{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"1 StR 224/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 224/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 20. Januar 2006 \n\na) im Schuldspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben auf-\n\nrechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zur Tatzeit, \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\ndes Angeklagten sowie die der Nebenklägerin im Revisionsver-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-\n\nfohlenen in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten in der An-\n\nklage 197 weitere Fälle zur Last gelegt worden waren, konnte das Landgericht \n\nkeine weiteren Feststellungen treffen, weshalb der Angeklagte insoweit freige-\n\nsprochen wurde. \n\n2 \n\n2. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf zwei Verfahrensrügen und \n\ndie Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision des \n\nAngeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs; \n\nim Übrigen ist sie unbegründet. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte eine Verletzung der \n\nAufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO sowie die Ablehnung einer hilfswei-\n\nse beantragten Vernehmung eines gynäkologischen Sachverständigen rügt, \n\nsind aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ange-\n\nführt hat, unbegründet. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Aufhebung des \n\nSchuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. \n\nDie Strafkammer vermochte sich nur davon zu überzeugen, dass der \n\nAngeklagte an der Geschädigten insgesamt drei sexuelle Handlungen vorge-\n\nnommen hat, obgleich die Geschädigte noch zu Beginn der Hauptverhandlung \n\nvon vier bis fünf sexuellen Übergriffen pro Woche (UA S. 19) und einem Tatzeit-\n\nraum von Mai 1998 bis September 1999 (UA S. 9 f.) berichtet hatte. Das ist hin-\n\nzunehmen. Der Senat hebt jedoch den Schuldspruch auf, weil die Strafkammer \n\nbisher keine näheren Feststellungen zu den genauen Tatzeitpunkten getroffen \n\nhat. Das ist geboten, weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in \n\nBetracht kommt, dass der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen verjährt \n\nist. Die Jugendkammer hat als Tatzeitraum \"Mai 1998 bis 31.08.1999\" ange-\n\nnommen. Die im Jahre 2005 zur Anzeige gekommenen Tatvorwürfe gegen den \n\nAngeklagten waren hinsichtlich des tateinheitlich begangenen sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen zu diesem Zeitpunkt nur dann noch nicht ver-\n\njährt, wenn beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über \n\ndie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 \n\n(BGBl I S. 3007) am 1. April 2004 die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 \n\nAbs. 3 Nr. 4 StGB) noch nicht abgelaufen war. Somit kommt es vorliegend dar-\n\nauf an, ob eine oder mehrere der Taten, welche der Verurteilung zu Grunde \n\nliegen, vor dem 1. April 1999 begangen worden sind. \n\n6 \n\nDer Senat kann über die Frage der Verjährung nicht abschließend ent-\n\nscheiden. Ausgehend von ihrem Standpunkt hatte die Strafkammer keinen An-\n\nlass, die Tatzeiten näher einzugrenzen. Es erscheint aber möglich, dass die \n\nneu zur Entscheidung berufene Kammer die Tatzeitpunkte genauer bestimmen \n\nkann, so dass insoweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Deshalb hat der \n\nSenat die Sache zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass die getroffenen Fest-\n\nstellungen aufrechterhalten bleiben mit der Ausnahme der Feststellungen zu \n\nden genauen Tatzeitpunkten. Ist eine weitere Aufklärung nicht möglich, wird die \n\nneu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten da-\n\nvon ausgehen müssen, dass die Taten vor dem 1. April 1999 begangen worden \n\nsein können und damit der jeweils tateinheitliche Vorwurf des sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen verjährt ist. \n\n7 \n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten \n\nStrafausspruchs. Falls der neue Tatrichter (bei Verjährung der tateinheitlich be-\n\ngangenen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen) nur noch \n\nzu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in \n\ndrei Fällen kommen sollte, wird darauf hingewiesen, dass auch verjährte Taten, \n\nwenn auch mit geringerem Gewicht, bei der Strafzumessung Berücksichtigung \n\nfinden können (Senat, Beschluss vom 14. März 2000 - 1 StR 65/00; Beschluss \n\nvom 17. März 2006 - 1 StR 577/05; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20). \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/1-str-224-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/1-str-224-06","retrieved":"2026-07-10 20:41:21.134096+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-27/1-str-224-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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