{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"X ZR 59/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 307 Abs. 1 Bi, 651 a, 651 k Die Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters \"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzah- lung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.\" stellt keine gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende unange- messene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 59/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2006 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 307 Abs. 1 Bi, 651 a, 651 k \n\nDie Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters \n\n\"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung \ndes Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzah-\nlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des \nReisepreises je Wohneinheitbuchung.\" \n\nstellt keine gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende unange-\nmessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam. \n\nBGH, Urt. v. 20. Juni 2006 - X ZR 59/05 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-\n\nter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 11. April 2005 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlas-\n\nsungsklagengesetz eingetragen ist, begehrt die Unterlassung der Verwendung \n\nfolgender von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ver-\n\nwendeter Klausel: \n\n\"Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung \n\ndes Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzah-\n\nlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des \n\nReisepreises je Wohneinheitbuchung.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen (veröffentlicht in NJW-RR 2005, 992, \n\nRRa 2005, 282 und RPfleger 2005, 293). \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\ndas Unterlassungsbegehren weiter. Die Beklagte ist der Revision entgegenge-\n\ntreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Revisi-\n\non ist unbegründet. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die angegriffene Klausel ver-\n\nstoße nicht gegen § 309 Nr. 2 a BGB. \n\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift sind Klau-\n\nseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die das Leis-\n\ntungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach \n\n§ 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. In der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass Klauseln, durch die eine \n\nVorleistungspflicht - insbesondere Anzahlungen auf den Reisepreis von Pau-\n\nschalreisen - begründet wird, nicht der Vorschrift des § 309 Nr. 2 a BGB unter-\n\nfallen, sondern der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (BGHZ 100, \n\n157, 161; BGH, Urt. v. 10.03.1999 - VIII ZR 204/98, NJW 1999, 2180, 2182; \n\nBGH, Urt. v. 27.09.2000 - VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, 293). Die Revision \n\nzieht dies nicht in Zweifel. \n\n7 \n\n2. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hält die Klausel der In-\n\nhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, weil die Vertragspartner der Beklagten \n\ndurch die Klausel nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-\n\nmessen benachteiligt werden. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist \n\ndas Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verpflichtung des Rei-\n\nsenden, bei Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von \n\n20 % auf den Reisepreis zu leisten, nicht nach § 307 BGB unwirksam sei. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Das greift die Revision ohne Erfolg an. \n\naa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Reiseveran-\n\nstalter in seinen Allgemeinen Reisebedingungen grundsätzlich vorsehen kann, \n\ndass der Reisende zur Vorleistung des vollen Reisepreises verpflichtet ist. Das \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n10 \n\nBereits bevor durch das Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, 1322) mit \n\n§ 651 k (nachfolgend a.F.) Vorschriften über den Sicherungsschein in das Rei-\n\nsevertragsrecht aufgenommen wurden, die durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes \n\nzur Änderung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes und anderer Gesetze \n\n(BGBl. I 1996, 2090) den Vorgaben der Richtlinie des Rates über Pauschalrei-\n\nsen angepasst wurden (nachfolgend § 651 k BGB n.F.), war in der Rechtspre-\n\nchung anerkannt, dass Reiseveranstalter ein berechtigtes Interesse daran ha-\n\nben, in ihren Allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht ihrer Kun-\n\nden vorzusehen. Angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung über die \n\nFälligkeit des Reisepreises wurde einerseits berücksichtigt, dass es dem \"Leit-\n\nbild\" der dem Reisevertrag ähnlichen Verträge eher entspricht, von einer Vor-\n\nleistungspflicht des Reiseveranstalters als von einer Vorleistungspflicht des \n\nReisenden auszugehen, andererseits aber auch in Rechnung gestellt, dass die \n\nAbwicklung der meisten Reiseverträge eine Zahlung des Reisepreises Zug um \n\nZug gegen Erhalt der Gegenleistung praktisch nicht zulässt, so dass im Rah-\n\nmen der nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) vorzunehmenden Ge-\n\nsamtabwägung zu prüfen ist, ob und unter welchen Bedingungen Vorleistungs-\n\nklauseln hingenommen werden können (BGHZ 100, 157, 164 f.). Im Rahmen \n\ndieser Abwägung sind Klauseln, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzah-\n\nlung auf den Reisepreis bei Abschluss des Reisevertrages vorsahen, als wirk-\n\nsam betrachtet worden (BGHZ 100, 157, 171), wobei Anzahlungen in Höhe von \n\nmehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet wurden \n\n(BGH, Urt. v. 09.07.1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII). Klauseln, \n\ndie eine darüber hinausgehende Vorleistungspflicht des Reisenden vorsahen, \n\ninsbesondere die Zahlung des vollen Reisepreises vor Reisebeginn, sind dann \n\nals den Reisenden nicht unangemessen benachteiligend gewertet worden, \n\nwenn dem Kunden hinreichende Sicherheiten für die Durchführung der Reise \n\ngegeben werden, indem unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leis-\n\ntungserbringer, insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbergungsunter-\n\nnehmen, \"verbrieft wurden\" (BGHZ 100, 157, 171 f.; BGH, Urt. v. 09.07.1992 \n\n- VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158 unter XII). Mit dieser Wertung von Klauseln, die \n\nVorleistungspflichten des Reisenden zum Gegenstand haben, wurde einerseits \n\nden Interessen der Reisenden Rechnung getragen, dass ihnen über derartige \n\nVorleistungsklauseln nicht das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters \n\nüberbürdet wird und im Grundsatz das Prinzip der Leistung Zug um Zug erhal-\n\nten bleibt, andererseits aber auch das berechtigte Interesse der Reiseveranstal-\n\nter an einer zumindest teilweisen Abdeckung ihrer Vorleistungen anerkannt. \n\n11 \n\nbb) An diesen Grundsätzen zur Beurteilung von Anzahlungsklauseln in \n\nden Allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern ist auch nach Ein-\n\nführung der Vorschriften über den Sicherungsschein (§ 651 k BGB) grundsätz-\n\nlich festzuhalten, wobei aber die durch die Vorschriften über den Sicherungs-\n\nschein geänderte Risikoverteilung zwischen Reiseveranstalter und Reisenden \n\nin Rechnung zu stellen ist. \n\n12 \n\n(1) Durch die Vorschriften über den Sicherungsschein ist eine Änderung \n\nder Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien des Reisevertrages inso-\n\nweit eingetreten, als der Reisende vom Risiko der Insolvenz des Reiseveran-\n\nstalters hinsichtlich ausfallender Reiseleistungen entlastet worden und seine \n\nRückreise wirtschaftlich sichergestellt ist (§ 651 k Abs. 1 BGB n.F.), so dass die \n\nAushändigung des Sicherungsscheins in ihren Wirkungen weitgehend der \n\nÜbergabe \"qualifizierter Reisepapiere\" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung \n\nvergleichbar ist. Vorleistungsklauseln, die vorsehen, dass der Reisepreis erst \n\nkurz vor Reiseantritt zu zahlen ist, stellen daher keine unangemessene Benach-\n\nteiligung des Reisenden dar, wenn die Vorleistungspflicht des Reisenden nur \n\ngegen Aushändigung des Sicherungsscheins besteht. Gegenteiliges macht \n\nauch die Revision nicht geltend. \n\n13 \n\n(2) Demgegenüber ist die Frage umstritten, ob sich aus den Regelungen \n\nüber den Sicherungsschein herleiten läst, dass bei Vertragsschluss auch höhe-\n\nre Anzahlungen auf den Reisepreis als solche von höchstens 10 % in den All-\n\ngemeinen Reisebedingungen der Reiseveranstalter ausbedungen werden kön-\n\nnen. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Grundsätze der vor In-\n\nkrafttreten des § 651 k BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung weiterhin gälten, \n\nweil durch sie nicht nur das Insolvenzrisiko des die Anzahlung leistenden Rei-\n\nsenden berücksichtigt werde, sondern auch das Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 \n\nBGB (Münch.Komm./Tonner, BGB, 4. Aufl., § 651 k BGB Rdn. 33; Seyderhelm, \n\nReiserecht Kommentar, § 651 k Rdn. 32; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, \n\nAGBG, 9. Aufl., Anh. zu §§ 9-11 Rdn. 587). Nach anderer Auffassung dürfen \n\nhöhere Anzahlungen als solche bis zu 10 % des Reisepreises gefordert wer-\n\nden, wenn dem Reisenden der Sicherungsschein ausgehändigt wird; die \n\nRechtsprechung, nach der für eine höhere Anzahlung als 10 % des Reiseprei-\n\nses die Übergabe eines \"qualifizierten Reisepapiers\" erforderlich sei, sei durch \n\ndie Regelung des § 651 k BGB a.F. überholt (Führich, NJW 1994, 2556, 2449; \n\nders., VersR 1995, 1142). Im Hinblick auf die geänderte Risikoverteilung nach \n\ndem Inkrafttreten des § 651 k BGB n.F. werden nach dieser Auffassung Anzah-\n\nlungen bis zu 20 % des Reisepreises für angemessen und nach § 307 BGB \n\nwirksam gehalten (Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2003, § 651 a BGB \n\nRdn. 135 m.w.N.; vgl. auch Wirth/Röck in Pütting/Wegen/Weinreich, BGB, \n\n§ 651 k BGB Rdn. 8). Schließlich wird die Auffassung vertreten, Anzahlungen \n\nauf den Reisepreis sollten an der Höhe angemessener Stornokosten ausgerich-\n\ntet werden (Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Aufl., § 651 k Rdn. 13). \n\n14 \n\n(3) Bei der Bewertung von Klauseln, die Anzahlungen auf den Reisepreis \n\nbei Vertragsschluss vorsehen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Risiko, \n\nAnzahlungen auf den Reisepreis in der Insolvenz des Reiseveranstalters gel-\n\ntend machen zu müssen, durch den Sicherungsschein nach § 651 k Abs. 4 n.F. \n\nweitgehend abgedeckt wird. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen dahin aus-\n\ngelegt hat, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses auch die \n\nErstattung von Anzahlungen auf den Reisepreis sicherzustellen ist, so dass \n\nArt. 7 der Richtlinie durch die in § 651 k BGB a.F. getroffene Regelung über den \n\nSicherungsschein nicht richtlinienkonform umgesetzt war, hat § 651 k BGB \n\ndurch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegeanpassungsgesetzes \n\nund anderer Gesetze (BGBl. I 1996, 2090) die seit dem 1. Januar 1997 gelten-\n\nde Fassung erhalten, dessen Absatz 4 Satz 1 nunmehr bestimmt, dass Reise-\n\nveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis \n\nvor Beendigung der Reise nur annehmen dürfen, wenn dem Reisenden ein Si-\n\ncherungsschein übergeben wird. Die Regelung erfasst auch Anzahlungen. Dar-\n\naus ist herzuleiten, dass grundsätzlich die zur Vorauskasse bei Reiseverträgen \n\nergangene Rechtsprechung weiterhin gilt, bei der Interessenabwägung aber zu \n\nberücksichtigen ist, dass geleistete Anzahlungen durch Übergabe des Siche-\n\nrungsscheins gegen das Insolvenzrisiko abgesichert sind, so dass dieses bei \n\nder Interessenabwägung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Insolvenzrisikos kann daher nicht mehr davon ausgegangen \n\nwerden, dass \"geringfügig\" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch \n\nAnzahlungen auf den Reisepreis sind, die 10 % des Reisepreises nicht über-\n\nschreiten. Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern, \n\ndie Anzahlungen von 20 % des Reisepreises vorsehen, stellen daher nicht be-\n\nreits unter diesem Gesichtspunkt eine unangemessene Benachteiligung der \n\nReisenden dar (Staudinger/J. Eckert, BGB, Bearb. 