{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-06-26","aktenzeichen":"II ZB 26/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd a) Der Rechtsanwalt hat durch seine Büroorganisation dafür Sorge zu tragen, dass Fristen erst dann im Fristenbuch als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristgebundene Schriftsatz zumindest postfertig gemacht ist. b) Die - noch nicht ausgeschöpfte - Berufungsbegründungsfrist darf nicht schon mit der Einreichung des Fristverlängerungsantrags, sondern erst nach Bewil- ligung der Fristverlängerung im Fristenkalender gelöscht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 26/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juni 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\na) Der Rechtsanwalt hat durch seine Büroorganisation dafür Sorge zu tragen, \n\ndass Fristen erst dann im Fristenbuch als erledigt gekennzeichnet werden, \n\nwenn der fristgebundene Schriftsatz zumindest postfertig gemacht ist. \n\nb) Die - noch nicht ausgeschöpfte - Berufungsbegründungsfrist darf nicht schon \n\nmit der Einreichung des Fristverlängerungsantrags, sondern erst nach Bewil-\n\nligung der Fristverlängerung im Fristenkalender gelöscht werden. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 17. Oktober \n\n2005 wird auf Kosten der Klägerin zu 12 als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 250.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 bis 13 ge-\n\ngen einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom \n\n7. April 2004 abgewiesen. Die Klägerin zu 12 hat gegen das ihr am 3. Juni 2005 \n\nzugestellte Urteil des Landgerichts am 28. Juni 2005 Berufung eingelegt. Das \n\nOberlandesgericht hat die Klägerin zu 12 mit Verfügung vom 8. August 2005 \n\ndarauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu ver-\n\nwerfen, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist begründet \n\nworden sei. Mit Schriftsatz vom 4. August 2005 hat auch die Beklagte auf den \n\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist aufmerksam gemacht. Die Klägerin \n\nzu 12 hat am 22. August 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\n2 \n\n3 \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und am 24. August \n\n2005 die Berufung begründet. \n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin zu 12 \n\nvorgetragen: \n\nDie zuständige, bisher fehlerfrei arbeitende Rechtsanwalts- und Notari-\n\natsfachangestellte Frau L. , die über eine langjährige Berufserfahrung verfü-\n\nge, habe die Berufungsbegründungsfrist mit Vorfrist ordnungsgemäß im Fris-\n\ntenkalender notiert, bei Eintritt der Vorfrist am 20. Juli 2005 die Akten mit einem \n\nFristverlängerungsantrag zur Vorlage an den Rechtsanwalt vorbereitet und in \n\neinem Regal abgelegt. Hierbei sei sie durch mehrere Anrufe unterbrochen wor-\n\nden, die zu Folgetätigkeiten geführt hätten. Während eines Telefongesprächs \n\nhabe sie im Fristenbuch die Erledigung von Vorfrist und Frist vermerkt, weil sie \n\ndavon ausgegangen sei, den Vorgang nach diesem Anruf dem Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin zu 12 vorlegen zu können, und dieser Anträge auf \n\nFristverlängerung in der Regel sofort unterzeichne. Danach wie auch in den \n\nfolgenden Tagen habe sie wegen Arbeitsüberlastung vergessen, die Akten in \n\nsein Büro zu bringen. Weil sie die beide Fristen im Fristenbuch als erledigt ver-\n\nmerkt habe, habe sie auch durch das Fristenbuch nicht mehr an die Vorlage der \n\nAkten erinnert werden können. \n\n4 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin zu 12 als \n\nunzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu 12 mit der \n\nRechtsbeschwerde. \n\n5 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu \n\nverwerfen. Sie ist zwar statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, \n\n238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde \n\nerfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die \n\nWahrung des Rechtsstaatsprinzips eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung liegt nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang steht. \n\nDer Klägerin zu 12 konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht \n\ngewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). \n\nDie von der Klägerin zu 12 dargelegte Büroorganisation ihres Prozess-\n\nbevollmächtigten genügt den an eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle zu stel-\n\nlenden Anforderungen nicht. Es fehlt nämlich schon nach dem eigenen glaub-\n\nhaft gemachten Vortrag der Klägerin zu 12 an einer effektiven Ausgangskontrol-\n\nle, wie sie nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforder-\n\nlich ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, \n\n688 f.; v. 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; v. 9. Juni 1992 \n\n- VI ZB 9/92, NJW-RR 1992, 1277). Die von ihrem Prozessbevollmächtigten für \n\ndie Bearbeitung von Fristsachen erteilte Anweisung, \"die Erledigung der Einhal-\n\ntung von Frist und Vorfrist im Fristenbuch zu vermerken\", ist völlig unzurei-\n\nchend. Durch sie wird nicht sichergestellt, dass eine Frist im Kalender erst dann \n\nals erledigt gekennzeichnet wird, wenn der fristgebundene Schriftsatz zumin-\n\ndest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post \n\norganisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. In dem entschiedenen Fall hat sich \n\ngerade die Gefahr verwirklicht, der durch die genannten organisatorischen Vor-\n\nkehrungen begegnet werden soll, dass nämlich Mitarbeiter der Kanzlei, abge-\n\nlenkt durch andere Aufgaben, Fristen löschen, obwohl die zu erledigenden Auf-\n\ngaben nicht erfüllt sind. \n\n9 \n\n2. Aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich ferner \n\nein weiteres organisatorisches Versagen des Prozessbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin zu 12. Denn selbst nach Unterzeichnung und Absendung des vorbereite-\n\nten Schriftsatzes hätte die Berufungsbegründungsfrist auch deshalb nicht ge-\n\nstrichen werden dürfen, weil nicht schon die Berufungsbegründung, sondern \n\nnur ein Fristverlängerungsantrag bei Gericht eingereicht werden sollte. In einem \n\nsolchen Fall darf die bisherige - noch nicht ausgeschöpfte - Frist erst nach Be-\n\nwilligung der Fristverlängerung gelöscht werden (BGH, Beschl. v. 25. Januar \n\n1984 - IVa ZB 11/83, VersR 1984, 336; Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, \n\nNJW-RR 1999, 1663). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 12 hat nicht \n\nvorgetragen, dass er durch eine entsprechende Arbeitsanweisung Vorkehrun-\n\ngen dagegen getroffen hat, dass es zu einer solchen fehlerhaften vorzeitigen \n\nLöschung der Frist kommen kann. \n\n10 \n\n11 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin zu 12 nicht in ih-\n\nrem Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf wirkungsvollen Rechtsschutz. \n\nAnders als die Klägerin zu 12 meint, hat das Berufungsgericht nicht ihren \n\nVortrag übersehen, dass ihr Prozessbevollmächtigter sogar für eine wirksame \n\nEingangskontrolle bei Gericht gesorgt habe, indem er die Anweisung erteilt ha-\n\nbe, dass \"der Eingang der Schriftsätze bei Gericht zu kontrollieren\" sei. Ob eine \n\nsolche Anweisung im Wiedereinsetzungsverfahren ordnungsgemäß vorgetra-\n\ngen wurde, kann offen bleiben. Es ist zu unterstellen, dass diese Anweisung \n\nerteilt ist. Sie genügt aber nicht den - von der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung aufgestellten - Anforderungen an eine wirksame Fristenkontrolle, weil \n\nnicht sichergestellt ist, dass die Kontrolle des Eingangs vor Ablauf der Frist \n\nstattfindet und damit genügend Zeit für eine \"Reparatur\" bleibt. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2005 - 420 O 53/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2005 - 11 U 149/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zb-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zb-26-05","retrieved":"2026-07-10 20:40:05.043311+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-26/ii-zb-26-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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