{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-21","aktenzeichen":"2 StR 10/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 10/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 20. Juni 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-\n\nlen und wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf \n\nJahren verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in vollem Umfang \n\nErfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen: \n\n1. Am 21. April 1983 eröffnete der Angeklagte bei der K. \n\n ein Privatgirokonto. Am 30. Juli 1998 wies das Konto ein Soll von \n\n8.866,60 DM auf. Dem Angeklagten, der im August 1998 nach Thailand ausge-\n\nwandert war, ohne sein Konto zuvor aufzulösen, war bewusst, dass auf dieses \n\nkeine Zahlungen mehr eingingen und es einen negativen Saldo aufwies. \n\n5 \n\nAm 17. Mai 1999 füllte der Angeklagte in Kenntnis dieses Umstandes in \n\nThailand zwei Euroschecks zu Lasten des Girokontos über den Betrag von je-\n\nweils 400,00 DM aus und reichte diese bei der Bank in Thailand \n\nein. Der Betrag in Höhe von insgesamt 800,00 DM wurde ihm in bar ausbezahlt. \n\nAm 21. Mai 1999 stellte der Angeklagte weitere sechs Euroschecks zu Lasten \n\ndes Girokontos in Höhe von jeweils 400,00 DM aus und reichte diese bei der \n\n Bank in Thailand ein. Auch die Summe dieser Schecks - insgesamt \n\n2.400,00 DM - wurde dem Angeklagten in bar ausbezahlt. \n\nDas Konto wurde am 10. Juni 1999 durch die Bank gekündigt. Es wies \n\nam 29. Juni 2000 inklusive rückständiger Zinsen einen Schlusssaldo von \n\n13.512,98 DM im Soll auf. \n\n2. Der Angeklagte hat sich Anfang 2001 einer international operierenden \n\nBande angeschlossen, die u. a. Heroin aus Thailand in andere Länder schmug-\n\ngeln ließ. Der Angeklagte war von dem auf unterer Ebene agierenden Banden-\n\nmitglied S. angeworben worden. \n\na) Am 2. März 2001 flog der Angeklagte von Bangkok/Thailand nach \n\nSydney/Australien. Er führte hierbei einen Koffer mit sich, in dem sich - wie er \n\nwusste - 8 kg Heroin befanden. Nach seiner Ankunft in Australien am 3. März \n\n2001 setzte er sich mit dem Koffer in den Transitbereich, wo eine Person den \n\nKoffer gegen einen anderen Koffer austauschte. Drei Tage später flog der An-\n\ngeklagte zurück nach Bangkok. Welche Provision er für den Flug erhalten hat, \n\nkonnte nicht festgestellt werden. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nIn den nach Australien eingeführten 8 kg Heroingemisch war eine Menge \n\nvon 5.600 Gramm reinem Heroinhydrochlorid enthalten. \n\nb) Am 31. Juli 2001 schmuggelte der gesondert Verfolgte K. im \n\nAuftrag der Bande von Bangkok/Thailand nach Taiwan einen Koffer, in dem \n\n2 kg Heroin versteckt waren. S. hatte K. zuvor in einem Hotel in \n\nBangkok einquartiert und den Koffer aushändigen lassen. Dem Angeklagten \n\nkam innerhalb der Bandenabsprache die Aufgabe zu, K. zu betreuen. Er hol-\n\nte ihn mit einem Taxi am Hotel ab und begleitete ihn zum Flughafen. Er teilte \n\nK. mit, dass sich in dem Koffer Rauschgift befinde und beruhigte diesen, \n\ner habe auch schon Flüge mit Rauschgift durchgeführt. Im Übrigen gäbe es \n\nkein Zurück mehr, denn er - K. - werde überwacht. Der Angeklagte er-\n\nklärte K. zudem den Ablauf der Kontrollen und gab ihm Verhaltensricht-\n\nlinien. K. brachte auftragsgemäß den Koffer von Thailand nach Taiwan \n\nund erhielt hierfür von S. 1.000 Euro. In den nach Taiwan verbrachten \n\n2 kg Heroin war eine Menge von 1.400 g reinem Heroinhydrochlorid enthalten. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil war auf die Rüge der Verletzung materiellen \n\nRechtes aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n1. Die Verurteilung wegen acht Taten des Betrugs hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\nDer Tatrichter hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob \n\ndie Einreichung der Schecks am 17. Mai 1999 und am 21. Mai 1999 jeweils nur \n\neine Tat im Sinne des § 52 StGB darstellt, da nach den bisherigen Feststellun-\n\ngen Teilidentität der Ausführungshandlung nahe liegt. Der Senat kann nicht \n\nausschließen, dass der Tatrichter nur zur Annahme von zwei Taten gelangt wä-\n\nre und der Angeklagte durch die Verurteilung wegen acht Taten beschwert ist. \n\nIm Übrigen hat das Landgericht rechtsfehlerhaft die Festsetzung der Tages-\n\nsatzhöhe für die acht Einzelgeldstrafen unterlassen. Einer