{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-06-23","aktenzeichen":"V ZR 17/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 467, 469 Verkündet am: 23. Juni 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Werden mehrere mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke zu einem Ge- samtpreis verkauft, so kann der Berechtigte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf ein Grundstück (oder mehrere Grundstücke) beschränken. Der Verpflichtete kann in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 467 Satz 2 BGB ver- langen, dass der Vorkauf auf alle Grundstücke erstreckt wird, die nicht ohne Nach- teil für ihn ausgenommen werden können. b) Werden zwei mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke unter der irrtümli- chen Bezeichnung nur des einen Grundstücks verkauft, so läuft die Frist zur Aus- übung des Vorkaufsrechts (§ 469 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des nicht in dem Ver- trag genannten Grundstücks erst nach Empfang der Mitteilung der Falschbezeich- nung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 17/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 467, 469 \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Werden mehrere mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke zu einem Ge-\n\nsamtpreis verkauft, so kann der Berechtigte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf \n\nein Grundstück (oder mehrere Grundstücke) beschränken. Der Verpflichtete kann \n\nin einem solchen Fall in entsprechender Anwendung des § 467 Satz 2 BGB ver-\n\nlangen, dass der Vorkauf auf alle Grundstücke erstreckt wird, die nicht ohne Nach-\n\nteil für ihn ausgenommen werden können. \n\nb) Werden zwei mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke unter der irrtümli-\n\nchen Bezeichnung nur des einen Grundstücks verkauft, so läuft die Frist zur Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts (§ 469 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des nicht in dem Ver-\n\ntrag genannten Grundstücks erst nach Empfang der Mitteilung der Falschbezeich-\n\nnung. \n\nBGH, Urt. v. 23. Juni 2006 - V ZR 17/06 - LG Mönchengladbach \n\n AG Erkelenz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Dezember 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Eheleute S. waren zu je 1/6 Miteigentümer eines Hausgrund-\n\nstücks und eines dahinter liegenden Gartengrundstücks in H. . Be-\n\nlastet waren beide Grundstücke mit einem dinglichen Vorkaufsrecht des Klä-\n\ngers. \n\nMit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 1996 erwarben die Beklagten \n\nvon den Eheleuten S. deren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz für \n\n85.000 DM. Dabei ist zur Kennzeichnung des Kaufgegenstands in dem Vertrag \n\nnur die Flurstücksbezeichnung des Hausgrundstücks, nicht auch des Garten-\n\ngrundstücks, genannt. Der Kläger, dem der Vertrag übersandt wurde, verzichte-\n\nte auf sein Vorkaufsrecht \"für das Hausobjekt W. 7\". \n\n3 \n\nMit notariellem Vertrag vom 14. März 2002 überließen die Eheleute \n\nS. den Beklagten auch den Miteigentumsanteil an dem Gartengrund-\n\nstück, und zwar ohne Gegenleistung, weil - wie in dem Vertrag erläutert wird - \n\ndas Gartengrundstück an sich schon zu dem 1996 veräußerten Grundbesitz \n\ngehöre und durch den damaligen Kaufpreis mit abgegolten sei. \n\n4 \n\n5 \n\nDieser Vertrag wurde dem Kläger nicht angezeigt. Er erfuhr später davon \n\nund machte mit Schreiben vom 30. September 2002 sein Vorkaufsrecht an dem \n\nGartengrundstück geltend. \n\nDas Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Eintragung des Klägers als \n\nEigentümer zu 1/3 Miteigentumsanteil an dem Gartengrundstück gerichtete \n\nKlage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr Zug um Zug gegen Zahlung von \n\n1.247,30 € (anteiliger Kaufpreis für das Gartenland) stattgegeben. Mit der von \n\ndem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger be-\n\nantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen \n\nEntscheidung. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger der geltend \n\ngemachte Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung nach \n\n7 \n\n8 \n\n§§ 1098 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB aufgrund des dinglichen Vorkaufsrechts zu-\n\nstehe. \n\nDer Vorkaufsfall sei eingetreten. Die Übertragung des Anteils an dem \n\nGartengrundstück durch den Vertrag vom 14. März 2002 sei nicht unentgeltlich \n\nerfolgt. Dieser Vertrag sei eine Ergänzung zu dem Kaufvertrag von 1996 gewe-\n\nsen; es sei nur kein gesonderter Kaufpreis mehr vereinbart worden. \n\nDer Kläger habe sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt. Seine im Jahre \n\n1996 abgegebene Verzichtserklärung stehe dem nicht entgegen, da sie nur auf \n\nden damals mitgeteilten Kaufvertrag bezogen gewesen sei. Der Kläger müsse \n\nbei einem einheitlichen Verkauf mehrerer mit Vorkaufsrechten belasteter \n\nGrundstücke das Vorkaufsrecht nicht einheitlich (\"ganz oder gar nicht\") aus-\n\nüben, sondern könne es gem. § 467 Satz 1 BGB auf ein Grundstück beschrän-\n\nken. \n\n9 \n\nDen Beklagten stehe allerdings ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des \n\nauf den Miteigentumsanteil an dem Gartengrundstück entfallenden Kaufpreis-\n\nanteils zu. Maßgebend für dessen Bestimmung seien die Wertverhältnisse im \n\nZeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Dieser Anteil betrage nach den \n\nüberzeugenden Feststellungen des eingeschalteten Gutachterausschusses \n\n1.247,30 €. Einer beantragten mündlichen Anhörung von dessen Vorsitzendem \n\nhabe es nicht bedurft, nachdem der Gutachterausschuss zu den Einwendungen \n\ngegen das Gutachten schriftlich Stellung genommen habe und die Beklagten \n\ndagegen weitere Einwände nicht erhoben hätten. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n1. Das angefochtene Urteil ist von Rechtsfehlern frei, soweit das Beru-\n\nfungsgericht den geltend gemachten Anspruch nach §§ 1098 Abs. 2, 888 BGB \n\nbejaht hat. \n\n12 \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass der Vor-\n\nkaufsfall mit Abschluss des Überlassungsvertrages vom 14. März 2002 einge-\n\ntreten ist. Dieser Vertrag diente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nallein dem Zweck, den Fehler in dem Kaufvertrag vom 9. Dezember 1996 durch \n\neine zu enge, nicht dem Willen der Vertragsschließenden entsprechende Be-\n\nzeichnung des Kaufgegenstands zu beheben, die sich auf den Miteigentumsan-\n\nteil an dem Hausgrundstück beschränkte. Die Übertragung des Miteigentums-\n\nanteils an dem Gartengrundstück erfolgte danach nicht unentgeltlich, sondern \n\nwar nach Auffassung der Parteien durch den im ursprünglichen Vertrag von \n\n1996 vereinbarten Kaufpreis von 85.000 DM mit abgegolten. Für einen Willen \n\ndes Veräußerers, die Miteigentumsanteile an dem Gartengrundstück den Be-\n\nklagten unentgeltlich im Wege einer Schenkung zu übereignen, fehlt es an je-\n\ndem Anhaltspunkt. \n\n13 \n\nDie gegen diese Feststellungen von der Revision auf eine Verletzung \n\nvon § 398 Abs. 1 ZPO gestützten Angriffe sind unbegründet. Das Berufungs-\n\ngericht ist zwar - anders als das Amtsgericht - davon ausgegangen, dass ent-\n\ngegen der Aussage des nur in erster Instanz als Zeuge vernommenen Notars \n\ndie Miteigentumsanteile in dem Vertrag vom 14. März 2002 nicht unentgeltlich \n\nveräußert werden sollten. