{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-06-26","aktenzeichen":"II ZR 43/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(II.2.) ja GmbHG § 55 Verkündet am: 26. Juni 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von BGHZ 158, 283). Ausnahmsweise können Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirk- same Erfüllung der später übernommenen Einlageschuld anerkannt werden, wenn nämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die Vorein- zahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungs- fall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sa- nierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 43/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja (II.2.) \n\nja \n\nGmbHG § 55 \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVoreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann \nTilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung \nund der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im \nGesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von BGHZ 158, 283). \nAusnahmsweise können Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirk-\nsame Erfüllung der später übernommenen Einlageschuld anerkannt werden, wenn \nnämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die Vorein-\nzahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungs-\nfall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sa-\nnierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der \nDurchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 43/05 - OLG Frankfurt am Main \n LG Limburg a.d. Lahn \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die \n\nRichter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revi-\n\nsion des Beklagten das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten \n\nstattgegeben wurde. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Limburg an der Lahn vom \n\n24. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte. Die durch die \n\nNebenintervention verursachten Kosten werden dem Streithelfer \n\ndes Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nCo. Vertriebsgesellschaft \n\n mbH \n\n(nachfolgend: \n\nInsolvenzschuldnerin), nimmt den Beklagten aus zwei - von dem Streithelfer \n\ndes Beklagten notariell beurkundeten - Kapitalerhöhungen auf Zahlung von ins-\n\ngesamt 200.000,00 € in Anspruch. \n\n2 \n\nDer Beklagte ist Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin, deren \n\nStammkapital im Jahre 2001 500.000,00 DM betrug. Durch Beschluss vom \n\n17. Mai 2001 erhöhte der Beklagte das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin \n\nvon 255.645,94 € (500.000,00 DM) zunächst um 4.354,06 € auf (den runden \n\nBetrag von) 260.000,00 € und unmittelbar anschließend um weitere \n\n340.000,00 € auf 600.000,00 €. In dem Kapitalerhöhungsbeschluss ist ausge-\n\nführt, dass der zur Übernahme der neuen Bareinlagen in Höhe von insgesamt \n\n344.354,06 € \n\nzugelassene Beklagte den Betrag \n\nvon 255.645,94 € \n\n(500.000,00 DM) bereits erbracht habe. Tatsächlich hatte der Beklagte am \n\n9. Mai 2001 unter dem Verwendungszweck \"Kapitalerhöhung\" 255.645,94 € auf \n\nein Girokonto der Insolvenzschuldnerin überwiesen. Die Restsumme in Höhe \n\nvon 88.709,12 € (173.499,96 DM) zahlte der Beklagte am 28. Mai 2001 an die \n\nInsolvenzschuldnerin. Auf die Anmeldung vom 23. Oktober 2001 wurde die Ka-\n\npitalerhöhung am 15. November 2001 in das Handelsregister eingetragen. