{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"IV ZB 18/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fc Ist die Frist zur Berufungsbegründung richtig errechnet und deren Eintragung im Fristenkalender des Anwaltsbüros in der Handakte als erledigt notiert, muss der Anwalt die Eintragung im Fristenkalender nicht noch persönlich ü- berprüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 18/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nZPO § 233 Fc \n\nIst die Frist zur Berufungsbegründung richtig errechnet und deren Eintragung \nim Fristenkalender des Anwaltsbüros in der Handakte als erledigt notiert, \nmuss der Anwalt die Eintragung im Fristenkalender nicht noch persönlich ü-\nberprüfen. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - OLG Dresden \n LG Leipzig \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 14. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss \n\ndes 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n3. März 2005 aufgehoben. \n\nDen Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ge-\n\nwährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. \n\nStreitwert: 106.885,07 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung eines \n\nDarlehens in Höhe von 106.885,07 €. Das Landgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen. Gegen das am 2. Dezember 2004 zugestellte Urteil wurde \n\nrechtzeitig Berufung eingelegt. Begründet wurde sie jedoch erst mit ei-\n\nnem am 7. Februar 2005 eingegangenen Schriftsatz, in dem zugleich \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die am 2. Februar 2005 \n\nabgelaufene Frist zur Berufungsbegründung beantragt wurde. \n\n2 \n\nDie Kläger haben vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozessbevoll-\n\nmächtigten habe die erfahrene und bewährte Bürovorsteherin nach Zu-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils die Berufungs- und die Berufungs-\n\nbegründungsfrist sowie die jeweils dazugehörigen Vorfristen zutreffend \n\nerrechnet und auf einem an die Urteilsausfertigung gehefteten Zettel no-\n\ntiert. Diese Fristen seien zugleich in den Fristenkalender eingetragen \n\nworden mit Ausnahme der Berufungsbegründungsfrist, deren Eintragung \n\naus unerklärlichen Gründen unterblieben sei. Auf dem Zettel, der an die \n\nUrteilsausfertigung in der Handakte geheftet war, sei jedoch die am \n\n2. Februar 2005 ablaufende Berufungsbegründungsfrist zum Zeichen ih-\n\nrer Eintragung in den Fristenkalender mit einem Haken und dem Zusatz \n\n\"not.\" versehen worden. Diesen Sachverhalt hat die Bürovorsteherin an \n\nEides statt versichert. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat weiter \n\nvorgetragen, er sei vom 24. bis 28. Januar 2005 in Urlaub gewesen; da \n\ndie Vorfrist zur Berufungsbegründung am 26. Januar 2005 ablief, habe er \n\ndie Berufung schon vor seinem Urlaub begründet und den Entwurf der \n\nBerufungsbegründung den Klägern zur Stellungnahme bis zum \n\n31. Januar 2005 mit dem Hinweis übersandt, dass die Endfassung am \n\n2. Februar 2005 bei Gericht sein müsse. Am 1. Februar sei die Antwort \n\nder Kläger in seiner Kanzlei eingegangen. Dass die Endfassung dann \n\nnicht am 2. Februar an das Berufungsgericht gefaxt worden sei, habe \n\neinzig daran gelegen, dass diese Frist nicht im Fristenbuch eingetragen \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ngewesen sei. Das Fristversäumnis sei wegen der Aufarbeitung des ur-\n\nlaubsbedingten Arbeitsrückstaus erst am 7. Februar 2005 aufgefallen. \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzuläs-\n\nsig verworfen. Dagegen haben die Kläger rechtzeitig Rechtsbeschwerde \n\neingelegt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. \n\nmit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung zulässig. \n\n1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dem Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin ein Verschulden bei der Überwachung seiner \n\nBürovorsteherin vorzuwerfen sei. Jedenfalls habe er seine Pflicht zur ei-\n\ngenverantwortlichen Prüfung der richtigen Eintragung des Fristendes in \n\nBezug auf die Berufungsbegründungsfrist verletzt. Die Handakte habe \n\nihm aufgrund der zum 26. Januar 2005 notierten Vorfrist nach seiner \n\nRückkehr aus dem Urlaub am Montag, dem 31. Januar 2005, vorgelegen. \n\nWenn er die Bearbeitung bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist \n\nam Mittwoch, dem 2. Februar 2005, habe zurückstellen wollen, habe er \n\ndie Eintragung dieser Frist durch seine Bürovorsteherin im Fristenkalen-\n\nder kontrollieren müssen. Hätte er dies getan, wäre ihm aufgefallen, \n\ndass das Ende der Berufungsbegründungsfrist überhaupt nicht im Kalen-\n\nder eingetragen war. Dadurch hätte die Fristversäumnis vermieden wer-\n\nden können. \n\n6 \n\n2. Mit dieser Rechtsauffassung weicht das Berufungsgericht von \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach hat \n\nder Rechtsanwalt zwar die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ei-\n\ngenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Handakten zur Bearbeitung \n\nwegen einer fristgebundenen Prozesshandlung wie hier vorgelegt wer-\n\nden. Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, ob das (zutreffend errech-\n\nnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Dabei kann sich \n\nder Rechtsanwalt jedoch grundsätzlich auf eine Prüfung des Erledi-\n\ngungsvermerks in der Handakte beschränken. Ist die Erledigung der Ein-\n\ntragung im Fristenkalender wie hier ordnungsgemäß in der Handakte ver-\n\nmerkt und drängen sich insoweit keine Zweifel auf, braucht er nicht noch \n\nzu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender ein-\n\ngetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - \n\nVersR 1971, 1125 unter 1; Urteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75 - VersR \n\n1976, 1154 unter II; Beschlüsse vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - \n\nunter II 2 a und b, dokumentiert in juris; vom 22. Januar 1997 - XII ZB \n\n195/96 - VersR 1997, 598 unter 1; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - \n\nFamRZ 2004, 1183 unter II 1 und 2; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB \n\n164/03 - FamRZ 2005, 435 unter II 3; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 \n\nRdn. 23 zum Stichwort Fristenbehandlung; Born, NJW 2005, 2042, \n\n2046). Wollte man dem Berufungsgericht folgen, würde die zulässige \n\nEinschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend \n\nsinnlos, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt. \n\n7 \n\n3. Eine andere Rechtsauffassung ist auch dem Beschluss des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 5. November 2002 (VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437 \n\nunter II 3 b) nicht zu entnehmen, auf den sich das Berufungsgericht \n\nstützt. Soweit es dort heißt, dass dem Rechtsanwalt bei ordnungsgemä-\n\nßer Erfüllung seiner Prüfungspflicht der Widerspruch zwischen dem von \n\nihm persönlich bestimmten und in den Handakten notierten und dem im \n\nFristenkalender festgehaltenen Fristende offenkundig geworden wäre, \n\nergibt sich aus der Entscheidung nicht, dass sich in den Handakten ne-\n\nben dem vom Rechtsanwalt errechneten Fristende ein Vermerk befunden \n\nhätte, wonach die neue Frist auch im Fristenbuch notiert sei. Anders als \n\nim vorliegenden Fall kann es auch dann liegen, wenn der Rechtsanwalt \n\ndie zur Vorfrist vorgelegte Akte nicht auf den Ablauf der Hauptfrist und \n\nderen Eintragung im Fristenbuch prüft, sondern mehrere Tage bis kurz \n\nvor dem Ende der Hauptfrist unbearbeitet lässt (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680 unter II 2). Hier fiel \n\nder Ablauf der Vorfrist in die Urlaubszeit; der Prozessbevollmächtigte der \n\nKläger hatte die Berufungsbegründung deshalb schon vor Antritt seines \n\nUrlaubs entworfen und den Klägern zur Stellungnahme mit dem Hinweis \n\nzugesandt, der Schriftsatz müsse in der Endfassung am 2. Februar 2005 \n\nbei Gericht sein. Darin kommt zum Ausdruck, dass er den Ablauf der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist überprüft hatte, der ausweislich der Handakte \n\nauch im Fristenbuch vermerkt war. \n\n8 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Bedenken des \n\nBerufungsgerichts gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngreifen nicht durch. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für \n\nein sonstiges Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger er-\n\nkennbar, insbesondere bei der Organisation der Fristenkontrolle (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 \n\nunter II 3 a-c) oder bei der Überwachung der Bürovorsteherin. Der Pro-\n\nzessbevollmächtigte der Kläger hat ergänzend vorgetragen und eides-\n\nstattlich versichert, etwa zweimal pro Woche prüfe jeder in seiner Kanzlei \n\ntätige Anwalt stichprobenartig nach, ob die in den Handakten als notiert \n\nabgehakten Fristen auch tatsächlich im Fristenbuch eingetragen seien; \n\nBeanstandungen hätten sich bisher nie ergeben. Es fehlt danach jeder \n\nAnhalt dafür, dass die Bürovorsteherin die Erledigung in der Handakte \n\netwa auch in anderen Fällen vor oder nicht in unmittelbarem Zusammen-\n\nhang mit der Eintragung im Fristenbuch vermerkt hätte (dazu vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 5. Februar 2003 aaO unter II 3 d). \n\n9 \n\nMithin haben die Kläger glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Be-\n\nrufungsbegründung ohne eigenes oder ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zu-\n\nzurechnendes Verschulden \n\nihres Prozessbevollmächtigten versäumt \n\nworden ist. Daher war ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Damit wird \n\nder angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts, soweit darin die Be-\n\nrufung als unzulässig verworfen wird, gegenstandslos. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 30.11.2004 - 5 O 3776/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2005 - 10 U 2308/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/iv-zb-18-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/iv-zb-18-05","retrieved":"2026-07-10 20:38:41.822673+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-14/iv-zb-18-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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