{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"VII ZB 142/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 836 Abs. 3 Die gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag des Gläubigers in der Regel bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss aufzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 142/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 836 Abs. 3 \n\nDie gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag \n\ndes Gläubigers in der Regel bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss aufzunehmen. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05 - LG Bamberg \nAG Bamberg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner \n\nund die Richterin Safari Chabestari \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse des \n\nLandgerichts Bamberg vom 22. September 2005 und des Amtsge-\n\nrichts Bamberg - Vollstreckungsgericht - vom 18. August 2005 \n\naufgehoben. \n\nDas Amtsgericht Bamberg - Vollstreckungsgericht - wird angewie-\n\nsen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22. März \n\n2005 dahin zu ergänzen, dass der Schuldner verpflichtet ist, ab \n\nZustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fortlau-\n\nfend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Ar-\n\nbeitgebers, vorrangige Lohnpfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlüsse sowie eventuell bestehende Lohnabtretungsurkunden \n\noder eine Kopie dieser Unterlagen an die Gläubigerin herauszu-\n\ngeben. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner. \n\nGegenstandswert: 40,10 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin erwirkte gegen den Schuldner einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss, mit dem u.a. die pfändbaren Ansprüche des Schuld-\n\nners gegen den Drittschuldner auf gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitsein-\n\nkommen sowie auf künftige Abfindungen gepfändet und ihr zur Einziehung \n\nüberwiesen wurden. \n\n2 \n\nDen Antrag der Gläubigerin anzuordnen, dass der Schuldner ab Zustel-\n\nlung der Pfändung fortlaufend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnun-\n\ngen des Arbeitgebers, vorrangige Lohnpfändungs- und Überweisungsbeschlüs-\n\nse sowie eventuell bestehende Lohnabtretungsurkunden oder eine Kopie dieser \n\nUnterlagen herauszugeben habe, hat das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen \n\ngerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. \n\n3 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren \n\nAntrag weiter, die Herausgabe der bezeichneten Urkunden gegenüber dem \n\nSchuldner anzuordnen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für eine Anordnung \n\nim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, \n\nvorrangige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Urkunden über \n\nvorgehende Abtretungen der Lohnforderung herauszugeben, derzeit kein \n\nRechtsschutzbedürfnis vorliege. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an \n\neiner solchen Herausgabeanordnung bestehe nicht bereits bei Erlass des Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlusses. Es sei im Hinblick auf die Gesetzessys-\n\ntematik und den im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Verhält-\n\nnismäßigkeitsgrundsatz erst anzuerkennen, wenn feststehe, dass der Gläubiger \n\ndiese Unterlagen zur Durchsetzung der Forderung tatsächlich benötige. \n\n6 \n\n2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, dass sich ein Rechts-\n\nschutzinteresse des Gläubigers an einer Herausgabeanordnung aus der Not-\n\nwendigkeit ergebe, dass zur Vollstreckung der Herausgabepflicht nach § 836 \n\nAbs. 3 Satz 3 ZPO die herauszugebenden Urkunden im Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss im Einzelnen bezeichnet werden müssten. Einem mögli-\n\nchen Geheimhaltungsinteresse des Schuldners könne durch Schwärzen der \n\npersönlichen Daten Rechnung getragen werden. \n\n7 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung \n\ndes Beschwerdegerichts, der Antrag der Gläubigerin, im Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss anzuordnen, dass der Schuldner Lohnabrechnungen sowie \n\nUrkunden über vorrangige Pfändungen und Abtretungen der gepfändeten Lohn-\n\nforderung herauszugeben habe, sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnis-\n\nses unbegründet. Ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers, eine solche Her-\n\nausgabeanordnung in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuneh-\n\nmen, besteht grundsätzlich bereits bei Erlass dieses Beschlusses. \n\n8 \n\na) Der Schuldner ist aufgrund der Pfändung und Überweisung einer For-\n\nderung gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur \n\nEinziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die For-\n\nderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht be-\n\ntrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berech-\n\ntigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder \n\nsonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefrei-\n\nheit dienen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, NJW 2003, \n\n1256 m. Nachw. = Rpfleger 2003, 308 = JurBüro 2003, 440). Bei der Pfändung \n\nvon Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hierzu sowohl Lohn- oder Ge-\n\nhaltsabrechnungen als auch vorrangige Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlüsse sowie Urkunden über der Pfändung vorgehende Abtretungen dieser \n\nAnsprüche (vgl. LG Mühlhausen, JurBüro 2004, 449; LG Verden, JurBüro 2004, \n\n499; LG Kassel, JurBüro 1997, 216; LG Karlsruhe, JurBüro 1995, 382; LG Hei-\n\ndelberg, JurBüro 1995, 383; LG Bielefeld, JurBüro 1995, 384; LG Paderborn, \n\nJurBüro 1995, 382; LG Berlin, Rpfleger 1993, 294; MünchKommZPO/Smid, \n\n2. Aufl., § 836 Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 836 Rdn. 19; Stein/ \n\nJonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rdn. 14 m.w.Nachw.; einschränkend für \n\nqualifizierte Lohnabrechnungen: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufi-\n\nger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 836 Rdn. 7; a.A. LG Hildesheim, DGVZ 1994, 156; \n\nStöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., § 836 Rdn. 623 a für vorrangige Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Lohnabtretungsurkunden). \n\n9 \n\nDie vom Schuldner herauszugebenden Urkunden sind im Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss im Einzelnen zu bezeichnen. Eine besondere \n\nHerausgabeanordnung \n\nist dagegen grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. \n\nMünchKommZPO/Smid, aaO, § 836 Rdn. 14; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., \n\n§ 836 Rdn. 8; Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 836 Rdn. 15 m. Nachw.; Stöber, aaO, \n\nRdn. 625; LG Berlin, Rpfleger 1993, 294; LG Hannover, Rpfleger 1994, 221; LG \n\nDarmstadt, DGVZ 1991, 9). Der Gläubiger kann eine solche Anordnung jedoch \n\nverlangen, wenn hierdurch die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden \n\nnäher bezeichnet werden sollen (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 660, \n\n661; LG Heidelberg, JurBüro 1995, 383). \n\n10 \n\nb) Die Aufnahme einer Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger darlegt, dass \n\ner an der Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden im Ein-\n\nzelfall ein besonderes Rechtsschutzinteresse hat (vgl. LG Augsburg, JurBüro \n\n1996, 386; LG Berlin, Rpfleger 1993, 294; LG Paderborn, JurBüro 1995, 382; \n\nBehr, JurBüro 1994, 327, 328; a. A. LG Mainz, Rpfleger 1994, 309). \n\n11 \n\naa) Ein Interesse des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung \n\nnotwendigen Informationen zu erhalten, besteht regelmäßig bereits in dem \n\nZeitpunkt, in dem er den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlus-\n\nses beantragt. Der Gläubiger kann die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs \n\nunmittelbar auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\ngegen den Schuldner betreiben (§ 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die Verpflichtung \n\ndes Schuldners, die über die gepfändete Forderung vorhandenen Urkunden an \n\nden Gläubiger herauszugeben, die bei einer Pfändung von Arbeitseinkommen \n\nwiederkehrend zu erfüllen ist, dient dazu, dem Gläubiger die Nachprüfung zu \n\nermöglichen, welche Ansprüche ihm aus der Pfändung erwachsen sind und ob \n\nder Drittschuldner die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung \n\nvollständig erfüllt (vgl. LG Paderborn, JurBüro 1995, 382 f.; LG Bielefeld, \n\nJurBüro 1995, 384). Dem Gläubiger ist daher zu gestatten, die hierfür erforderli-\n\nchen Voraussetzungen zugleich mit dem Erlass des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses zu schaffen. \n\n12 \n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen \n\neiner Herausgabeanordnung bei der Pfändung und Überweisung des An-\n\nspruchs des Schuldners auf Erstattung von Einkommensteuer steht dem nicht \n\nentgegen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ \n\n157, 195). Danach kann der Gläubiger die Herausgabe der Lohnsteuerkarte \n\nund anderer steuerlicher Unterlagen des Schuldners gemäß § 836 Abs. 3 \n\nSatz 1 ZPO erst verlangen, wenn feststeht, dass er im Wege der Ersatzvor-\n\nnahme die Einkommensteuererklärung für den Schuldner abgeben kann oder er \n\ndie Urkunden aufgrund einer Beteiligung am Verfahren zur Festsetzung der \n\nEinkommensteuer des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer Klage \n\ngegen den Drittschuldner benötigt. Der Gläubiger ist in diesem Fall allein im \n\nHinblick auf steuerrechtliche Vorschriften verpflichtet, zunächst den auf Abgabe \n\nder Einkommensteuererklärung gerichteten Hilfsanspruch gemäß § 888 ZPO \n\ndurch