{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"VI ZR 78/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Einigungsvertrag Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Ist ein Krankenhaus der Volkspolizei als Verwaltungsvermögen der DDR ge- mäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag Vermögen der Bundesrepublik Deutschland geworden, die das Krankenhaus als Bundeswehrkrankenhaus weiter betreibt, sind als Passiva auch Verbindlichkeiten aus fehlerhafter medi- zinischer Behandlung mit übergegangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 78/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2006 \nHolmes \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nEinigungsvertrag Art. 21 Abs. 1 Satz 1 \n\nIst ein Krankenhaus der Volkspolizei als Verwaltungsvermögen der DDR ge-\n\nmäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag Vermögen der Bundesrepublik \n\nDeutschland geworden, die das Krankenhaus als Bundeswehrkrankenhaus \n\nweiter betreibt, sind als Passiva auch Verbindlichkeiten aus fehlerhafter medi-\n\nzinischer Behandlung mit übergegangen. \n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, \n\ndie Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 12. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie seit ihrer Geburt schwerstbehinderte Klägerin nimmt die beklagte \n\nBundesrepublik Deutschland (BRD) als Rechtsnachfolgerin der Deutschen De-\n\nmokratischen Republik (DDR) auf Schadensersatz wegen behaupteter Behand-\n\nlungsfehler im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 2. November 1986 in einem \n\nKrankenhaus der Volkspolizei der DDR in Berlin (Ost) in Anspruch, das nach \n\ndem 3. Oktober 1990 von der Beklagten als Bundeswehrkrankenhaus weiter \n\ngenutzt wird. \n\n2 \n\nAuf Antrag des Vaters der Klägerin erklärte die staatliche Versicherung \n\nder DDR mit Schreiben vom 7. Juli 1987, dass unmittelbar nach der Geburt bei \n\nder Betreuung der Klägerin nicht alle erforderlichen Maßnahmen erfolgt seien \n\nund wegen Vorliegens eines Mangels an Sorgfalt die Haftung nach §§ 330 ff. \n\nZivilgesetzbuch für die daraus resultierende Gesundheitsschädigung anzuer-\n\nkennen sei. Bis zum 30. Juni 1990 erhielt die Klägerin daraufhin Leistungen von \n\nder staatlichen Versicherung der DDR, danach von der Deutschen Versiche-\n\nrungs-AG, später Allianz Versicherungs-AG. \n\n3 \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin unter Anrechnung be-\n\nreits erhaltener Leistungen von der Beklagten weiteren Schadensersatz für \n\nPflege und sachlichen Mehraufwand in Höhe von insgesamt 789.892,16 € so-\n\nwie - über die bislang gezahlte Rente hinaus - eine weitere monatliche Scha-\n\ndensersatzrente von 8.975,28 € und die Zahlung eines weiteren angemessenen \n\nSchmerzensgeldes. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zum \n\nErsatz sämtlicher künftiger materieller Schäden verpflichtet sei. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nhatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Revisionsverfahren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in KG Report 2004, 384 veröffent-\n\nlicht ist, ist der Auffassung, es könne offen bleiben, ob der Klägerin Schadens-\n\nersatzansprüche gegenüber der DDR gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbin-\n\ndung mit §§ 82 ff. ZGB-DDR und §§ 330 ff. ZGB-DDR zugestanden hätten, \n\ndenn solche Ansprüche seien jedenfalls nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des \n\nEinigungsvertrages (EV) auf die beklagte BRD übergegangen. \n\n6 \n\nDer Haftungsübergang scheitere allerdings nicht schon daran, dass die \n\npolizeilichen Aufgaben von den Ländern wahrgenommen würden. Der charakte-\n\nristische Schwerpunkt des von der DDR geführten Krankenhauses habe nicht in \n\npolizeilicher Tätigkeit gelegen, sondern in der Gesundheitsvorsorge, die nicht \n\nnur von den Ländern, sondern auch von der Beklagten u.a. durch - nicht nur \n\nBundeswehrangehörigen zugängliche - Bundeswehrkrankenhäuser betrieben \n\nwerde. