{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"X ZB 27/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"(zu LS a - c) ja Demonstrationsschrank GebrMG § 1, § 3 a) Wie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit im Patent- recht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmus- terrecht nach § 1 GebrMG kein quantitatives, sondern ein qualitatives; die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist wie die der erfinderischen Tätig- keit das Ergebnis einer Wertung. b) Die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist im Verfahren der zugelasse- nen Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Gebrauchsmusterlö- schungsverfahren oder nach Erlöschen des Gebrauchsmusters im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters nach revisions- rechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröf- fentlichung in BGHZ bestimmt). c) Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsicht- lich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmus- tergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routi- nemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten. GebrMG §§ 15 ff. d) Ist im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespa- tentgericht unberücksichtigt geblieben, dass infolge des Ablaufs der Schutz- dauer des Gebrauchsmusters nicht mehr eine Löschung, sondern nur noch die Feststellung seiner Unwirksamkeit erfolgen konnte, kann im nachfolgen- den Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Bundespatentge- richts entsprechend berichtigt werden. Die Feststellung des dafür erforderli- chen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 27/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Gebrauchsmuster 295 02 084 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja (zu LS a - c) \nja \n\nDemonstrationsschrank \n\nGebrMG § 1, § 3 \n\na) Wie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit im Patent-\nrecht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmus-\nterrecht nach § 1 GebrMG kein quantitatives, sondern ein qualitatives; die \nBeurteilung des erfinderischen Schritts ist wie die der erfinderischen Tätig-\nkeit das Ergebnis einer Wertung. \n\nb) Die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist im Verfahren der zugelasse-\nnen Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Gebrauchsmusterlö-\nschungsverfahren oder nach Erlöschen des Gebrauchsmusters im Verfahren \nzur Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters nach revisions-\nrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (Fortführung des Senatsurteils vom \n7. März 2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröf-\nfentlichung in BGHZ bestimmt). \n\nc) Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung \nder Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im \nGebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsicht-\nlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmus-\n\ntergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht \nentwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, \nNaheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht \nbereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routi-\nnemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden \nkönne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten. \n\nGebrMG §§ 15 ff. \n\nd) Ist im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespa-\ntentgericht unberücksichtigt geblieben, dass infolge des Ablaufs der Schutz-\ndauer des Gebrauchsmusters nicht mehr eine Löschung, sondern nur noch \ndie Feststellung seiner Unwirksamkeit erfolgen konnte, kann im nachfolgen-\nden Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Bundespatentge-\nrichts entsprechend berichtigt werden. Die Feststellung des dafür erforderli-\nchen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst \ntreffen. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, \n\nAsendorf und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats \n\n(Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 19. Mai 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass an die Stelle der Löschung des \n\ndeutschen Gebrauchsmusters 295 02 084 die Feststellung tritt, \n\ndass die Eintragung dieses Gebrauchsmusters unwirksam war. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Rechtsbeschwerdeführerin war Inhaberin des am 9. Februar 1995 \n\nangemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 295 02 084 (Streitgebrauchsmus-\n\nters), das einen \"Demonstrationsschrank\" betraf und 22 Schutzansprüche um-\n\nfasste; das Streitgebrauchsmuster ist nach Ablauf der höchstmöglichen \n\nSchutzdauer mit Ende des Monats Februar 2005 erloschen. Der eingetragene \n\nSchutzanspruch 1 lautete wie folgt: \n\n\"Demonstrationsschrank, insbesondere für naturwissenschaftlichen \nUnterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus \neiner Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenwänden, \n\n2 \n\n3 \n\ndie Sichtfenster und wenigstens ein zu öffnendes Fenster enthal-\nten, dadurch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer \n(12) mit zwei in Abstand zueinander angeordneten Vertikalsäulen \n(10, 11) gehalten ist, aus deren gemeinsamer Ebene die Tischplat-\nte (13) und der obere Abdeckboden (14) wenigstens zu einer Seite \nhin abragen.\" \n\nWegen der auf Schutzanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezo-\n\ngenen Schutzansprüche 2 bis 22 wird auf die der Eintragung des Streit-\n\ngebrauchsmusters zugrundeliegenden Unterlagen verwiesen. \n\nDie Antragstellerin hat vor Ablauf der Schutzdauer des Streitgebrauchs-\n\nmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt dessen Löschung in vollem \n\nUmfang beantragt. Sie hat u.a. geltend gemacht, dass sein Gegenstand nicht \n\nschutzfähig sei, da ihm die Neuheit fehle und er nicht auf einem erfinderischen \n\nSchritt beruhe. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen \n\nund seine Zurückweisung im Umfang eines am 18. Juli 2003 eingereichten \n\nneuen Schutzanspruchs 1 und der nunmehr auf diesen rückbezogenen \n\nSchutzansprüche 2 bis 20 und 22 beantragt. Dieser Schutzanspruch 1 hat fol-\n\ngenden Wortlaut: \n\n\"Demonstrationsschrank, insbesondere für naturwissenschaftlichen \nUnterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus \neiner Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenwänden, \ndie Sichtfenster und wenigstens ein zu öffnendes Fenster enthal-\nten, durch welches die Demonstrationskammer zugänglich ist, da-\ndurch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit \nzwei in Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden eines \nRaumes aufzustellenden Vertikalsäulen (10, 11) gehalten ist, die \nzwischen sich das zu öffnende Fenster der Demonstrationskammer \naufnehmen und von denen ausgehend die Tischplatte (13) und der \nobere Abdeckboden (14) wenigstens zu einer Seite hin mit einer im \nWesentlichen halbkreisförmigen Grundfläche abragen, dass zwi-\nschen Tischplatte (13) und Abdeckboden (14) eine entsprechend \nim Wesentlichen halbzylinderförmig gewölbte Scheibe (16) ange-\nordnet ist.\" \n\n4 \n\nDie Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Marken-\n\namts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen, soweit er über den Schutzan-\n\nspruch 1 vom 18. Juli 2003 und die nunmehr auf diesen rückbezogenen \n\nSchutzansprüche 2 bis 20 und 22 hinausging. Hiergegen hat die Antragstellerin \n\nBeschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Rechtsbeschwerde-\n\nführerin das Streitgebrauchsmuster in erster Linie wie in erster Instanz vertei-\n\ndigt, hilfsweise mit einem Schutzanspruch 1, der folgenden Wortlaut hat: \n\n\"Demonstrationsschrank, insbesondere für naturwissenschaftlichen \nUnterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus \neiner Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenwänden, \ndie Sichtfenster und wenigstens ein zu öffnendes Fenster enthal-\nten, durch welches die Demonstrationskammer zugänglich ist, da-\ndurch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit \nzwei in Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden eines \nRaumes aufzustellenden Vertikalsäulen (10, 11) gehalten ist, die \nzwischen sich das zu öffnende Fenster der Demonstrationskammer \naufnehmen und von denen ausgehend die Tischplatte (13) und der \nobere Abdeckboden (14) zu der den zu Unterrichtenden zugewand-\nten Seite in mit einer im Wesentlichen halbkreisförmigen Grundflä-\nche abragen, dass zwischen Tischplatte (13) und Abdeckboden \n(14) eine entsprechend im Wesentlichen halbzylinderförmig ge-\nwölbte Scheibe (16) angeordnet ist, und dass der Raum unterhalb \nder Tischplatte (13) mit einer an die Vertikalsäulen (10, 11) an-\nschließenden, ebenfalls im Wesentlichen halbzylinderförmig ge-\nwölbten Außenverkleidung (17) versehen ist, dass die beiden Verti-\nkalsäulen (10, 11) aus Profilen (45, 46) gebildet sind und dass we-\nnigstens ein Profil einer der Vertikalsäulen (10, 11) Zu- und/oder \nAbführleitungen (37, 40) für Strom und/oder Gas und/oder Wasser \nenthält.\" \n\n5 \n\nWeiter hilfsweise hat die Rechtsbeschwerdeführerin das Streit-\n\ngebrauchsmuster mit einem Schutzanspruch 1 verteidigt, der folgenden Wort-\n\nlaut hat: \n\n\"Demonstrationsschrank, insbesondere für naturwissenschaftlichen \nUnterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus \neiner Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenwänden, \ndie Sichtfenster und wenigstens ein zu öffnendes Fenster enthal-\nten, durch welches die Demonstrationskammer zugänglich ist, da-\ndurch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit \nzwei in Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden eines \nRaumes aufzustellenden Vertikalsäulen (10, 11) gehalten ist, die \nzwischen sich das zu öffnende Fenster der Demonstrationskammer \naufnehmen und von denen ausgehend die Tischplatte (13) und der \nobere Abdeckboden (14) zu der den zu Unterrichtenden zugewand-\nten Seite in mit einer im Wesentlichen halbkreisförmigen Grundflä-\nche abragen, dass zwischen Tischplatte (13) und Abdeckboden \n(14) eine entsprechend im Wesentlichen halbzylinderförmig ge-\nwölbte Scheibe (16) angeordnet ist, und dass der Raum unterhalb \nder Tischplatte (13) mit einer an die Vertikalsäulen (10, 11) an-\nschließenden, ebenfalls im Wesentlichen halbzylinderförmig ge-\nwölbten Außenverkleidung (17) versehen ist, dass die beiden Verti-\nkalsäulen (10, 11) aus Profilen (45, 46) gebildet sind und dass we-\nnigstens ein Profil einer der Vertikalsäulen (10, 11) Zu- und/oder \nAbführleitungen (37, 40) für Strom und/oder Gas und/oder Wasser \nenthält und dass der obere Abdeckboden (14) einen Absaugan-\nschluss (41) enthält, dem eine bis dicht über die Tischplatte (13) \nund dicht unterhalb des oberen Abdeckbodens (14) endende Füh-\nrungseinrichtung zugeordnet ist, die aus einer Platte besteht, die \nmit einem Teil der Scheibe (10) einen Führungskanal bildet.\" \n\n6 \n\nNach Ablauf der Höchstschutzdauer des Streitgebrauchsmusters hat die \n\nAntragstellerin ihren Antrag dahin geändert, dass die Feststellung der Unwirk-\n\nsamkeit des Gebrauchsmusters begehrt wurde; das Rechtsschutzbedürfnis an \n\ndieser Feststellung hat sie mit ihrer Inanspruchnahme in einem Verletzungs-\n\nstreit vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4a O 472/03) begründet. Der \n\nGebrauchsmuster-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat das Streit-\n\ngebrauchsmuster gelöscht, weil dessen Gegenstand - auch in den hilfsweise \n\nverteidigten Fassungen - nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. \n\n7 \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragsgegne-\n\nrin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverwei-\n\nsen. Die Antragstellerin tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. \n\n8 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft und auch \n\nim übrigen zulässig (§ 18 Abs. 4 Satz 1 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 2, 3, §§ 101 \n\nbis 109 PatG). Sie führt zu der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch mög-\n\nlichen Berichtigung des Tenors der angefochtenen Entscheidung (vgl. \n\nSen.Beschl. v. 17.12.1996 - X ZB 4/96, GRUR 1997, 213, 215 - Trennwand) \n\ndahin, dass festgestellt wird, dass das bei Entscheidung des Bundespatentge-\n\nrichts \n\ninfolge Ablaufs der Höchstschutzdauer bereits erloschene Streit-\n\ngebrauchsmuster