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 16. Juli 2001 erhöhte der Beklagte das Stammkapital \n\nder Insolvenzschuldnerin um weitere 600.000,00 € auf 1.200.000,00 €. In dem \n\nKapitalerhöhungsbeschluss heißt es, dass der zur Übernahme zugelassene \n\nBeklagte die Bareinlage von 600.000,00 € bereits erbracht habe. Der Beklagte \n\nhatte am 3. Juli 2001 auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin unter der Be-\n\nzeichnung \"Kapitalerhöhung\" 300.000,00 € (586.749,00 DM) überwiesen und \n\nam 12. Juli 2001 in Abstimmung mit der Insolvenzschuldnerin 153.387,56 € \n\n(300.000,00 DM) an deren Gläubigerin, die C. GmbH, gezahlt. Fer-\n\nner entrichtete der Beklagte am 3. August 2001 104.854,68 € (205.077,93 DM) \n\nund am 14. August 2001 3.067,75 € (6.000,00 DM) an die N. \n\n GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist. Schließlich \n\nzahlte der Beklagte 75.671,07 DM (38.690,00 €) an den Kläger. Auf die Anmel-\n\ndung vom 14. August 2001 wurde die Kapitalerhöhung am 15. November 2001 \n\nin das Handelsregister eingetragen. \n\n4 \n\nDer Kläger leistete die Voreinzahlungen auf die Kapitalerhöhungen in \n\nbeiden Fällen durch Überweisung auf ein im Debet geführtes Konto der Insol-\n\nvenzschuldnerin. Deshalb waren die Beträge im Zeitpunkt der Beschlussfas-\n\nsung über die Kapitalerhöhung durch Verrechnung mit dem Debetsaldo ver-\n\nbraucht. \n\n5 \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten aus beiden Kapitalerhöhungen \n\njeweils einen Teilbetrag von 100.000,00 € geltend. Das Landgericht hat der \n\nKlage uneingeschränkt, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten \n\nlediglich in Höhe von 100.000,00 € - bezogen auf die zweite Kapitalerhöhung \n\nvom 16. Juli 2001 - stattgegeben. Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien \n\nihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des \n\nUrteils des Landgerichts. Dagegen ist die Revision des Beklagten unbegründet. \n\nI. Die von dem Beklagten und seinem Streithelfer erhobenen prozessua-\n\nlen Rügen greifen nicht durch. \n\n8 \n\n1. Zu Unrecht meint der Beklagte, es liege der absolute Revisionsgrund \n\ndes § 547 Nr. 1 ZPO vor, weil der im Streitfall tätige vorbereitende Einzelrichter \n\nnicht zur Entscheidung der Sache befugt gewesen sei. Das geht deswegen fehl, \n\nweil der Einzelrichter im Einverständnis der Parteien eine Entscheidung in der \n\nSache getroffen hat und § 527 Abs. 4 ZPO eine solche Verfahrensweise aus-\n\ndrücklich zulässt; für die Annahme, der vorbereitende Einzelrichter sei unter \n\ndiesen Umständen nicht der gesetzliche Richter (Art. 101 GG), ist danach kein \n\nRaum. \n\n9 \n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen zur angeblichen Unbestimmtheit der \n\nTeilklage und der angeblichen Unklarheit der Reichweite der Rechtskraft hat \n\nder Senat - auch von Amts wegen - geprüft. Sie greifen ersichtlich nicht durch. \n\n10 \n\n11 \n\nII. In der Sache selbst ist die Revision des Klägers begründet, während \n\ndas Rechtsmittel der Gegenseite erfolglos bleibt. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat in der Sache ausgeführt, im Streitfall habe \n\nder Beklagte wirksam Zahlungen auf eine künftige Einlageschuld geleistet. Im \n\nZeitpunkt der Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung im Vermögen der \n\nGmbH nicht mehr vorhandenen Zahlungen komme Tilgungswirkung zu, wenn \n\nsich die Gesellschaft infolge drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-\n\ndung in einer Krise befinde und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen \n\nder Voreinzahlung und der Kapitalerhöhung bestehe. Ausweislich der vorläufi-\n\ngen Gewinn- und Verlustrechnung habe bei der Insolvenzschuldnerin zum \n\n31. Dezember 2000 ein Jahresfehlbetrag von 3.751.577,75 DM und ein nicht \n\ndurch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 