{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"VI ZB 14/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 14/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der \n\nZivilkammer 6 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 wird \n\nauf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n4.166,38 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am \n\n13. Juni 2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 29. Juni 2005 Berufung \n\neingelegt. Mit dem am Montag, dem 15. August 2005, eingegangenen Schrift-\n\nsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den Antrag \n\ngestellt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Der \n\nVorsitzende der Zivilkammer 6 des Landgerichts hat am 19. August 2005 die \n\nVerlängerung bis einschließlich 13. September 2005 verfügt. Die Berufungsbe-\n\ngründung ist am 15. September 2005 eingegangen. Auf den Hinweis des Ge-\n\nrichts vom 26. September 2005, dass die Berufung erst nach Ablauf der Frist \n\nbegründet worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit \n\nSchriftsatz vom 5. Oktober 2005 erklärt, ihm sei die Verfügung vom 19. August \n\n2005 nicht zugestellt worden. Er habe im Hinblick auf die bei allen Kammern \n\ndes Landgerichts bestehende Bewilligungspraxis darauf vertrauen können, \n\ndass dem begründeten Verlängerungsantrag ohne Einschränkung stattgegeben \n\nwürde. Aus diesem Grunde sei der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in \n\nden Fristenkalender seines Büros auf den 15. September 2005 und als Vorfrist \n\nder 8. September 2005 eingetragen worden. Zur Glaubhaftmachung für den \n\nNichtzugang der Verlängerungsverfügung vom 19. August 2005 hat sich der \n\nProzessbevollmächtigte auf die eidesstattlichen Versicherungen zweier Mitar-\n\nbeiterinnen berufen. \n\n2 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag \n\nauf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil der Prozessbevollmächtigte des \n\nBeklagten die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt habe und dieses \n\nVerschulden dem Beklagten zuzurechnen sei. Es hat sodann die Berufung als \n\nunzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Beklagte, den \n\nangefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist \n\nzur Berufungsbegründung zu gewähren. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat den \n\nWiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu Recht zurückgewiesen und die Be-\n\nrufung des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\n4 \n\na) Die Berufungsbegründungsfrist lief mit dem 13. September 2005 ab. \n\nAn der Wirksamkeit der Verlängerung bis zu diesem Zeitpunkt bestehen keine \n\nZweifel, da die Verfügung vom 19. August 2005 kein gerichtsinterner Vorgang \n\ngeblieben ist. Jedenfalls dem Klägervertreter ist die richterliche Verfügung am \n\n24. August 2005 zugestellt worden. Die Verlängerung bedurfte, auch soweit sie \n\nhinter dem Antrag des Beklagtenvertreters zurückblieb, keiner förmlichen Zu-\n\nstellung, weil sie keine Frist in Lauf setzte (BGHZ 93, 300, 305), so dass nach \n\n§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO die formlose Mitteilung genügt. Die Teilablehnung der \n\nFristverlängerung kann außerdem nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht angefochten \n\nwerden. \n\n5 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers sind keine \n\nUmstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass er ohne Ver-\n\nschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Unter den \n\ngegebenen Umständen liegt ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten \n\nvor, das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. \n\n6 \n\nZwar kann dem Beklagten kein Verschulden seines Prozessvertreters \n\ninsoweit angelastet werden, als dieser auf die Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist in der beantragten Weise vertraute, nachdem er einen ersten \n\nVerlängerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des \n\n§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 \n\n- IX ZB 121/03 - VersR 2004, 1288 und Beschluss vom 11. November 1998 \n\n- VIII ZB 24/98 - VersR 1999, 1559, 1560). Dies zieht auch das Berufungsge-\n\nricht nicht in Zweifel. Mit Recht nimmt es jedoch an, dass die Fristversäumnis \n\ndurch die mangelhafte Organisation der Fristenkontrolle durch den Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Beklagten verschuldet worden ist. \n\n7 \n\nFür die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträgen gelten \n\ngrundsätzlich entsprechende Voraussetzungen, wie sie nach früherem Recht \n\n(§ 519 ZPO a.F.) für die unmittelbare Fristenkontrolle von Berufung und Beru-\n\nfungsbegründung bestanden haben (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 \n\n- XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 23 \n\n- Fristverlängerung; Musielak/Grandl ZPO 4. Aufl. § 233 Rn. 29). Danach ist es \n\nerforderlich, dass das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei \n\noder alsbald nach Einreichung einer Berufungsschrift im Fristenkalender einge-\n\ntragen wird. Anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung muss diese Eintra-\n\ngung später überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypotheti-\n\nsche, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli \n\n1999 - XII ZB 62/99 - aaO, m.w.N.). Denn die Eintragung nur vorläufig berech-\n\nneter bzw. hypothetischer Fristen birgt eine Gefahrenquelle, da sie leicht dar-\n\nüber hinwegtäuschen kann, dass das wirkliche Fristende auf einen anderen Tag \n\nals angenommen fällt. Dementsprechend darf eine beantragte Fristverlänge-\n\nrung nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung \n\nder Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu die-\n\nsem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich nämlich zu-\n\nnächst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen \n\nkürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endgültigen \n\nFristablaufs ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich \n\ngewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 - \n\nVersR 1984, 336 f.). Der Fristenkalender muss auch Tag für Tag durchgesehen \n\nwerden. In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor \n\ndem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - ggf. durch Rückfrage \n\nbei Gericht - festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2001 \n\n- VII ZB 19/01 - und Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - jeweils aaO). \n\n8 \n\nDemzufolge hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten spätestens \n\nbei der Wiedervorlage des Vorgangs am 8. September 2005 überprüfen müs-\n\nsen, ob seinem Fristverlängerungsantrag entsprochen worden ist, nachdem ihm \n\neine gerichtliche Verfügung nicht zugegangen war. Entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde durfte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf \n\ndie Gewährung der beantragten Fristverlängerung nicht so lange vertrauen, wie \n\ner keine anders lautende Nachricht von dem Gericht erhielt. Er hatte sich recht-\n\nzeitig über das wirkliche Ende der Frist ggf. durch Rückfrage bei Gericht Ge-\n\nwissheit zu verschaffen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen \n\nwar. \n\n9 \n\nBeruht die Fristversäumung auf der pflichtwidrigen Nachlässigkeit des \n\nProzessbevollmächtigten des Beklagten am 8. September 2005, kommt es \n\nnicht darauf an, weshalb ihm die Verfügung vom 19. August 2005 nicht zuge-\n\ngangen ist. Dies ist nicht der entscheidende Grund für die Fristversäumnis. Bei \n\nDurchführung einer sorgfältigen Fristenkontrolle hätte der Prozessbevollmäch-\n\ntigte des Beklagten jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Ablauf der Berufungs-\n\nbegründungsfrist erlangt und deren Versäumung verhindern können. Im Übri-\n\ngen scheidet eine Wiedereinsetzung auch dann aus, wenn zu der Fristversäu-\n\nmung neben dem Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten \n\nauch ein Mitverschulden des Gerichts beigetragen haben sollte (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 26. April 2004 - II ZB 6/03 - BRAK-Mitteilungen 2004, 161). \n\n10 \n\nDa dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das \n\nBerufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. \n\n11 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 233 C 129/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2006 - 6 S 16/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/vi-zb-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-20/vi-zb-14-06","retrieved":"2026-07-10 20:43:08.845777+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-20/vi-zb-14-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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