{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"StB 13/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nStB 13/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2006 \n\nin dem Vollstreckungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.; \n\n hier: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des \n\n Strafrestes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 gemäß \n\n§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, § 311 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss \n\ndes Kammergerichts Berlin vom 23. Mai 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. \n\nGründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Kam-\n\nmergericht hat den Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung des Strafrestes \n\nzur Bewährung auszusetzen (§ 57 Abs. 1 StGB), zu Recht abgelehnt. \n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht gehindert, bei \n\nseiner Prognoseentscheidung auch weitere Feststellungen aus dem der Straf-\n\nvollstreckung zugrunde liegenden Urteil heranzuziehen, die nicht zu einer Ver-\n\nurteilung geführt haben und deshalb vom Revisionsgericht nicht überprüft wer-\n\nden konnten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 57 Abs. 1 Satz 2 \n\nStGB. Danach ist das Gericht nicht darauf beschränkt, zur Beantwortung der \n\nFrage, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann, allein die Feststellun-\n\ngen des Tatgerichts heranzuziehen, die den abgeurteilten Taten zugrunde lie-\n\ngen. Vielmehr sind bei der zu treffenden Prognoseentscheidung im Rahmen der \n\nanzustellenden Gesamtwürdigung alle dort genannten Umstände zu berück-\n\nsichtigen. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht die auf \n\ndie Ausführung eines Sprengstoffanschlages gerichteten terroristischen Aktivi-\n\ntäten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Verur-\n\n1 \n\n2 \n\nteilten und des bestehenden Rückfallrisikos herangezogen hat. Diese waren in \n\ndem Ausgangsurteil zur Überzeugung des Gerichts festgestellt worden, hatten \n\njedoch mangels näherer Konkretisierung der Anschlagstat für eine Verurteilung \n\nnach §§ 30, 310 StGB nicht ausgereicht und konnten auch nicht hinreichend \n\nden Versuch der Gründung einer terroristischen Vereinigung belegen, da nicht \n\nausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Ziele nur mit \n\nMittätern und nicht durch eine zu gründenden Vereinigung erreichen wollte. \n\n3 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. \n\nTolksdorf Winkler Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/stb-13-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/stb-13-06","retrieved":"2026-07-10 20:41:23.306216+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-27/stb-13-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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