1.609.321,56 DM bestanden; die \n\nder Insolvenzschuldnerin von ihrer Hausbank eingeräumte Kreditlinie von \n\n2 Mio. DM sei überschritten worden. Der enge zeitliche Zusammenhang zwi-\n\nschen den Voreinzahlungen und den Kapitalerhöhungsbeschlüssen sei gerade \n\nnoch gegeben, weil sich der Beklagte mit dem Streithelfer als seinem Hausan-\n\nwalt und Hausnotar habe terminlich abstimmen müssen. Während die Kapital-\n\nerhöhung vom 17. Mai 2001 voll getilgt sei, stehe aus der Kapitalerhöhung vom \n\n16. Juli 2001 noch ein Restbetrag von 261.310,00 € offen, so dass die diesbe-\n\nzügliche Teilklage über 100.000,00 € begründet sei. \n\n12 \n\n2. Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten revisionsrechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. Die auf Zahlung von 200.000,00 € gerichtete Klage ist \n\nentgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts uneingeschränkt begründet, \n\nweil sämtliche Voreinzahlungen des Beklagten auf die Kapitalerhöhungen vom \n\n17. Mai 2001 und 16. Juli 2001 keine Tilgungswirkung entfalten. \n\n13 \n\na) Eine reguläre Kapitalerhöhung verwirklicht sich bei der GmbH in meh-\n\nreren Stadien vom Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 53 GmbHG), über die Über-\n\nnahmeerklärung hinsichtlich der neuen Stammeinlage (§ 55 GmbHG), die Ein-\n\nzahlung der Mindesteinlage (§ 56 a GmbHG), die Anmeldeversicherung der \n\nGeschäftsführung über die Einzahlung (§ 57 Abs. 2 GmbHG) und schließlich \n\ndie Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 3 \n\nGmbHG). Da der Kapitalerhöhungsbeschluss, mit dem die förmliche Übernah-\n\nme üblicherweise verbunden wird, die maßgebliche Zäsur bildet (BGHZ 150, \n\n197, 201; Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 362/02, ZIP 2005, 121 f.), kann \n\ngrundsätzlich erst nach Eintritt dieser Voraussetzung die Einlage geleistet wer-\n\nden (Ehlke, ZGR 1995, 426, 428; Kort, DStR 2002, 1223, 1227). Davon macht \n\nder Senat nur dann eine Ausnahme, wenn die Zahlung als solche im Zeitpunkt \n\nder Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei im Gesell-\n\nschaftsvermögen vorhanden ist (BGHZ 158, 283 ff.). \n\n14 \n\nb) Eine Voreinzahlung, die - wie im Streitfall - im Zeitpunkt der Be-\n\nschlussfassung über die Kapitalerhöhung bereits verbraucht ist, kann hingegen \n\nangesichts der überragenden Bedeutung, die das Gesetz der ordnungsgemä-\n\nßen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung als Korrelat der Haftungsbe-\n\nschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG beimisst (vgl. BGHZ 105, 300, 302), keine \n\nTilgungswirkung entfalten. Würde man derartige Vorleistungen allgemein zulas-\n\nsen, bestünde die Gefahr, dass die geschuldete Bareinlage durch die als Sach-\n\neinlage anzusehende Rückzahlungsforderung des Gesellschafters aus der \n\nrechtsgrundlosen, verfrühten Leistung ersetzt würde (BGHZ 158, 283, 285), \n\nohne dass die der Sicherstellung und Kontrolle der Werthaltigkeit der Sachein-\n\nlage dienenden Vorschriften beachtet werden müssten. \n\n15 \n\nDer Senat hat bislang offengelassen, ob abweichend von diesem Grund-\n\nsatz eine Vorleistung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhö-\n\nhung nicht mehr vorhandener Bareinlagen unter bestimmten, eng gefassten \n\nVoraussetzungen ausnahmsweise als gültig erachtet werden kann (vgl. bereits \n\nzu den sog. \"Mindestvoraussetzungen\" Sen.Urt. v. 7. November 1994 \n\n- II ZR 248/93, ZIP 1995, 28 ff.; Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP \n\n1996, 1466; BGHZ 145, 150, 154). Mit Rücksicht auf die bereits geschilderten \n\nGefahren für eine ordnungsgemäße, dem Schutz der Gläubiger