solchen Bestimmung \n\nbedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheits-\n\nstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. u. a. BGHSt 30, 93, 96; \n\nBGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). \n\n14 \n\n2. Auch der Schuldspruch wegen täterschaftlichen bandenmäßigen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei \n\nFällen beruht auf Rechtsfehlern. \n\n15 \n\na) Bereits die Beweiswürdigung bezüglich dieser Delikte weist durchgrei-\n\nfende Rechtsfehler auf, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift vom 9. März 2006 zutreffend hinweist. \n\n16 \n\nDer Angeklagte leugnet die Begehung dieser Taten. Das Landgericht \n\nsieht ihn als überführt an vor allem durch die Aussagen der Zeugen K. \n\nund S. . \n\n17 \n\nInsbesondere die Aussage des Zeugen K. wurde vom Landge-\n\nricht nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt, wie der Generalbundesanwalt im Einzel-\n\nnen zutreffend darlegt und worauf der Senat Bezug nimmt. Dieser Zeuge hat in \n\nder Hauptverhandlung andere Angaben als bei der Polizei gemacht, wurde dar-\n\naufhin festgenommen und hat dann seine Aussage wieder geändert, wobei er \n\nsich aber an Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte oder wollte. \n\n18 \n\nHinsichtlich des Zeugen S. hat der Tatrichter ausgeführt, dass \n\ndieser ein schlechtes Verhältnis zu dem Angeklagten habe und mit diesem im \n\nStreit auseinander gegangen sei und deshalb \"bereits aus diesem Grund ein \n\nBelastungsmotiv hätte und daher seine Angaben zu hinterfragen sind\" (UA S. \n\n28). \n\n19 \n\nWeiter stellt die Kammer hinsichtlich dieses Zeugen fest, dass er seine \n\neigene Tatbeteiligung herabspielte in einer Weise, dass seine Angaben von der \n\nKammer den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt wurden (UA S. 36). Die \n\nKammer weist hierbei erneut auf das ersichtliche Belastungsmotiv des S. \n\nhin und betont, dass der Zeuge \"während seiner Vernehmungen Belastungsei-\n\nfer zu Lasten des Angeklagten zeigte\" (UA S. 36). Deshalb hat der Tatrichter \n\nhervorgehoben: \"Mehr als eine Bestätigung der Aussage des Zeugen K. \n\nlegt die Kammer der Aussage des Zeugen S. nicht als Beweiswert bei\" \n\n(UA S. 36). \n\n20 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Einer Aussage, an deren \n\nRichtigkeit der Tatrichter selbst Zweifel hat, darf gerade nicht ein bestätigender \n\nWert beigemessen werden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf dieser \n\nfehlerhaften Erwägung die Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten \n\nberuht. Denn der Tatrichter hat diese Erwägung ausdrücklich zu seiner Über-\n\nzeugungsbildung herangezogen. \n\n21 \n\nDie auf Grund eines möglichen Falschbelastungsmotivs zweifelhafte \n\nBestätigung einer ohnehin fragwürdigen Aussage bildet keine tragfähige Grund-\n\nlage für eine Überzeugungsbildung. \n\n22 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter rechtsfeh-\n\nlerfrei Feststellungen treffen kann, die zu einer Verurteilung des Angeklagten \n\nauch insoweit führen. \n\n23 \n\nb) Der Schuldspruch begegnet auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil \n\nder Tatrichter nicht ausdrücklich begründet hat, dass der Angeklagte als Mittä-\n\nter und nicht nur als Gehilfe gehandelt hat, obwohl eine Erörterung unter den \n\ngegebenen Umständen geboten war. Die Annahme täterschaftlichen Handel-\n\ntreibens versteht sich für die Tätigkeit eines Kuriers, der lediglich Drogen trans-\n\nportiert, nicht von selbst (vgl. u. a. Senatsurteil vom 14. Dezember 2005 - 2 StR \n\n466/05). Aber auch soweit der Angeklagte bei der zweiten Tat \"die Stufe des \n\nKuriers überschritten hatte\" (UA S. 52), war der Tatrichter im Hinblick darauf, \n\ndass andere Personen das Hotel für K. gebucht und den Koffer mit \n\nRauschgift gebracht hatten, gehalten, nach allgemeinen Grundsätzen auf \n\nGrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters um-\n\nfassten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an \n\nder Straftat beteiligt war. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-21/2-str-10-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-21/2-str-10-06","retrieved":"2026-07-10 20:41:23.151208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-21/2-str-10-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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