{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"VI ZB 75/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 134, 138 Aa BRAO §§ 1, 2 RBerG Art. 1 § 1 Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechts- anwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zu- sammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festge- stellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunter- nehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlas- sung und im Interesse des Mandanten tätig ist. ZPO § 522 Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung nur als un- begründet zurückgewiesen werden. § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 2 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 75/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 134, 138 Aa \nBRAO §§ 1, 2 \nRBerG Art. 1 § 1 \n\nDie Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig \n\nmit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechts-\n\nanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zu-\n\nsammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festge-\n\nstellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunter-\n\nnehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlas-\n\nsung und im Interesse des Mandanten tätig ist. \n\nZPO § 522 \n\nMit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung nur als un-\n\nbegründet zurückgewiesen werden. § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2\nAbs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die \n\nBerufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - LG Halle \n\n AG Naumburg \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 4.179,25 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen \n\nSchadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Die volle Ersatzpflicht der Beklag-\n\nten für das Schadensereignis ist unstreitig. Die Beklagte hat die vom Kläger \n\ngeltend gemachten Ersatzansprüche vollständig ausgeglichen mit Ausnahme \n\nder Mietwagenkosten, die sie nur zum Teil ersetzt hat. Den von ihm errechne-\n\nten Restbetrag macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Zu diesem \n\n2 \n\n3 \n\nZweck erteilte er seinem erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, \n\nder ihm von dem streitverkündeten Mietwagenunternehmen empfohlen worden \n\nwar, Prozessvollmacht. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Kos-\n\nten des Rechtsstreits dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auferlegt, weil \n\ndas streitverkündete Mietwagenunternehmen und der Prozessbevollmächtigte \n\nin Form eines Unfallhelferrings gehandelt hätten. \n\nDas Berufungsgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen des Klä-\n\ngers und der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetretenen Streitver-\n\nkündeten als unzulässig verworfen und die Kosten des vom Kläger betriebenen \n\nBerufungsverfahrens dessen Prozessbevollmächtigten auferlegt. Dagegen rich-\n\ntet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\n4 \n\nEine sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\ngegen die ihn betreffende Kostenentscheidung des Amtsgerichts hat das Be-\n\nrufungsgericht mit einem die Rechtsbeschwerde nicht zulassenden Beschluss \n\nzurückgewiesen. Dagegen und gegen die ihn beschwerende Kostenentschei-\n\ndung des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte Verfassungsbe-\n\nschwerde erhoben (1 BvR 2311/05). \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\n1. a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. \n\nNach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet gegen einen \n\nBeschluss, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, die \n\nRechtsbeschwerde statt. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts liegt \n\nhier vor, weil die Berufung des Klägers in dem Tenor des angefochtenen Be-\n\nschlusses ausdrücklich als unzulässig verworfen wird und in dessen Gründen \n\nausgeführt ist, die Berufung sei unzulässig. \n\n7 \n\nDer Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass \n\ndas Berufungsgericht eingangs der Gründe ausführt, die zulässige Berufung \n\nsei gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss der \n\nKammer zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe, die \n\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderten. Diese Ausführungen \n\nstehen, soweit von einer \"zulässigen\" Berufung die Rede ist, bereits im Wi-\n\nderspruch zu den folgenden Ausführungen. Es ist auch nicht nachvollzieh-\n\nbar, warum das Berufungsgericht die Frage einer Zulassung der Revision \n\nerörtert, wenn ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt war. \n\n8 \n\nEine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die nach Absatz 3 \n\nder Norm nicht anfechtbar ist, kommt jedenfalls nur in Betracht, wenn die \n\nBerufung als unbegründet zurückgewiesen werden soll \n\n(vgl. Zöl-\n\nler/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 522 Rn. 29). § 522 Abs. 3 ZPO \n\nschränkt die durch § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der \n\nRechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden \n\nBeschluss nicht ein. \n\n9 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig. Die Voraussetzungen \n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. In förmlicher Hinsicht bestehen keine Be-\n\ndenken. \n\n10 \n\n11 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\nDas Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12 \n\nDie Berufung des Klägers sei schon deshalb unzulässig, weil sie auf-\n\ngrund einer durch den Kläger erteilten unwirksamen Prozessvollmacht an \n\nseinen Prozessbevollmächtigten nicht in der erforderlichen Form eingelegt \n\nworden sei, so dass es auf die Begründetheit der Berufung des Klägers \n\nnicht (mehr) ankomme. Die Kammer sehe in ständiger Rechtsprechung ei-\n\nne Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes dann als unwirksam im Sinne \n\neines Verstoßes gegen §§ 138, 134 BGB in Verbindung mit §§ 1 und 2 \n\nBRAO an, soweit das Mietwagenunternehmen und der Rechtsanwalt dem \n\nGeschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche vollstän-\n\ndig abnähmen und sich damit eine \"Unfallhilfe\" in dem Sinne zeige, dass \n\nsich aus der Bewertung der Gesamtumstände und aus wirtschaftlicher Be-\n\ntrachtungsweise ergebe, dass die Initiative zur Bevollmächtigung des \n\nRechtsanwaltes nicht vom Kläger selbst ausgegangen sei, sondern viel-\n\nmehr unter faktischer Risiko- und Arbeitsfreistellung dem Kläger die An-\n\nspruchsverfolgung unter Zwischenschaltung eines (nur) ihr (der Autover-\n\nmietung) bekannten Rechtsanwaltes zielbewusst gewerbsmäßig abgenom-\n\nmen werde. Dazu könnten nicht einzelne Indizien, wohl aber eine Vielzahl \n\nvon Hinweisen in einer wertenden Betrachtung ausreichen, die hier - auch \n\nnach ergänzender persönlicher Anhörung des Klägers in erster Instanz und \n\nnach Vernehmung von Zeugen - gegeben seien. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. \n\na) Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben, weil er \n\nkeine Darstellung des Sachverhalts sowie der Anträge der Parteien und nicht \n\neinmal eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts enthält. Dies war \n\nhier erforderlich, weil der Beschluss von Gesetzes wegen mit der Rechtsbe-\n\nschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, \n\ndie der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachver-\n\nhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und \n\n13 \n\n14 \n\n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\ndie Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls \n\nsind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen (BGH, Beschlüsse \n\nvom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - VersR 2003, 926; vom 12. Juli 2004 - II ZB \n\n3/03 - NJW-RR 2005, 78). Alleine die Rechtsausführungen enthalten keine \n\nausreichenden Informationen über den festgestellten Sachverhalt und das Be-\n\ngehren der Parteien in den beiden Tatsacheninstanzen. \n\nb) Darüber hinaus erfordern weitere Rechtsfehler eine Aufhebung der \n\nangefochtenen Entscheidung. \n\naa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist bereits mehrfach die \n\nAnsicht vertreten worden, der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Geschädig-\n\nten mit dem Anwalt und die diesem erteilte Prozessvollmacht seien nichtig, \n\nwenn sie von einem Unfallhelferring veranlasst seien bzw. der Durchsetzung \n\nvon Schadensersatzansprüchen durch ein Mietwagenunternehmen auf des-\n\nsen Kostenrisiko dienten (LG Frankenthal, VersR 1996, 777 f.; LG Zwickau, \n\nVersR 2000, 1037 f.; AG Dresden, DAR 2004, 456, 457; AG Koblenz, VersR \n\n2003, 788 f.; AG Sinzig, VersR 2004, 393, 394). Dies wird aus § 134 BGB in \n\nVerbindung mit Art. 1 § 1 RBerG, aber auch aus § 138 BGB hergeleitet. Die-\n\nse Ansicht begegnet bereits im Ansatz rechtlichen Bedenken. Für eine Sit-\n\ntenwidrigkeit der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nund der ihm erteilten Prozessvollmacht fehlt es zudem an tragfähigen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts. \n\n17 \n\nbb) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwa-\n\ngenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte \n\nKunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforde-\n\nrungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf sei-\n\nne Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, \n\n366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951; \n\nvom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 \n\n- VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR \n\n300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, \n\n1256). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflich-\n\ntigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf \n\nden Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die ge-\n\nsamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es \n\nvermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmä-\n\nßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten \n\nRechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; \n\nvom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - \n\naaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR \n\n300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO). Allerdings besorgt \n\ndas Mietwagenunternehmen keine Rechtsangelegenheit des geschädigten \n\nKunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm im Wesentlichen \n\ndarum geht, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, \n\nwobei ein solcher Fall aber nicht vorliegt, wenn nach der Geschäftspraxis des \n\nMietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschä-\n\ndigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in An-\n\nspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsan-\n\ngelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern \n\nhätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366 f.; vom 18. März 2003 - VI ZR \n\n152/02 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli \n\n2005 - VI ZR 173/04 - aaO). \n\n18 \n\nOb eine solche Fallgestaltung hier vorgelegen hat, lässt sich den Aus-\n\nführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Er enthält keine \n\ngenaue Darstellung der zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten ge-\n\ntroffenen Vereinbarungen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, wie und \n\nin welchem Maße die Streitverkündete in die Schadensabwicklung einbezogen \n\nwar, ob ihr im Hinblick auf die Mietzinsforderung eine Sicherheit eingeräumt \n\nund ob und inwieweit eine Inanspruchnahme des Klägers persönlich verein-\n\nbart war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich nahezu aus-\n\nschließlich mit der Frage, inwieweit die Einschaltung des Prozessbevollmäch-\n\ntigten des Klägers auf einer Empfehlung oder Vorgabe der Streitverkündeten \n\nberuhte. \n\n19 \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht seiner Beurteilung offenbar die Recht-\n\nsprechung des Senats zur Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes bei \n\ndurch Mietwagenunternehmen beeinflussten Schadensregulierungen zugrun-\n\nde legen will, fehlt es demgemäß schon an tragfähigen Feststellungen, dass \n\nhier ein Verstoß der Streitverkündeten gegen Art. 1 § 1 RBerG vorgelegen \n\nhat. Selbst wenn man einen solchen Verstoß unterstellt, kann den Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. \n\n20 \n\nEin Verstoß des Mietwagenunternehmens gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der vom Geschädigten mit \n\neinem Rechtsanwalt zwecks Durchsetzung seiner Schadensersatzforderung \n\ngeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Erst \n\nrecht folgt daraus keine Nichtigkeit der einem Rechtsanwalt zu diesem Zweck \n\nerteilten Prozessvollmacht. \n\n21 \n\nDas Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchenden vor \n\neiner unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen \n\nund im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich \n\nungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besor-\n\ngung fremder Angelegenheiten fernhalten (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urteil \n\nvom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - VersR 2004, 921, 922). Es dient ferner \n\ndem Schutz des Anwaltsstandes gegen den Wettbewerb anderer (vgl. OLG \n\nKarlsruhe, NZV 1995, 30). Dem entsprechend wird die Berufsausübung der \n\nRechtsanwälte durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt (Art. 1 § 3 \n\nNr. 2 RBerG). Ein mit einem Rechtsanwalt geschlossener Mandatsvertrag und \n\ndie ihm erteilte Vollmacht sind daher nicht deshalb nichtig, weil einzelne Betei-\n\nligte bei der bisherigen Verfolgung von Ansprüchen gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz verstoßen haben (OLG Karlsruhe, aaO; vgl. auch Ren-\n\nnen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199). \n\n22 \n\nZu Unrecht wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung \n\nverwiesen, wonach ein Treuhandvertrag oder ein sonstiger Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag nach Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sein \n\nkann und sich dann die Nichtigkeit auch auf die dem Geschäftsbesorger erteil-\n\nte Prozessvollmacht bezieht (BGHZ 153, 214, 220; 154, 283, 285 ff.; BGH, \n\nUrteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 122/02 - NJW 2004, 841, 842 f.). Diese \n\nRechtsprechung betrifft den unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorger \n\nund die Erklärungen, die er aufgrund der ihm erteilten Vollmacht abgibt; deren \n\nWirksamkeit muss verhindert werden, weil andernfalls Sinn und Zweck des \n\ngesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Für den Fall der erlaubten \n\nRechtsberatung durch einen (nunmehr eingeschalteten) Rechtsanwalt besagt \n\ndies nichts. Für diesen Fall verbleibt es insbesondere dabei, dass die Vor-\n\nschriften des materiellen Rechts auf die Prozessvollmacht nicht anzuwenden \n\nsind, weil die §§ 78 ff. ZPO insoweit ein Sonderrecht bilden (vgl. BGHZ 154, \n\n283, 286 ff.; Zöller/Vollkommer, aaO; § 80 Rn. 2 m.w.N.). \n\n23 \n\ndd) Das Berufungsgericht führt aus, die Bevollmächtigung des Prozess-\n\nbevollmächtigten des Klägers sei unwirksam im Sinne eines Verstoßes gegen \n\n§§ 134, 138 BGB in Verbindung mit §§ 1 und 2 BRAO, weil sich hier eine \n\n\"Unfallhilfe\" in dem Sinne zeige, dass sich aus der Bewertung der Gesamt-\n\numstände und aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebe, dass die Ini-\n\ntiative zur Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nicht vom Kläger selbst \n\nausgegangen sei, sondern vielmehr unter faktischer Risiko- und Arbeitsfrei-\n\nstellung dem Kläger die Anspruchsverfolgung unter Zwischenschaltung ei-\n\nnes (nur) ihr (der Autovermietung) bekannten Rechtsanwaltes zielbewusst \n\ngewerbsmäßig abgenommen werde. Damit soll offenbar gesagt sein, der \n\nProzessbevollmächtigte des Klägers übe im vorliegenden Fall nicht als un-\n\nabhängiges Organ der Rechtspflege einen freien Beruf aus, sondern han-\n\ndele ohne Rücksicht auf die Belange des Klägers quasi als verlängerter \n\nArm der Streitverkündeten. \n\n24 \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass es für einen derart \n\nschwerwiegenden Vorwurf an tragenden Feststellungen fehlt. Das Beru-\n\nfungsgericht räumt selbst ein, dass die Mandatierung des Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Klägers dessen Wunsch entsprochen habe. Die Rechtsbe-\n\nschwerde weist zutreffend darauf hin, dass unter diesen Umständen und in \n\nAnbetracht der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte erst 8 Tage \n\nnach Anmietung des Ersatzfahrzeugs mandatiert wurde, die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, hier liege keine freie Anwaltswahl vor, schlechterdings \n\nnicht nachvollziehbar ist. Die Anhörung des Klägers und die Zeugenaussa-\n\ngen der Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens haben nach den durch die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellten Ausführun-\n\ngen der Rechtsbeschwerde lediglich ergeben, dass der Kläger die Mitarbei-\n\nter des Mietwagenunternehmens bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach \n\neinem ihnen bekannten Rechtsanwalt fragte, der die Schadensregulierung \n\nübernehmen könne, und dass bei dieser Gelegenheit der spätere Prozess-\n\nbevollmächtigte genannt wurde, den der Kläger später mandatierte, weil er \n\nselbst keinen anderen Rechtsanwalt kannte und wegen seiner Montagetä-\n\ntigkeit auch keine Zeit hatte, sich selbst um die Sache zu kümmern. \n\n25 \n\nEs verstößt weder gegen die §§ 1, 2 BRAO noch ist es sittenwidrig, \n\nwenn ein Rechtsanwalt das Mandat eines Unfallgeschädigten übernimmt, \n\ndem er von einer Autovermietung empfohlen wurde. Eine abweichende Be-\n\nurteilung bedarf der Feststellung weiterer Anhaltspunkte, aus denen sich \n\nergibt, dass der Rechtsanwalt in gewolltem Zusammenwirken mit der Auto-\n\nvermietung tatsächlich auf deren Veranlassung und in deren Interesse, \n\nnicht auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig werden soll-\n\nte. Was das Berufungsgericht dazu ausführt, beruht nicht auf den erforder-\n\nlichen Feststellungen, sondern auf einer Interpretation der \"Allgemeinen \n\nKundeninformation bei Unfallersatz-Anmietung\" der Klägerin, die dem von \n\nder Rechtsbeschwerde dargelegten Geschehensablauf, wie ihn der Kläger \n\nund die Zeugen für den Streitfall dargestellt haben, nicht entspricht. Danach \n\nhat der Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 3. März 2003, mit \n\ndem er dem Kläger die Prozessvollmacht übersandte, ausdrücklich darauf hin-\n\ngewiesen, dass der Kläger die freie Anwaltswahl habe und jeden beliebigen \n\nAnwalt mit der Abwicklung seines Schadensersatzanspruches beauftragen \n\nkönne, und hat der Kläger die Prozessvollmacht am 8. März 2003, mithin 8 Ta-\n\nge nach der Anmietung des Ersatzfahrzeuges und nach der Empfehlung und \n\nsomit nach einer ausreichenden Bedenkzeit unterschrieben zurückgesandt. Bei \n\ndieser Sachlage spricht nichts dafür, dass die Mandatierung im vorliegenden \n\nFall auf einem rechtlich zu missbilligenden Zusammenwirken der Streitverkün-\n\ndeten und des Prozessbevollmächtigten beruhte. \n\n26 \n\nee) Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Beurteilung auch \n\nnicht hinreichend, dass der Kläger dem Prozessbevollmächtigten den Auftrag \n\nzur Klageerhebung erteilt und bei seiner persönlichen Anhörung durch das \n\nAmtsgericht in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, mit der