{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-06-19","aktenzeichen":"II ZB 25/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 B, 139 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1 Unterlässt es das Gericht entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, die um Wiedereinsetzung nachsuchende Partei auf den für seine Ent- scheidung ausschließlich maßgebenden, von den Parteien ersichtlich für uner- heblich erachteten Gesichtspunkt hinzuweisen, ist der in der Beschwerde nach- geholte Vortrag zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 25/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 B, 139 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1 \n\nUnterlässt es das Gericht entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 \n\nGG, die um Wiedereinsetzung nachsuchende Partei auf den für seine Ent-\n\nscheidung ausschließlich maßgebenden, von den Parteien ersichtlich für uner-\n\nheblich erachteten Gesichtspunkt hinzuweisen, ist der in der Beschwerde nach-\n\ngeholte Vortrag zu berücksichtigen. \n\nBGH, Beschluss vom 19. Juni 2006 - II ZB 25/05 - OLG Bamberg \n\n LG Schweinfurt \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. November \n\n2005 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.526,08 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 4. August 2005 \n\nverurteilt, den Klägern Auskunft über ihre Beteiligung an der Beklagten durch \n\nVorlage einer Auseinandersetzungsbilanz zum 29. September 2000 zu erteilen. \n\nGegen die ihr am 5. September 2005 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte \n\nam 6. Oktober 2005 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den \n\n \n\n2 \n\n3 \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der am 5. Oktober abgelaufenen Beru-\n\nfungsfrist beantragt. \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge-\n\ntragen: \n\nIn der Kanzlei ihrer mit der Durchführung des Berufungsverfahrens be-\n\nauftragten Prozessbevollmächtigten bestehe für die Bearbeitung fristgebunde-\n\nner Schriftsätze die Anweisung, Fristen nebst zweiwöchiger Vorfrist in den \n\nFristenkalender einzutragen, sie danach auf der ersten Seite des betreffenden \n\nSchriftstücks zu notieren und ihre Eintragung im Fristenbuch durch Anbringung \n\neines mit dem Namenszeichen versehenen Vermerks zu bestätigen. Nach Ein-\n\ngang der Unterlagen in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch-\n\ntigten am 15. September 2005 habe die für die Fristennotierung zuständige, \n\nzuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachgehilfin Frau F., die über eine mehr-\n\njährige Berufserfahrung verfüge, die Fristen für Berufung und Berufungsbe-\n\ngründung berechnet, auf dem Urteil beide Fristen mit Vorfristen vermerkt und \n\n- entgegen der in der Kanzlei für die Bearbeitung fristgebundener Schriftsätze \n\nbestehenden Anweisung - als notiert gekennzeichnet, obwohl sie aus unerklär-\n\nlichen Gründen die Berufungseinlegungsfrist mit Vorfrist im Fristenkalender \n\nnicht eingetragen habe. Ihr Prozessbevollmächtigter, dem der Vorgang an-\n\nschließend vorgelegt worden sei, habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm \n\ndie Handakte trotz der bestätigten Fristennotierung zur Vorfrist und zum Ablauf \n\nder Berufungsfrist nicht vorgelegt würde. \n\n4 \n\nII. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den \n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig \n\nverworfen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ohne \n\nVerschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen sei. Ihr \n\nVorbringen lasse nicht erkennen, dass ihre Prozessbevollmächtigten wegen der \n\nunterlassenen Notierung der Berufungsfrist im Fristenkalender nicht in der Lage \n\ngewesen seien, die Berufung rechtzeitig einzulegen. Ihrem Wiedereinsetzungs-\n\ngesuch sei nicht zu entnehmen, wann die Akten ihren Prozessbevollmächtigten \n\nvorgelegt worden seien. Es könne jedoch angenommen werden, dass die am \n\n30. September 2005 an ihre Prozessbevollmächtigten versandten Akten dem \n\nsachbearbeitenden Anwalt am 4. oder 5. Oktober 2005 vorgelegen hätten. \n\nGegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Be-\n\nklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\nDer angefochtene Beschluss verletzt in entscheidungserheblicher Weise \n\nden verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der Beklagten auf Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Unter Verstoß gegen § 139 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO hat das Berufungsgericht seine Entscheidung - ohne die \n\nBeklagte vorher darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu ge-\n\nben - ausschließlich auf einen Gesichtspunkt gestützt, dem die Beklagte - wie \n\naus der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags ersichtlich - keine Bedeu-\n\ntung beigemessen hatte und den auch die