{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"3 StR 172/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 172/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Juni \n\n2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2005 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben \n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergewalti-\n\ngung verurteilt wurde (Fall II. 2. g der Urteilsgründe), und \n\nb) im Gesamtstrafenausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tatein-\n\nheitlich mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, wegen Körperverletzung in \n\nzwei Fällen, fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hierge-\n\ngen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\n2 \n\n3 \n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklag-\n\nten im Fall II. 2. g der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB) \n\nfür schuldig befunden hat. Die Feststellungen belegen weder die Verwirklichung \n\nder ersten noch der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB. \n\nAusführungen dazu, dass der Angeklagte unter Ausnutzung einer schutz-\n\nlosen Lage gehandelt hat, fehlen sowohl in objektiver als auch in subjektiver \n\nHinsicht. Die knappen Feststellungen, nach denen der Angeklagte der \n\nNebenklägerin die Kleidung vom Körper gerissen und gegen deren ausdrücklich \n\nerklärten Willen den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, belegen auch nicht \n\ndie Nötigung des Opfers durch Gewalt. Das Herunterreißen von Kleidung allein \n\nreicht zur Tatbestandserfüllung nicht aus (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB \n\n53. Aufl. § 177 Rdn. 6 m. w. N.). \n\n4 \n\n2. Im Ergebnis Bestand hat das Urteil in den Fällen II. 2. a, d und e der \n\nUrteilsgründe, in denen sich der Angeklagte jeweils einer gefährlichen Körper-\n\nverletzung schuldig gemacht hat. Denn er hat gefährliche Werkzeuge verwen-\n\ndet. Indes belegen die Feststellungen in diesen Fällen nicht - wie vom Landge-\n\nricht angenommen - auch eine das Leben gefährdende Behandlung. \n\n5 \n\nDieser Rechtsfehler gefährdet in den genannten Fällen weder den \n\nSchuld- noch den Strafausspruch. Der Schuldspruch bleibt bestehen, auch \n\nwenn von mehreren angenommenen Begehungsformen nur eine gegeben ist. \n\nNicht berührt wird auch der Strafausspruch. Bei keinem der Fälle hat das Land-\n\ngericht straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Alternativen \n\nder gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Auch sind die Strafen inso-\n\nweit insbesondere angesichts des jahrelangen Martyriums der Nebenklägerin \n\nund der zu diesen und weiteren Straftaten getroffenen Feststellungen ange-\n\nmessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. \n\n6 \n\n3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nim Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). Die erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls, wie der General-\n\nbundesanwalt zutreffend ausführt, unbegründet. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbe- \n\n dingt an der Unterzeichnung \n\n gehindert. \n\n Tolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/3-str-172-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/3-str-172-06","retrieved":"2026-07-10 20:42:18.587223+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-22/3-str-172-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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