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht \n\nverpflichtet gewesen sei, diesen Zeugen nochmals zu vernehmen, weil es des-\n\nsen protokollierte Aussage anders verstanden habe als das Amtsgericht (vgl. \n\ndazu: BGH, Urt. v. 2. Juni 1999, VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2973), ist \n\ngleichwohl nicht begründet. Dieser Grundsatz gilt dann, wenn die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts auf einer Würdigung der Zeugenaussage beruht. Anders \n\nist es jedoch, wenn ein gemeinsamer Wille der Vertragsparteien nach dem in \n\nder zweiten Instanz unstreitig gewordenen Parteivortrag festgestellt wird. So ist \n\nes hier. Die Revision geht selbst, und zu Recht, im Hinblick auf die Erläuterung \n\nin dem Überlassungsvertrag vom März 2002 davon aus, dass die Kaufpreisan-\n\nteile für das Gartengrundstück bereits in dem im Vertrag aus dem Jahre 1996 \n\nvereinbarten Gesamtkaufpreis enthalten waren. \n\nb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme, dass der Kläger das Vorkaufs-\n\nrecht wirksam ausgeübt hat. \n\naa) Er hat die für die Ausübung des Rechts erforderliche Erklärung ge-\n\ngenüber dem früheren Eigentümer (§ 464 Abs. 1 Satz 1 BGB) in dem Schreiben \n\nvom 30. September 2005 abgegeben, in dem er sein Vorkaufsrecht \"verlangt\" \n\nhat. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nbb) Die Ausübung war weder durch den im November 1996 erklärten \n\nVerzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen noch durch Ab-\n\nlauf der in § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmten Ausschlussfrist erloschen. \n\n17 \n\n(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann zwar eine mit dem Grundsatz \n\nvon Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung sein, wenn der Berechtigte \n\nsich vor Abschluss des Kaufvertrages dazu verpflichtet, dass er sein Recht \n\nnach dem beabsichtigten Verkauf nicht ausüben werde (vgl. Senat, BGHZ 37, \n\n147, 152). Ein solcher Einwand kommt nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts indes nicht in Betracht. Die 1996 abgegebene Verzichtserklä-\n\nrung ist auf den damaligen Vertrag über das Hausgrundstück beschränkt. Zwar \n\nist der Revision zuzugeben, dass - geht man von einem Irrtum der Vertragspar-\n\nteien aus - in der versehentlichen Falschbezeichnung des Kaufgegenstandes \n\nnach den Grundsätzen der falsa-demonstratio-Lehre von einem schon 1996 \n\ngeschlossenen Kaufvertrag über das Haus- und Gartengrundstück auszugehen \n\nist. Gleichwohl kann der Verzicht auf das Vorkaufsrecht - entgegen der Meinung \n\nder Revision - nicht als ein beide Grundstücke betreffender Verzicht ausgelegt \n\nwerden, da die Falschbezeichnung für den Kläger nicht erkennbar war. Für ihn \n\nstellte sich der Vertrag als ein Verkauf nur des Hausgrundstücks dar. Nur dar-\n\nauf konnte sich folglich sein Verzicht beziehen, und zwar - entgegen der in der \n\nmündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision - auch bei objektiver \n\nBetrachtung aus der Sicht des Empfängers, für den die eingeschränkte Ver-\n\nständnismöglichkeit des Vorkaufsberechtigten erkennbar war. \n\n18 \n\n(2) Die Ausschlussfrist von zwei Monaten gem. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nwird erst in Lauf gesetzt, wenn dem Vorkaufsberechtigten der richtige und voll-\n\nständige Inhalt des das Vorkaufsrecht auslösenden Kaufvertrages mitgeteilt \n\nworden ist (RGZ 170, 208, 213; Senat, Urt. v. 29. Oktober 1993, V ZR 136/92, \n\nNJW 1994, 315, 316). Das gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch dann, \n\nwenn die Kaufvertragsparteien den Kaufgegenstand in dem mitgeteilten Vertrag \n\nirrtümlicherweise falsch bezeichnet hatten, sich über dessen Umfang jedoch \n\neinig waren und somit (s. o.) einen Vertrag mit diesem Inhalt, hier also über \n\nbeide Grundstücke geschlossen haben. Die Mitteilungspflicht nach § 469 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB beruht darauf, dass der Berechtigte den richtigen und vollständigen \n\nInhalt des Kaufvertrages für seine Entscheidung kennen muss (Senat, Urt. v. \n\n29. Oktober 1993, V ZR 126/92, NJW 1994, 315). Er kennt ihn aber erst dann, \n\nwenn der Vertragstext für ihn als Dritten den zutreffenden Inhalt offenbart. \n\n19 \n\nc) Zutreffend hält das Berufungsgericht einen Vorkaufsberechtigten, der \n\nan mehreren Grundstücken (oder Miteigentumsanteilen daran) Vorkaufsrechte \n\nhat, nicht für verpflichtet, das Recht einheitlich für alle verkauften Grundstücke \n\nauszuüben. Danach konnte der Kläger die Geltendmachung des Vorkaufsrechts \n\nauf das Gartengrundstück beschränken. Das folgt aus einer entsprechenden \n\nAnwendung des § 467 Satz 1 BGB. \n\n20 \n\naa) Das ist allerdings streitig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (BWNotZ \n\n1958, 218, 219) hat, ausgehend von § 505 Abs. 2 BGB a. F. (jetzt § 464 Abs. 2 \n\nBGB), wonach sich der Vorkaufsverpflichtete keine ungünstigeren Bestimmun-\n\ngen gefallen lassen müsse, als die, die er mit dem Dritten vereinbart habe, die \n\nAuffassung vertreten, der Vorkaufsberechtigte sei nicht befugt, bei einem Ver-\n\nkauf mehrerer Grundstücke in einem Vertrag die Ausübung seines Rechtes \n\nnach seinem Belieben auf einzelne Grundstücke zu beschränken (zust. Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1094 Rdn. 2). \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht ist demgegenüber der von dem Oberlandesgericht \n\nDüsseldorf (NJW-RR 2003, 801, 802) vertretenen Ansicht gefolgt, dass § 467 \n\nSatz 1 BGB (entspricht § 508 Satz 1 BGB a. F.) eine Regelung enthalte, die \n\nden Grundsatz des § 464 Abs. 2 BGB einschränke und hier entsprechend an-\n\nwendbar sei (im Anschluss an Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 508 Rdn. 1a). \n\n22 \n\nbb) Letzteres hält der Senat für zutreffend. § 467 Satz 1 BGB sichert das \n\nInteresse des Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Rechts für den \n\nFall des Verkaufs mehrerer Gegenstände, die nur zum Teil dem Vorkaufsrecht \n\nunterliegen (Mengenkauf). In diesen Fällen tritt der in § 464 Abs. 2 BGB be-\n\nstimmte Grundsatz, nach dem die vertraglichen Bestimmungen in dem zwi-\n\nschen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten abgeschlossenen Vertrag \n\nmit dem durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zwischen dem Verpflichteten \n\nund dem Vorkaufsberechtigten zustande kommenden Vertrag übereinstimmen \n\nmüssen, im Interesse des Vorkaufsberechtigten zurück (vgl. RGZ 123, 265, \n\n270). Diese Durchbrechung des Grundsatzes der sog. Vertragsidentität ist nach \n\nder § 467 BGB zugrunde liegenden Wertung für die Fälle des Verkaufs einer \n\nGesamtheit mehrerer Sachen, auf die sich mehrere Vorkaufsrechte beziehen, \n\nentsprechend anzuwenden. \n\n23 \n\n(1) Ob beim Mengenkauf dem Grundsatz der Vertragsidentität oder dem \n\nVorkaufsrecht Vorrang einzuräumen ist, war vor dem Inkrafttreten des Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuchs in den Landesrechten unterschiedlich geregelt und im Ge-\n\nmeinen Recht streitig (vgl. dazu die Zusammenstellung von v. Kübel, Vorlage \n\nNr. 32 zum Kauf, S. 68; angedruckt in Schubert [Hrsg.], Die Vorentwürfe der \n\nRedaktoren zum BGB, Schuldrecht 2, S. 80). Der Streit ist im Gesetzgebungs-\n\nverfahren durch die erste Kommission dahin entschieden worden, dass der \n\nVorkaufsberechtigte durch einen solchen Verkauf an der Ausübung seines \n\nRechts nicht gehindert sein solle (Motive II, S. 349). Ein in der Beratung der \n\nzweiten Kommission gestellter Antrag, mit dem das gegenteilige Prinzip im Ge-\n\nsetz angeordnet werden sollte, ist abgelehnt worden. Aus Gründen der Billigkeit \n\nist allerdings die Regelung des (jetzigen) § 467 Satz 2 BGB aufgenommen wor-\n\nden, nach der der Vorkaufsberechtigte die Übernahme sämtlicher Gegen-\n\nstände unter der Voraussetzung verlangen kann, dass er den Nachweis er-\n\nbringt, durch die Trennung einen Nachteil zu erleiden (Prot. II, Bd. II, S. 105). \n\n24 \n\nDanach bestimmt das Vorkaufsrecht, und nicht der den Vorkaufsfall aus-\n\nlösende Kaufvertrag, welche Gegenstände der Berechtigte in der Ausübung \n\nseines Rechtes erwerben kann. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den in \n\n§ 467 Satz 1 BGB unmittelbar geregelten Fall eines Verkaufs einer Sachge-\n\nsamtheit zu beschränken, bei der nur einzelne Gegenstände von dem Vorkaufs-\n\nrecht erfasst werden, die Fälle, in denen alle Gegenstände mehreren Vorkaufs-\n\nrechten unterliegen, jedoch nach dem gegenteiligen Prinzip zu behandeln, führ-\n\nte zu einer Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sach-\n\nverhalten. \n\n25 \n\n(2) Dem steht nicht entgegen, dass für das gesetzliche Vorkaufsrecht \n\nnach § 4 RSG anderes gilt. Jenes Vorkaufsrecht kann bei einem Verkauf meh-\n\nrerer Grundstücke auf Grund des begrenzten Zwecks der gesetzlichen Rege-\n\nlung grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn alle verkauften Grundstücke \n\ndem Vorkaufsrecht unterliegen (BGH, Urt. v. 14. Februar 1974, V BLw 1/73, \n\nWM 1974, 539). Nach dem aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG folgenden Schutzge-\n\ndanken, landwirtschaftliche Besitzungen als Einheit verkaufen zu können, kann \n\ndieses Vorkaufsrecht bei einem Verkauf mehrerer Grundstücke grundsätzlich \n\nnur einheitlich ausgeübt werden (BGH, Beschl. v. 25. April 1961, V BLw 30/60, \n\nRdL 1961, 148, 149; BGHZ 116, 348, 352). Diese Grundsätze beruhen indes \n\nauf dem besonderen Zweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 4 RSG \n\nund sind auf das durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrecht nicht über-\n\ntragbar. \n\n26 \n\n(3) Gegen die entsprechende Anwendung des § 467 Satz 1 BGB kann \n\n- entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht eingewandt werden, der \n\nInteressenkonflikt der Beteiligten könne für den Verkäufer nicht angemessen \n\ngelöst werden. Seine Rechte werden vielmehr durch Satz 2 der Norm gewahrt. \n\nEr kann im Einzelfall einredeweise geltend machen, die Ausübung nur eines, \n\nauf ein Grundstück (Miteigentumsanteil) bezogenes Vorkaufsrecht bedeute für \n\nihn einen Nachteil. Dass diese Möglichkeit in den Fällen der entsprechenden \n\nAnwendung der Norm, verglichen mit dem unmittelbaren Anwendungsbereich, \n\nkeinen ausreichenden Schutz böte, ist nicht ersichtlich und wird von der Revisi-\n\non auch nicht aufgezeigt. \n\n27 \n\n(4) Unter welchen Voraussetzungen der Käufer berechtigt ist, dem Vor-\n\nkaufsberechtigten gegenüber die Einrede geltend zu machen, die seinem Ver-\n\nkäufer als Vorkaufsverpflichtetem nach § 467 Satz 2 BGB gegenüber der auf \n\neinen Teil des vereinbarten Kaufgegenstands beschränkten Ausübung seiner \n\nVorkaufsrechte zustehen, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. grund-\n\nsätzlich Senat, Urt. v. 10. Juni 1966, V ZR 177/64, WM 1966, 893, 894). Jeden-\n\nfalls können die Befugnisse des Käufers nicht weiter gehen als die des Vor-\n\nkaufsverpflichteten (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1990, III ZR 229/89, NJW-RR 1991, \n\n293, 295). Die Beklagten haben indes eine entsprechende Einrede nicht erho-\n\nben. Sie haben nur die Unzulässigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts allein \n\nfür das Gartengrundstück gerügt, nicht aber, was erforderlich wäre, die Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts auch im Hinblick auf ihr Hausgrundstück gefordert. \n\nDarin liegt keine Geltendmachung der Einrede aus § 467 Satz 2 BGB durch die \n\nBeklagten, die bei einer Annahme des Begehrens durch den Kläger den Verlust \n\nauch des erworbenen Hausgrundstücks zur Folge hätte. \n\n28 \n\n2. Rechtlich zu beanstanden sind demgegenüber die Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts zur Bemessung des zu erstattenden anteiligen Kaufpreises, \n\nauf den die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 1100 BGB stützen. \n\n29 \n\na) Unbegründet ist allerdings der Einwand der Revision, dass das von \n\ndem Berufungsgericht dazu eingeholte Gutachten schon deshalb nicht verwert-\n\nbar sei, weil es von dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte, und nicht \n\nvon dem von dem Gericht zum Sachverständigen bestellten Vorsitzenden er-\n\nstellt worden sei. Unabhängig davon, ob der Beweisbeschluss, in dem der Gu-\n\ntachtenauftrag an den nicht namentlich benannten Vorsitzenden des Gutach-\n\nterausschusses erteilt wurde, nicht ohnehin dahin auszulegen ist, dass nicht die \n\nPerson, sondern der Ausschuss als Behörde gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \n\nBauGB mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt wurde (dazu OLG Stutt-\n\ngart, RPfleger 1994, 183), ist das von dem Ausschuss durch den Stellvertreter \n\ndes Vorsitzenden und zwei ehrenamtliche Mitglieder erstattete Gutachten ver-\n\nwertbar. Der Grundsatz, nach dem das auf Grund Delegation von einem ande-\n\nren als von dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen erstellte Gutach-\n\nten nicht zur Grundlage richterlicher Beweiswürdigung gemacht werden darf, \n\nwenn mit dem Beschluss eine bestimmte Person mit besonderer Sachkunde \n\nausgewählt werden sollte (BVerwG NJW 1984, 2645, 2646), kommt hier nicht \n\nzum Tragen, weil alle Mitglieder des Gutachterausschusses in der Ermittlung \n\nvon Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfah-\n\nren sein müssen, da sie nur dann zu Mitgliedern der Gutachterausschüsse be-\n\nstellt werden dürfen (§ 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB). \n\n30 \n\nb) Begründet ist jedoch die Verfahrensrüge, dass das Berufungsgericht \n\ndem Antrag der Beklagten auf Ladung und Anhörung des stellvertretenden Vor-\n\nsitzenden des Gutachterausschusses als Sachverständigen mit Rücksicht auf \n\ndie eingeholte ergänzende schriftliche Stellungsnahme nicht gefolgt ist. Nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Partei nach §§ 397, \n\n402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, \n\ndass sie ihre Fragen und Einreden dem Sachverständigen zur mündlichen Be-\n\nantwortung in einer Verhandlung vortragen kann. Dies gilt auch dann, wenn das \n\nGericht nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen selbst kei-\n\nnen Erläuterungsbedarf mehr sieht (BGHZ 6, 398, 399; Urt. v. 28. Juni 1972, IV \n\nZR 61/71, VersR 1972, 927, 928; Urt. v. 18. Juni 1997, XII ZR 96/95, NJW-RR \n\n1997, 1487, 1488; Urt. v. 29. Oktober 2002, VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, \n\n209). Kommt das Gericht dem Antrag auf Anhörung nicht nach und wird das im \n\nRevisionsverfahren gerügt, so kann das Revisionsgericht das von dem Verfah-\n\nrensfehler betroffene Beweisergebnis nicht übernehmen (BGH, Urt. v. 28. Juni \n\n1972, IV ZR 61/71, VersR 1972, 927, 928). \n\n31 \n\nc) Unabhängig von diesem Verfahrensfehler beruht - was die Revision zu \n\nRecht geltend macht - die Bestimmung des von dem Kläger den Beklagten \n\nnach § 1100 BGB zu erstattenden, auf das Gartengrundstück entfallenden An-\n\nteiles am vereinbarten Kaufpreis auf einer Verletzung des § 467 Satz 1 2. \n\nHalbs. BGB. \n\n32 \n\nAllerdings verkennt das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der \n\nRevision - nicht grundsätzlich, dass der von dem Vorkaufsberechtigten zu zah-\n\nlende Betrag dem auf den erworbenen Gegenstand entfallenden Anteil am ver-\n\neinbarten Gesamtpreis entspricht. Es setzt, im Ansatz zutreffend, den Wert des \n\nMiteigentumsanteils ins Verhältnis zu dem Wert des Anteils am Gesamtgrund-\n\nstück und bestimmt danach den Anteil am vereinbarten Kaufpreis. \n\n33 \n\nNicht zu beanstanden ist im Grundsatz auch, dass das Berufungsgericht \n\nfür die Ermittlung der Werte auf den Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufs-\n\nrechts abstellt (Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 467 Rdn. 2). Dabei verbietet \n\nsich aber eine schematische Anwendung; sie bedarf beispielsweise einer Kor-\n\nrektur, wenn sich durch die Teilung des Kaufgegenstandes infolge der Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts Wertverschiebungen ergeben \n\n(MünchKomm-\n\nBGB/H.