Haftantrag zu vollstrecken. Für die Herausgabe der zur Abgabe der Ein-\n\nkommensteuererklärung erforderlichen Urkunden besteht zu diesem Zeitpunkt \n\nnoch kein Rechtsschutzinteresse. Der Entscheidung lässt sich dagegen nicht \n\nentnehmen, dass eine Herausgabeanordnung nach § 836 Abs. 3 ZPO stets erst \n\ndann zulässig ist, wenn feststeht, dass der Gläubiger die herauszugebenden \n\nUnterlagen im konkreten Fall tatsächlich zur Durchsetzung der Forderung ge-\n\ngen den Drittschuldner benötigt. \n\n13 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der Gläubiger \n\nnicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, erst nachträglich eine Ergänzung \n\ndes Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herbeizuführen. Ein solches \n\nzweistufiges Vorgehen ist weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik \n\nder gesetzlichen Regelung geboten. Die Vollstreckung des Herausgabean-\n\nspruchs nach § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist ihrem Wortlaut nach nicht vom Vor-\n\nliegen weiterer Voraussetzungen abhängig. Anders als § 836 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO, wonach der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung \n\ndes Schuldners zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs (§ 836 Abs. 3 \n\nSatz 1 ZPO) verlangen kann, wenn der Schuldner die erforderliche Auskunft \n\nnicht erteilt, enthält § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO für die Vollstreckung des An-\n\nspruchs auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden keine \n\nvergleichbare Regelung. \n\n14 \n\ncc) Diese Verfahrensweise führt nicht dazu, dass der im Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das \n\nnach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf \"informationelle Selbstbestim-\n\nmung\" verletzt werden (vgl. OLG Braunschweig, Rpfleger 2005, 150; LG Kas-\n\nsel, JurBüro 1997, 216; zum Steuergeheimnis: BGH, Beschluss vom 12. De-\n\nzember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195, 202). Das Interesse des \n\nSchuldners, die sein Arbeitsverhältnis betreffenden persönlichen Daten gegen-\n\nüber Dritten nicht zu offenbaren, überwiegt nicht das Interesse des Gläubigers, \n\nsich wegen eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs in angemessener Zeit \n\naus einer dem Schuldner zustehenden Forderung zu befriedigen. Durch die \n\nAufnahme der Urkunden bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluss wird dem Schuldner, dem in der Regel der Inhalt der gesetzlichen Re-\n\ngelung nicht bekannt ist, die Pflicht zur Herausgabe der Urkunden deutlich ge-\n\nmacht. Kommt er dieser Verpflichtung nach, hat der Gläubiger keine Veranlas-\n\nsung, die Herausgabevollstreckung zu betreiben. Diese Vorgehensweise ist für \n\nden Schuldner weniger belastend. \n\n15 \n\nHiergegen kann nicht eingewandt werden, der Gläubiger könne in der \n\nRegel auf einfacherem Weg die zur Ermittlung der Höhe der gepfändeten For-\n\nderung erforderlichen Informationen erlangen. Die Verpflichtung des Dritt-\n\nschuldners nach § 840 Abs. 1 ZPO, dem Gläubiger eine Erklärung über die \n\nForderung, bestehende Ansprüche Dritter sowie vorrangige Pfändungen ande-\n\nrer Gläubiger abzugeben, ist nicht einklagbar (vgl. BGH, Urteil vom 17. April \n\n1984 - IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126, 128 ff.). Eine Auskunft oder Zahlungszu-\n\nsage des Drittschuldners ist zudem nicht in gleicher Weise geeignet, dem Gläu-\n\nbiger hinreichende Gewissheit über den Umfang der gepfändeten Forderung zu \n\nverschaffen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechts-\n\nschutz, 3. Aufl., § 836 Rdn. 8). \n\n16 \n\n4. Nach diesen Grundsätzen ist auf den Antrag der Gläubigerin im Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss anzuordnen, dass der Schuldner Lohnab-\n\nrechnungen sowie Urkunden über vorrangige Pfändungen und Abtretungen der \n\ngepfändeten Ansprüche oder eine Kopie dieser Unterlagen herauszugeben hat. \n\nDas Beschwerdegericht hat keine Tatsachen festgestellt, die das Rechts-\n\nschutzbedürfnis der Gläubigerin für eine Herausgabeanordnung nach § 836 \n\nAbs. 3 ZPO ausnahmsweise entfallen lassen. Da weitere Feststellungen nicht \n\nzu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache ab-\n\nschließend zu entscheiden. \n\nDressler \n\nHausmann \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bamberg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 20 M 6729/05 - \n\nLG Bamberg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 T 144/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/vii-zb-142-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/vii-zb-142-05","retrieved":"2026-07-10 20:40:19.071242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-28/vii-zb-142-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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