2003, § 651 k BGB \n\nRdn. 135; Bamberger/Rotz/Geib, BGB, Aktualisierung 2004, § 651 a BGB \n\nRdn. 33). \n\n15 \n\nBei der gebotenen Gesamtabwägung der Interessen ist andererseits zu \n\nberücksichtigen, dass durch die Forderung von Anzahlungen auf den Reise-\n\npreis bei Vertragsschluss das Zug-um-Zug-Prinzip (§ 320 BGB) nach wie vor \n\nberührt wird. Durch die Vorschriften über den Sicherungsschein wird der Rei-\n\nsende zwar gegen das Risiko einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesi-\n\nchert, nicht jedoch gegen das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum verein-\n\nbarten Reisetermin - unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit - nicht fähig oder \n\nnicht bereit ist, die vertraglich geschuldete Reiseleistung zu erbringen. Da der \n\nReisende in der Regel keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Reise-\n\nveranstalters hat und ihn daher auch nicht zu einer ordnungsgemäßen Ver-\n\ntragserfüllung anhalten kann, ist es mit den Geboten von Treu und Glauben \n\nnicht zu vereinbaren und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Rei-\n\nsenden dar, wenn durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen des Rei-\n\nseveranstalters Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer Höhe ausbedun-\n\ngen werden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises bereits \n\nerhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet werden soll. Zwar kann \n\n- wie bereits ausgeführt - nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Anzah-\n\nlungen von mehr als 10 % des Reisepreises grundsätzlich eine mit den Gebo-\n\nten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende unangemessene Benachteili-\n\ngung des Reisenden darstellen, nachdem der Reisende für von ihm geleistete \n\nAnzahlungen auf den Reisepreis durch den Sicherungsschein gegen das Risiko \n\neiner Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert ist. Es ist jedoch daran fest-\n\nzuhalten, dass durch Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen das Vergü-\n\ntungsrisiko nicht ohne Rücksicht darauf, ob der Reiseveranstalter aus anderen \n\nGründen als seiner Zahlungsfähigkeit die vertraglich geschuldete Leistung zu \n\nerbringen in der Lage und willens ist, in vollem Umfang oder zu wesentlichen \n\nTeilen auf den Reisenden überbürdet werden kann. \n\n16 \n\n(4) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Klausel keine \n\nmit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarende unangemesse-\n\nne Benachteiligung des Reisenden darstellt. \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass über Anzahlungsklauseln \n\ndas Vergütungsrisiko weder gänzlich noch im Wesentlichen auf den Vertrags-\n\npartner des Reiseveranstalters abgewälzt werden kann. Wird - wie im Streitfall - \n\nin den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters bestimmt, \n\ndass der volle Reisepreis kurz vor Reiseantritt zu zahlen ist, ist der Reiseveran-\n\nstalter bereits von dem Risiko freigestellt, den Reisepreis nach Abschluss der \n\nReise einfordern oder eintreiben zu müssen. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt, dass die in vielen Fällen \n\nerhebliche zeitliche Differenz zwischen Buchung und Reiseantritt nach allge-\n\nmeiner Meinung das Verlangen des Reiseveranstalters nach einer angemesse-\n\nnen Vorauszahlung auf den Reisepreis grundsätzlich rechtfertigt; die Revision \n\nzieht diesen Grundsatz als solchen zu Recht nicht in Zweifel. \n\n19 \n\nBei der Prüfung der Frage, in welcher Höhe der Reiseveranstalter vom \n\nReisenden nach Übersendung des Sicherungsscheins eine Anzahlung auf den \n\nReisepreis verlangen kann, ist das Berufungsgericht zutreffend von der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor Einführung der Vor-\n\nschriften über den Sicherungsschein ausgegangen, nach der der Reiseveran-\n\nstalter für berechtigt gehalten worden ist, durch allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen mit dem Reisenden nur eine verhältnismäßig geringe Anzahlung zu verein-\n\nbaren, wobei die Höhe dieser Anzahlung 10 % des Reisepreises nicht überstei-\n\ngen durfte und weitergehende Vorleistungen nur dann für vertretbar gehalten \n\nwurden, wenn dem Reisenden möglichst weitgehend unmittelbare Ansprüche \n\ngegen Leistungsträger verbrieft wurden. Das Berufungsgericht hat zu Recht \n\neine Änderung der Interessenlage darin gesehen, dass der Reisende - insbe-\n\nsondere auch bezüglich von ihm geleisteter Anzahlungen - durch Aushändigung \n\ndes Sicherungsscheins nach § 651 k BGB n.F. gegenüber dem Risiko einer \n\nInsolvenz des Reiseveranstalters geschützt wird, so dass sich unter diesem \n\nGesichtspunkt eine Begrenzung angemessener Anzahlungen auf 10 % des \n\nReisepreises nicht mehr rechtfertigen lässt. Eine übermäßige Belastung mit \n\nanderen Risiken als dem Insolvenzrisiko aus der Sphäre des Beklagten hat das \n\nBerufungsgericht unter zutreffender Würdigung des Gesamtinhalts des Vertra-\n\nges (dazu BGH, Urt. v. 02.12.1992 - VIII ZR 5/92, NJW 1993, 532) mit der \n\nrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung verneint, dass Nr. 4.2 der Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dem Reisenden für den Fall von \n\nLeistungsänderungen ein kostenloses Rücktrittsrecht einräumt, das auch die \n\nRückzahlung geleisteter Anzahlungen umfasst, und Gleiches nach Nr. 4.3 der \n\nReisebedingungen bei einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten gilt, so dass \n\nauch unter diesem Gesichtspunkt eine entgegen den Geboten von Treu und \n\nGlauben unangemessene Benachteiligung der Reisenden durch eine höhere \n\nAnzahlung als 10 % des Reisepreises nicht zu erkennen ist. \n\n20 \n\nSoweit die Revision meint, die angegriffene Klausel sei deshalb zu bean-\n\nstanden, weil keine Rede davon sein könne, dass der Reisende durch den übri-\n\ngen Vertragsinhalt vor weiteren Leistungsstörungen, etwa durch höhere Gewalt, \n\nausreichend geschützt sei, legt sie damit eine fehlerhafte Wertung der Klausel \n\ndurch das Berufungsgericht nicht dar. Ist der Reisende durch eine rechtlich \n\nnicht zu beanstandende Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen des Reise-\n\nveranstalters gehalten, den Reisepreis insgesamt kurz vor Reiseantritt zu ent-\n\nrichten und daher vorleistungspflichtig, dann ist er durch die Vorleistungspflicht \n\ninsgesamt darauf verwiesen, während des Verlaufs der Reise auftretende Leis-\n\ntungsstörungen nach Abschluss der Reise geltend zu machen. \n\n21 \n\nAndererseits hat das Berufungsgericht dem Interesse der Reisenden, \n\ndurch Anzahlungen auf den Reisepreis nicht im Übermaß mit dem Vergütungs-\n\nrisiko belastet zu werden, zutreffend erhebliches Gewicht beigemessen. Es hat \n\nausgeführt, die angegriffene Klausel genüge dem Gerechtigkeitsgehalt des \n\n§ 320 BGB, weil dem Reisenden 80 % des Reisepreises verblieben, die er ge-\n\nmäß § 320 BGB bei begründeten Einwendungen vor Reisebeginn gegenüber \n\nder Leistung des Reiseveranstalters zurückbehalten könne. Dieser Ausgangs-\n\npunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden und berücksichtigt die Interessen der \n\nReisenden, nicht mit unangemessenen Anzahlungen auf den Reisepreis be-\n\nlastet zu werden, in angemessener Weise. Weitergehenden Interessen der Rei-\n\nsenden, nicht mit höheren Anzahlungen auf den Reisepreis belastet zu werden, \n\nhat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das be-\n\nrechtigte Interesse des Reiseveranstalters gegenüber gestellt, im Falle des \n\nRücktritts des Reisenden von einer gebuchten Reise durch die geleistete An-\n\nzahlung jedenfalls in Höhe angemessener Stornokosten gesichert zu sein (dazu \n\nJauernig/Teichmann, BGB, 11. Aufl., § 651 k BGB Rdn. 13); dass die in den \n\nReisebedingungen der Beklagten vorgesehenen Mindeststornokosten unange-\n\nmessen seien, macht die Revision nicht geltend. \n\n22 \n\nII. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-\n\nsen. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2004 - 26 O 438/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2005 - 16 U 12/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/x-zr-59-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651a","ref_norm":"651a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/x-zr-59-05","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-20/x-zr-59-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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