{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"3 StR 166/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 166/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n22. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n von Lienen, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nRichter am Landgericht \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 30. Januar 2006 dahin geändert, dass der \n\nAngeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohle-\n\nnen in fünf Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem \n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 12. März 2002 (23 \n\nCs 472 Js 84/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt wird. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der \n\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht Hannover hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Juni \n\n2004 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von \n\nSchutzbefohlenen in fünf Fällen unter Einbeziehung der oben genannten Geld-\n\nstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verur-\n\nteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom \n\n9. August 2005 den Schuldspruch dahin geändert, dass er des sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen schuldig ist, den Strafausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich \n\ndie neuerliche Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts gestützt ist. Sie hat teilweise Erfolg und führt zu einer Ermä-\n\nßigung der verhängten Strafen. \n\n3 \n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags auf \n\nBeiziehung der Handakten des Generalbundesanwalts und des Senatsheftes \n\ndes Bundesgerichtshofs (3 StR 464/04) gerügt worden ist, hat keinen Erfolg. \n\nDas Landgericht hat diesen Antrag zu Recht als Beweisermittlungsantrag ange-\n\nsehen und abgelehnt. Auch die Aufklärungspflicht hat eine Beiziehung dieser \n\nAkten nicht geboten. Alle für die Feststellung einer Verfahrensverzögerung re-\n\nlevanten Umstände lassen sich den Sachakten entnehmen, in die der Be-\n\nschwerdeführer Einsicht nehmen konnte. In einem Senatsheft des Bundesge-\n\nrichtshofs befinden sich grundsätzlich neben Ablichtungen und Mehrfertigungen \n\nvon Bestandteilen der Sachakten nur Bearbeitungsnotizen und Entwürfe der \n\nbeteiligten Richter; sie unterliegen deshalb – schon zur Wahrung des Bera-\n\ntungsgeheimnisses - nicht dem Einsichtsrecht (BGHR StPO § 147 Abs. 1 Ver-\n\nfahrensakten 4). \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die zugleich erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verzögerung im \n\nersten Revisionsverfahren geltend gemacht wird, hat teilweise Erfolg. \n\na) Sie ist allerdings unzulässig, soweit mit ihr eine Verzögerung von vier \n\nWochen durch die Bearbeitung beim Generalbundesanwalt beanstandet wird. \n\nDenn es wurden die zur Prüfung eines solchen Verstoßes erforderlichen Ver-\n\nfahrenstatsachen, insbesondere der Eingang der Akten bei dieser Behörde, \n\nnicht mitgeteilt. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rüge wäre allerdings auch unbegründet gewesen. Denn die Akten \n\nsind dort am 29. November 2004 eingegangen und bereits mit einem Antrag \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO unter dem 14. Dezember 2004 an den Bundesge-\n\nrichtshof weitergeleitet worden. \n\nSollte mit der Rüge die vom Eingang der Revisionsbegründungen bis zur \n\nVorlage der Akten gemäß § 347 StPO verstrichene Zeit angesprochen werden, \n\ndie nicht die Bearbeitung beim Generalbundesanwalt, sondern bei der örtlichen \n\nStaatsanwaltschaft betrifft, fehlt es ebenfalls an der Mitteilung der sich aus den \n\nSachakten ergebenden Bearbeitungsvorgänge zwischen dem Eingang der Re-\n\nvisionsbegründungen und der Vorlage der Akten. Ohne Kenntnis dieser Verfah-\n\nrenstatsachen kann das Revisionsgericht das Vorliegen einer Verfahrensverzö-\n\ngerung nicht prüfen. \n\n8 \n\nb) Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des ersten Revisionsverfah-\n\nrens vor dem Senat rügt, wird entsprechend der Beanstandung in der Revisi-\n\nonsbegründungsschrift festgestellt, dass durch die zu lange Bearbeitungsdauer \n\nim geltend gemachten Umfang das Recht des in Untersuchungshaft befindli-\n\nchen Angeklagten auf ein Urteil in angemessener Frist sowohl nach Art. 5 \n\nAbs. 3 Satz 1 MRK als auch nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt worden ist. \n\n9 \n\nZur Kompensation beider Konventionsverstöße werden auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts die Strafen nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO wie folgt \n\nermäßigt: \n\nFall 1: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten statt von drei \n\nJahren; \n\nFälle 2 - 5: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten statt von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten; \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten statt von vier \n\nJahren und sechs Monaten. \n\n10 \n\nDiese Strafen erscheinen unter Berücksichtigung der vom Landgericht \n\nherangezogenen Strafzumessungserwägungen, insbesondere der jeweiligen \n\nSchwere der Missbrauchstaten, auch im Hinblick auf die nicht allzu erhebliche \n\nVerfahrensverzögerung als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang \n\nstehend. \n\n11 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Ange-\n\nsichts des geringen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, dass der Angeklagte \n\ndie gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/3-str-166-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/3-str-166-06","retrieved":"2026-07-10 20:42:39.557209+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-22/3-str-166-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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