unwirksam war. Soweit das Bundespatentgericht die Lö-\n\nschung des Gebrauchsmusters ausgesprochen hat, stand dem nämlich der \n\nAblauf des Gebrauchsmusters entgegen (st. Rspr.; zuletzt Sen.Beschl. v. \n\n11.5.2000 - X ZB 26/98, GRUR 2000, 1018, 1019 - Sintervorrichtung, m.w.N.). \n\nDas nach Zeitablauf für die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchs-\n\nmusters erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Sen.Beschl. v. 14.2.1995 \n\n- X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 - tafelförmige Elemente; v. 17.12.1996 \n\n- X ZB 4/96, GRUR 1997, 213, 214 f. - Trennwand), das der Senat ohne Bin-\n\ndung an die Feststellungen des Tatrichters von Amts wegen auch ohne Rüge \n\nzu prüfen hatte (vgl. BGHZ 31, 279, 281 f.), hat die Antragstellerin mit ihrem \n\nunwidersprochen gebliebenen Vortrag dargelegt, sie sei vor dem Landgericht \n\nDüsseldorf aus dem Streitgebrauchsmuster in Anspruch genommen worden. \n\n9 \n\n10 \n\nIII. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n1. Das Bundespatentgericht hat verneint, dass der Gegenstand des \n\nStreitgebrauchsmusters in seiner verteidigten Fassung wie in seinen hilfsweise \n\nverteidigten Fassungen auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG) beruhe. \n\nEs hat dazu ausgeführt, dass die in der Vergangenheit in Beschlüssen des \n\nGebrauchsmuster-Beschwerdesenats gelegentlich vertretene Rechtsauffas-\n\nsung, ein erfinderischer Schritt sei bereits zu bejahen, wenn der Fachmann den \n\nRahmen routinemäßigen Handelns überschreite, in vielen Fällen zu einem nicht \n\nüberzeugenden Ergebnis führe. In der Literatur werde der erfinderische Schritt \n\ndemgegenüber teilweise sogar mit dem Nichtnaheliegen beim Patent gleichge-\n\nsetzt. Das Bundespatentgericht hat mit seiner Zulassung der Rechtsbeschwer-\n\nde versucht, zu der Frage, wie sich die erfinderische Tätigkeit im Patentrecht \n\nzum erfinderischen Schritt im Gebrauchsmusterrecht verhält, eine höchstrich-\n\nterliche Klärung herbeizuführen. \n\n11 \n\n2. Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht hat der \n\nSenat in jüngerer Zeit in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, die die \n\nBeurteilung der erfinderischen Tätigkeit im wesentlichen als Tatfrage angese-\n\nhen hat (Sen.Beschl. v. 15.3.1984 - X ZB 6/83, GRUR 1984, 797, 798 f. - Zin-\n\nkenkreisel; v. 24.3.1987 - X ZR 23/85, GRUR 1987, 510, 512 - Mittelohrprothe-\n\nse; Sen. BGHZ 110, 82 - Spreizdübel; für das Gebrauchsmusterrecht \n\nSen.Beschl. v. 20.1.1998 - X ZB 5/96, GRUR 1998, 913, 914 - Induktionsofen; \n\nvgl. Bruchhausen in Benkard, PatG GebrMG 9. Aufl. 1993, § 4 PatG Rdn. 45; \n\nRogge/Grabinski in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 139 PatG Rdn. \n\n143; Keukenschrijver in Busse PatG 6. Aufl. 2003, § 4 PatG Rdn. 193), hervor-\n\ngehoben, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die mittels werten-\n\nder Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmittelbar \n\noder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffin-\n\nden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (Sen.Urt. v. 7.3.2006 \n\n- X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen; in Fortführung insbesondere des Sen.Urt. v. 25.11.2003 \n\n- X ZR 162/00, GRUR 2004, 411, 413 - Diabehältnis). Dies gilt gleichermaßen \n\nfür die Beurteilung des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht. Diese \n\nist daher im Verfahren der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Ent-\n\nscheidung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren oder nach Erlöschen des \n\nGebrauchsmusters im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des \n\nGebrauchsmusters nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen, wo-\n\nbei, soweit sie auf tatrichterlichen Feststellungen beruht, diese für das Rechts-\n\nbeschwerdegericht grundsätzlich bindend sind. \n\n12 \n\n3. In der Literatur wird eine Differenzierung des Ausmaßes der erfinderi-\n\nschen Leistung im Patentrecht und im Gebrauchsmusterrecht ganz überwie-\n\ngend für gangbar gehalten (insbesondere Bruchhausen in Benkard, PatG \n\nGebrMG, 9. Aufl. 1993, § 1 GebrMG Rdn. 25; Goebel in Benkard, PatG \n\nGebrMG 10. Aufl. 2006, § 1 GebrMG Rdn. 12 ff.; Bühring, GebrMG, 6. Aufl. \n\n2003, § 3 Rdn. 74 f.; Loth, GebrMG, 2001, § 1 GebrMG Rdn. 160, allerdings \n\nohne genaue Benennung der Unterschiede; Mes, PatG GebrMG, 2. Aufl. 2005, \n\n§ 1 GebrMG Rdn. 9; U. Krieger, GRUR Int. 1996, 356; Goebel, Der erfinderi-\n\nsche Schritt nach § 1 GebrMG, 2005, S. 156). \n\n13 \n\na) Den Gesetzesmaterialien zu dem durch das Gebrauchsmusterände-\n\nrungsgesetz vom 15. August 1986 (BGBl. 1986 I S. 1466) neu gefassten \n\nGebrauchsmustergesetz ist der Wunsch der Bundesregierung nach einer Un-\n\nterscheidung zu entnehmen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. \n\n10/3903 S. 18 = BlPMZ 1986, 320, 322), der in dem sprachlichen Differenzie-\n\nrungsversuch des Gesetzgebers in der Unterscheidung zwischen den Begriffen \n\n\"erfinderische Tätigkeit\" \n\nim Patentrecht und \"erfinderischer Schritt\" \n\nim \n\nGebrauchsmusterrecht seinen Niederschlag gefunden hat. Diese Unterschei-\n\ndung entspricht einer langen Tradition in Rechtsprechung und Lehre. In der - \n\nallerdings durchwegs vor \n\nInkrafttreten der maßgeblichen patent- wie \n\ngebrauchsmusterrechtlichen Gesetzesbestimmungen in den Jahren 1978 und \n\n1986 ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung ist über lange Zeit die \n\nAuffassung vertreten worden, dass bei durch Gebrauchsmuster zu schützen-\n\nden Erfindungen ein geringeres Maß an Erfindungshöhe erforderlich sei als bei \n\npatentgeschützten Erfindungen (vgl. RG v. 25.1.1908 - I 109/07, BlPMZ 1908, \n\n188, 189 - Schartenblende: \"so geht doch aus der Begründung der Erklärung \n\n[der Regierungs-Kommissäre] mit Deutlichkeit hervor, daß man dabei aus-\n\nschließlich an die geringeren, nur des Gebrauchsmusterschutzes würdigen Er-\n\nfindungen gedacht hat, nicht an die gehaltreicheren Erfindungen, welche den \n\nVoraussetzungen des Patentgesetzes genügen und daher auf den wirksame-\n\nren und länger dauernden Patentschutz Anspruch machen können\"; RGZ 99, \n\n211, 