{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"1 StR 113/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 113/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n27. Juni 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nSchluckebier, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - \n\nStaatsanwalt - bei der Verkündung - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Augsburg vom 22. November 2005 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatge-\n\nschehen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Re-\n\nvision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verneinung des Mordmerkmals \n\nHeimtücke. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten und erstrebt \n\neine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte lebte vorübergehend im Haushalt seiner Cousine M. \n\n B. , des späteren Tatopfers, zu der er eine intime Beziehung unter-\n\nhielt. Am Abend des 28. Februar 2005 kamen in ihm unbegründete Eifersuchts-\n\ngedanken auf. Er steigerte sich derart hinein, dass er nicht einschlafen konnte. \n\nDer Angeklagte, der alkoholabhängig ist, aber seit sieben Jahren abstinent leb-\n\nte, wurde alkoholrückfällig. Er trank heimlich 0,5 Liter 40 %-igen Calvados. \n\n4 \n\nAm nächsten Morgen, dem 1. März 2005, bemerkte M. B. die \n\nAlkoholisierung des Angeklagten. Sie erklärte ihm, dass sie mit einem Alkoholi-\n\nker nichts zu tun haben wolle und äußerte Unverständnis über seine Eifersucht. \n\nIm Rahmen dieses Streitgesprächs trat der Angeklagte von hinten an M. \n\n B. heran und nahm sie mit seinem rechten Unterarm mindestens 20 bis \n\n30 Sekunden in einen Halswürgegriff. Dadurch erlitt sie leichte Verletzungen im \n\nBereich der inneren Halsorgane. Mit der linken Hand ergriff er nun mit erst jetzt \n\nsicher nachweisbarem Tötungsvorsatz ein Küchenmesser und versetzte ihr \n\ndamit zwei Messerstiche in den Bauchbereich, die die Leber kreuzförmig durch-\n\nstachen. Dann löste er den Unterarmgriff und fügte ihr einen oberflächlichen \n\nBauchstich und einen oberflächlichen Stich in die linke seitliche Brustwand zu. \n\nDanach versetzte er ihr fünf weitere Stiche in den Rücken-, Lenden- und seitli-\n\nchen Rumpfbereich, wobei sie möglicherweise bereits am Boden lag, sich in \n\neiner Drehbewegung befand oder er um sie herumgegangen war. Von diesen \n\nStichen führten drei binnen weniger Minuten zum Tode durch Verbluten und \n\nZusammenbruch der Atmung. \n\n5 \n\nDie Tat erfolgte zwischen 7.00 und 8.00 Uhr, nachdem die beiden Söhne \n\ndes Tatopfers zur Schule gegangen waren. Der Angeklagte trank nach der Tat \n\nnoch 0,1 Liter Calvados. Nach vorangegangenen anderen Telefonaten benach-\n\nrichtigte er um 11.04 Uhr die Polizei. Die ihm um 12.01 Uhr entnommene Blut-\n\nprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 o/oo. \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Auch \n\ndas Vorliegen des Mordmerkmals Heimtücke hat es ausgeschlossen. Zwar sei \n\ndas Opfer objektiv arg- und wehrlos gewesen, als der Angeklagte es von hinten \n\nin den Unterarmwürgegriff genommen habe, für diesen Zeitpunkt sei aber ein \n\nTötungsvorsatz nicht sicher feststellbar gewesen. Als der Angeklagte dann zum \n\nMesser gegriffen habe, sei das Opfer nicht mehr arglos gewesen. Im Übrigen \n\ngebe es keinen Nachweis für ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlo-\n\nsigkeit durch den Angeklagten. Zwar habe ein gewisses Vertrauens- und Über-\n\nraschungsmoment vorgelegen. Ein Ausnutzungsbewusstsein wäre aber nur \n\ndann nachweisbar, wenn der Angeklagte die Angriffsmöglichkeit von hinten, \n\netwa durch ein Veranlassen der Getöteten sich umzudrehen, gezielt herbeige-\n\nführt hätte. Auch spreche die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten ge-\n\ngen eine Bewusstseinsbildung bezüglich der Ausnutzung von Arg- und Wehrlo-\n\nsigkeit des Opfers. \n\n7 \n\nIm Anschluss an die Anhörung von zwei Sachverständigen ist das Land-\n\ngericht von einer nicht ausschließbar erheblichen Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholintoxikation im Sinne von § 21 \n\nStGB zur Tatzeit ausgegangen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie rechtliche Bewertung des Landgerichts zur objektiven und subjekti-\n\nven Tatseite eines heimtückisch begangenen Mordes ist nicht frei von Rechts-\n\nfehlern. Insoweit ist der festgestellte Sachverhalt auch nicht erschöpfend ge-\n\nwürdigt. \n\n1. Die objektiven Voraussetzungen der Heimtücke können selbst dann \n\nerfüllt sein, wenn der Unterarmwürgegriff von hinten nicht mit Tötungsvorsatz \n\nerfolgte und der Angeklagte einen solchen Vorsatz erst fasste, als er nach dem \n\nMesser griff. Dies schließt die Arglosigkeit des Opfers nicht von vornherein aus. \n\n10 \n\nWesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, \n\nalso arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, \n\ndem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren \n\n(BGHSt 39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.). Das Op-\n\nfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, \n\n384). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ndas Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig ent-\n\ngegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmit-\n\ntelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff ir-\n\ngendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Maßge-\n\nbend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz \n\ngeführten Angriffs. Dabei macht es aber keinen Unterschied, ob der überra-\n\nschende Angriff von vornherein mit Tötungsvorsatz geführt wird oder ob der \n\nursprüngliche Handlungswille derart schnell in den Tötungsvorsatz umschlägt, \n\ndass der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt andauert, zu dem der Täter \n\nmit Tötungsvorsatz angreift. In beiden Fällen bleibt dem Opfer keine Zeit zu ir-\n\ngendwie gearteten Gegenmaßnahmen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke \n\n3). \n\n11 \n\nJedenfalls letztere Konstellation ist hier gegeben. Nach den Feststellun-\n\ngen des Landgerichts hielt der Angeklagte das Opfer 20 bis 30 Sekunden im \n\nUnterarmwürgegriff, den er von hinten ausgeführt hatte, bevor er sich ent-\n\nschloss, es zu töten. Das Opfer hatte in dieser Lage nach Erkennen der Gefahr \n\nkeine Möglichkeit mehr, sich gegen den Tötungsangriff zur Wehr zu setzen, \n\nwas die fehlenden Abwehrverletzungen bestätigen. Dann war das Opfer - an \n\n12 \n\n13 \n\nden aufgezeigten Maßstäben gemessen - aber auch zu diesem Zeitpunkt infol-\n\nge Arglosigkeit wehrlos. \n\n2. Die Verneinung eines Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten ent-\n\nbehrt einer tragfähigen Grundlage. \n\na) Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, \n\ndass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose La-\n\nge des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er \n\nsich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff \n\nschutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). \n\n14 \n\nEs ist nicht erforderlich, wie das Landgericht meint, dass der Täter die \n\nAngriffsmöglichkeit von hinten durch eigenes Veranlassen gezielt herbeiführt. \n\nWenn der Angeklagte hier seinem Opfer von hinten den Unterarm um den Hals \n\nlegte und es würgte, so liegt die Annahme nahe, dass er sich des überraschen-\n\nden Angriffs bewusst war. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht ein \n\nAusnutzungsbewusstsein verneint, sind in der rechtlichen Bewertung in zweifa-\n\ncher Hinsicht fehlerhaft. Einerseits bedarf es des bewussten Herbeiführens ei-\n\nnes Hinterhaltes nicht, andererseits liegt - wie oben ausgeführt - eine rechtsfeh-\n\nlerhafte Bewertung der Arglosigkeit zugrunde. \n\n15 \n\nb) Soweit das Landgericht ausführt, auch die hochgradige Alkoholisie-\n\nrung des Angeklagten spreche gegen eine Bewusstseinsbildung bezüglich der \n\nAusnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, fehlt dafür jedwede Be-\n\ngründung. Im Hinblick auf die Ausführungen zur nicht ausschließbar verminder-\n\nten Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung versteht es sich nicht von selbst, \n\ndass der Angeklagte den Überraschungseffekt nicht in sein Bewusstsein aufge-\n\nnommen habe. \n\n16 \n\nDie Alkoholisierung beeinträchtigte danach die Fähigkeit des Angeklag-\n\nten zur Unrechtseinsicht nicht. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungs-\n\nfähigkeit wurde nicht positiv festgestellt, sondern konnte nicht ausgeschlossen \n\nwerden. Nach Auffassung des Sachverständigen K. , der aufgrund der Blut-\n\nprobe eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,29 o/oo für die Tatzeit von \n\n7.00 Uhr und eine solche von 3,09 o/oo für die Tatzeit von 8.00 Uhr errechnete, \n\nzeigte der Angeklagte angesichts dieser Alkoholisierung erstaunlich wenige \n\nAusfallerscheinungen, was darauf schließen lasse, dass er doch nicht ganz tro-\n\ncken gewesen sei. Bei der Berechnung der Tatzeit-BAK hat der Sachverständi-\n\nge den festgestellten Nachtrunk außer Acht gelassen. Unter Berücksichtigung \n\ndes Nachtrunks bewege sich die erhebliche Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit - so der Sachverständige - dann \"am unteren Ende der Nicht-\n\nausschließbarkeit\". Das Landgericht hätte bei einer erschöpfenden Würdigung \n\ndes Sachverhalts diese Ausführungen in seine Erwägungen einbeziehen und \n\nsich damit auseinandersetzen müssen. \n\n17 \n\n3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen \n\nzum äußeren Tatgeschehen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und \n\nkönnen daher bestehen bleiben. Insoweit ist das Urteil nicht angegriffen. \n\n18 \n\n4. Die Überprüfung des Urteils zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) \n\nhat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. \n\n19 \n\n5. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Begriff der \"Erheblich-\n\nkeit\" in § 21 StGB ein Rechtsbegriff ist. Über das Vorliegen seiner Vorausset-\n\nzungen ist nach ständiger Rechtsprechung vom Gericht in eigener Verantwor-\n\ntung zu entscheiden und nicht vom Sachverständigen. Dabei fließen normative \n\nÜberlegungen ein (BGHSt 8, 113, 124; 43, 66, 77). Der Tatrichter hat Gelegen-\n\nheit, auch darüber neu zu befinden. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Schluckebier Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/1-str-113-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-27/1-str-113-06","retrieved":"2026-07-10 20:40:31.348094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-27/1-str-113-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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