{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-21","aktenzeichen":"2 StR 109/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 109/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDarmstadt vom 16. Dezember 2005 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (\"in minder \n\nschwerem Fall\") zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt und das Tatmesser eingezogen. \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der \n\nRüge der Verletzung formellen und materiellen Rechtes. \n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 \n\nAbs. 4 StPO); eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen: \n\n5 \n\nDer Angeklagte und das spätere Tatopfer K. waren miteinander bekannt. \n\nAm 27. Juli 2005 hatten der Angeklagte und der größere sowie stärkere K. eine \n\nverbale Auseinandersetzung, bei der sich der Angeklagte vor den gemeinsa-\n\nmen Bekannten blamiert vorkam. Er bekam von einem Freund ein Springmes-\n\nser zugesteckt. Bekannte des K. forderten ihn auf, sich mit K. vor einer Dis-\n\ncothek zu schlagen. Der Angeklagte ließ K. daraufhin ausrichten, \"dass er sich \n\nnoch in dieser Nacht im Bereich des Staatstheaters mit ihm treffen wolle.\" Der \n\nAngeklagte war zu diesem Treffen letztlich trotz der - von ihm auch so empfun-\n\ndenen - körperlichen Überlegenheit des K. bereit, da er sich des Springmes-\n\nsers, das er in seiner Kleidung verwahrte, bewusst war. Der Angeklagte begab \n\nsich zu dem Treffen, um die Streitigkeiten mit K. auf verbaler Ebene beizulegen, \n\nwar sich aber auch der Möglichkeit einer körperlichen Auseinandersetzung be-\n\nwusst, die den Einsatz des Messers erfordern würde (UA S. 7 und 20). Als sich \n\nder Angeklagte auf der Treppe zu der Tiefgarage des Theaters befand, wurden \n\nihm von dem plötzlich von hinten kommenden K. unerwartet die Beine wegge-\n\nrissen, so dass er das Gleichgewicht verlor und die Treppe hinuntertaumelte. K. \n\nsetzte ihm nach und trat ihm mehrmals mit dem beschuhten Fuß in den Brust- \n\nbzw. Bauchbereich. Der Angeklagte konnte zunächst davonrennen, hatte dann \n\naber Atemprobleme, die sich auf Grund seiner asthmatischen Vorerkrankung in \n\nForm eines Asthmaanfalles von mittlerer Schwere auswirkten. Deshalb setzte \n\ner sich auf eine niedrige Mauer. K. ging langsam auf den Angeklagten zu. Die-\n\nser zog - ohne dass es K. bemerkte - das Messer aus der Tasche, ließ die Klin-\n\nge herausspringen und legte es griffbereit neben sich. K. setzte sich neben den \n\nAngeklagten und sagte: \"Du weißt gar nicht, was ich mit Dir machen kann, bis \n\njemand kommt.\" Er holte mit der linken Hand aus, um dem rechts neben ihm \n\nsitzenden Angeklagten einen Faustschlag zu \"verpassen\". Obwohl diesem be-\n\nwusst war, dass K. unbewaffnet und nur auf eine Schlägerei mit Fäusten aus \n\nwar, stach er mit bedingtem Tötungsvorsatz mit erheblicher Wucht in den \n\nBrustbereich des K. Dieser verstarb kurze Zeit später auf Grund der Stichverlet-\n\nzung. \n\n6 \n\n2. Das Landgericht hat zwar eine Notwehrlage zum Zeitpunkt der Tat \n\nbejaht; es hat aber die Tat des Angeklagten nicht als durch Notwehr (§ 32 \n\nStGB) gerechtfertigt angesehen, da es dem Angeklagten in der gegebenen Si-\n\ntuation zuzumuten gewesen sei, dem K. zunächst mit dem Messer zu drohen, \n\nbevor er es zu einem zielgerichteten Stich in den Brustbereich einsetzte. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat auch die Voraussetzungen des § 33 StGB verneint, \n\nda der \"zu diesem Zeitpunkt vorliegende Asthmaanfall und die damit verbunde-\n\nne Verstärkung dieser Angstgefühle nicht zu einer Todesangst geführt hat, die \n\neinen die Annahme des § 33 StGB rechtfertigenden Zustand darstellte\" (UA S. \n\n33). \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Nachprüfung des Urteils hat auf die Rüge der Verletzung materiellen \n\nRechtes hin durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. \n\n1. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 32 StGB weist Rechtsfeh-\n\nler auf. \n\n10 \n\na) Die Annahme des Landgerichts, schon eine Bedrohung mit der Waffe \n\nhätte K. veranlasst, stehen zu bleiben und von weiteren Angriffen auf den An-\n\ngeklagten abzusehen, ist nicht mit Tatsachen belegt und versteht sich aus dem \n\nvorangegangenen Geschehensablauf auch nicht von selbst (vgl. u. a. BGHR \n\nStGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5). \n\n11 \n\nb) Selbst wenn vom Angeklagten zunächst eine Drohung mit dem Mes-\n\nser hätte verlangt werden können, so ist bei dem festgestellten Geschehensab-\n\nlauf aber möglich, dass er die \"Kampflage\" falsch beurteilt hat und Umstände \n\nannahm, die im Falle ihres Vorliegens sein Handeln als notwendige Verteidi-\n\ngung erscheinen ließen. Ein derartiger Irrtum wäre ein Erlaubnistatbestandsirr-\n\ntum und schlösse den Vorwurf eines vorsätzlichen Tötungsversuchs aus (vgl. \n\nBGHR aaO). Zur entsprechenden Vorstellung des Angeklagten von der Kampf-\n\nlage im Zeitpunkt der Tathandlung verhält sich das angefochtene Urteil nicht, so \n\ndass insoweit dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung nicht möglich \n\nist. \n\n12 \n\n2. Auch die Ablehnung der Voraussetzungen des § 33 StGB begegnet \n\nrechtlichen Bedenken. Die Ausführungen des Tatrichters lassen besorgen, dass \n\ner zu hohe Anforderungen an die \"Furcht\" im Sinne dieser Vorschrift stellt. Denn \n\n\"Todesangst\" ist hierfür nicht erforderlich. Zwar erfüllt nicht jedes Angstgefühl \n\nden Begriff der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muss ein durch das \n\nGefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Tä-\n\nter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann \n\n(vgl. u. a. BGHR StGB § 33 Furcht 2 und 4). Todesangst des Angegriffenen \n\nerfüllt zwar die Voraussetzungen des § 33 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 10, \n\n11), ist aber nicht dem Begriff Furcht gleichzustellen, so dass auch ein darunter \n\nliegendes Angstgefühl zur Anwendung dieser Vorschrift führen kann. \n\nIII. \n\n13 \n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils mit den Feststellungen. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass ei-\n\nne neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, die eine Verurteilung des An-\n\ngeklagten rechtfertigen, hat er die Sache zurückverwiesen. \n\n14 \n\nDer neue Tatrichter wird sich gegebenenfalls auch mit der - im angefoch-\n\ntenen Urteil ausdrücklich offen gelassenen - Frage zu befassen haben, ob dem \n\nAngeklagten nur ein eingeschränktes Notwehrrecht zustand (vgl. hierzu auch \n\nSenatsurteil vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05), wobei hier aber zu beden-\n\nken ist, dass nach den bisherigen Feststellungen es nicht zu einer einverständ-\n\nlichen Schlägerei kam, sondern K. den Angeklagten unerwartet von hinten an-\n\ngriff. \n\nIV. \n\n15 \n\nIm Hinblick auf die im Urteil (UA S. 13) dargelegten besonderen Be- \n\ngleiterscheinungen des Verfahrens hat der Senat von der Möglichkeit des § 354 \n\nAbs. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine Jugendkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-21/2-str-109-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-21/2-str-109-06","retrieved":"2026-07-10 20:40:26.762593+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-21/2-str-109-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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