212 f. Kurbelscheibe: \"Der Gedanke, die Kurbelscheibe einer Maschine \n\nabzunehmen und einfach durch ein an ihre Stelle größeres Rad zu ersetzen, \n\ndas wie ein Schwungrad wirkt, ist nicht eine Selbstverständlichkeit, die keine \n\nnennenswerte technische Überlegung erfordert hätte\"; RG v. 15.12.1928 \n\n- I 264/28, MuW 29, 131 - Garndocke; RG v. 18.3.1933 - I 193/32, GRUR 1933, \n\n494, 495 - Markierzeichen (nicht nur handwerksmäßige Maßnahmen); RG vom \n\n20.1.1939 - I 163/38, GRUR 1939, 838, 840 - Sturmlaterne; BGH, Urt. v. \n\n2.11.1956 - I ZR 449/55, GRUR 1957, 270, 271 - Unfallverhütungsschuh; v. \n\n29.5.1962 - I ZR 147/60, GRUR 1962, 575, 576 - Standtank; v. 8.6.1962 \n\n- I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 519 Blitzlichtgerät; BGHZ 42, 263, 268 - Verstär-\n\nker). In dieser Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass für Patente im Ge-\n\ngensatz zu Gebrauchsmustern ein erhebliches \"Maß von Erfindungshöhe\" er-\n\nforderlich sei (so ausdrücklich RG - Garndocke). Allerdings ist die Rechtspre-\n\nchung vom Erfordernis einer \"Erfindungshöhe\" für den Gebrauchsmusterschutz \n\nnicht abgegangen (RG - Sturmlaterne: \"in dem für ein Gebrauchsmuster erfor-\n\nderlichen Maße erfinderisch\"; BGH - Standtank: \"Erfindungshöhe, wie sie bei \n\neinem Gebrauchsmuster gegeben sein muß\"). Auch beim Gebrauchsmuster ist \n\ndamit ein erfinderischer Überschuss über das Bekannte verlangt worden; et-\n\nwas, das jeder Fachmann ohne weiteres machen könnte, konnte demnach \n\nnicht Gegenstand eines Alleinrechts sein (Isay, Patentgesetz und Gesetz, \n\nbetreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, 6. Aufl. 1932, § 1 GebrMG \n\nAnm. 19, 20 m.w.N. der älteren Rspr.). Auf das Kriterium des Nichtnaheliegens \n\nhat das Schrifttum wiederholt abgestellt (vgl. Wuesthoff in Klauer/Möhring, Pa-\n\ntentrechtskommentar, 1971, § 1 GebrMG Rdn. 26: \"wird die neue Verbesse-\n\nrung durch die anderen Lösungen auch nicht nahegelegt, so ist dies nach An-\n\nsicht des BGH ein Indiz dafür, daß die neue Verbesserung eine schöpferische \n\nLeistung ist\"; Trüstedt in Reimer, PatG GebrMG, 3. Aufl. 1968, § 1 GebrMG \n\nAnm. 23). Im Gebrauchsmustergesetz selbst ist das Erfordernis einer erfinderi-\n\nschen Leistung erst mit der Novelle 1986 ausdrücklich mit der Formulierung \n\nverankert worden, das Gebrauchsmuster müsse \"auf einem erfinderischen \n\nSchritt beruhen\"; in die insoweit seit 1990 geltende Regelung des § 1 Abs. 1 \n\nGebrMG, nach der Erfindungen geschützt werden, die \"auf einem erfinderi-\n\nschen Schritt beruhen\", ist dieses Erfordernis sachlich unverändert übernom-\n\nmen worden. \n\n14 \n\nb) Im Sinn geringerer Anforderungen an die erfinderische Leistung als \n\nbeim Patent hat sich auf einer vergleichbaren Rechtsgrundlage auch die \n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung in Österreich geäußert (OGH ÖBl. 1996, \n\n200 = GRUR Int. 1997, 164 - Wurfpfeilautomat; OGH ÖBl. 2004, 37 - Gleit-\n\nschichtkühler, Oberster Patent- und Markensenat PBl. 2003, 15, 17 - Ladewa-\n\ngen und PBl. 2005, 39, 41 - Präsentationsvorrichtung). Dies entspricht auch \n\neiner im rechtspolitischen Raum verbreiteten Tendenz (s. z.B. den AIPPI-\n\nBericht zu Frage 117, zitiert in GRUR Int. 1994, 1031: leichter erfüllbare Vor-\n\naussetzung als erfinderische Tätigkeit oder Nichtnaheliegen, bloße Neuheit soll \n\naber nicht ausreichen, den Diskussionsentwurf \n\nfür ein europäisches \n\nGebrauchsmuster einer Arbeitsgruppe des Max-Planck-Instituts für ausländi-\n\nsches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht aus dem \n\nJahr 1990 mit dem alternativen Erfordernis eines praktisch bedeutsamen Vor-\n\nteils, das Grünbuch Gebrauchsmusterrecht im Binnenmarkt mit \"geringerer\" \n\nErfindungshöhe als beim Patent, EG-Dokument KOM 95/370 vom 19.7.1995, \n\ndie Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gewerblichen Rechtsschutz \n\nund Urheberrecht vom 19.7.1995, abgedruckt in GRUR 1996, 185, 186, und \n\nden am 30. Juni 1999 von der Kommission vorgelegten geänderten Vorschlag \n\nfür eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die An-\n\ngleichung der Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von Erfindungen durch \n\nGebrauchsmuster, Dok. KOM (99) 309 endg., der in verschiedene nationale \n\nGesetzgebungen Eingang gefunden hat wie in § 2 Abs. 2 des finnischen Ge-\n\nbrauchsmustergesetzes, Art. 94 des polnischen Rechts des geistigen Eigen-\n\ntums, Art. 134 Abs. 2 des serbisch-montenegrinischen Patentgesetzes, Art. 146 \n\nAbs. 2 des spanischen Patentgesetzes und § 1 des \n\ntschechischen \n\nGebrauchsmustergesetzes, während sich andere Gesetze noch weitergehend \n\nauf ein reines Neuheitserfordernis beschränken wie Art. 154 der türkischen VO \n\n(Gesetzesdekret) 551 vom 27.6.1995 oder das bulgarische Gebrauchsmuster-\n\nrecht in Art. 73 Abs. 1 PatG, während etwa das belgische, das französische \n\nund das ungarische Recht bei der Schutzfähigkeit gegenüber dem Patent keine \n\nErleichterungen vorsehen). \n\n15 \n\nc) Das Bundespatentgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung wie-\n\nderholt die Auffassung vertreten, dass für eine Lehre zum technischen Handeln \n\nbereits dann Gebrauchsmusterschutz erlangt werden kann, wenn sie für den \n\nFachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt ist, dieser sie aber nur nicht \n\nbereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routine-\n\nmäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres auffinden \n\nkönne (u.a. Beschlüsse v. 2.8.2000 - 5 W (pat) 434/99, Leitsatz in Mitt. 2002, \n\n46; BPatGE 47, 215 = GRUR 2004, 852). Der Bundesgerichtshof hatte unter \n\nder Geltung des im Jahr 1986 neu gefassten Gebrauchsmustergesetzes noch \n\nkeinen Anlass, sich näher mit dieser Frage zu befassen. \n\n16 \n\nd) Die Stimmen, die für das deutsche Recht keine Abstriche gegenüber \n\nder erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht machen wollen, sind bisher verein-\n\nzelt geblieben (in jüngerer Zeit Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, \n\nRdn. 16 zu § 1 GebrMG; vgl. Breuer GRUR 1997, 11, 17 f.). \n\n17\n\n4. a) Im Patentrecht ist seit Ende des 19. Jahrhunderts - allerdings nicht \n\ngeradlinig verlaufend (vgl. Asendorf/Schmidt in Benkard, PatG GebrMG, \n\n10. Aufl. 2006, Rdn. 4 ff., 7 zu § 4 PatG) - für die Schutzfähigkeit eine höhere \n\ngeistige Leistung als die des Durchschnittsfachmanns verlangt worden (vgl. \n\nLindenmaier, GRUR 1939, 153, 155). Mit Inkrafttreten des durch Art. IV Nr. 4 \n\neingeführten § 2a PatG (jetzt § 4 PatG) durch das Gesetz über internationale \n\nPatentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II 658 ff.) ist erstmals für \n\ndas Patentrecht eine Kodifizierung der erfinderischen Leistung dahin erfolgt, \n\ndass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn \n\nsie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der \n\nTechnik ergibt. Dabei hat der nationale Gesetzgeber die Formulierung in der \n\ndeutschen Fassung des Art. 56 Satz 1 des Übereinkommens über die Erteilung \n\neuropäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen; EPÜ) übernom-\n\nmen. Nach dieser Definition kommt es nunmehr im Patentrecht allein auf das \n\nNichtnaheliegen für den Fachmann an. \n\n18 \n\nb) Damit sind im Patentrecht nunmehr ohne jegliche Differenzierung alle \n\nErfindungen schutzfähig, die neu und gewerblich anwendbar sind und für den \n\nFachmann nicht naheliegen. Die Anforderungen an die Schutzfähigkeit sind \n\ndamit derart herabgesetzt worden, dass sie alle nicht nur durchschnittlichen \n\nLeistungen erfassen. Verallgemeinerungsfähige Kriterien, mit denen diese An-\n\nforderungen noch unterschritten werden können, andererseits aber eine Mono-\n\npolisierung trivialer Neuerungen vermieden wird, bei denen ein Ausschluss Drit-\n\nter von der Benutzung auch vor dem Hintergrund höherrangigen Rechts nicht \n\nzu rechtfertigen wäre, sind bislang noch nicht entwickelt worden; für sie sind \n\nhinreichend sichere Kriterien auch nicht zu erkennen. Gegen die unterschiedli-\n\nche Bewertung im Hinblick auf die Schutzvoraussetzung einer erfinderischen \n\nLeistung spricht darüber hinaus, dass die Schutzwirkungen des Patents nach \n\n§§ 9, 10 PatG und des Gebrauchsmusters nach §§ 11, 12a GebrMG jedenfalls \n\nim wesentlichen die gleichen sind. Wenn auch Gebrauchsmusterschutz nicht \n\nauf allen dem Patentschutz zugänglichen Gebieten erlangt werden kann, ins-\n\nbesondere nicht für Arbeits- und Herstellungsverfahren (Sen. BGHZ 158, 142, \n\n149 - Signalfolge; Sen.Beschl. v. 5.10.2005 - X ZB 7/03, GRUR 2006, 135 \n\n- Arzneimittelgebrauchsmuster, zur Veröffentlichung in BGHZ 164, 220 vorge-\n\nsehen) sowie neuerdings nicht mehr für biotechnologische Erfindungen im Sinn \n\ndes § 1 Abs. 2 PatG, ist das Gebrauchsmuster aber dort, wo ein entsprechen-\n\nder Schutz eröffnet ist, kein minderes Recht, sieht man von seiner kürzeren \n\nHöchstlaufzeit (§ 16 Abs. 1 PatG einerseits, § 23 Abs. 1 GebrMG andererseits) \n\nab (krit. zu Differenzierungsversuchen insoweit Scharen in Benkard, PatG \n\nGebrMG 10. Aufl. 2006 § 12a GebrMG Rdn. 10). Dem Anliegen des Gesetzge-\n\nbers, eine Unterscheidung vorzunehmen, ist zudem dadurch Rechnung getra-\n\ngen, dass der zu berücksichtigende Stand der Technik, und zwar nicht nur für \n\ndie Neuheitsprüfung, sondern auch für die Beurteilung der erfinderischen Leis-\n\ntung, abweichend vom Patentrecht bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GebrMG (vgl. \n\nBreuer GRUR 1997, 11 ff., 15)). \n\n19 \n\nc) Die verschiedenen Ansätze, die erfinderische Leistung im Ge-\n\nbrauchsmusterrecht anders als im Patentrecht zu bemessen, haben insoweit \n\nallesamt keinen überzeugenden Ansatz aufgezeigt, dass und gegebenenfalls \n\nwie von der wertenden Betrachtung wie im Patentrecht über die unterschiedli-\n\nche Bestimmung des Stands der Technik hinaus abgegangen werden könnte. \n\nVon daher \n\nist zunächst das Kriterium des erfinderischen Schritts \n\nim \n\nGebrauchsmusterrecht wie das der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ein \n\nqualitatives und nicht etwa ein quantitatives, wie es die nicht selten verwendete \n\nFormulierung, das Maß der erfinderischen Leistung sei beim Gebrauchsmuster \n\nein geringeres als im Patentrecht, nahelegen könnte. Ein solches \"Maß\" für die \n\nerfinderische Leistung existiert nämlich weder hier noch dort (vgl. auch Bruch-\n\nhausen in Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. 1993, § 1 GebrMG Rdn. 25; \n\nTrüstedt GRUR 1980, 877, 880 f.; Starck GRUR 1983, 401, 404). \n\n20 \n\nd) Zudem unterscheiden sich die Wertungskriterien beim Patent und \n\nbeim Gebrauchsmuster lediglich marginal. Schon von daher erscheint die An-\n\nnahme, Ausschließlichkeit könne an eine \"geringere\" erfinderische Leistung \n\nanknüpfen als das Patent, ja sich letztlich sogar auf Naheliegendes gründen, \n\nals Systembruch; das Gebrauchsmusterrecht liefe Gefahr, auf diese Weise \n\nzum Auffangbecken für nach Patentrecht gerade nicht Schutzfähiges zu wer-\n\nden (krit. hierzu etwa Ullrich GRUR Int. 1995, 623, 639; Sellnick GRUR 2002, \n\n121, 125). Derartigen Tendenzen vermag der Senat, der bei der Gesetzesaus-\n\nlegung an die seinerzeitige Auffassung der Bundesregierung nicht gebunden \n\nist, nicht beizutreten. Zudem ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung der \n\nBundesregierung (BT-Drucks. 10/3903 S. 15 ff. = BlPMZ 1986, 322), dass von \n\neiner erfinderischen Leistung an sich nicht abgegangen werden sollte. Es ver-\n\nbietet sich aber, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der \n\nFachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens \n\nund bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weite-\n\nres finden kann (so aber BPatGE 47, 215 = GRUR 2004, 852; vgl. Goebel in \n\nBenkard, PatG GebrMG 10. Aufl. 2006, § 1 GebrMG Rdn. 24, 25), als auf ei-\n\nnem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten mit der Folge, dass seine \n\nBenutzung allein dem Inhaber unter Ausschluss aller anderen am geschäftli-\n\nchen Verkehr Teilnehmenden vorbehalten wäre. Eine solche Ausdehnung der \n\nRechte ist vor dem Hintergrund der auch verfassungsrechtlich geschützten \n\nHandlungsfreiheit Dritter nicht zu rechtfertigen. \n\n21 \n\nIV. In der Sache ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht an die vom \n\nBundespatentgericht