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich um \n\npolizeiliche Aufgaben gehandelt habe. Welche polizeiliche Aufgaben dort sei-\n\nnerzeit wahrgenommen worden seien, sei nicht dargelegt und auch im Übrigen \n\nnicht ansatzweise ersichtlich. Jedenfalls sei der Betrieb des ursprünglichen \n\nKrankenhauses nicht auf das Land Berlin, sondern auf die Beklagte überge-\n\ngangen. \n\n7 \n\nEine Haftung der beklagten BRD komme jedoch nicht in Betracht, weil \n\neine - unterstellte - Verbindlichkeit der DDR aus dem Behandlungsverhältnis im \n\nZusammenhang mit der Geburt der Klägerin nicht auf die Beklagte übergegan-\n\ngen sei. Eine entsprechende Verbindlichkeit habe nicht übergehen können, da \n\nsie nicht - wie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV voraussetze - in einem engen und un-\n\nmittelbaren Zusammenhang mit dem auf die Beklagte übergegangenen Vermö-\n\ngen, dem Krankenhausbetrieb, gestanden habe. Der hier zu beurteilende Be-\n\nhandlungsvertrag und die hieraus abgeleitete Haftung seien mit dem überge-\n\ngangenen Vermögen nicht unmittelbar verbunden, sondern nur mittelbare Folge \n\nder ausgeübten Verwaltungsaufgabe. Es handele sich nicht um Betriebsmittel, \n\nda Behandlungsverhältnisse nicht erforderlich gewesen seien, um den Kran-\n\nkenhausbetrieb als solchen zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der Klägerin gegen \n\ndie DDR gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 82 ff. ZGB-DDR und \n\n§§ 330 ff. ZGB-DDR vertragliche und außervertragliche Schadensersatzan-\n\nsprüche wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung bei und nach ihrer Ge-\n\nburt im Krankenhaus der Volkspolizei zustanden. Denn solche Ansprüche wä-\n\nren - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gemäß Art. 21 Abs. 1 \n\nSatz 1 EV zusammen mit dem übernommenen Vermögen auf die beklagte \n\nBundesrepublik übergegangen. \n\n10 \n\n1. Nach dieser Bestimmung wird das Vermögen der DDR, das unmittel-\n\nbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundes-\n\nvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 \n\nüberwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundge-\n\nsetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern \n\nöffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Nach den vom Berufungsgericht \n\ninsoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war im Streitfall das Kran-\n\nkenhaus der Volkspolizei Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten \n\nVerwaltungsaufgaben, nämlich der Gesundheitsfürsorge, diente. Aus der Tat-\n\nsache, dass das Krankenhaus nicht von dem Land Berlin, sondern von der be-\n\nklagten Bundesrepublik übernommen und als Bundeswehrkrankenhaus weiter \n\nbetrieben wurde, durfte das Berufungsgericht schließen, dass das Krankenhaus \n\nBundesvermögen geworden ist. Die Revisionserwiderung zeigt keinen konkre-\n\nten, vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Beklagten auf, der \n\neine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, \n\ndass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zum übergegange-\n\nnen Verwaltungsvermögen grundsätzlich auch Passiva gehören, sofern sie mit \n\ndem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammen-\n\nhang stehen (vgl. BGHZ 128, 393, 399; 137, 145, 148; 145, 148; 164, 361; \n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493; BVerwGE 96, \n\n231, 236). \n\n12 \n\na) Dem Berufungsgericht kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt \n\nwerden, soweit es den erforderlichen engen unmittelbaren Zusammenhang \n\nzwischen dem übernommenen Aktivvermögen und den Haftungsverbindlichkei-\n\nten mit der Begründung verneint, Behandlungsverhältnisse und deren Haftungs-\n\nrisiken seien lediglich mittelbare Folgen der Aufgabenwahrnehmung und nicht \n\n- wie Betriebsmittel - erforderlich, um den Krankenhausbetrieb als solchen zu \n\nermöglichen und aufrecht zu erhalten. \n\n13 \n\nDiese Einschränkung des Berufungsgerichts findet in der bisherigen \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Abgesehen davon, dass der \n\nBetrieb eines Krankenhauses ohne Behandlungsverhältnisse schwerlich denk-\n\nbar ist, fordert die Rechtsprechung für den erforderlichen unmittelbaren Zu-\n\nsammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert, \n\nder sich auf den Erwerb, die Erstellung oder \"die Nutzung\" eines konkreten, \n\neiner bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes \n\nrichtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und BGH, Urteil \n\nvom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793). Nach diesen \n\nGrundsätzen kann der erforderliche Zusammenhang im Streitfall nicht verneint \n\nwerden. \n\n14 \n\nb) Vielmehr steht der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch er-\n\nsichtlich in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des \n\nspäter von der Beklagten übernommenen Vermögens als Krankenhaus der \n\nVolkspolizei. Während es sich in den bisher vom Bundesgerichtshof entschie-\n\ndenen Fällen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang eines \n\neinzelnen Vermögensgegenstandes handelte (etwa Ansprüche für Erdbaumaß-\n\nnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz: BGHZ 128, \n\n393, 398 ff.; aus der Erstellung eines für eine Stadt auf einem Grundstück er-\n\nrichteten Wohnblocks: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - VIZ \n\n1997, 232, 233; aus einem Gerüstbauvertrag: BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 \n\n- XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von \n\nMilitärbooten für die Volksmarine: BGHZ 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisansprüche \n\nfür eine gelieferte Computertechnik: BGH, Urteil vom 22. November 1995 \n\n- VIII ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Ansprüche auf eine \"steckengeblie-\n\nbene\" Enteignungsentschädigung für ein Grundstück: BGHZ 145, 148), geht es \n\nim vorliegenden Fall um Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizini-\n\nscher Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines \n\nKrankenhaushauses als Wirtschaftseinheit. \n\n15 \n\nDas Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 96, 231, 236) hat für den Fall \n\nder Restitution eines Waldgrundstücks, das nach seiner Überführung in Volks-\n\neigentum einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger unterstellt \n\nwar, zutreffend zwischen betriebsbezogenen und grundstücksbezogenen Ver-\n\nbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen unterschieden: Wird lediglich ein Grund-\n\nstück als Teil einer ehemals rechtlich selbständigen Wirtschaftseinheit \n\nzurückübertragen, hat der Restitutionsberechtigte allein die grundstücksbezo-\n\ngenen, nicht aber zugleich die betriebsbezogenen Verbindlichkeiten und \n\nRechtsverhältnisse - und zwar auch nicht anteilig - zu übernehmen. Daraus \n\nlässt sich ohne weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass für den - hier vorlie-\n\ngenden - Fall des Vermögensübergangs einer Wirtschaftseinheit - der in sol-\n\nchen Fällen typischen Interessenlage entsprechend - auch betriebsbezogene \n\nVerbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse als Passiva mit übergehen, soweit der \n\nBundesgesetzgeber nicht von seiner durch Art. 4 Nr. 4 EV in das Grundgesetz \n\nals Art. 135 a GG eingefügten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, um den \n\nÜbergang solcher Verbindlichkeiten zu beschränken. \n\n16 \n\nc) Bei den Schadensersatzansprüchen der Klägerin handelt es sich um \n\nsolche betriebsbezogenen Verbindlichkeiten, denn sie stammen aus einem Ver-\n\ntrag, der die bestimmungsgemäße Nutzung des fraglichen Krankenhauses der \n\nVolkspolizei zur Behandlung von Patienten betrifft. \n\n17 \n\nDabei kann die Frage offen bleiben, ob und inwieweit zu betriebsbezo-\n\ngenen Verbindlichkeiten auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gehören \n\nkönnen. Es spricht allerdings viel für die Richtigkeit der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, das die Frage nicht generell verneint, sondern sich wegen der \n\nVielgestaltigkeit derartiger Haftungsverhältnisse für eine differenzierende Be-\n\ntrachtungsweisung ausgesprochen hat. Auch in der Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs (BGHZ 128, 140, 146), in der es um Schadensersatzansprüche \n\nwegen Belegungsschäden durch sowjetische Streitkräfte aus der Zeit vor dem \n\n3. Oktober 1990 an einem Grundstück ging, wird die Passivlegitimation der \n\nBRD nicht allein mit der Begründung verneint, dass bei Verbindlichkeiten aus \n\nunerlaubter Handlung generell ein enger unmittelbarer Zusammenhang mit dem \n\nübergegangenem Vermögen fehle, sondern dass die Beklagte nicht Inhaberin \n\nvon Vermögen geworden sei, auf dem eine Haftungsverbindlichkeit in Bezug \n\nauf die Ansprüche der dortigen Klägerin laste. \n\n18 \n\nJedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in \n\ndem Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter medizinischer \n\n19 \n\n20 \n\nBehandlung nicht nur auf unerlaubte Handlung, sondern gemäß §§ 82, 92 \n\nAbs. 1, 93, 331, 336, 337, 338 ZGB-DDR auch auf eine Verletzung des Be-\n\nhandlungsvertrages - und zwar auch hinsichtlich eines immateriellen Schadens \n\n(vgl. § 338 Abs. 3 ZGB-DDR) - gestützt werden können, bestehen keine rechtli-\n\nchen Bedenken, einen engen unmittelbaren Zusammenhang der Verbindlichkeit \n\nmit der Nutzung des auf die Beklagte übergegangenen Krankenhauses anzu-\n\nnehmen. \n\n3. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheitern auch \n\nnicht an der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. \n\nBis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 richtete sich die Verjährung der An-\n\nsprüche gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Zivilgesetzbuch \n\nder DDR. Nach § 476 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZGB-DDR ließ das Schreiben der \n\nstaatlichen Versicherung der DDR vom 7. Juli 1987, in welchem der Anspruch \n\nder Klägerin - auch mit Wirkung für die DDR (vgl. Senatsurteil vom 1. März \n\n2005 - VI ZR 101/04 - VersR 2005, 699, 701) - dem Grunde nach anerkannt \n\nworden ist, die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR \n\nvon neuem beginnen. Diese zunächst bis zum 7. Juli 1991 laufende Verjäh-\n\nrungsfrist wurde sowohl nach dem Recht der DDR gemäß § 476 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZGB-DDR als auch für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 31.12.2001 \n\ngemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbin-\n\ndung mit § 208 BGB a.F. durch die regelmäßigen vorbehaltlosen Zahlungen \n\ndurch die staatliche Versicherung der DDR, die Deutsche Versicherungs-AG \n\n- später Allianz Versicherungs-AG -, bezüglich des Stammrechts immer wieder \n\nvon neuem unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR \n\n148/68 - VersR 1970, 549 f.; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, \n\n96, 97; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278). Eine \n\nsolche Unterbrechung muss sich der Neuschuldner des streitgegenständlichen \n\nSchadensersatzanspruchs zurechnen lassen. Da Art. 21, 22 EV auch einen \n\nÜbergang der Aktiva vorsehen, sind auch die Deckungsansprüche aus dem mit \n\nder staatlichen Versicherung der DDR begründeten Versicherungsverhältnis \n\ngemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG mit auf den neuen Eigentümer des Kranken-\n\nhauses übergegangen, der als neuer Schuldner die in den Versicherungsbedin-\n\ngungen vorgesehenen Vertretungswirkungen für die Regulierung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen gegen sich gelten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom \n\n7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - aaO). Selbst wenn man in dem von den vor-\n\ngenannten Versicherern zunächst bis zum 31. Dezember 1997 und schließlich \n\nbis zum 31. Dezember 2000 erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung \n\neinen konkludenten Vorbehalt sehen wollte, würde sich im Ergebnis nichts än-\n\ndern, denn die Klägerin hat ihre am 19. Januar 2001 \"demnächst\" im Sinne von \n\n§ 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellte Klage am 29. Dezember 2000, also rechtzei-\n\ntig vor dem 31. Dezember 2000 bei Gericht eingereicht. \n\n21 \n\nVor Ablauf der Verjährungsfrist war im Hinblick auf den bis zum 31. De-\n\nzember 2001 geltenden § 225 Satz 1 BGB a.F. ein wirksamer Verzicht auf die \n\nEinrede der Verjährung zwar nicht möglich (vgl. Senatsurteil vom 4. November \n\n1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 m.w.N.). Gleichwohl stellt die Ein-\n\nrede der Verjährung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glau-\n\nben (§ 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige DDR-Schuldverhält-\n\nnisse: BGHZ 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzulässige Rechts-\n\nausübung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem Gläubi-\n\nger den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen \n\noder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und da-\n\ndurch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. \n\nSenatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863; vom \n\n4. November 1997 - VI ZR 375/96 - aaO, S. 125 f. m.w.N. und vom 7. Oktober \n\n2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549). \n\nIII. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht wird mithin die Prüfung der Frage nachzuholen \n\nhaben, ob der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu-\n\nstehen. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2002 - 9 O 15/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2004 - 20 U 206/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/vi-zr-78-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135a","ref_norm":"135a","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/vi-zr-78-04","retrieved":"2026-07-10 20:40:44.664677+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-20/vi-zr-78-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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