-P. Westermann, 4. Aufl., § 467 Rdn. 3; Staudinger/Mader, BGB [2004], \n\n§ 467 Rdn. 3). Vorliegend ist - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - zu berücksichtigen, dass sich in dem hier langen Zeitraum von mehre-\n\nren Jahren zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages (1996) und der Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts (2002) Wertverschiebungen durch bauliche Maß-\n\nnahmen des Käufers ergeben haben. Diese den Wert des Hausgrundstücks \n\nerhöhenden Maßnahmen müssen bei der Wertberechnung nach § 467 Satz 2 \n\nBGB unberücksichtigt bleiben. Dem kann, wie aber das Berufungsgericht meint, \n\nnicht entgegen gehalten werden, dass man anderenfalls auch die Verwendun-\n\ngen unberücksichtigt lassen müsse, die der Käufer in der Zeit zwischen Ver-\n\ntragsschluss und Ausübung des Vorkaufsrechts auf dem dem Vorkaufsrecht \n\nunterliegenden Grundstück vorgenommen habe. Das eine hat mit dem anderen \n\nnichts zu tun. Ob Verwendungsersatzansprüche bestehen, richtet sich allein \n\nnach den Vorschriften der §§ 994 ff. BGB (vgl. Senat, BGHZ 75, 288, 293; 87, \n\n296, 298; 144, 323). Für die Berechnung des nach §§ 467 Satz 1, 1100 BGB zu \n\nerstattenden Kaufpreisanteils spielen sie keine Rolle. \n\nIII. \n\n34 \n\nDer Verfahrensfehler wie auch der materielle Rechtsfehler führen zur \n\nAufhebung des Berufungsurteils insgesamt und zur Zurückverweisung an das \n\nBerufungsgericht. Eine solch weitgehende Aufhebung ist auch dann möglich, \n\nwenn das angefochtene Urteil nur in Bezug auf den Teil der Entscheidung \n\nrechtsfehlerhaft ist, der die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung betrifft \n\n(Senat, Urt. v. 30. Sept. 1966, V ZR 140/65, NJW 1966, 2356, 2357). \n\n35 \n\nDas Berufungsgericht wird bei der erforderlichen Neubewertung zu prü-\n\nfen haben, ob nicht in dem Gutachten selbst - im Gegensatz zu den Aus-\n\nführungen im Berufungsurteil - möglicherweise die nach § 467 Satz 2 BGB ge-\n\nbotene Korrektur bei der Bestimmung des Wertverhältnisses schon vorgenom-\n\nmen worden ist. Es könnte sein, dass die von den Beklagten nach dem Erwerb \n\ndes Hausgrundstücks vorgenommenen Werterhöhungen durch Renovierungen \n\nund Instandsetzungen bereits abgezogen und bei der Ermittlung des Sachwer-\n\ntes des Gebäudes berücksichtigt worden sind. \n\nKrüger Klein \n\nzugleich für RiBGH \nDr. Lemke, der infolge \neiner Auslandsdienstreise \nan der Unterschrift gehindert \nist. \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \nAG Erkelenz, Entscheidung vom 28.11.2003 - 15 C 32/03 - \nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 S 188/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-23/v-zr-17-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 469","ref_norm":"469","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1100","ref_norm":"1100","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1098","ref_norm":"1098","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1},{"jurabk":"GrdstVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-23/v-zr-17-06","retrieved":"2026-07-10 20:38:30.195002+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-23/v-zr-17-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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