dienende Kapi-\n\ntalaufbringung kann eine solche Durchbrechung der gesetzlichen Reihenfolge \n\nder einzuhaltenden Schritte nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht \n\nkommen, nämlich wenn die Rettung der sanierungsbedürftigen und sanierungs-\n\nfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die üblichen Kapitalaufbringungsre-\n\ngeln beachtet werden müssten (Kort aaO S. 1223, 1225 f.; Karollus, DStR \n\n1995, 1065, 1066 f.; Werner, GmbHR 2002, 530, 532 f.; Lutter/Hommelhoff, \n\nGmbHG 16. Aufl. § 56 Rdn. 21; Lutter/Hommelhoff/Timm, BB 1980, 737 ff.; \n\nRoth in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 56 a Rdn. 23; großzügiger Ehlke \n\naaO 450 f.; Groß, GmbHR 1995, 845, 852; Wegmann, DStR 1992, 1620; Lamb, \n\nDie \"Vorfinanzierung\" von Kapitalerhöhungen 1991, S. 93 ff.; Scholz/Priester, \n\nGmbHG 8. Aufl. § 56 a Rdn. 23; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 56 a \n\nRdn. 23; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 56 a Rdn. 13). Die Dar-\n\nlegungs- und Beweislast für die abweichend von dem gesetzlichen Leitbild eine \n\nVoreinzahlung rechtfertigenden Umstände trägt der Gesellschafter. \n\n16 \n\naa) Für die Anerkennung der Tilgungswirkung von vor der Beschlussfas-\n\nsung über die Kapitalerhöhung erbrachten Voreinzahlungen besteht allenfalls in \n\nakuten Sanierungsfällen, in denen die Kapitalmaßnahme eine Überschuldung \n\noder Zahlungsunfähigkeit abwenden soll, und nur dann ein billigenswertes Be-\n\ndürfnis, wenn andere Maßnahmen wie die Einzahlung von Mitteln in die Kapital-\n\nrücklage oder auf ein gesondertes, der Haftung für einen bestehenden Bank-\n\nkredit nach den bankrechtlichen Regeln nicht unterliegendes Sonderkonto nicht \n\nzum Ziel führen und die Gesellschaft wegen des engen zeitlichen Rahmens des \n\n§ 64 Abs. 1 GmbHG sofort über die frischen Mittel verfügen muss (vgl. schon \n\nSen.Urt. v. 7. November 1994 aaO). \n\n17 \n\nbb) Weiter ist im Interesse des Gläubigerschutzes zu fordern, dass der \n\nGesellschafter mit Sanierungswillen handelt und dass nach der pflichtgemäßen \n\nEinschätzung eines objektiven Dritten die Gesellschaft objektiv sanierungsfähig \n\nund die Voreinzahlung objektiv geeignet ist, die Gesellschaft durchgreifend zu \n\nsanieren (vgl. zu § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG, Sen.Urt. v. 21. November 2005 \n\n- II ZR 277/03, ZIP 2006, 279, 281 m.w.Nachw.). Voreinzahlungen, die etwa \n\neinzeln oder beim Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter insgesamt die \n\ndrohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung nicht beseitigen, \n\nkönnen keine sofortige Erfüllungswirkung entfalten. Entsprechendes gilt, wenn \n\ndas im Zusammenhang mit der Sanierung entwickelte Unternehmenskonzept \n\nnicht auf Dauer tragfähig ist. \n\n18 \n\ncc) Die Vorleistung ist, schon um einer nachträglichen Umwidmung von \n\nzu anderen Zwecken geleisteten Zahlungen vorzubeugen, eindeutig und für \n\nDritte erkennbar mit dem Tilgungszweck der Kapitalerhöhung zu verbinden. Die \n\nZahlung ist - wie im Streitfall durch den auf dem Überweisungsvordruck einge-\n\nfügten Verwendungszweck \"Kapitalerhöhung\" geschehen - in der Weise zu \n\nkennzeichnen, dass die damit bezweckte Erfüllung der künftigen Einlageschuld \n\naußer jedem Zweifel steht (Groß aaO S. 847 f.; Karollus aaO S. 1068; \n\nKlaft/Maxem, GmbHR 1997, 586 ff.; Lamb aaO S. 70 f.; Scholz/Priester aaO \n\n§ 56 a Rdn. 22; Hachenburg/Ulmer aaO § 56 a Rdn. 23; Rowedder/Schmidt-\n\nLeithoff/Zimmermann, GmbHG 4. Aufl. § 56 a Rdn. 6; Baumbach/Hueck/Zöllner \n\naaO § 56 a Rdn. 10; weniger streng Ehlke aaO S. 443 f.; Kort aaO S. 1226). \n\nDie