{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"IV ZB 36/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Zu den Anforderungen an eine mündliche Weisung des Rechtsanwalts an sein Büro, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorzubereiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 36/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nZPO § 233 Fd \n\nZu den Anforderungen an eine mündliche Weisung des Rechtsanwalts an \nsein Büro, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \nvorzubereiten. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 14. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss \n\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n27. Juli 2005 wird verworfen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers. \n\nStreitwert: 235.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Kläger, deren auf § 2287 BGB gestützte Klage auf Heraus-\n\ngabe von Grundstücken durch Urteil des Landgerichts vom 11. März \n\n2005 abgewiesen worden war, haben die Frist zur Berufungsbegründung \n\nversäumt. Das landgerichtliche Urteil wurde ihrem Prozessbevollmächtig-\n\nten am 31. März 2005 zugestellt. Am 19. April 2005 wurde rechtzeitig \n\nBerufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am \n\n31. Mai 2005 ab. Erst am 1. Juni 2005 ging ein Schreiben des Prozess-\n\nbevollmächtigten der Kläger von diesem Tage beim Berufungsgericht \n\nein, mit dem eine Verlängerung der Berufungsbegründungfrist wegen Ur-\n\nlaubs und Arbeitsüberlastung des alleinigen Sachbearbeiters um einen \n\nMonat beantragt wurde. \n\n2 \n\nNach einem Hinweis auf den Fristablauf wurde am 24. Juni 2005 \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; am 29. Juni 2005 ging \n\ndie Berufungsbegründung ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungs-\n\nantrags wurde vorgetragen, eine sonst stets zuverlässige Rechtsanwalts-\n\nfachangestellte habe den Ablauf der Berufungsfrist (am Montag, dem \n\n2. Mai 2005,) und die Frist zur Berufungsbegründung nebst zugehörigen \n\nVorfristen zwar in der Handakte zutreffend berechnet und als erledigt no-\n\ntiert; bei der Eintragung im Fristenkalender habe sie das Ende der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist aber nicht auf den 31. Mai 2005 vermerkt, son-\n\ndern auf den 2. Juni 2005. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt war vom \n\n19.-30. Mai 2005 berufs- und urlaubsbedingt ortsabwesend. Im Hinblick \n\ndarauf habe er zuvor \"in der Kanzlei\" verfügt, dass in dieser Sache eine \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt \n\nwerden solle. Entgegen der Weisung sei dieser Antrag aber weder dem \n\nsachbearbeitenden Rechtsanwalt noch vor dem 19. Mai 2005 vorgelegt \n\nworden noch seinem Vertreter in der Kanzlei in der Zeit seiner Abwesen-\n\nheit, sondern wegen des unrichtig im Kalender eingetragenen Fristab-\n\nlaufs erst am 1. Juni 2005. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den \n\nAntrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Klä-\n\nger als unzulässig verworfen. Zwar habe sich der Anwalt darauf verlas-\n\nsen dürfen, dass die in der Handakte zutreffend berechnete und mit ei-\n\nnem Erledigungsvermerk versehene Frist von seinem Büro beachtet \n\nwerde; zur Einsicht auch in den Fristenkalender sei er nicht verpflichtet. \n\nDa der Klägervertreter aber nicht dargelegt habe, dass er die Vorlage ei-\n\nnes Verlängerungsantrags schriftlich verfügt habe, sei davon auszuge-\n\nhen, dass diese Verfügung nur mündlich erfolgte. Wenn ein so wichtiger \n\nVorgang wie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nur durch \n\nmündliche Anweisung veranlasst werde, seien zusätzliche organisatori-\n\nsche Vorkehrungen erforderlich, damit die Anweisung sofort erledigt und \n\nnicht etwa wegen anderer Arbeiten zurückgestellt werde oder in Verges-\n\nsenheit gerate. Das Fehlen solcher Vorkehrungen zeige sich hier daran, \n\ndass der Verlängerungsantrag dem sachbearbeitenden Anwalt erst am \n\n1. Juni 2005 und nicht - wie es seiner Anweisung entsprochen hätte - \n\nnoch vor seiner Abwesenheit vorgelegt und auch nicht einem Kollegen \n\nwährend seiner Abwesenheit zur Unterschrift gegeben worden sei. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und rechtzeitig erhobene Rechtsbeschwer-\n\nde war als unzulässig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des § 574 \n\nAbs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Sie wäre auch unbegründet. \n\n1. Nach Ansicht der Beschwerde kommt der Frage, ob bei einer \n\nmündlich erteilten Anweisung besondere organisatorische Vorkehrungen \n\ngegen ein Vergessen zu treffen sind, grundsätzliche Bedeutung zu. Das \n\nBerufungsgericht stütze sich insoweit auf Entscheidungen, in denen der \n\nRechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung unter-\n\nzeichnet und zurückgegeben, seine Bürokraft aber lediglich mündlich be-\n\nauftragt hatte, das (für die Berechnung der Rechtsmittelfristen erforderli-\n\nche) Zustellungsdatum in den Handakten zu vermerken (BGH, Beschlüs-\n\nse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 unter II 1 a; \n\nvom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - NJW 2002, 3782 unter II 1 a; \n\nvom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688 unter II 2 a bb; \n\nBAG NJW 2003, 1269, 1270). Diese ausdrücklich von dem Grundsatz \n\nabweichenden Entscheidungen, dass sich ein Rechtsanwalt auf die Be-\n\nfolgung seiner Anweisungen verlassen dürfe, auch wenn sie mündlich er-\n\nteilt werden, könnten nicht auf Fälle wie den vorliegenden übertragen \n\nwerden, in denen es um eine - noch dazu erste - Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist gehe. Eine solche Verlängerung könne noch am \n\nletzten Tag der zu verlängernden Frist beantragt werden, mithin an dem \n\nTag, an dem die Handakte wegen des Fristablaufs ohnehin vorgelegt \n\nwerde. Auch in einem Beschluss des BGH vom 11. Februar 1998 (XII ZB \n\n184/97 - NJW-RR 1998, 787 unter II 2 a und c) sei eine mündliche Ein-\n\nzelanweisung, die sich auf den Weg der Beförderung eines derartigen \n\nVerlängerungsantrags an das zuständige Gericht bezog, als ausreichend \n\nangesehen worden. Zumindest müsse die Beschwerde zur Fortbildung \n\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge-\n\nlassen werden. \n\n6 \n\n2. Der vorliegende Fall bietet indessen unter keinem der nach \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO maßgebenden Gesichtspunkte Anlass zu einer Zulas-\n\nsung der Beschwerde. Vielmehr ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand wegen des den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-\n\nrechnenden Verschuldens ihres Anwalts mit Recht zurückgewiesen wor-\n\nden. \n\n7 \n\na) Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit zusätzlicher organisato-\n\nrischer Vorkehrungen gegen ein Vergessen nur mündlich erteilter Anwei-\n\nsungen ist nicht auf Fälle der Eintragung des Ablaufs einer Rechtsmittel-\n\nfrist beschränkt. Zwar gilt sie nur für besonders wichtige Vorgänge; dazu \n\nist aber auch die Absendung eines Schriftsatzes gerechnet worden, \n\ndurch den die Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden sollte (BGH, \n\nBeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 unter \n\n2). Hier sollte diese Frist zwar noch nicht endgültig durch Vorlage der \n\nBerufungsbegründung eingehalten, sondern zunächst gemäß § 520 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO verlängert werden. Voraussetzung dafür ist der Ein-\n\ngang des Verlängerungsantrags vor Fristablauf; ohne diesen kann die \n\nabgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden (BGHZ 83, 217, 221 f.; \n\n116, 377, 378 f.; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 - \n\nNJW 2003, 3418 unter