festgestellten Tatsachen gebunden, und zwar auch, so-\n\nweit es darum geht, welches Material der Fachmann in seine Beurteilung ein-\n\nbezieht; in ihrer Bewertung ist er allerdings frei. \n\n22 \n\n1. Das Bundespatentgericht hat die Lösung nach dem in erster Linie ver-\n\nteidigten Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters im wesentlichen wie \n\nfolgt aufgegliedert: \n\nDer Demonstrationsschrank weist auf \n\n1. \n\n1.1 \n\neine geschlossene Demonstrationskammer \n\naus einer Tischplatte \n\n1.1.1 mit einer im Wesentlichen halbkreisförmigen Grundfläche, \n\n1.1.2 mit der sie ausgehend von Vertikalsäulen (Merkmal 2) we-\n\nnigstens zu einer Seite hin abragt; \n\n1.2 \n\naus einem oberen Abdeckboden \n\n1.2.1 mit einer im Wesentlichen halbkreisförmigen Grundfläche, \n\n1.2.2 mit der er ausgehend von Vertikalsäulen wenigstens zu ei-\n\nner Seite hin abragt, \n\n1.3 \n\naus Seitenwänden, \n\n1.3.1 \n\ndie Sichtfenster enthalten \n\n1.3.1.1 in Form einer Scheibe, die zwischen der Tischplatte und \n\ndem Abdeckboden angeordnet und entsprechend der \n\nGrundfläche der Tischplatte und des Abdeckbodens im \n\nWesentlichen halbzylinderförmig gewölbt ist \n\n1.3.2 \n\nund wenigstens ein zu öffnendes Fenster, durch das die \n\nDemonstrationskammer zugänglich ist, \n\n2. \n\nzwei im Abstand zueinander angeordnete Vertikalsäulen, \n\ndie die Demonstrationskammer halten, \n\n2.1 \n\n2.2 \n\nauf dem Boden eines Raums aufgestellt sind und \n\nzwischen sich das zu öffnende Fenster aufnehmen. \n\n23 \n\nDie zusätzlichen Merkmale nach den Hilfsanträgen hat das Bundespa-\n\ntentgericht wie folgt gegliedert: \n\nNach Hilfsantrag 1: \n\n2.3 Die beiden Vertikalsäulen sind aus Profilen gebildet und \n\n2.4 wenigstens ein Profil einer der Vertikalsäulen enthält Zu- \n\nund/oder Abführleitungen für Strom und/oder Gas und/oder \n\nWasser, \n\n3. \n\nder Raum unterhalb der Tischplatte ist mit einer an die Verti-\n\nkalsäulen anschließenden, ebenfalls im Wesentlichen halbzy-\n\nlinderförmig gewölbten Außenverkleidung versehen. \n\nNach Hilfsantrag 2 zusätzlich hierzu: \n\n1.2.3 Der obere Abdeckboden enthält einen Absauganschluss, \n\n1.2.4 dem eine bis dicht über die Tischplatte reichende und dicht \n\nunterhalb des oberen Abdeckbodens endende Führungsein-\n\nrichtung zugeordnet ist, \n\n1.2.5 die aus einer Platte besteht, die mit einem Teil der Scheibe \n\neinen Führungskanal bildet. \n\n24 \n\nDiese Merkmalsgliederungen stellen für das Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren eine ausreichende Grundlage dar; die von der Rechtsbeschwerdeführerin \n\nvorgeschlagene alternative Merkmalsgliederung weist keine sachlich relevan-\n\nten Unterschiede auf; sie orientiert sich zudem zu stark an der Aufgliederung \n\ndes Schutzanspruchs in Oberbegriff und Kennzeichen. Rechtliche Bedeutung \n\nkommt der Merkmalsgliederung - anders als nach § 12a GebrMG dem Schutz-\n\nanspruch als solchem - ohnehin nicht zu; die Merkmalsgliederung ist nicht mehr \n\nals ein bloßes Hilfsmittel (Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, \n\n313, 315 - Stapeltrockner, für die Eingriffsprüfung). \n\n25 \n\n2. Das Bundespatentgericht hat zwar die Neuheit dieser Gegenstände \n\nbejaht, aber das Vorliegen eines erfinderischen Schritts verneint. Es hat sich zu \n\ndem in erster Linie verteidigten Schutzanspruch 1 im wesentlichen auf die US-\n\nPatentschrift 3 041 957 und weiter auf die US-Patentschriften 3 593 646, \n\n4 632 022 und 5 318 473, die Veröffentlichung der europäischen Patentanmel-\n\ndung 337 469 und die Norm DIN 12924 gestützt. Es hat dabei der US-\n\nPatentschrift 3 041 957 einen Demonstrationsschrank für naturwissenschaftli-\n\nchen Unterricht mit einer im wesentlichen rechteckigen Tischplatte und Rollen \n\nan seinem Unterbau entnommen. Dieser weise eine vollständig geschlossene \n\nDemonstrationskammer als Arbeitsraum mit der Tischplatte, einen oberen, im \n\nwesentlichen halbkreisförmigen Abdeckboden, Seitenwände mit Sichtfenstern, \n\nein zwischen Tischplatte und Abdeckboden angeordnetes, als im wesentlichen \n\nhalbzylinderförmig gewölbte Scheibe ausgebildetes Sichtfenster und wenigs-\n\ntens ein zum Zweck der Zugänglichkeit des Demonstrationsschranks zu öff-\n\nnendes Fenster und damit die Merkmale 1., 1.1, 1.2, 1.2.1, 1.3, 1.3.1, 1.3.1.1 \n\nund 1.3.2 des Demonstrationsschranks nach dem in erster Linie verteidigten \n\nSchutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters auf. Daneben seien auch die \n\nMerkmale 1.2.2 und 2.2 verwirklicht, denn der obere Abdeckboden rage aus-\n\ngehend von zwei Vertikalsäulen zu einer Seite hin ab, wobei die Vertikalsäulen \n\nwenigstens ein zu öffnendes Fenster zwischen sich aufnähmen. \n\n26 \n\nDie nicht offenbarten Merkmale 2. und 2.1 ergaben sich nach Auffas-\n\nsung des Bundespatentgerichts für einen - von ihm nicht näher definierten - \n\nFachmann schon auf Grund einfacher konstruktiver Überlegungen. Ein erfinde-\n\nrischer Schritt sei insbesondere nicht erforderlich, um die zumindest partiell \n\neine tragende Funktion ausübenden Vertikalsäulen aus der US-Patentschrift \n\n3 041 957 bei Bedarf, beispielsweise als Ersatz des Untersatzschranks, bis \n\nzum Boden zu verlängern, wofür die US-Patentschrift 3 593 646, die Veröffent-\n\nlichung der europäischen Patentanmeldung 337 469 und die US-Patentschrift \n\n5 318 473 Vorbilder lieferten. In der US-Patentschrift 3 593 646 und der Veröf-\n\nfentlichung der europäischen Patentanmeldung 337 469 seien Laborabzug-\n\nschränke bzw. -kammern mit durchgehenden, auf dem Boden aufgestellten \n\nVertikalsäulen beschrieben, die eine tragende und die Arbeitskammer haltende \n\nFunktion ausübten. Die bis zum Boden gehenden Vertikalpfosten der US-\n\nPatentschrift 5 318 473 übten zumindest partiell eine tragende Funktion aus. \n\n27 \n\nDer Übertragung dieser Lehre auf eine Demonstrationskammer nach der \n\nUS-Patentschrift 3 041 957 habe auch nichts entgegengestanden. Am Anmel-\n\ndetag des Streitgebrauchsmusters habe eine normgerechte Konstruktion für \n\neinen Unterbau von Laborabzugsschränken entweder als tragendes Untersatz-\n\nschrankelement oder als Stützkonstruktion unter anderem aus Vertikalpfosten \n\nausgebildet sein müssen, wie sich aus der DIN 12924 ergebe. \n\n28 \n\nDie weiteren nicht offenbarten Merkmale 1.1.1 und 1.1.2, nämlich die \n\nhalbkreisförmige Ausbildung von Tischplatte und Abdeckboden, böten sich \n\nschon aus ästhetischen Gründen zur Anpassung an die Halbzylinderform der \n\nDemonstrationskammer an. Eine halbzylinderförmige Demonstrationskammer \n\nergebe sich zudem aus der US-Patentschrift 4 632 022. \n\n \n \n \n\n29 \n\n30 \n\nDas Weglassen von Rollen stelle lediglich eine jedermann geläufige und \n\ndamit selbstverständliche Abwandlung dar. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde greift die tatsächlichen Feststellungen, auf die \n\nsich das Bundespatentgericht gestützt hat, im wesentlichen nicht mit ausge-\n\nführten Verfahrensrügen an; diese sind daher auch der Entscheidung über die \n\nRechtsbeschwerde zugrundezulegen. Insoweit hat es bei der früheren Recht-\n\nsprechung zu verbleiben (vgl. Sen.Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR \n\n1996, 753, 756 - Informationssignal, insoweit nicht in BGHZ 133, 18 abge-\n\ndruckt; Sen.Beschl. vom 20.1.1998 - X ZB 5/96, GRUR 1998, 913, 914 f. - In-\n\nduktionsofen). Die Rechtsbeschwerde macht allerdings geltend, dass bei dem \n\nDemonstrationsschrank nach der US-Patentschrift 3 041 957 keine Vertikalsäu-\n\nlen vorhanden seien, die eine tragende Funktion hätten. Seitenwände, obere \n\nAbdeckplatte und das daran befestigte Fenster würden von der Tischplatte ge-\n\ntragen; lediglich der schrankartige Unterbau habe eine Tragfunktion. Darin liege \n\nein fundamentaler Unterschied zwischen der Lehre des in erster Linie verteidig-\n\nten Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters und der US-Patentschrift \n\n3 041 957. Der Fachmann, der sich mit dem Entwerfen, Konstruieren und Her-\n\nstellen von Labormöbeln befasse, habe entgegen der Auffassung des Bundes-\n\npatentgerichts keine Anregung dafür gefunden, die aus anderen Entgegenhal-\n\ntungen bekannte Lehre, tragende oder haltende Vertikalsäulen zu verwenden, \n\nauf die Demonstrationskammer nach der US-Patentschrift 3 041 957 zu über-\n\ntragen. Die Norm DIN 12924 befasse sich mit einem Abzugsunterbau und es \n\nkämen in ihr die Begriffe \"Säule\" und \"Vertikalsäule\" auch nicht vor. Es sei nicht \n\nnachvollziehbar, wie diese Norm dazu habe anregen sollen, die Konstruktion \n\nnach der US-Patentschrift 3 041 957 dahin abzuändern, dass sie nicht mehr \n\neinen schrankartigen Unterbau als Tragkonstruktion vorsehe. Auch die US-\n\nPatentschrift 3 593 646 und die Veröffentlichung der europäischen Patentan-\n\nmeldung 337 469 offenbarten keine Tragkonstruktionen; bei letzterer hätten die \n\npfostenartigen Gebilde auf beiden Seiten des Hubfensters offensichtlich keine \n\nTragfunktion. \n\n31 \n\n4. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die US-Patentschrift \n\n5 318 473 jedenfalls nicht ohne weiteres einen Demonstrationsschrank zeigt \n\nund beschreibt, dessen Tischplatte von einer Tragkonstruktion wie beim Streit-\n\ngebrauchsmuster getragen wird. Dies lässt jedoch zunächst die Feststellung \n\ndes Bundespatentgerichts unberührt, dass die US-Patentschrift 3 593 646 und \n\ndie Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 337 469 derartige An-\n\nordnungen zeigten. Es kann auch dahinstehen, ob die Feststellung des Bun-\n\ndespatentgerichts über den Offenbarungsgehalt der US-Patentschrift 5 318 473 \n\nmit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge angegriffen ist, denn der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde, dass der (mit der Rechtsbeschwerdebegründung \n\nals erfahrener Konstrukteur von Labormöbeln zu definierende) Fachmann hier-\n\naus keine Anregung erhielt, die Tragekonstruktion auf den Gegenstand der US-\n\nPatentschrift 3 041 957 zu übertragen, kann der Senat nicht beitreten. Die DIN \n\n12924 lehrt nämlich, dass der Unterbau als tragendes Schrankelement oder als \n\nStützkonstruktion ausgebildet sein kann; das Ersetzen des Unterschranks \n\ndurch die Vertikalsäulenkonstruktion stellt gerade den Übergang von der einen \n\nzur anderen Möglichkeit dar, wie er in der DIN 12924 als erkennbar gleichwer-\n\ntige Alternative vorgeschlagen wird. Dass die Stützkonstruktion zur Aufnahme \n\nvon herausnehmbaren Schrankelementen geeignet sein soll, wie dies die DIN \n\n12924 vorsieht, wird durch den Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters \n\nin seiner in erster Linie verteidigten Fassung nicht ausgeschlossen; ein relevan-\n\nter Unterschied, der den Fachmann trotz der Anregung in der DIN 12924 \n\ngleichwohl von einer Übernahme abhalten könnte, liegt hierin nicht. Die Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde, dass die Pfosten der Veröffentlichung der euro-\n\npäischen Patentanmeldung 337 469 keine Tragfunktion hätten, steht im Wider-\n\nspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Beschluss, ohne dass insoweit \n\nein im Sinn von § 93 PatG beachtlicher Verfahrensfehler gerügt wird; die Fest-\n\nstellungen des Bundespatentgerichts sind daher für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren bindend (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 2 PatG). Gleiches gilt \n\nbezüglich der Feststellungen zur US-Patentschrift 3 593 696. Insoweit räumt \n\nzudem selbst die Rechtsbeschwerde ein, dass als Tragkonstruktion zwei Verti-\n\nkalsäulen vorhanden sind. \n\n32 \n\nDer Wertung des Bundespatentgerichts, dass die Konstruktion nach der \n\nUS-Patentschrift 3 041 957 mit den Tragsäulenlösungen der US-Patentschrift \n\n3 593 646 und der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung \n\n337 469 unter Berücksichtigung der in der DIN 12924 enthaltenen Anregung in \n\nnaheliegender Weise zum Gegenstand nach dem in erster Linie verteidigten \n\nSchutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters führt, tritt der Senat bei. Den \n\nhalbkreisförmigen Abdeckboden sieht \n\nim übrigen auch schon die US-\n\nPatentschrift 3 593 646 vor (\"transparent top wall 64\"). Dem Weglassen der \n\nRollen der US-Patentschrift 3 593 646 kommt dabei schon deshalb keine Be-\n\ndeutung zu, weil es durch das Streitgebrauchsmuster nicht ausgeschlossen \n\nwird. \n\n33 \n\nV. Zu den Unteransprüchen tritt der Senat der Beurteilung durch das \n\nBundespatentgericht bei, diese erschlössen sich dem Fachmann entweder be-\n\nreits bei routinemäßigem Handeln oder unmittelbar aus dem vorveröffentlichten \n\nStand der Technik. Die Rechtsbeschwerde bringt hiergegen keine besonderen \n\nRügen vor. \n\n34 \n\nVI. Mit dem Bundespatentgericht ist eine erfinderische Leistung auch \n\nhinsichtlich der hilfsweise verteidigten Fassungen des Schutzanspruchs 1 zu \n\nverneinen. Das gleiche gilt für die jeweiligen Unteransprüche in Rückbeziehung \n\nauf diese. \n\n35 \n\nVII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. \n\n§ 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als \n\nerforderlich angesehen. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nRiBGH Asendorf ist \ninfolge Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert \n\n Melullis \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanz: \nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 W(pat) 405/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/x-zb-27-05","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":3},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/x-zb-27-05","retrieved":"2026-07-10 20:40:26.299304+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-20/x-zb-27-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2006-06-20","dockets":["X ZB 27/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.06.2006 – X ZB 27/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/x-zb-27-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"(zu LS a - c) ja Demonstrationsschrank GebrMG § 1, § 3 a) Wie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit im Patent- recht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmus- terrecht nach § 1 GebrMG kein quantitatives, sondern ein qualitatives; die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist wie die der erfinderischen Tätig- keit das Ergebnis einer Wertung. b) Die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist im Verfahren der zugelasse- nen Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Gebrauchsmusterlö- schungsverfahren oder nach Erlöschen des Gebrauchsmusters im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters nach revisions- rechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (Fortführung des Senatsurteils vom 7. März 2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespräche, zur Veröf- fentlichung in BGHZ bestimmt). c) Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsicht- lich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmus- tergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routi- nemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten. GebrMG §§ 15 ff. d) Ist im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespa- tentgericht unberücksichtigt geblieben, dass infolge des Ablaufs der Schutz- dauer des Gebrauchsmusters nicht mehr eine Löschung, sondern nur noch die Feststellung seiner Unwirksamkeit erfolgen konnte, kann im nachfolgen- den Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Bundespatentge- richts entsprechend berichtigt werden. Die Feststellung des dafür erforderli- chen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats\n\n(Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 19. Mai 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass an die Stelle der Löschung des\n\ndeutschen Gebrauchsmusters 295 02 084 die Feststellung tritt,\n\ndass die Eintragung dieses Gebrauchsmusters unwirksam war.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GebrMG/1","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"1","label":"§ 1 GebrMG","mentions":14},{"id":"PatG/4","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"4","label":"§ 4 PatG","mentions":4},{"id":"GebrMG/12a","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"12a","label":"§ 12a GebrMG","mentions":3},{"id":"GebrMG/18","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"18","label":"§ 18 GebrMG","mentions":3},{"id":"GebrMG/3","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"3","label":"§ 3 GebrMG","mentions":2},{"id":"GebrMG/11","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"11","label":"§ 11 GebrMG","mentions":1},{"id":"PatG/1","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"1","label":"§ 1 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/2a","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"2a","label":"§ 2a PatG","mentions":1},{"id":"PatG/9","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"9","label":"§ 9 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/10","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"10","label":"§ 10 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/16","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"16","label":"§ 16 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/93","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"93","label":"§ 93 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/101","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"101","label":"§ 101 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/107","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"107","label":"§ 107 PatG","mentions":1},{"id":"GebrMG/23","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"23","label":"§ 23 GebrMG","mentions":1},{"id":"PatG/73","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"73","label":"§ 73 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/109","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"109","label":"§ 109 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/139","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"139","label":"§ 139 PatG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":null,"court_as_stated":"Bundespatentgericht","date":"2005-05-19","docket":"5 W(pat) 405/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-06-20","docket":"X ZB 27/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-06-20/x-zb-27-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/x-zb-27-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 168, 142","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:40:26.299304+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}