Leistungsbestimmung braucht freilich nicht wegen der Möglichkeit eines \n\nScheiterns der Kapitalerhöhung zusätzlich mit einem Rangrücktritt versehen zu \n\nwerden, weil die auf die Sanierung bezogene Zweckbestimmung der Leistung \n\nals (künftiges) Stammkapital - anders als bei einer darlehensähnlich ausgestal-\n\nteten Vorleistung (vgl. Senat BGHZ 118, 83, 90 f.) - bereits den Rangrücktritt in \n\nsich trägt (Lutter/Hommelhoff aaO § 56 Rdn. 22; Ehlke aaO S. 451 f.; Karollus \n\naaO S. 1069; Kort aaO S. 1226 f.; Werner aaO S. 533). \n\n19 \n\nNeben der Offenlegung des Zahlungszwecks ist eine der Form des § 55 \n\nAbs. 1 GmbHG entsprechende Voreinzahlungsvereinbarung des Inhalts, dass \n\nder Betrag auf die künftige Einlageverpflichtung gezahlt wird (bejahend Lut-\n\nter/Hommelhoff aaO § 56 Rdn. 21; Groß aaO S. 852; Wegmann aaO S. 1620, \n\n1622 f.; verneinend Ehlke aaO S. 441 f.; Kanzleiter, DNotZ 1994, 700 f.; Karol-\n\nlus aaO S. 1068; Scholz/Priester aaO § 56 a Rdn. 23; Baumbach/Hueck/Zöllner \n\naaO § 56 a Rdn. 10) entbehrlich, weil die formgerechte Übernahmeverpflich-\n\ntung im Rahmen der alsbald durchzuführenden Kapitalerhöhung nachgeholt \n\nwird (Karollus aaO S. 1068) und ein - in der Krise ohnehin nach § 30 GmbHG \n\ngesperrter (Ehlke aaO S. 438; Lamb aaO S. 116 ff., 119; Wegmann aaO \n\nS. 1623) - Rückzahlungsanspruch des Inferenten wegen des mit der Zahlung \n\nverbundenen Sanierungszwecks (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB condictio cau-\n\nsa data causa non secuta) jedenfalls bis zum endgültigen Scheitern der beab-\n\nsichtigten Kapitalerhöhung ausscheidet \n\n(Lamb aaO S. 115 \n\nf.; Lut-\n\nter/Hommelhoff/Timm aaO S. 746). \n\n20 \n\ndd) Zwischen der Voreinzahlung und der folgenden formgerechten Kapi-\n\ntalerhöhung muss - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. \n\n7. November 1994 aaO S. 28 ff.; BGHZ 145, 150, 154) - ein enger zeitlicher \n\nZusammenhang bestehen. Die Durchbrechung der gesetzlichen Abfolge einer \n\nKapitalerhöhung kann auch in Sanierungsfällen nur hingenommen werden, so-\n\nfern die Kapitalerhöhung im Zahlungszeitpunkt bereits konkret - etwa, wie der \n\nSenat entschieden hat (Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO), durch die Einberu-\n\nfung der Gesellschafterversammlung - in die Wege geleitet worden ist (Lamb \n\naaO S. 66; Priester in FS Fleck 1988 S. 231, 237 ff.; Hachenburg/Ulmer aaO \n\n§ 56 a Rdn. 20, 23; großzügiger Ehlke aaO S. 444 ff.; Groß aaO S. 851 f.; Ka-\n\nrollus aaO S. 1067; Kort aaO S. 1226), die Gesellschafterversammlung mit aller \n\ngebotenen Beschleunigung, d.h. innerhalb der durch die Satzung oder mangels \n\neiner Satzungsbestimmung durch das Gesetz (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) \n\nvorgegebenen Mindestladungsfrist, zur Beschlussfassung über die Kapitalerhö-\n\nhung zusammentritt und - wie bei einer regulären Kapitalerhöhung üblich (oben \n\nII 2 a) - der betroffene Gesellschafter im Rahmen dieser Gesellschafterver-\n\nsammlung zugleich die förmliche Übernahmeerklärung abgibt. Im Rahmen der \n\nBeurteilung, ob der gebotene enge zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, sind \n\nstets die Besonderheiten des konkreten Falles, die eine alsbaldige Beschluss-\n\nfassung erleichtern oder erschweren, zu würdigen. Bei einer aus wenigen Ge-\n\nsellschaftern bestehenden, personalistisch strukturierten GmbH darf selbst die \n\nsatzungsmäßige oder gesetzliche Mindestladungsfrist nicht ausgeschöpft wer-\n\nden, wenn sich die (über die Modalitäten der Kapitalerhöhung einigen) Gesell-\n\nschafter ohne Schwierigkeiten zu einer Universalversammlung (§ 51 Abs. 3 \n\nGmbHG) einfinden können. Erst recht können bei einer Einpersonengesell-\n\nschaft keinerlei einladungsbedingte Verzögerungen hingenommen werden; \n\nvielmehr muss in diesem Fall der Alleingesellschafter unverzüglich die Ent-\n\nschließung herbeiführen (vgl. Ehlke aaO S. 446). \n\n21 \n\nee) Durch die mit einer Voreinzahlung verbundene Abweichung von der \n\ngesetzlichen Reihenfolge einer Kapitalerhöhung kann ein Irrtum über die Ver-\n\nmögenslage der Gesellschaft hervorgerufen werden, weil die Stammeinlage \n\nentgegen der Erwartung des Rechtsverkehrs im Zeitpunkt der Beschlussfas-\n\nsung tatsächlich bereits verbraucht ist. Zugleich besteht die nahe liegende Ge-\n\nfahr, dass der Gesellschafter zu anderen Zwecken (oder \"auf Vorrat\") vorge-\n\nnommene Zahlungen in eine Voreinzahlung auf eine Kapitalerhöhung umwid-\n\nmet. Im Interesse hinreichender Publizität und vor allem einer wirksamen Regis-\n\nterkontrolle ist - ähnlich wie dies der Senat auch bei der Verwendung eines \n\nGmbH-Mantels entschieden hat (BGHZ 153, 158, 162; 155, 318, 323) - die \n\nVoreinzahlung sowohl in dem Kapitalerhöhungsbeschluss als auch in der An-\n\nmeldung offen zu legen (Lamb aaO S. 91 f., 111 ff.; Priester FS Fleck aaO \n\nS. 239 ff.; Lutter/Hommelhoff aaO § 56 Rdn. 21; Hachenburg/Ulmer § 56 a \n\nRdn. 23; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 56 a Rdn. 12; a.A. Ehlke aaO \n\nS. 452 ff.). In dem Kapitalerhöhungsbeschluss ist unter Darlegung der finanziel-\n\nlen Schwierigkeiten der Gesellschaft der tatsächliche Zahlungszeitpunkt an-\n\nzugeben. Daran anknüpfend hat die Geschäftsführung in der Anmeldung der \n\nKapitalerhöhung mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt vor der Beschlussfassung \n\nder Einlagebetrag zwecks Überwindung einer finanziellen Krise eingezahlt wor-\n\nden ist (vgl. Lutter/Hommelhoff aaO § 56 Rdn. 24). \n\n22 \n\nc) Diesen Anforderungen ist im Streitfall zumindest teilweise nicht ge-\n\nnügt. Insbesondere fehlt es an dem notwendigen engen zeitlichen Zusammen-\n\nhang zwischen der Voreinzahlung und der Beschlussfassung über die Kapital-\n\nerhöhung. \n\n23 \n\n(aa) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts tragen bereits nicht die \n\nAnnahme, dass sich die Schuldnerin im Zeitpunkt der Vorauszahlungen wegen \n\ndrohender bzw. bereits eingetretener Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit \n\nin einer akuten Krise befunden hat (vgl. Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 aaO). \n\n24 \n\nIm Blick auf eine drohende Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn \n\nverweist das Oberlandesgericht zu Unrecht auf die vorläufige Bilanz und die \n\nGewinn- und Verlustrechnung vom 31. Dezember 2000, die schon deshalb \n\nnicht maßgeblich sind, weil es auf den konkreten Zeitpunkt der Voreinzahlung \n\nankommt und mithin die Bilanz auf diesen Stichtag fortgeschrieben werden \n\nmüsste. Davon abgesehen können zur Feststellung einer drohenden Über-\n\nschuldung nicht die Wertansätze der Jahresbilanz herangezogen werden, son-\n\ndern es bedürfte einer die Verkehrswerte einschließlich der stillen Reserven \n\nausweisenden Liquidationsbilanz (BGHZ 125, 141, 146). Eine drohende Zah-\n\nlungsunfähigkeit kann wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit von Zah-\n\nlungseingängen allein aus dem Ausschöpfen der Kreditlinie nicht hergeleitet \n\nwerden. Da es sich im Streitfall um zwei zeitlich aufeinander folgende Kapital-\n\nerhöhungen handelt, hätte es darüber hinaus einer Differenzierung bedurft, ob \n\nauch vor der (zweiten) Kapitalerhöhung vom 16. Juli 2001 trotz der kurz zuvor \n\nim Zuge der Kapitalerhöhung vom 17. Mai 2001 bewirkten