{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"3 StR 89/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 89/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter sexueller Nötigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nWinkler, \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nHubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 15. November 2005 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse \n\nauferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten sexu-\n\nellen Nötigung freigesprochen, weil es nicht auszuschließen vermochte, dass \n\ndessen Steuerungsfähigkeit bei der Tat aufgehoben war. Von der Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat \n\nes abgesehen, weil es eine dafür erforderliche Gefährlichkeit des Angeklagten \n\nverneint hat. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen \n\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht \n\nvertreten wird, bleibt ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Der Freispruch hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\na) Das Landgericht hat sich in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen \n\nSachverständigen davon überzeugt, dass der Angeklagte an einer angebore-\n\nnen dauerhaften geistigen Behinderung in Form einer ausgeprägten intellektuel-\n\nlen Minderbegabung mit Verhaltensauffälligkeiten leidet. Es hat deshalb das \n\nEingangskriterium des Schwachsinns im Sinne von § 20 StGB als erfüllt ange-\n\nsehen. Es ist dem Sachverständigen weiterhin darin gefolgt, dass die durch die \n\nStörung mit Sicherheit erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten jedenfalls dann nicht ausschließbar vollständig aufgehoben war, wenn \n\ndieser sich bei der Tat in einem starken Erregungszustand befunden hatte. \n\nHiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. \n\n4 \n\nb) Dass das Landgericht das Vorliegen eines solchen Erregungszustan-\n\ndes nicht auszuschließen vermochte, wäre nur zu beanstanden, wenn zu be-\n\nsorgen wäre, es könnte insoweit eine bloß gedankliche, abstrakt-theoretische \n\nMöglichkeit unterstellt haben, die realer Anknüpfungspunkte entbehrt. Zweifeln, \n\ndie sich auf die Unterstellung einer solchen Möglichkeit gründen, darf der Tat-\n\nrichter nicht Raum geben; andernfalls überspannt er die Anforderungen an die \n\nrichterliche Überzeugungsbildung (BGH NStZ-RR 1998, 275 m. w. N.). So liegt \n\nes hier aber nicht. \n\n5 \n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte einem Mitbewohner der \n\npsychiatrischen Einrichtung mit einer geringfügig gefüllten Plastikflasche drei- \n\nbis viermal auf den Kopf geschlagen und dabei geäußert: \"Hol mir einen runter, \n\nDu Schwein!\" Auf den Zuruf des Zeugen B. - einem in der Klinik mit Bau-\n\nmaßnahmen beschäftigten Handwerker - hatte er von dem Mitpatienten sofort \n\nabgelassen. Über den unmittelbaren Moment der Gewalteinwirkung hinaus \n\nkonnte das Landgericht den Sachverhalt nicht aufklären. \n\n6 \n\nDer Angeklagte, der über 20 Jahre in der psychiatrischen Einrichtung \n\n- davon ungefähr 13 Jahre auf einer offenen Station - gelebt hat, ist strafrecht-\n\nlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Inzwischen lebt er seit über einem \n\nJahr in einer Wohngruppe außerhalb des Zentrums mit beanstandungsfreiem \n\n7 \n\n8 \n\nVerhalten. Die für ihn erkennbar untypische Aggressionshandlung beging der \n\nAngeklagte in Anwesenheit mehrerer Mitpatienten. Angesichts dieser Beson-\n\nderheiten hat das Landgericht die Anforderungen an seine Überzeugungsbil-\n\ndung nicht überspannt. \n\n2. Die Maßregelentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 \n\nStGB ist eine den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme. \n\nDeshalb darf sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann ange-\n\nordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die \n\neinfache Möglichkeit künftiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht \n\n(BGH NStZ 1986, 572; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 25). Eine solche \n\nGefährlichkeit hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständi-\n\ngen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei verneint. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/3-str-89-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/3-str-89-06","retrieved":"2026-07-10 20:42:21.814019+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-22/3-str-89-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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