{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2006-06-22","aktenzeichen":"1 StR 167/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 167/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2006 gemäß §§ 154 \n\nAbs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 30. November 2005 wird auf Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall II. Nr. 7 der \n\nUrteilsgründe auf den Vorwurf der schweren räuberischen Er-\n\npressung beschränkt, sodass die weitergehende Verurteilung \n\nwegen zweier Fälle der Nötigung jeweils in Tateinheit mit Be-\n\ndrohung entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. April 2006 \n\nunter anderem ausgeführt: \n\n\"Der Angeklagte wurde wegen \n\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (1.) \nin Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Fällen der gefähr-\nlichen Körperverletzung (2.) \nin Tatmehrheit mit Raub, sachlich zusammentreffend mit zwei tatmehr-\nheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung (3.) \nin Tatmehrheit mit zehn rechtlich selbständigen Fällen des unerlaubten \nErwerbs von Betäubungsmitteln (4.) \nin Tatmehrheit mit vier sachlich zusammentreffenden Fällen des ge-\nmeinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls (5.) \nin Tatmehrheit mit zwei sachlich-rechtlich zusammentreffenden Fällen \nder vorsätzlichen Körperverletzung in einem Fall in Tateinheit mit Belei-\ndigung (6.) \nin Tatmehrheit mit zwei selbständigen Fällen der Nötigung jeweils in \nTateinheit mit Bedrohung (7.) \nin Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung (8.) \n\nin Tatmehrheit mit versuchtem Totschlag rechtlich zusammentreffend \nmit gefährlicher Körperverletzung (9.) \n\nunter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 24. Mai \n2005 und hierin einbezogen die Entscheidung vom 9. August 2004 zur \nEinheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. \nFerner wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\nanstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass die Strafe bis zur Hälfte vor \nder Maßregel zu vollziehen ist. \n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Rüge der Verletzung \nmateriellen Rechts führt zu dem Teileinstellungsantrag. \nIm Übrigen erscheint das Rechtsmittel unbegründet i.S. von § 349 Abs. \n2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat sich bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 38 un-\nter V.) mit Ausnahme von Rechtsausführungen zum Fall II.8 (ver-\nsuchter Totschlag z.N. Ü. ) auf die Feststellung beschränkt, dass \nsich der Angeklagte, so wie entschieden, 'gemäß §§ 21 I Nr. 1 StVG, \n29 I Nr. 1, 1 I, 3 I BtMG in Verbindung mit der Anlage I zum BtMG, \n223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 230 I, 240 I, II, 241, 242 I, II, 243 I S. 2 Nr. 2, \n249 I, 250 II Nr. 1, 253 I, II, 255, 212, 21, 22, 23, 25 II, 52, 53, 64, 67 \nII StGB schuldig gemacht (hat)'. \n\n Eine nähere Zuordnung hat es entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO \nunterlassen. Indes wird der Bestand des Urteils hierdurch nicht ge-\nfährdet, weil sich unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der \nUrteilsgründe noch nachvollziehen lässt, welches Strafgesetz das \nGericht bezogen auf die im Einzelnen festgestellten Sachverhalte als \nerfüllt ansieht (vgl. Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. § 267 Rn. 21). \n Der Urteilstenor (vgl. obige Bezifferung) ist wie folgt zuzuordnen: \n\nTenor \n\n(1) \n(2) \n(3) \n(4) \n(5) \n(6) \n(7) + (8) \n\nFall der Urteilsgründe \n\nII.1 (UA S. 15) \nII.3 (zwei unbekannte Tatopfer, UA S. 16f.) \nII.5 (z.N. K. und Z. , UA S. 18) \nII.4 (UA S. 17) \nII.2 (UA S. 15f.) \nII.6 (z.N. D. und B. , UA S. 19) \nII.7 (z.N. G. (UA S. 20, vgl. auch An- klage-\n\nschrift Bd. V Bl. 656, 661 Nr. 7 i.V.m. \n\n667 Nr. 7 d.A.) \n\n(9) \n\nII.8 (z.N. Ü. UA S. 20f.) \n\n2. Anlass für den Antrag nach §§ 154, 154a StPO ist, dass nach den Ur-\nteilsfeststellungen im Fall II.7 (UA S. 20) und der hierzu ergangenen \nBeweiswürdigung (UA S. 28 bis 31) unklar bleibt, von welchem tat-\n\nsächlichen Geschehen das Landgericht im Übrigen ausgeht bezie-\nhungsweise ob die Nötigung am Ende der Tathandlung vollendet ist.\" \n\n2 \n\nDem schließt sich der Senat an und hat im Fall II. Nr. 7 der Urteilsgründe \n\ndie Strafverfolgung auf den erheblich schwereren Tatvorwurf der schweren räu-\n\nberischen Erpressung beschränkt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes \n\nund der vielfachen weiteren zur Aburteilung gekommenen Straftaten kann der \n\nSenat ausschließen, dass die Jugendkammer auf der Grundlage des geänder-\n\nten Schuldspruchs eine geringere Einheitsjugendstrafe ausgesprochen hätte. \n\nIm Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-\n\nbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nJedoch besteht Anlass zu dem ergänzenden Hinweis, dass die pauscha-\n\nle Verweisung auf die nach Ansicht des Landgerichts \"aufgrund des festgestell-\n\nten Sachverhalts\" verwirklichten Tatbestände bei einer Vielzahl von Taten - wie \n\nsie hier gegeben sind - eine Nachprüfung erschwert und insgesamt eher fehler-\n\ngeneigt ist, sodass es sich dringend empfiehlt, eine rechtliche Zuordnung der \n\n3 \n\n4 \n\neinzelnen Taten vorzunehmen und diese dabei mit den in den übrigen Abschnit-\n\nten der Urteilsgründe verwendeten Ordnungsziffern zu bezeichnen (vgl. BGH, \n\nBeschl. vom 16. Mai 2002 - 4 StR 105/02). \n\nWahl Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/1-str-167-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/1-str-167-06","retrieved":"2026-07-10 20:40:42.195864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-22/1-str-167-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2006-06-22","dockets":["1 StR 167/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.06.2006 – 1 StR 167/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-22/1-str-167-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 30. November 2005 wird auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall II. Nr. 7 der\n\nUrteilsgründe auf den Vorwurf der schweren räuberischen Er-\n\npressung beschränkt, sodass die weitergehende Verurteilung\n\nwegen zweier Fälle der Nötigung jeweils in Tateinheit mit Be-\n\ndrohung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StVG/21","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"21","label":"§ 21 StVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:40:42.195864+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}