{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"I ZR 75/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2 Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des An- bieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und aus- gedruckt werden können. HGB § 435 Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von \"nicht bedingungsgerechten\" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 75/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2 \n\nFür die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer \nBestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des An-\nbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und aus-\ngedruckt werden können. \n\nHGB § 435 \n\nZur Haftung des Beförderers für den Verlust von \"nicht bedingungsgerechten\" \nSendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. \n\nBGH, Urt. v. 14. Juni 2006 - I ZR 75/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Mönchengladbach \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt, \n\nam 6. Dezember 2000 per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen \n\nund zu dem Empfänger in Rodenbach zu befördern. Die Internet-Seite der Be-\n\nklagten lautet auszugsweise wie folgt: \n\n2 \n\nDarunter befinden sich Felder, die für die Erteilung des Versandauftrags \n\nausgefüllt werden müssen. Durch Anklicken des unterstrichenen Worts \"AGB's\" \n\nkönnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und \n\nausgedruckt werden. Darin heißt es u.a.: \n\n\"… \n\n3. \n\nVertragsverhältnis \n\n3.1 \n\n3.2 \n\n3.3 \n\nDas Vertragsverhältnis kommt zwischen H. und dem Auf- \ntraggeber mit der Einlieferung der Sendung nach Maßgabe der \nfolgenden Absätze 3 und 4 zustande. \n\nSendungen werden von den H. -Depots und den H. \n -Kundenbetreuern zur Beförderung durch H. ange- \nnommen (Einlieferung). Bei Sendungen, die nicht bei dem Auf-\ntraggeber selbst abgeholt werden, gilt die Person, die die Sen-\ndung übergibt, als bevollmächtigt. Auf der Sendung sind der Ab-\nsender und Empfänger mit ihren Anschriften anzugeben. \n\nH. nimmt nur solche Sendungen an, die diesen AGB und \nden Angaben in der Preisliste entsprechen, und behält sich vor, \njederzeit, generell oder im Einzelfall, Sendungen zur Feststellung \nihres Inhalts zu öffnen. Zur Zurückweisung ist H. auch \n\nohne Prüfung des Inhalts einer Sendung berechtigt, wenn der \nAuftraggeber oder der von ihm im Sinne des vorstehenden Abs. \n(3) Bevollmächtigte der Öffnung widerspricht. \n\n4. \n\nBedingungsberechtigte Sendungen \n\n4.1 \n\nZur Beförderung werden nur angenommen \n\n4.1.1 Pakete bis zu einem Höchstwert von DM 1.000,00. \n\n4.1.2 Reisegepäck-Packstücke bis zu einem Höchstwert von \n\nDM 2.000,00. \n\n4.1.3 Sendungen, die den unter Preise beschriebenen Gewichten und/ \n\noder Abmessungen entsprechen. \n\n4.1.4 Sendungen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für den Versand \nmit den jeweils in Betracht kommenden Beförderungsmitteln eig-\nnen. \n\n4.2 \n\nDie Sendungen müssen entsprechend ihrem Gewicht, ihrer Form \nund der Natur ihres Inhalts sowie der Art und Dauer ihrer Beför-\nderung geschützt und verpackt sein. \nEinzelstücke können auch unverpackt versandt werden, wenn \nund soweit sie sich zur Beförderung ohne Verpackung durch üb-\nliche und erforderliche Beförderungsmittel eignen. Bei unverpack-\nten Einzelstücken ist eine Haftung für Beschädigungen durch \nH. ausgeschlossen. \n\n4.3 \n\nNicht zur Beförderung angenommen werden Sendungen, \n\n4.3.1 deren Beförderung gegen gesetzliche Vorschriften und/oder be-\n\nhördliche Anforderungen verstoßen würden. \n\n4.3.2 von außergewöhnlichem und/oder nicht nur schwer schätzbarem \nWert wie Kunstwerke, Münzen, Banknoten, Briefmarken, über-\ntragbare Handelspapiere, Edelmetalle, Edelsteine, Industriedia-\nmanten sowie sterbliche Überreste. \n\n4.3.3 deren Beförderung und/oder Lagerung nationalen Gefahrgutvor-\n\nschriften unterliegt. \n\n4.3.4 mit verderblichen und/oder schadensgeneigten Gütern, die vor \n\nHitze- und/oder Kälteeinwirkung besonders zu schützen sind. \n\n4.3.5 bei denen die von dem Auftraggeber zur Abholung durch den \nKundenbetreuer bezeichnete Stelle und/oder der Ort der Zustel-\nlung ungeeignet und/oder nur unter unverhältnismäßigen \nSchwierigkeiten erreichbar