{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"1 StR 129/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 129/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Nack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Wahl, \n\n Dr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\n Elf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Graf, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 15. November 2005 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse \n\nauferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes an der \n\nalbanischen Staatsangehörigen A. C. aus tatsächlichen Gründen \n\nfreigesprochen. A. C. , die regelmäßig an einem Straßenabschnitt \n\neines Vororts der italienischen Stadt T. der Prostitution nachgegangen \n\nwar, wurde in dem Zeitraum zwischen dem 13. und dem 17. Mai 2001 erstickt, \n\nund ihre Leiche wurde im Industriegebiet der italienischen Ortschaft P. \n\n zwischen dort gelagerten Betonträgern abgelegt. \n\n2 \n\n3 \n\nGegen den Freispruch richtet sich die auf zwei Verfahrensrügen und auf \n\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. \n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, \n\nbleibt ohne Erfolg. \n\nDer Angeklagte wurde von dieser Schwurgerichtskammer bereits im Jah-\n\nre 2004 - rechtskräftig seit Februar 2005 - wegen Vergewaltigung und Mordes \n\nsowie Mordes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu einer lebens-\n\nlangen Gesamtfreiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der \n\nSchuld verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte bei \n\nLkw-Fahrten nach Italien im Jahre 1999 die An. K. und im Jahre 2000 die \n\nCa. W. als Anhalterin mitgenommen und nach erzwungenen sexuellen \n\nHandlungen erwürgt hatte. Die Leiche hatte der Angeklagte jeweils zunächst \n\nauf der oberen Schlafkoje seines Lkw versteckt, bevor er sie in einiger Entfer-\n\nnung vom Tatort an einer abgelegenen Stelle liegen ließ. \n\n4 \n\nNach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren passierte der Ange-\n\nklagte am 14. Mai 2001 gegen 21.00 Uhr mit dem Lastzug seiner Arbeitgeberin \n\ndie italienische Grenze. Gegen 22.17 Uhr verließ er die Autobahn und befuhr \n\ndie Staatsstraße Nr. 13 in Richtung T. . Diese Straße führt an dem Stand-\n\nort vorbei, an dem A. C. üblicherweise, auch in der Nacht vom \n\n14. auf den 15. Mai 2001, auf Freier wartete. Am 15. Mai 2001 befand er sich \n\nvon 8.10 Uhr bis 9.00 Uhr in L. und von 9.30 Uhr bis \n\n10.40 Uhr in St. And. zur Entladung des Lkw. Ab \n\n11.19 Uhr fuhr er mit einem Zwischenstopp in M. , wo er Ware auflud, auf der \n\nAutobahn zurück nach Österreich, dessen Grenze er gegen 18.20 Uhr passier-\n\nte. In dem von ihm benutzten Lkw wurde an der Schaumgummimatratze der \n\noberen Schlafkoje biologisches Spurenmaterial sichergestellt, das mittels einer \n\nDNA-Analyse der A. C. zugeordnet werden konnte. \n\n5 \n\nDas Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des - bestrei-\n\ntenden - Angeklagten nicht zu überzeugen: Aufgrund erheblicher Widersprüche \n\nzwischen den Aussagen des Freundes, der Schwester und einer Kollegin der \n\nA. C. , Unklarheiten in den erhobenen Telefonverbindungsdaten so-\n\nwie der Wetterverhältnisse in dem fraglichen Tatzeitraum lasse sich nicht aus-\n\nschließen, dass A. C. noch am Leben war, als der Angeklagte am \n\n15. Mai 2001 gegen 18.20 Uhr wieder nach Österreich einreiste. Der Zeitpunkt, \n\n6 \n\n7 \n\nzu dem die DNA-Spur der Getöteten entstanden sei, könne nicht eingegrenzt \n\nwerden; dies könne Monate vor der Tötung der A. C. geschehen \n\nsein. Darüber hinaus fehle es an der sicheren Überzeugung, dass der Ange-\n\nklagte überhaupt Kontakt mit A. C. hatte, da ein anderer Fahrer sei-\n\nnes Arbeitgebers als Kontaktperson nicht ausgeschlossen werden könne. Aus-\n\nsagekräftige Vergleiche mit den Taten, wegen derer der Angeklagte bereits \n\nverurteilt wurde, seien nicht möglich. Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller \n\nUmstände hätten Zweifel nicht überwunden werden können. \n\nDer Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der näheren Erörte-\n\nrung bedarf allein die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung. \n\n1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht \n\nin der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tat-\n\nrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der \n\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ge-\n\ngen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu bean-\n\nstanden sind die Beweiserwägungen auch dann, wenn sie erkennen lassen, \n\ndass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderli-\n\nche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine ab-\n\nsolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit nicht erforder-\n\nlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicher-\n\nheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten \n\ngegründete Zweifel nicht zulässt (st.Rspr.; vgl. nur BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, \n\n20). \n\n8 \n\n2. An diesen Grundsätzen gemessen lässt die Beweiswürdigung des an-\n\ngefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat alle für \n\nund gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Tatsachen sachge-\n\nrecht abgewogen und diese nachvollziehbar für eine Verurteilung nicht für aus-\n\nreichend gehalten. Wenn es aufgrund der im Einzelnen dargelegten Widersprü-\n\nche und Unklarheiten die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten \n\nnicht gewinnen konnte, spricht dies nicht für übertriebene Anforderungen an die \n\nzu einer Verurteilung erforderliche Gewissheit. \n\n9 \n\nDie zentralen Erwägungen der Schwurgerichtskammer, A. C. \n\nkönne zu dem Zeitpunkt noch gelebt haben, als der Angeklagte Italien wieder \n\nverließ, knüpfen an konkrete Anhaltspunkte an und überschreiten auch sonst \n\ndie aufgezeigten Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung nicht, selbst wenn \n\nauch eine Würdigung der Beweise im Sinne der Anklage möglich gewesen wä-\n\nre. Die im Gegensatz zu den Aussagen des Freundes und der Kollegin der Ge-\n\ntöteten stehende Aussage ihrer Schwester, A. C. sei nicht in der \n\nNacht zum 15., sondern in der Nacht zum 16. Mai 2001 zum letzten Mal gese-\n\nhen worden, wird bestätigt von dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes. \n\nDanach war es im Bereich des Tatortes in der Nacht zum 15. Mai nieder-\n\nschlagsfrei, während es in der Nacht zum 16. Mai - entsprechend den Bekun-\n\ndungen der zuletzt mit der Getöteten an ihrem Standort befindlichen Kollegin - \n\nstark regnete. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich deshalb \n\nund zusätzlich auch wegen der Unklarheiten in den erhobenen Telefonverbin-\n\ndungsdaten gehindert sah, sich eine sichere Überzeugung über den Todeszeit-\n\npunkt zu bilden. Die DNA-Spur der Getöteten, die in dem vom Angeklagten be-\n\nnutzten Lkw gefunden wurde, brauchte die Kammer entgegen der Auffassung \n\nder Revision in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern, weil der Zeitpunkt, zu \n\ndem diese Spur entstanden ist, gerade nicht festgestellt werden konnte und \n\nsomit für die Bestimmung des Todeszeitpunktes außer Betracht zu bleiben hat-\n\nte. \n\n10 \n\nZu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, das Landgericht habe \n\nden Zweifelssatz \"überdehnt\", indem es entgegen der Einlassung des Ange-\n\nklagten, er habe A. C. nie getroffen, unterstellt habe, er habe vor \n\ndem 14. Mai 2001 Kontakte zu ihr gehabt. Dies hat das Landgericht gerade \n\nnicht getan. Es stellt vielmehr - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hin-\n\nweist - lediglich rechtsfehlerfrei fest, dass diese Möglichkeit trotz des Bestrei-\n\ntens durch den Angeklagten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die \n\nKammer hat sich aber gerade nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der \n\nAngeklagte schon Kontakte zu A. C. hatte, weil die Feststellungen \n\nzur Verwendung des vom Angeklagten benutzten Lastkraftwagens wegen feh-\n\nlender Diagrammscheiben und der Benutzung des Fahrzeugs durch zwei weite-\n\nre, nicht zu ermittelnde Personen erhebliche Lücken aufwiesen. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat auch ausdrücklich die gebotene Gesamtwürdigung \n\nder für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien vorgenommen. Es ist \n\ndabei auf die Parallelen und Unterschiede zu den Tötungsdelikten zum Nachteil \n\nder An. K. und der Ca. W. eingegangen und hat nachvollzieh-\n\nbar deren begrenzte Indizwirkung für den vorliegenden Fall dargelegt. An. \n\nK. und Ca. W. hatte der Angeklagte zum Geschlechtsverkehr \n\nund zur Duldung sexueller Handlungen gezwungen und anschließend zur Ver-\n\ndeckung der Sexualstraftat getötet. Die Prostituierte A. C. hätte er \n\nnicht zu sexuellen Handlungen nötigen müssen. In diesem Falle ist das Vorge-\n\nschehen, das eigentliche Tatgeschehen und das Motiv des Täters im Dunkeln \n\ngeblieben. Wenn die Schwurgerichtskammer es angesichts der gefundenen \n\nDNA-Spur, des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Fahrt \n\ndes Angeklagten mit dem Verschwinden der A. C. und der Vortaten \n\ndes Angeklagten zwar durchaus für möglich hält, dass der Angeklagte A. \n\nC. getötet hat, jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung aller belasten-\n\nden und entlastenden Umstände vernünftige Zweifel an der Schuld des Ange-\n\nklagten nicht zu überwinden vermochte, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/1-str-129-06","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/1-str-129-06","retrieved":"2026-07-10 20:42:12.701071+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-27/1-str-129-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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