Kläger nicht aufgegriffen hatten. \n\nZwar hat die Partei im Wiedereinsetzungsantrag das fehlende Verschulden dar-\n\nzulegen und glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Aus Sicht der Be-\n\nklagten bestand jedoch kein Anlass, in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch den \n\n- erst nach Ablauf der Berufungsfrist liegenden - Zeitpunkt vorzutragen, zu dem \n\nihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Gerichtsakten erstmals \n\nzur Einsichtnahme vorlagen. Wenn das Berufungsgericht auf diesen - von den \n\nParteien nicht beachteten - Gesichtspunkt maßgebend abstellen wollte, hätte es \n\nden genauen Zeitpunkt aufklären müssen und seine Entscheidung nicht auf \n\nMutmaßungen stützen dürfen (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99, \n\nNJW 2000, 1872). \n\n10 \n\n3. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\n\nren; denn die Fristversäumung beruht nicht auf einem - ihr nach § 85 Abs. 2 \n\nZPO zuzurechnenden - Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten. \n\n11 \n\nDer Anwalt, dem nach Eingang der Berufungsunterlagen die Handakten \n\nvorgelegt wurden mit der Bestätigung, dass die dort notierten Fristen in den \n\nFristenkalender eingetragen sind, darf sich darauf verlassen, dass ihm die \n\nHandakten spätestens am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist wieder vorgelegt \n\nwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. August 1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243 \n\nzur Begründungsfrist; v. 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682). Er hat \n\nnach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Fristenlauf \n\nnicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur, aber auch immer dann \n\neigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammen-\n\nhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden, wenn \n\nsie ihm selbst bis zum Fristablauf oder einem ihm nahen Zeitpunkt vorliegen \n\n(BGH, Beschl. v. 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, ZIP 2003, 1050, 1051 \n\nm.w.Nachw.). Nach der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes ist ein Anwalt allerdings bei Übernahme eines \n\nneuen Mandats verpflichtet, die Gerichtsakten unverzüglich in eigener Verant-\n\nwortung auf die laufenden Fristen zu überprüfen (BVerfG, Beschl. v. 17. Juni \n\n1999 - 2 BvR 30/99, NJW 2000, 1633 f.; BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 \n\n- I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709; Beschl. v. 22. November 2000 \n\n- XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143). \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass \n\ndie Gerichtsakten den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklag-\n\nten noch vor Ablauf der Berufungsfrist erstmals zur Einsichtnahme vorgelegen \n\nhaben und der sachbearbeitende Rechtsanwalt deshalb entsprechend diesen \n\nGrundsätzen zur Prüfung der Fristen verpflichtet und in der Lage war. Dies war \n\nnach dem in der Rechtsbeschwerde ergänzten und glaubhaften Vortrag der \n\nBeklagten nicht der Fall. Denn aus dem Eingangsstempel auf der - mit der Be-\n\nschwerdebegründung \n\nin Kopie vorgelegten - Mitteilung des Landgerichts \n\nSchweinfurt an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist ersichtlich, dass \n\ndie vom Landgericht Schweinfurt übersandten Gerichtsakten erst am 5. Oktober \n\n2005 beim Amtsgericht Chemnitz eingetroffen sind; von dort mussten sie noch \n\nan das Landgericht Chemnitz - zum Fach der Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten - weitergeleitet werden. \n\n13 \n\nDer nachgeholte Vortrag ist zu berücksichtigen. Erkennbar unklare oder \n\nergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten \n\ngewesen wäre, können noch nach Ablauf der Antragsfrist mit der Beschwerde \n\nergänzt werden (BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 aaO; v. 6. Mai 1999 \n\n- VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; v. 13. Januar 2000 aaO). Dies ist zur Wahrung \n\ndes rechtlichen Gehörs umso mehr geboten, wenn es das Berufungsgericht \n\n- wie hier - entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterlassen hat, die um Wieder-\n\neinsetzung nachsuchende Partei auf den für seine Entscheidung ausschließlich \n\nmaßgebenden, von dieser jedoch erkennbar übersehenen Gesichtspunkt hin-\n\nzuweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schweinfurt, Entscheidung vom 04.08.2005 - 24 O 653/02 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 02.11.2005 - 3 U 280/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-19/ii-zb-25-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-19/ii-zb-25-05","retrieved":"2026-07-10 20:38:32.882829+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-19/ii-zb-25-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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