{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"XII ZB 9/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 319 Abs. 2 a.F., § 325 Abs. 1 a) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespal- tenen Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertra- genden Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht Rechtsnach- folger im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO. b) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn das Beru- fungsgericht nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines neuen Termins \"von Amts wegen\" ankündigt, die Berufung jedoch anschlie- ßend durch Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. verwirft, ohne zuvor auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 9/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 103 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 319 Abs. 2 a.F., § 325 Abs. 1 \n\na) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespal-\ntenen Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertra-\ngenden Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht Rechtsnach-\nfolger im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO. \n\nb) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn das Beru-\nfungsgericht nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines \nneuen Termins \"von Amts wegen\" ankündigt, die Berufung jedoch anschlie-\nßend durch Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. verwirft, ohne zuvor auf \ndie Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden der Klägerinnen gegen den Beschluss \n\ndes 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezem-\n\nber 2003 werden auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt wird, dass es in Ziffer 1 \n\ndes Tenors statt \"die Berufung der Klägerin zu 2 wird als unzuläs-\n\nsig verworfen\" heißen muss \"die Berufung der Klägerin zu 1 wird \n\nals unzulässig verworfen\". \n\nBeschwerdewert: 32.744 € \n\nGründe: \n\nA. \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 hat gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage er-\n\nhoben, mit der sie Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus \n\nzwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen verlangt hat, die in einem von der Beklag-\n\nten gegen sie geführten Rechtsstreit am 13. Mai und 6. Oktober 1998 über \n\n24.248,02 € bzw. 6.138,32 € jeweils zuzüglich Zinsen ergangen sind. Sie hat \n\nbehauptet, die Forderungen seien durch Aufrechnung mit Gegenforderungen \n\nerloschen. Nachdem aus der Klägerin zu 1 während des erstinstanzlichen Ver-\n\nfahrens durch Ausgliederung die Klägerin zu 2 gegründet worden ist, haben die \n\nKlägerinnen mit Schriftsatz vom 14. September 1999 um \"Korrektur des Aktiv-\n\nrubrums\" dahin gebeten, dass die Klägerin zu 2 alleinige Klägerin sei, weil das \n\nProzessrechtsverhältnis auf diese als partielle Rechtsnachfolgerin der Klägerin \n\nzu 1 übergegangen sei. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die beantragte \"Korrektur\" vorgenommen - ohne ei-\n\nne Stellungnahme der Beklagten hierzu abzuwarten - und sodann mit Urteil \n\nvom 22. September 1999 die Klage der Klägerin zu 2 mangels schlüssiger Dar-\n\nlegung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen abgewiesen. Gegen das \n\nUrteil hat die Klägerin zu 2 Berufung eingelegt und die Klage um Rückzahlung \n\ndes von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestset-\n\nzungsbeschlüssen gezahlten Betrages erweitert. In der Berufungsverhandlung \n\nhaben die Klägerinnen einen Parteiwechsel dahin erklärt, dass die Klägerin zu 1 \n\nwieder Klägerin sein solle. Die Beklagte hat der Parteiänderung widersprochen. \n\nMit Beschluss vom 11. August 2003 hat das Berufungsgericht im Einzelnen \n\ndarauf hingewiesen, dass es an einer Beschwer der Klägerin zu 1 fehle, wes-\n\nhalb die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse. Gleichzeitig hat es \n\nden Parteien unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und \n\ndie Bestimmung eines neuen Termin vom Amts wegen angekündigt. Mit Be-\n\nschluss vom 22. Dezember 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung wegen \n\nfehlender Beschwer der Klägerin zu 1 ohne erneute mündliche Verhandlung \n\nverworfen, wobei der Tenor lautet: \"Die Berufung der Klägerin zu 2 (richtig: \n\nzu 1) wird als unzulässig verworfen\". Gegen diesen Beschluss richten sich die \n\nvon den Klägerinnen zu 1 und zu 2 eingelegten Rechtsbeschwerden. \n\nB. \n\n3 \n\n4 \n\nI. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 \n\nNr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch zulässig, weil das Berufungsgericht \n\nein wesentliches Verfahrensgrundrecht der Klägerin zu 1 verletzt hat (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (vgl. BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW \n\n2004, 367). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Denn die angegriffene \n\nEntscheidung beruht nicht auf diesem Verstoß. \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin zu 1 sei wieder \n\nKlägerin geworden; ihre Berufung sei jedoch unzulässig. Zwar sei die von den \n\nKlägerinnen erklärte Parteiänderung in zweiter Instanz zulässig, weil die ur-\n\nsprüngliche Berufung der Klägerin zu 2 zulässig eingelegt und begründet wor-\n\nden sei. Auch könne die Beklagte ihre grundsätzlich erforderliche Zustimmung \n\nnicht verweigern, weil ihr dadurch kein Nachteil entstehe und auch kein Fall der \n\nRechtsnachfolge (§ 265 Abs. 2 ZPO) vorliege und die Sache entscheidungsreif \n\nsei. Aus diesen Gründen sei die Parteiänderung auch sachdienlich. Die Beru-\n\nfung sei jedoch durch den Eintritt der Klägerin zu 1 wegen Wegfalls der Be-\n\nschwer unzulässig geworden und deshalb gemäß § 519 b ZPO a.F. zu verwer-\n\nfen. Die Klägerin zu 1 sei nämlich durch das erstinstanzliche gegen die Klägerin \n\nzu 2 ergangene Urteil nicht beschwert. Bei der Parteiänderung auf Seiten des \n\nBerufungsführers setze eine Beschwer der neuen Partei voraus, dass die ange-\n\nfochtene Entscheidung auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten könne. Diese \n\nMöglichkeit bestehe vorliegend für die Klägerin zu 1 als Rechtsvorgängerin der \n\nKlägerin zu 2 nicht. Die Zivilprozessordnung sehe lediglich für den Rechtsnach-\n\nfolger einer Partei, nicht aber für deren Rechtsvorgänger eine Rechtskraft-\n\nerstreckung vor. Eine Entscheidung habe trotz vorangegangener mündlicher \n\nVerhandlung durch Beschluss ergehen können, weil in dem Verhandlungster-\n\nmin nicht über die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin zu 1 verhandelt wor-\n\nden sei. Es handele sich auch nicht um den Fall einer nachträglich unzulässig \n\nwerdenden Berufung, denn über die Berufung der Klägerin zu 2, hinsichtlich \n\nderen Zulässigkeit eine Erörterung stattgefunden habe, sei nicht zu entschei-\n\nden. \n\n6 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 ist eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung allerdings nicht deshalb geboten, weil das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, eine Beschwer der in zweiter Instanz in den \n\nRechtsstreit eingetretenen Klägerin zu 1 liege nur vor, wenn die angefochtene \n\nEntscheidung auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten könne, was aber hier \n\nnicht der Fall sei. \n\n7 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraus-\n\nsetzung für die Zulässigkeit der Berufung, dass der Angriff des Rechtsmittelfüh-\n\nrers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Be-\n\nschwer gerichtet sein muss. Ist wegen eines gewillkürten Parteiwechsels in der \n\nBerufungsinstanz die klagende Partei nicht mit dem in erster Instanz auftreten-\n\nden Kläger identisch, liegt eine Beschwer des neu eintretenden Klägers nur \n\ndann vor, wenn er durch Rechtskrafterstreckung an die im Ersturteil enthaltene \n\nBeschwer des ausscheidenden Klägers gebunden ist oder zumindest Unge-\n\nwissheit über die Tragweite der Rechtskraft und deren Bindungswirkung besteht \n\n8 \n\n9 \n\n(Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172, 2173 \n\nm.w.N). \n\nb) Die Möglichkeit, dass das zum Nachteil der Klägerin zu 2 als Partei \n\nergangene Urteil des Landgerichts Rechtskraft gegenüber der in zweiter Instanz \n\nin den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin zu 1 entfaltet, besteht indes, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend erkennt, nicht. \n\naa) Eine Rechtskrafterstreckung ergibt sich nicht aus § 325 Abs. 1 ZPO, \n\ndenn die Klägerin zu 1, aus deren Vermögen die Klägerin zu 2 durch Ausgliede-\n\nrung zur Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) hervorgegangen ist, ist al-\n\nlenfalls Rechtsvorgängerin