Durchführung \n\ndes Prozesses nicht einverstanden zu sein. Darin liegt zumindest die Genehmi-\n\ngung oder Neuerteilung einer möglicherweise früher unwirksam erteilten Voll-\n\nmacht. Warum der frühere Mangel dem gesamten Mandatsverhältnis anhaften \n\nund fortwirken soll, wird vom Berufungsgericht nicht näher ausgeführt und ist \n\nauch nicht ersichtlich. \n\n27 \n\nIndem das Berufungsgericht den Willen des Klägers, den Rechtsstreit \n\ndurch seinen Prozessbevollmächtigten zu führen, außer Acht lässt und den von \n\nihm angenommenen Mangel des Mandatverhältnisses und der Vollmacht zum \n\nAnlass nimmt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, verstößt es auch ge-\n\ngen den Grundsatz, dass Verstöße gegen solche Vorschriften, die den Rechts-\n\nsuchenden schützen sollen, keine den Rechtssuchenden belastenden prozess-\n\nrechtlichen Folgen haben dürfen (BVerfG, NJW 2004, 1373, 1374; BGHZ 54, \n\n275, 282). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen ihn betreffen-\n\nde den Schutz der Mandanten bezweckende Vorschriften verstoßen haben soll-\n\nte, mag sein Ausschluss aus dem Verfahren in Betracht zu ziehen sein (vgl. \n\nBVerfG, aaO, m.w.N.). Dies darf aber nicht dazu führen, dass eine vom Kläger \n\ngewollte Klage und die im Rechtsstreit von ihm eingelegten Rechtsmittel als \n\nunzulässig verworfen werden. Vielmehr ist dem Kläger in einem solchen Fall \n\nGelegenheit zu geben, das Verfahren unter Einschaltung eines anderen Pro-\n\nzessbevollmächtigten fortzuführen. \n\nIII. \n\n28 \n\nDer die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann danach \n\nkeinen Bestand haben und muss aufgehoben werden. Dies gilt auch hinsicht-\n\nlich der Entscheidung über die Berufung der Streitverkündeten. Reichen sowohl \n\ndie Hauptpartei als auch ihr Streithelfer (§ 67 ZPO) Rechtsmittelschriften ein, \n\nliegt ein einheitliches Rechtsmittel vor, über das auch nur einheitlich entschie-\n\nden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 - \n\nNJW-RR 2006, 644, m.w.N.). Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung muss \n\nder angefochtene Beschluss insgesamt aufgehoben werden, weil bei der neuen \n\nEntscheidung über die Kosten neu zu befinden sein wird. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Naumburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 12 C 569/03 - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 S 240/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/vi-zb-75-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/vi-zb-75-05","retrieved":"2026-07-10 20:39:19.431017+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-20/vi-zb-75-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2006-06-20","dockets":["VI ZB 75/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.06.2006 – VI ZB 75/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/vi-zb-75-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 134, 138 Aa BRAO §§ 1, 2 RBerG Art. 1 § 1 Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechts- anwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zu- sammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festge- stellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunter- nehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlas- sung und im Interesse des Mandanten tätig ist. ZPO § 522 Mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Berufung nur als un- begründet zurückgewiesen werden. § 522 Abs. 3 ZPO schränkt die durch § 522 2 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht ein.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2005\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: bis 4.179,25 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":8},{"id":"BGB/134","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"134","label":"§ 134 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/138","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"138","label":"§ 138 BGB","mentions":3},{"id":"BRAO/1","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"1","label":"§ 1 BRAO","mentions":3},{"id":"BRAO/2","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"2","label":"§ 2 BRAO","mentions":3},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/67","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"67","label":"§ 67 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Naumburg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Naumburg","date":"2004-11-17","docket":"12 C 569/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Halle","court_id":null,"court_as_stated":"LG Halle","date":"2005-09-22","docket":"1 S 240/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-06-20","docket":"VI ZB 75/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-06-20/vi-zb-75-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/vi-zb-75-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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