II 2 a.E.). Damit ist der rechtzeitige Eingang des \n\nVerlängerungsantrags bei Gericht nicht weniger wichtig als die richtige \n\nBerechnung des Fristendes. \n\n8 \n\nb) Ungeachtet der vom Berufungsgericht vermissten organisatori-\n\nschen Vorkehrungen gegen ein Vergessen der mündlich erteilten Wei-\n\nsung war die hier vorgetragene mündliche Verfügung des Anwalts schon \n\naus sich heraus nicht hinreichend präzis. Aus dem Klägervorbringen er-\n\ngibt sich nicht, ob die Anweisung einer bestimmten Bürokraft persönlich \n\nerteilt worden ist und ob dies etwa die Angestellte war, die das Ende der \n\nBerufungsbegründungsfrist falsch in den Kalender eingetragen und den \n\nVerlängerungsantrag erst am 1. Juni 2005 zur Unterschrift vorgelegt hat. \n\nIhrer eidesstattlichen Versicherung ist über die vorgetragene mündliche \n\nVerfügung des Anwalts nichts zu entnehmen. Unklar bleibt weiter, wel-\n\nche Anforderungen der Anwalt hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorlage \n\ndes Verlängerungsantrags gestellt hat. Wenn er gesagt haben sollte, der \n\nAntrag solle entweder noch ihm selbst vor seiner am 19. Mai 2005 be-\n\nginnenden Ortsabwesenheit zur Unterschrift vorgelegt werden oder aber \n\nseinem Vertreter in der Zeit seiner Abwesenheit vom 19.-30. Mai 2005, \n\nwäre durch die Einräumung eines so langen Spielraums für die Erledi-\n\ngung des Auftrags die Gefahr eines Vergessens gegenüber zahlreichen \n\nanderen Verpflichtungen der betreffenden Bürokraft stark erhöht worden. \n\nEine solche Einzelweisung bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass \n\neine Fristversäumung zuverlässig verhindert wird (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - NJW 1999, 429 unter II 3). \n\n9 \n\nc) Nach dem Klägervorbringen ist nicht ausgeschlossen, dass der \n\nAnwalt überhaupt nicht mehr verlangt hat als eine zeitlich von ihm nicht \n\nnäher eingegrenzte Vorbereitung des Verlängerungsantrags. Wenn der \n\nBürokraft nicht vorgegeben war, wann der Antrag zur Unterschrift vorge-\n\nlegt werden sollte, hat der Anwalt die von ihm im Hinblick auf den Ver-\n\nlängerungsantrag als einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenver-\n\nantwortlich wahrzunehmenden Pflichten versäumt, den Zeitpunkt des \n\nFristablaufs zu überprüfen und die Einhaltung der Frist zu sichern (vgl. \n\nBGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03 - NJW-RR 2004, \n\n1150 unter II; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - NJW-RR 1991, 827 \n\nunter II 2 b aa). Vielmehr blieb es der Bürokraft überlassen, wann sie \n\nden Verlängerungsantrag zur Unterschrift vorlegen würde. Diese wird \n\nsich auf die (fehlerhafte) Eintragung des Fristablaufs im Kalender verlas-\n\nsen haben. Für die Annahme, dass der Anwalt hier den Ablauf der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist selbst nicht kontrolliert hat, spricht der Umstand, \n\ndass er den Verlängerungsantrag noch am 1. Juni 2005 unterschrieben \n\nhat, also einen Tag nach Ablauf der Frist, und erst auf den Hinweis des \n\nBerufungsgerichts, dass die Frist versäumt sei, Wiedereinsetzung bean-\n\ntragt hat. Er hat gegenüber dem Berufungsgericht die unzutreffende An-\n\nsicht vertreten, ein Anwalt müsse bei Unterzeichnung eines solchen Ver-\n\nlängerungsantrags die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht \n\nselbst überprüfen (Schriftsatz vom 11. Juli 2005 auf Seite 2). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 5 O 86/99 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2005 - 3 U 20/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/iv-zb-36-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/iv-zb-36-05","retrieved":"2026-07-10 20:41:11.508553+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-14/iv-zb-36-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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