der ausgegliederten Klägerin zu 2, nicht aber deren \n\nRechtsnachfolgerin. Die Erstreckung der Rechtskraft eines den Rechtsnachfol-\n\nger beschwerenden Urteils auf seinen Rechtsvorgänger sieht § 325 Abs. 1 ZPO \n\nnicht vor; eine solche wird auch weder in der Rechtsprechung noch in der Lite-\n\nratur vertreten. \n\n10 \n\nEine Beschwer der Klägerin zu 1 folgt deshalb auch nicht daraus, dass \n\ndas Landgericht in seinem zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten er-\n\ngangenen Urteil über die Berechtigung der von der Klägerin zu 1 zur Aufrech-\n\nnung gestellten Gegenforderungen rechtskräftig entschieden hat. Zwar erfasst \n\ndie Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils nach \n\n§ 322 Abs. 2 ZPO auch die Zu- oder Aberkennung von Gegenforderungen, mit \n\ndenen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (Zöller/Voll-\n\nkommer ZPO 25. Aufl. § 322 Rdn. 24, m.w.N.). Zum Nachteil von am Rechts-\n\nstreit nicht beteiligten Dritten können die Rechtsfolgen des § 322 Abs. 2 ZPO \n\naber nur Wirkung entfalten, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Vor-\n\naussetzungen der subjektiven Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO vor-\n\nliegen. \n\n11 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine \n\nRechtskrafterstreckung des erstinstanzlichen Urteils auf die Klägerin zu 1 auch \n\nnicht aus der materiell-rechtlichen Verknüpfung der Rechtsverhältnisse zwi-\n\nschen den Klägerinnen und der Beklagten. Zwar wird in Rechtsprechung und \n\nLiteratur eine über § 325 ZPO hinausgehende Erstreckung der subjektiven \n\nRechtskraft anerkannt, wenn dem Urteil ein für Dritte präjudizielles Rechtsver-\n\nhältnis zugrunde liegt (vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Vollkommer aaO § 325 \n\nRdn. 28 ff.). Erforderlich ist aber, dass das sachliche Recht eine Rechtskraft-\n\nerstreckung auf einen nicht am Prozess beteiligten Dritten gebietet. Dies setzt \n\neine im Einzelfall, sei es ausdrücklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift ge-\n\nbotene, Inhalt und Umfang der Bindungswirkung gegebenenfalls näher ausges-\n\ntaltende Anordnung voraus, wie sie z.B. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Bür-\n\ngen im Falle des die Klage gegen den Hauptschuldner abweisenden Urteils \n\ndarstellt (vgl. BGH Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94 - NJW 1996, \n\n395, 396). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wen-\n\ndet lediglich ein, die Frage, ob die titulierte Forderung durch Aufrechnung erlo-\n\nschen sei, betreffe nach § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB beide Klägerinnen als Ge-\n\nsamtschuldner. Dies mag zwar materiellrechtlich richtig sein; die Rechtskraft \n\ndes Urteils gegen einen Gesamtschuldner hat jedoch nach § 425 Abs. 2 BGB \n\nnur Einzelwirkung, d.h. sie wirkt nicht gegen die übrigen Gesamtschuldner \n\n(BGH Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88 - ZIP 1989, 1193, 1195; Münch-\n\nKomm/Bydlinski BGB 4. Aufl. § 425 Rdn. 29; Zöller/Vollkommer aaO § 325 \n\nRdn. 9). Mithin bleibt es der Klägerin zu 1 trotz des die Vollstreckungsabwehr-\n\nklage der Klägerin zu 2 abweisenden Landgerichtsurteils unbenommen, in ei-\n\nnem neuen Prozess gegen die Vollstreckbarkeit der Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlüsse vorzugehen und dabei einzuwenden, sie habe bereits vor der Ausglie-\n\nderung mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet. \n\n12 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 musste das Berufungsgericht \n\ndie Klägerin zu 2 auch nicht als Nebenintervenientin oder als Prozessstand-\n\nschafterin der Klägerin zu 1 ansehen. Denn die Klägerinnen sind davon ausge-\n\ngangen, dass die Klägerin zu 2 durch einen gewillkürten Parteiwechsel nach \n\n§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Rechtsstreit auf Klägerseite eingetreten und die \n\nKlägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Das Urteil des Landge-\n\nrichts ist entsprechend dem Antrag der Klägerinnen gegen die Klägerin zu 2 als \n\nPartei ergangen. Für eine Umdeutung des von den Klägerinnen gestellten An-\n\ntrags auf Korrektur des Aktivrubrums dahin, dass die Klägerin zu 2 als Nebenin-\n\ntervenientin oder als Prozessstandschafterin der Klägerin zu 1 auftreten wollte, \n\nist deshalb kein Anhalt ersichtlich. \n\n13 \n\nc) Eine Beschwer der Klägerin zu 1 und damit eine Zulässigkeit ihrer Be-\n\nrufung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1 neben der \n\nUnzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüs-\n\nsen durch Erweiterung der Klage in zweiter Instanz von der Beklagten Zahlung \n\nvon 26.608,73 € begehrt. Denn die Berufung ist auch dann unzulässig, wenn \n\nmit ihr lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend \n\ngemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Vielmehr muss bei Schluss \n\nder mündlichen Verhandlung die Berufung auf Beseitigung einer im vorinstanz-\n\nlichen Urteil enthaltenen Beschwer des Rechtsmittelführers gerichtet sein (Se-\n\nnatsurteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - FamRZ 2006, 402; Se-\n\nnatsbeschluss vom 7. Mai 2003 aaO S. 1095 m.w.N.; BGH Urteil vom 15. März \n\n2002 - V ZR 39/01 - NJW-RR 2002, 1435, 1436). An dieser Voraussetzung fehlt \n\nes hier, denn aus den dargestellten Gründen beschwert das mit der Berufung \n\nangegriffene Urteil des Landgerichts die Klägerin zu 1 nicht. \n\n14 \n\n3. a) Die Rechtsbeschwerde ist aber, wie die Klägerin zu 1 zu Recht rügt, \n\ngemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die angegriffene Entschei-\n\ndung die Klägerin zu 1 in ihrem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Parteien ein \n\nRecht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihres Sachvortrags mit \n\nder Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsan-\n\ngepasst gestalten können (BVerfG NJW 2003, 3687 f.; BVerfGE 89, 28, 35). \n\nZwar hat das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 11. August \n\n2003 im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb es beabsichtige, die Berufung \n\nder Klägerin zu 1 als unzulässig zu verwerfen, und auch unter Fristsetzung Ge-\n\nlegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Es hat jedoch gleichzeitig ange-\n\nkündigt, ein neuer Termin werde \"von Amts wegen\" bestimmt. Diese Ankündi-\n\ngung stand zwar grundsätzlich einer Entscheidung nach § 519 b Abs. 2 ZPO \n\na.F. ohne erneute mündliche Verhandlung nicht entgegen. Es handelt sich da-\n\nbei vielmehr um eine den Prozessbetrieb bestimmende, nicht bindende Anord-\n\nnung des Berufungsgerichts nach § 329 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer \n\naaO § 318 Rdn. 8; BGH Urteil vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW \n\n1995, 2106, 2107). Aus dem durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Informa-\n\ntionsanspruch folgt jedoch, dass die Parteien die Möglichkeit haben müssen, zu \n\nder geänderten prozessualen Lage Stellung zu nehmen und ihr Verhalten an \n\ndie neue Situation anzupassen, wenn das Gericht von dem angekündigten \n\nTermin wieder Abstand nehmen möchte. Die Parteien müssen sich darauf ein-\n\nstellen, ihren Vortrag nicht mehr in einer mündlichen Verhandlung ergänzen \n\noder erläutern zu können. Diese Möglichkeit ist der Klägerin zu 1 durch die Ver-\n\nfahrensweise des Berufungsgerichts vorenthalten worden. Durch den gerichtli-\n\nchen Hinweis, \"neuer Termin\" werde \"von Amts wegen\" ergehen, musste sie \n\nnicht mit einem Verwerfungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung rechnen. \n\nDas Berufungsgericht hätte vor der Entscheidung vielmehr - mit Gelegenheit \n\nzur Stellungnahme - deutlich machen müssen, nach seiner Rechtsauffassung \n\nsei keine mündliche Verhandlung mehr erforderlich und die Berufung könne \n\ndurch Beschluss verworfen werden. \n\n15 \n\nb) Dennoch verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn \n\nes ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Verlet-\n\nzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (vgl. BGH Urteil vom \n\n27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946). Die Rechtsbeschwerde \n\nhat nämlich nur dargelegt, dass die Klägerin zu 2 - hätte das Berufungsgericht \n\nwie angekündigt mündlich verhandelt - in der mündlichen Verhandlung dem \n\nRechtsstreit wieder beigetreten wäre. Auch dadurch hätte indessen - entgegen \n\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Verwerfung der Berufung der \n\nKlägerin zu 1 als unzulässig nicht verhindert werden können. \n\n16 \n\n17 \n\nII. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist bereits deshalb unzulässig, \n\nweil sie durch den im Berufungsverfahren erklärten Parteiwechsel auf die Klä-\n\ngerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und damit nicht mehr Partei ist. \n\n18 \n\nIII. Soweit es im Tenor der angegriffenen Entscheidung heißt, \"die Beru-\n\nfung der Klägerin zu 2\" werde zurückgewiesen, liegt eine offensichtliche Unrich-\n\ntigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom \n\nRechtsmittelgericht (BGH Urteil vom 3. Juli 1996 - VII ZR 221/95 - NJW 1996, \n\n2574, 2576; BGHZ 106, 370, 373) - berichtigt werden kann. Aus den Urteils-\n\ngründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Berufung der \n\nKlägerin zu 1 wegen Unzulässigkeit verworfen hat. Über die Berufung der Klä-\n\ngerin zu 2 sei dagegen nach deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit infolge \n\ndes Parteiwechsels \"nicht zu entscheiden\". Der Tenor war deshalb wie gesche-\n\nhen zu berichtigen. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/xii-zb-9-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/xii-zb-9-04","retrieved":"2026-07-10 20:42:59.427370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-28/xii-zb-9-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2006-06-28","dockets":["XII ZB 9/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.06.2006 – XII ZB 9/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/xii-zb-9-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GG Art. 103 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 319 Abs. 2 a.F., § 325 Abs. 1 a) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespal- tenen Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertra- genden Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht Rechtsnach- folger im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO. b) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn das Beru- fungsgericht nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines neuen Termins \"von Amts wegen\" ankündigt, die Berufung jedoch anschlie- ßend durch Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. verwirft, ohne zuvor auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen gegen den Beschluss\n\ndes 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezem-\n\nber 2003 werden auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt wird, dass es in Ziffer 1\n\ndes Tenors statt \"die Berufung der Klägerin zu 2 wird als unzuläs-\n\nsig verworfen\" heißen muss \"die Berufung der Klägerin zu 1 wird\n\nals unzulässig verworfen\".\n\nBeschwerdewert: 32.744 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/325","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"325","label":"§ 325 ZPO","mentions":5},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":3},{"id":"UmwG 1995/123","law":"UmwG 1995","abbreviation":"UmwG 1995","ref":"123","label":"§ 123 UmwG 1995","mentions":2},{"id":"ZPO/265","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"265","label":"§ 265 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/322","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"322","label":"§ 322 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/422","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"422","label":"§ 422 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/425","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"425","label":"§ 425 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/768","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"768","label":"§ 768 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/319","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"319","label":"§ 319 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/329","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"329","label":"§ 329 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"1999-09-22","docket":"23 O 74/99","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"KG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"KG Berlin","date":"2003-12-15","docket":"20 U 9691/99","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-06-28","docket":"XII ZB 9/04","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-06-28/xii-zb-9-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/xii-zb-9-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2006, 1628","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:42:59.427370+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}