{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-23","aktenzeichen":"2 StR 135/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 135/06 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von \n Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juni 2006 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Gera vom 13. Dezember 2005 im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. wird \n\nverworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n4. Die Revision des Angeklagten M. wird als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\n5. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, davon in vier \n\nFällen in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge, und wegen Verabredung zu einem Verbrechen (der banden-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) \n\nunter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; überdies hat es gegen ihn \n\nden Verfall von Wertersatz in Höhe von 60.000 € angeordnet. \n\nDen Angeklagten M. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur banden-\n\nmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, \n\njeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten A. führt mit der Sachrüge zur \n\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen sind die Revision dieses \n\nAngeklagten sowie die Revision des Angeklagten M. unbegründet. \n\n1. Soweit sich die Revision des Angeklagten A. gegen den \n\nSchuldspruch wendet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der \n\nRechtsfolgenausspruch hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts führen eine Reihe \n\nvon Gesichtspunkten auf, deren straferhöhende Berücksichtigung rechtsfehler-\n\nhaft ist. Das betrifft zum einen moralisierende und eher auf eine \"Lebensfüh-\n\nrungsschuld\" abstellende Erwägungen (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2005, 70; \n\nTröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 37 a, 42 m.w.N.) wie die, der Ange-\n\nklagte habe keine Anstrengungen unternommen, um seinen Lebenswandel zu \n\nändern (UA S. 23); er zeige eine \"ignorante Grundhaltung gegenüber der \n\nRechtsordnung\" (UA S. 24); er habe \"sein persönliches Schicksal ignoriert\" (UA \n\nS. 21). \n\n6 \n\nBedenken begegnet aber insbesondere, dass das Landgericht die auf \n\nGrund eines Motorradunfalls im Jahr 2004 erlittene schwere Schädel-Hirn-\n\nVerletzung des Angeklagen, die mit längerem Koma und stationärer Behand-\n\nlung von insgesamt fünf Monaten einherging, zu einem hirnorganischen Psy-\n\nchosyndrom und zur Anordnung der vorläufigen Betreuung führte, nicht zum \n\nAnlass genommen hat, sich mit der Möglichkeit einer gegebenenfalls schuld-\n\nmindernden Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten oder sonstigen, für \n\ndas Schuldmaß bedeutsamen Auswirkungen dieser Verletzung auseinander zu \n\nsetzen. Vielmehr hat der Tatrichter ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass \n\n\"auch sein persönliches Schicksal, die schwere gesundheitliche Beeinträchti-\n\ngung durch den Motorradunfall, von ihm ignoriert wurde (…). Mit dem Drogen-\n\nhandel ging es nach seiner Genesung erst richtig los. Dies zeigt eine Unbelehr-\n\nbarkeit …\" (UA S. 21). Diese ausdrückliche strafschärfende Berücksichtigung \n\neines regelmäßig schuldmindernden Umstands ist offensichtlich rechtsfehler-\n\nhaft. \n\n7 \n\nEin Beruhen der Zumessungsentscheidungen kann weder für die Einzel-\n\nstrafen noch für die Gesamtstrafe ausgeschlossen werden, da die genannten \n\nErwägungen des Landgerichts sich auf beide beziehen. Da nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die bestimmenden Strafzumes-\n\nsungsgründe ausdrücklich in die schriftlichen Urteilsgründe aufzunehmen sind, \n\nist davon auszugehen, dass die genannten Erwägungen für die Zumessungs-\n\nentscheidung des Landgerichts von erheblicher Bedeutung waren. \n\n8 \n\nb) Eine Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kam \n\nhier nicht in Betracht, weil die Strafzumessung weitere Feststellungen sowie \n\neine intensive Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten vor-\n\naussetzt; sie ist daher dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschl. \n\nvom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NJW 2005, 1813; BGH, Urt. vom 20. Sep-\n\ntember 2005 - 1 StR 86/05). \n\n9 \n\nc) Auch die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 60.000 € ist \n\nnicht rechtsfehlerfrei und war aufzuheben. Angesichts der festgestellten persön-\n\nlichen Verhältnisse des Angeklagten ist nicht nahe liegend, dass sich der vom \n\nTatrichter errechnete Erlös aus den Rauschgiftverkäufen noch im Vermögen \n\ndes Angeklagten befindet. Daher wäre hier § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen \n\ngewesen (vgl. BGHSt 48, 40, 41; BGH NStZ-RR 2003, 144, 145; Senatsbeschl. \n\nvom 11. August 2004 - 2 StR 184/04; Tröndle/Fischer aaO § 73 a Rdn. 2, § 73 c \n\nRdn. 4 m.w.N.). \n\n10 \n\n2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten M. ist im Ergebnis nicht \n\nzu beanstanden. Dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe und nicht wegen Mit-\n\ntäterschaft verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht; ebenso nicht, dass das \n\nLandgericht eine Beteiligung an der Bande nur hinsichtlich der Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln, nicht aber hinsichtlich des tateinheitlichen Handeltreibens in \n\nnicht geringer Menge angenommen hat. \n\n11 \n\nAuch die Strafzumessungsausführungen des Landgerichts hinsichtlich \n\ndieses Angeklagten zeigen eine bedenkliche Tendenz zu moralisierenden und \n\nunsachlichen Erwägungen. Rechtsfehlerhaft ist namentlich die strafschärfende \n\nBerücksichtigung des Umstands, dass den Angeklagten \"weder die Existenz \n\nseiner Verlobten noch seines Kindes\" an der Begehung der Taten gehindert \n\nhaben (UA S. 26). \n\n12 \n\nAuch wenn der Strafausspruch auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung \n\nberuht, kann der Senat hier aber die Revision gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 \n\na Satz 1 StPO verwerfen, weil die vom Landgericht festgesetzten Ein- \n\nzelstrafen ebenso wie die Gesamtstrafe angemessen sind. Weitere Feststellun-\n\ngen zu den Strafzumessungstatsachen sind für diese Entscheidung nicht erfor-\n\nderlich. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-23/2-str-135-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-23/2-str-135-06","retrieved":"2026-07-10 20:40:29.008371+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-23/2-str-135-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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