{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"IV ZB 44/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsab- lehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäfts- beziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet (\"Hausanwalt\"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendi- ge Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 44/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 \n\nÜberlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsab-\nlehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäfts-\nbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet (\"Hausanwalt\"), hat der \nunterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und \netwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendi-\nge Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom \n21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91). \n\nBGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 28. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-\n\nschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 28. Oktober 2005 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom \n\n9. September 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n1.046,78 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Rechtsbeschwerdeführer verlangt im Kostenfestsetzungsver-\n\nfahren Erstattung fiktiver Reisekosten seines Hauptprozessbevollmäch-\n\ntigten. \n\nIm Ausgangsrechtsstreit stritt der Kläger vor dem Landgericht \n\nStuttgart mit seinem bundesweit tätigen Krankenversicherer um die Er-\n\nstattungsfähigkeit entstandener Arztkosten. Der Beklagte, der seinen \n\nSitz in L. hat, beauftragte mit der Prozessvertretung einen in B. \n\n ansässigen Rechtsanwalt, dem er alle seine Fälle, bei denen es nach \n\nendgültiger Leistungsablehnung zum Rechtsstreit kommt, zur weiteren \n\nweitgehend eigenständigen Bearbeitung überlässt. Die Parteien schlos-\n\nsen nach drei Verhandlungsterminen einen Vergleich, wonach der Kläger \n\n4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die \n\nVerhandlungstermine hatten für den Beklagten Unterbevollmächtigte aus \n\nT. wahrgenommen. \n\n3 \n\nDeren Kosten in Höhe von 1.996,36 € setzte der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Beklagten in seinem Kostenfestsetzungsantrag an, hilfs-\n\nweise seine eigenen fiktiven Reisekosten von L. nach Stuttgart in \n\nHöhe von 1.308,48 €. Die Rechtspflegerin des Landgerichts erkannte nur \n\nletztere als erstattungsfähig an. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte \n\nsofortige Beschwerde hob das Beschwerdegericht den Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss auf und setzte die zu erstattenden Kosten des Beklagten \n\nunter Abzug (auch) dieser fiktiven Reisekosten fest. Mit seiner vom Be-\n\nschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte \n\ndie Kostenerstattung unter Berücksichtigung fiktiver Reisekosten weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und auch im Übrigen \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hätte der Beklagte einen \n\nRechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts bevollmächtigen müssen. Die-\n\nser hätte durch die qualifizierten Mitarbeiter des Beklagten schriftlich in-\n\nstruiert werden können, da der Ausgangsrechtsstreit - was unstreitig ist - \n\nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten geboten \n\nhabe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sein Prozess-\n\nbevollmächtigter besonders sachkundig gewesen sei, da es bei Wahr-\n\nnehmung der rechtlichen Interessen weniger auf juristisches, als viel-\n\nmehr auf medizinisches Wissen angekommen sei. Die Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes zum so genannten \"Outsourcing\" (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352; vom \n\n2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - BB 2005, 294) sei nicht einschlägig, da \n\nes nicht um rechtliche Schwierigkeiten des Prozesses gehe, sondern um \n\ndie Information und Instruktion eines Rechtsanwalts in einer Rechtsange-\n\nlegenheit, die zum eigentlichen Unternehmensgegenstand des Beklagten \n\ngehöre. Der Beklagte verlagere mithin typische Sachbearbeiteraufgaben \n\nauf seinen Hausanwalt, um so Personal einzusparen. Allgemeiner Auf-\n\nwand bei der Bearbeitung eines Prozesses begründe jedoch keinen Kos-\n\ntenerstattungsanspruch. \n\n6 \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n7 \n\na) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtig-\n\nten richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom \n\n9. September 2004 - I ZB 5/04 - VersR 2005, 1454 unter 2; vom 11. No-\n\nvember 2003 aaO unter 2 a; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW \n\n2003, 898 unter B II 1). Um dem Bedarf an persönlichem Kontakt und \n\ndem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tra-\n\ngen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmäch-\n\ntigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessge-\n\nricht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, \n\nBeschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 unter II; \n\nvom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 1). \n\nDie - dann ggf. zusätzlich entstehenden - Kosten eines Unterbevollmäch-\n\ntigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-\n\nteidigung aber nur notwendig - also erstattungsfähig -, soweit sie die \n\ndurch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfä-\n\nhigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich überstei-\n\ngen (Senatsbeschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR \n\n2006, 136 unter 2 a aa; BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO \n\nunter II 2; vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 \n\nunter II 1; vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 a). \n\n8 \n\nMaßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Haupt-\n\nbevollmächtigten wiederum ist § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO (Senats-\n\nbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91 unter 1; \n\nBGH, Beschluss vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb). Danach ist \n\ndie Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein \n\nam Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevoll-\n\nmächtigter hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom \n\n2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 a; \n\nvom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212 unter 1). Dies ist \n\n(u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des \n\nHauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantenge-\n\nspräch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 \n\n- I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2. Dezember 2004 \n\naaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. März \n\n2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November \n\n2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, \n\ndas über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt \n\n(Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschlüsse \n\nvom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom \n\n16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)). \n\nb) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte nicht gehalten, ei-\n\nnen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen. \n\naa) Unstreitig verfügt er zwar über qualifiziertes Personal, das \n\nauch zur schriftlichen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte in der Lage \n\nist. Allerdings erforderte eine solche Bearbeitung der jährlich anfallenden \n\n120-150 Gerichtsverfahren seinen Angaben zufolge die Einstellung wei-\n\nterer Mitarbeiter. Aus diesem - vom Kläger bestrittenen - Grunde beauf-\n\ntragt der Beklagte in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnun-\n\ngen den auch hier mandatierten Hauptprozessbevollmächtigten, indem er \n\nihm regelmäßig ohne weitere Instruktionen lediglich die Mitgliedsakten \n\nzur selbstständigen Bearbeitung nach den ihm bekannten Geschäfts-\n\ngrundsätzen seines Auftragsgebers überlässt. Diese interne betriebliche \n\nOrganisation der Abwicklung derartiger Prozessfälle hat der Kläger hin-\n\n9 \n\n10 \n\nzunehmen, ohne dass es auf die vorgenannte Frage vorhandener Perso-\n\nnalkapazität für schriftliche Instruktionen anstelle nicht erforderlicher \n\nMandantengespräche ankommt. \n\n11 \n\nbb) Der Beklagte muss sich nicht so behandeln lassen, als sei sei-\n\nne Betriebsorganisation auf nicht-mündliche Unterrichtungen wechseln-\n\nder Rechtsanwälte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet. Im Rahmen \n\nder Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Un-\n\nternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als \n\nzweckmäßiger anzusehen sein könnte (st. Rspr. Senatsbeschlüsse vom \n\n21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 b aa; vom \n\n21. Januar 2004 aaO unter 2 a mit zahlreichen w.N.). Der Prozessgegner \n\nhat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Haupt-\n\nbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen \n\nhat, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders \n\nqualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten \n\n(BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b bb m.w.N.; \n\nvom 9. September 2004 aaO unter 3 a bb; vom 13. Mai 2004 aaO unter \n\n2). Es besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, durch eine un-\n\nternehmerische Entscheidung, deren Kosten nicht absehbar sind und \n\nhier zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen müsste, eine ent-\n\nsprechende interne Organisation vorzusehen bzw. vorzuhalten. \n\n12 \n\ncc) Die vom Beklagten gewählte Organisationsform wird von sei-\n\nnem berechtigten Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt sei-\n\nnes Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein \n\nsolcher Bedarf ist ebenso gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an persönli-\n\nchem Kontakt zwischen Partei und Anwalt (vgl. BGH, Beschlüsse vom \n\n2. Dezember 2004 aaO unter \n\nII 3 a; vgl. auch Beschlüsse vom \n\n14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter II 2; vom \n\n9. September 2004 aaO unter 3 a; vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - \n\nNJW-RR 2004, 858 unter II 2 a). Das Vertrauensverhältnis zwischen An-\n\nwalt und Mandant dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BGH, \n\nUrteil vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 19/04 - NJW 2005, 1711 unter II zu \n\nFachanwaltsbezeichnungen) und war ein entscheidender Grund für die \n\nÄnderung des Lokalisationsprinzips und der Singularzulassung (vgl. BT-\n\nDrucks. 12/4993, S. 43 und 53; BVerfGE 103, 1, 16; BGH, Beschlüsse \n\nvom 11. März 2004 aaO; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW \n\n2003, 898 unter B II 2 b bb (1)). Dem muss auch im Rahmen der Kosten-\n\nerstattung Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 11. März \n\n2004 aaO). \n\n13 \n\ndd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum so genannten \"Outsour-\n\ncing\" (Beschluss vom 11. November 2003 aaO) nichts anderes entneh-\n\nmen. Zu Recht weist die Beschwerde daraufhin, dass die vom Be-\n\nschwerdegericht daraus abgeleitete Sonderbehandlung rechtlich minder \n\nschwerer Fälle erhebliche Abgrenzungsprobleme mit sich brächte. Dies \n\nwäre bereits mit der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrach-\n\ntungsweise nicht zu vereinbaren (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember \n\n2002 - I ZB 29/02 - VersR 2004, 666 unter 2 b aa; vom 2. Dezember \n\n2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 b; vgl. auch \n\nWolst in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27). \n\n14 \n\nc) Ob gegebenenfalls auch höhere Kosten infolge der Beauftra-\n\ngung eines - wie hier - an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevoll-\n\nmächtigten erstattungsfähig sein können, bedarf keiner Entscheidung \n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 aaO unter II 2 c; vom \n\n11. März 2004 aaO unter II 2 b (2)). Der Beklagte begehrt lediglich die \n\nFestsetzung der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten vom \n\nUnternehmenssitz zum Gerichtsort. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.09.2005 - 22 O 340/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2005 - 8 W 479/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/iv-zb-44-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/iv-zb-44-05","retrieved":"2026-07-10 20:42:03.862598+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-28/iv-zb-44-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2006-06-28","dockets":["IV ZB 44/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.06.2006 – IV ZB 44/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/iv-zb-44-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsab- lehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäfts- beziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet (\"Hausanwalt\"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendi- ge Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-\n\nschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom\n\n9. September 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n1.046,78 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"LG Stuttgart","date":"2005-09-09","docket":"22 O 340/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Stuttgart","date":"2005-10-28","docket":"8 W 479/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-06-28","docket":"IV ZB 44/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-06-28/iv-zb-44-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/iv-zb-44-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 3008","basis":"cited_by_decisions","votes":9},{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2006, 1562","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:42:03.862598+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}