{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-23","aktenzeichen":"2 StR 217/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 217/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n in nicht geringer Menge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 24. Februar 2006 \n\na) im Schuldspruch in den Fällen 1 bis 8 der Urteilsgründe (Ta-\n\nten im Mai und Juni 2004) dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte insoweit jeweils der Einfuhr von Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis \n\n8 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben; \n\nc) in der Liste der angewendeten Vorschriften um die Vorschrif-\n\nten § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 52 StGB \n\nergänzt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu Einzel-\n\nstrafen von jeweils sechs Jahren und zur Gesamtstrafe von acht Jahren verur-\n\nteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 38.500 Euro angeordnet. Die \n\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussfor-\n\nmel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte im \n\nZeitraum von Mai bis Juli 2004 in insgesamt elf Fällen jeweils mindestens \n\n100 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 % \n\naus den Niederlanden nach Deutschland bringen, um es in B. gewinnbrin-\n\ngend zu verkaufen. Er wirkte dabei mit der gesondert verfolgten H., die das \n\nRauschgift für den Angeklagten absetzte, und wechselnden als Kuriere einge-\n\nsetzten Personen zusammen. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt \n\nverabredete er mit H. und der gesondert verfolgten J., dass letztere zukünftig \n\nregelmäßig entsprechende Kurierfahrten für den Angeklagten durchführen solle. \n\nAb Juli 2004 bestand insoweit eine \"feste Struktur\"; die drei für den Monat Juli \n\nfestgestellten Kurierfahrten wurden jeweils von J. durchgeführt. Zu den Kurieren \n\nzählten im Übrigen eine nicht näher bekannte \"K.\" sowie ein \"R.\" sowie weitere \n\nunbekannte Personen; ob und wann diese Personen Fahrten im Mai und Juni \n\n2004 durchführten, ist nicht festgestellt. \n\n3 \n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen bandenmäßigen \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 1 \n\nbis 8 (Taten im Mai und Juni 2004) nicht, weil für diesen Zeitraum das Bestehen \n\neiner Bande im Sinne von § 30 a Abs. 1 BtMG nicht festgestellt ist. \n\n4 \n\na) Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen \n\nmit dem Ziel, künftig für eine gewisse Dauer im gemeinsamen Zusammenwir-\n\nken eine Mehrzahl von selbständigen Straftaten des jeweils im Gesetz genann-\n\nten Deliktstyps zu begehen (vgl. BGHSt 46, 321, 325 ff.; BGHR BtMG § 30 a \n\nBande 10; BGH, Urt. vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 164/04; st. Rspr.; vgl. auch \n\nTröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 244 Rdn. 18 f. m.w.N.). Es reicht nicht aus, \n\ndass lediglich zwei Personen durch eine solche Verabredung verbunden sind \n\nund für die Begehung der Einzeltaten jeweils unterschiedliche, in die Bandenab-\n\nrede nicht einbezogene Dritte gewinnen. Zwar setzt das Bestehen einer Bande \n\nkeine Mittäterschaft zwischen den (mindestens) drei Tatbeteiligten voraus; die \n\nBande \n\nist \n\nkeine \n\nbesondere \n\noder \n\n\"gesteigerte\" \n\nForm \n\nder \n\n(Mit-)Täterschaft (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 18). Bandenmitgliedschaft \n\nsetzt aber stets voraus, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer in die Ban-\n\ndenabrede einbezogen ist; das gilt auch dann, wenn er an einzelnen der Ban-\n\ndentaten nicht beteiligt ist. \n\n5 \n\nb) Vorliegend sind diese Voraussetzungen nur für den Tatzeitraum Juli \n\n2004 festgestellt; in dem es auf Grund der Bandenabrede zwischen dem Ange-\n\nklagten, H. und J. zu drei Einfuhrfahrten kam. Für die vorangehenden acht Ta-\n\nten im Zeitraum Mai und Juni 2004 ist dagegen eine absprachegemäße dauer-\n\nhafte Zusammenarbeit nur zwischen dem Angeklagten und H. belegt. Die Fest-\n\nstellungen lassen offen, wie viele und welche Kuriere angeworben wurden, ob \n\nsie jeweils nur eine oder mehrere Fahrten unternahmen und ob zwischen ihnen \n\nund dem Angeklagten sowie H. eine Bandenabrede bestand. Die Verurteilung \n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge hat daher in diesen Fällen keinen Bestand. \n\n6 \n\nc) Der Senat schließt aus, dass insoweit noch weitergehende Feststel-\n\nlungen möglich sind; er hat daher den Schuldspruch geändert. Da der Tatbe-\n\nstand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 \n\nNr. 4 BtMG) von dem des nicht bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht verdrängt \n\nwird (vgl. BGHR BtMG § 30 a Bande 8; BGH, Urt. vom 1. März 2005 - 5 StR \n\n499/04), stehen diese Taten in Tateinheit. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt insoweit zur Aufhebung der Aus-\n\nsprüche über die Einzelstrafen in diesen Fällen sowie der Gesamtstrafe mit den \n\nzugehörigen Feststellungen. \n\n3. Hinsichtlich der Taten 9 bis 11 begegnen weder der Schuldspruch \n\nnoch die Strafaussprüche über die Einzelstrafen rechtlichen Bedenken. Auch \n\ndie Anordnung des Wertersatzverfalls ist rechtsfehlerfrei und kann bestehen \n\nbleiben. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-23/2-str-217-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-23/2-str-217-06","retrieved":"2026-07-10 20:42:59.778303+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-23/2-str-217-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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