Kapitalzufuhr ein \n\ndringender Sanierungsbedarf bestand. \n\n25 \n\n(bb) Ebenso entbehrt das angefochtene Urteil - selbst wenn man eine \n\nakute Gesellschaftskrise zugrunde legt - tragfähiger Feststellungen, ob die In-\n\nsolvenzschuldnerin zu den maßgebenden Stichtagen objektiv sanierungsfähig \n\nund die jeweilige Voreinzahlung zu einer durchgreifenden Sanierung objektiv \n\ngeeignet war. Gegen die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestehen, zumal ein \n\ndie Fortführung des Betriebs rechtfertigendes Unternehmenskonzept nicht vor-\n\nliegt, jedenfalls Bedenken, weil der Gesellschaft bereits am 15. Januar 2002 \n\n- also nur sechs Monate nach der letzten Voreinzahlung - auf den von ihr ge-\n\nstellten Insolvenzantrag ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und nachfol-\n\ngend das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde, was zumindest \n\nindizielle Rückschlüsse für die seinerzeit anzustellende Prognose zulässt. \n\n26 \n\n(cc) Von einer Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der insoweit \n\nerforderlichen Feststellungen ist abzusehen, weil den Voreinzahlungen des Be-\n\nklagten vom 9. Mai (über 255.645,94 € = 500.000,00 DM) und 3. Juli 2001 \n\n(300.000,00 € = 586.749,00 DM) bereits mangels eines engen zeitlichen Zu-\n\nsammenhangs mit den Kapitalerhöhungsbeschlüssen vom 17. Mai und 16. Juli \n\n2001 keine Tilgungswirkung zukommt und das Klagebegehren folglich begrün-\n\ndet ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n27 \n\nWie unter 2 b) dd) näher ausgeführt, ist der enge zeitliche Zusammen-\n\nhang nur dann gewahrt, wenn die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung \n\nim Zeitpunkt der Voreinzahlung durch die Einberufung der Gesellschafterver-\n\nsammlung unter Nutzung der kürzest möglichen Frist konkret in die Wege gelei-\n\ntet worden ist. Der Beklagte hat bereits nicht substantiiert dargetan, dass im \n\nZeitpunkt der Voreinzahlungen der Notartermin über die Protokollierung der \n\nKapitalerhöhungen jeweils tatsächlich vereinbart war. Auf in der Satzung der \n\nInsolvenzschuldnerin niedergelegte Mindestladungsfristen kommt es hier nicht \n\nan, weil der Beklagte ihr alleiniger Gesellschafter war und deswegen ohne \n\nRücksicht auf deren Dauer unverzüglich handeln musste, zwischen den jeweili-\n\ngen Voreinzahlungen und der Beschlussfassung jedoch Zeiträume von acht \n\nbzw. dreizehn Tagen lagen. Ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein \n\nAlleingesellschafter einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, bedarf \n\nhier keiner Entscheidung. Die von dem Beklagten geltend gemachten Termin-\n\nschwierigkeiten seines \"Hausnotars\" rechtfertigen dies nicht, weil ein besonde-\n\nrer Beratungsbedarf hier einem Gesellschafter, der - wie der Beklagte - die be-\n\nabsichtigte Kapitalerhöhung bereits durch eine Voreinzahlung verwirklicht hat, \n\nnicht mehr besteht und ihm darum zuzumuten ist, sich gegebenenfalls an einen \n\nanderen alsbald erreichbaren Notar zu wenden. Die enge zeitliche Abfolge zwi-\n\nschen Voreinzahlung und Beschlussfassung ist gerade dem Einpersonenge-\n\nsellschafter zumutbar, weil er keine Rücksicht auf Mitgesellschafter nehmen \n\nmuss, schnell ein Sonderkonto über die Aufnahme des Einlagebetrags der künf-\n\ntigen Kapitalerhöhung einrichten oder zur Abwendung der Krise anstelle der \n\nKapitalerhöhung ohne das Risiko einer Doppelzahlung auch eine Zahlung in die \n\nKapitalrücklage erbringen kann. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Limburg, Entscheidung vom 24.07.2003 - 6 O 115/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2004 - 10 U 228/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zr-43-05","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zr-43-05","retrieved":"2026-07-10 20:41:11.096267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-26/ii-zr-43-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2006-06-26","dockets":["II ZR 43/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 26.06.2006 – II ZR 43/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zr-43-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"(II.2.) ja GmbHG § 55 Verkündet am: 26. Juni 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im Gesellschaftsvermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von BGHZ 158, 283). Ausnahmsweise können Voreinzahlungen unter engen Voraussetzungen als wirk- same Erfüllung der später übernommenen Einlageschuld anerkannt werden, wenn nämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die Vorein- zahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungs- fall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sa- nierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revi-\n\nsion des Beklagten das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten\n\nstattgegeben wurde.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Limburg an der Lahn vom\n\n24. Juli 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte. Die durch die\n\nNebenintervention verursachten Kosten werden dem Streithelfer\n\ndes Beklagten auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GmbHG/51","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"51","label":"§ 51 GmbHG","mentions":2},{"id":"GmbHG/55","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"55","label":"§ 55 GmbHG","mentions":2},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"GmbHG/13","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"13","label":"§ 13 GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/30","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"30","label":"§ 30 GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/32a","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"32a","label":"§ 32a GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/54","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"54","label":"§ 54 GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/56a","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"56a","label":"§ 56a GmbHG","mentions":1},{"id":"ZPO/527","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"527","label":"§ 527 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/547","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"547","label":"§ 547 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"GmbHG/64","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"64","label":"§ 64 GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/53","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"53","label":"§ 53 GmbHG","mentions":1},{"id":"GmbHG/57","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"57","label":"§ 57 GmbHG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Limburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Limburg","date":"2003-07-24","docket":"6 O 115/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt/Main","date":"2004-12-21","docket":"10 U 228/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-06-26","docket":"II ZR 43/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2006-06-26/ii-zr-43-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zr-43-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 168, 201","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:41:11.096267+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}