde-\n\nrung weiterverfolgt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Sache keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung der Revision weder zur Fort-\n\nbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-\n\nforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht konnte allerdings aufgrund der getroffenen \n\nFeststellungen nicht zu der Annahme gelangen, die Kosten des Förderdarle-\n\nhens könnten nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG als rentierliche Kosten mit \n\nden Mieteinnahmen verrechnet werden. § 3 Abs. 3 Satz 5 VermG erlaubt dem \n\nVerfügungsberechtigten Maßnahmen, wenn sie von einer Kommune oder ande-\n\nren Stelle zwar nicht aufgrund eines förmlichen Baugebots ersetzt werden müs-\n\nsen, wohl aber freiwillig in Anlehnung an die Regelungen über das Baugebot \n\nersetzt werden. Dabei braucht kein voller Ersatz geleistet zu werden, wenn der \n\nnicht erstattete Aufwand aus den durch die Verbesserung bedingten Erträgen \n\nfinanziert werden kann (§ 177 Abs. 4 BauGB). Das hat die Klägerin bestritten. \n\nGegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Darauf und auf die im Zusammenhang mit der Anwendung des § 177 \n\nAbs. 4 BauGB von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es indessen \n\nnicht an. \n\na) Der Verfügungsberechtigte kann die nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG \n\nherauszugebenden Entgelte aus einem Mietverhältnis nicht nur mit dem nach \n\n§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG ansatzfähigen (gewöhnlichen) Erhaltungsauf-\n\nwand verrechnen. Er darf gegen den Anspruch des Berechtigten auch mit ei-\n\nnem Anspruch auf Ersatz von Aufwand analog § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf-\n\nrechnen. \n\n6 \n\nb) Die Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen hat der Be-\n\nrechtigte dem Verfügungsberechtigten analog § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu er-\n\nstatten, soweit sie nicht durch Mieteinnahmen gedeckt sind (Senat, Urt. v. \n\n11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 889; Urt. v. 16. Dezember \n\n2005, V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 f.). Zu den ersatzfähigen Kosten \n\ngehören auch die Kosten eines Darlehens zur Finanzierung solcher Maßnah-\n\nmen (Senatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, aaO, S. 890). Ersatzfähige \n\nKosten können allerdings bei außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen nicht \n\nentstehen, die aufgrund eines förmlichen Baugebots nach § 177 BauGB oder \n\nohne ein solches Baugebot unter den Bedingungen des § 3 Abs. 3 Satz 5 \n\nVermG durchgeführt werden. Denn bei solchen Maßnahmen müssen dem Ei-\n\ngentümer alle Kosten, die nicht aus den Erträgen erwirtschaftet werden können, \n\naus öffentlichen Mitteln ersetzt werden. Ist das aber, wie von der Klägerin be-\n\nhauptet, nicht der Fall, bleibt also ein nicht erstatteter und auch nicht aus den \n\nMieterträgen zu erwirtschaftender Aufwandsrest, ist dieser entsprechend § 3 \n\nAbs. 3 Satz 4 VermG zu ersetzen. \n\n7 \n\nc) Das Berufungsgericht hat auch fehlerfrei festgestellt, dass die Beklag-\n\nte aufgrund des Fördervertrags außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen \n\ndurchgeführt hat. Deren Vorliegen konnte die Klägerin nicht, wie geschehen, \n\npauschal bestreiten. Zwar darf sich der Berechtigte grundsätzlich auf ein einfa-\n\nches Bestreiten beschränken und ist auch nicht verpflichtet, sich etwa bei den \n\nMietern des Objekts nach dessen Zustand und den Maßnahmen zu erkundigen \n\n(Senatsurt. v. 14. Mai 2004, V ZR 164/03, VIZ 2004, 494). Das gilt aber, wie \n\nauch sonst, nur, wenn außer einem hohen Investitionsvolumen keine anderen \n\nUmstände vorliegen, die auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Erhal-\n\ntungsmaßnahme schließen lassen. Solche Umstände hat das Berufungsgericht \n\nhier zutreffend darin gesehen, dass sich die Beklagte im Rahmen eines öffentli-\n\nchen Förderprogramms in einem der Klägerin übergebenen Fördervertrag ge-\n\ngenüber einer öffentlichen Stelle zu umfangreichen Instandsetzungsmaßnah-\n\nmen verpflichtet hat und die Durchführung und Abrechnung der Arbeit von einer \n\nöffentlichen Stelle überprüft worden sind. \n\n8 \n\nd) Eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Kosten für außer-\n\ngewöhnliche Aufwendungen aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, sieht § 3 \n\nAbs. 3 VermG nicht vor. Sie lässt sich auch aus dem Auftragsrecht nicht ablei-\n\nten, weil die Finanzierung durch ein Darlehen wirtschaftlich der Finanzierung \n\ndurch Vorschuss entspricht, den der Auftraggeber nach § 669 BGB schuldet. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2005 - 31 O 399/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2005 - 1 U 53/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/v-zr-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 669","ref_norm":"669","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/v-zr-4-06","retrieved":"2026-07-10 20:42:45.525947+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-29/v-zr-4-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2006-06-29","dockets":["V ZR 4/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – V ZR 4/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/v-zr-4-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin\n\nvom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n\n69.391,90 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VermG/3","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"3","label":"§ 3 VermG","mentions":6},{"id":"BBauG/177","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"177","label":"§ 177 BBauG","mentions":3},{"id":"VermG/7","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"7","label":"§ 7 VermG","mentions":3},{"id":"BGB/669","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"669","label":"§ 669 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2005-06-16","docket":"31 O 399/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"KG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"KG Berlin","date":"2005-11-17","docket":"1 U 53/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-06-29","docket":"V ZR 4/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-06-29/v-zr-4-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/v-zr-4-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZfIR 2007, 72","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:42:45.525947+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}