{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"IX ZR 176/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 176/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill \n\nund Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nam 29. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n13. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n28.890,02 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und \n\nweder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). \n\n2 \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, \n\n\"ob der Anwalt, dem ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird \n\nund der den Beschluss seinem Mandanten zu übersenden hat, die Frist \n\nunter Kontrolle nehmen muss, die die Zustellung des Kostenfestset-\n\nzungsbeschlusses in Gang gesetzt hat und die auf einem Vergleich be-\n\nruht, den der Mandant mit einem Dritten im Prozess geschlossen hat\", \n\nist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs braucht der Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief \n\nüber den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmög-\n\nlichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet, trotz Schwei-\n\ngen des Mandanten keine Nachfrage halten. Nur in besonders gelagerten Aus-\n\nnahmefällen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der \n\nAnwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der \n\nStandpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einle-\n\ngen und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war \n\n(BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 13. No-\n\nvember 1991 - VIII ZB 29/91, VersR 1992, 898; Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR \n\n19/99, NJW 2002, 290). Für die Übersendung eines Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlusses, der eine für den Mandanten wichtige Frist in Lauf setzt, kann nichts \n\nanderes gelten. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, der eine Fristenkon-\n\ntrolle und Nachfrage beim Mandanten erfordern würde, liegt nicht vor. Die Be-\n\nklagten konnten davon ausgehen, dass der Brief den Kläger rechtzeitig errei-\n\nchen und dieser die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde. \n\n3 \n\nDie Verpflichtung des Anwalts, nach dem Grundsatz des sichersten We-\n\nges den Nachweis des Zugangs empfangsbedürftiger Willenserklärungen des \n\nMandanten an Dritte sicherzustellen oder drohende Verjährungen von Ansprü-\n\nchen gegen Dritte unter Kontrolle zu nehmen, ist auf das Verhältnis des Anwalts \n\nzum Mandanten nicht übertragbar. Vergleichbar ist auch nicht der Fall, in dem \n\nder Anwalt weiß, dass der Mandant dazu entschlossen ist, Rechtsmittel einzu-\n\nlegen; denn dort hat der Anwalt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Infor-\n\nmationsfluss gestört ist, wenn sich der Mandant nicht rechtzeitig meldet. \n\nSchließlich ist auch gegenüber dem Rechtsmittelanwalt eine Nachfrage, ob das \n\nMandat übernommen wird, nur dann erforderlich, wenn keine allgemeine Ab-\n\nsprache über die Übernahme solcher Mandate besteht oder sich konkrete Be-\n\nfürchtungen aufdrängen, dass mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist \n\n(BGHZ 105, 116, 117 f; BGH, Beschl. v. 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01, VersR \n\n2001, 1400, 1401). Die Beklagten konnten aber davon ausgehen, dass der Klä-\n\nger das Notwendige veranlassen würde; die Übernahme einer Verpflichtung \n\ndurch den Kläger war hier nicht zweifelhaft; der Kläger musste im eigenen Inte-\n\nresse tätig werden. \n\n4 \n\nDie aufgeworfene Rechtsfrage ist im Übrigen nicht entscheidungserheb-\n\nlich. Auf einer fehlenden Fristenkontrolle konnte ein Schaden nur beruhen, \n\nwenn das Schreiben nicht rechtzeitig vor Fristablauf zugegangen wäre. Der \n\nKläger, der hierfür beweispflichtig ist, hat dies nach den Feststellungen von \n\nLandgericht und Berufungsgericht nicht bewiesen. Dies wird von der Beschwer-\n\nde nicht angegriffen, ein Zulassungsgrund insoweit nicht geltend gemacht. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-\n\ngesehen. \n\nGanter \n\nVill \n\nCierniak \n\n Lohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 16.09.2003 - 6 O 100/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2004 - 28 U 173/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/ix-zr-176-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/ix-zr-176-04","retrieved":"2026-07-10 20:39:05.768716+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-29/ix-zr-176-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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