ist und/oder für deren Einlieferung \nund/oder Zustellung besondere Anwendungen und/oder Sicher-\nheitsmaßnahmen erforderlich sind. \n\n… \n\n7. \n\nRückgaberecht \n\nH. steht es \nfrei, nicht bedingungsgerechte (Abschnitt 4) \nSendungen jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben. Im \nFalle der Rückgabe bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des Be-\nförderungspreises so verpflichtet, als handele es sich um eine \nbedingungsgerechte Sendung; etwa bereits geleistete Zahlungen \nwerden nicht zurückerstattet. \n\n8. \n\nHaftung \n\nSoweit nicht zwingende Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas \nanderes vorsehen, gilt folgendes: \n\n8.1.1 Eine Haftung der H. für Schäden, die dem Auftraggeber \n\ndurch den Verlust oder die Beschädigung nicht bedingungsge-\nrechter Sendungen entstehen, ist ausgeschlossen. Im übrigen \nhaftet H. dem Auftraggeber bei schuldhaftem Verlust oder \nBeschädigung bedingungsgerechter Sendungen unter Ausschluß \njeglicher Haftung für Folgeschäden bis zu einem Höchstbetrag \nvon DM 1.000,00 pro Paket bzw. DM 2.000,00 pro Reisegepäck-\nPackstück. \n\n8.1.2 Eine Haftung für Beschädigungen an unverpackten Einzelstü-\n\ncken wird durch H. ausgeschlossen. \n\nDie Beförderungszeiten (Abschnitt 2, Abs. 3) sind Systemregel-\nlaufzeiten. H. führt keine Terminverkehre durch. Eine Haf- \ntung für nicht rechtzeitige Auslieferung einer Sendung ist in je-\ndem Fall ausgeschlossen. \n\nUnberührt bleibt die Haftung der H. für grobes Verschul- \nden unter Einschluß groben Verschuldens ihrer Mitarbeiter und/ \noder Erfüllungsgehilfen. \n\n8.2 \n\n8.3 \n\n…\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEin Mitarbeiter der Beklagten holte das Paket am 7. Dezember 2000 bei \n\ndem Kläger ab. Das Paket geriet bei der Beklagten in Verlust. Daraufhin zahlte \n\ndie Beklagte unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an \n\nden Kläger einen Betrag von 1.000 DM. \n\nDer Kläger hat behauptet, in dem Paket hätten sich Schmuckstücke im \n\nGesamtwert von 9.316,76 € (= 18.222 DM) befunden. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 8.805,47 € \n\n(= 17.222 DM) nebst Zinsen verurteilt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten ab-\n\ngewiesen. \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte beantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein über \n\nden gezahlten Betrag von 1.000 DM hinausgehender Anspruch auf Schadens-\n\nersatz gegen die Beklagte nicht zu. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDer auf die Beförderung gerichtete Vertrag sei auf den Transport eines \n\nPakets mit einem Wert von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen. Das habe \n\nzur Folge, dass die Regelung über die Haftungshöhe in den Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Beklagten nicht als Haftungsbeschränkung i.S. der \n\n§§ 435, 449 HGB anzusehen und deshalb wirksam sei. \n\n10 \n\nZwischen den Parteien sei ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustan-\n\nde gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket am 7. Dezember \n\n2000 beim Kläger auf dessen über das Internet erteilten Auftrag hin abgeholt \n\nhabe. In den zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag i.S. des \n\n§ 407 HGB seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG, das auf den damaligen Vertrag anzuwenden sei, einbe-\n\nzogen worden. Grundsätzlich hindere die Klausel in Nr. 4 der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Beklagten, nach der Pakete mit einem höheren Wert \n\nals 1.000 DM nicht angenommen würden, den Vertragsschluss nicht. \n\n11 \n\nDer vertraglichen Regelung über die \"bedingungsgerechten Sendungen\" \n\nstehe auch § 435 HGB nicht entgegen, weil es sich bei der Nr. 4 der Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht um eine Haftungsbegrenzung \n\nim Sinne dieser Norm handele. Deshalb stelle die Klausel auch keine Allgemei-\n\nne Geschäftsbedingung dar, die zum Nachteil des Verbrauchers von der Rege-\n\nlung des § 435 HGB abweiche, so dass sie auch nicht gemäß § 449 Abs. 1 \n\nHGB unwirksam sei. \n\n12 \n\nMit dem Landgericht sei die unbeschränkte Haftung gemäß § 435 HGB \n\ngrundsätzlich zu bejahen, da die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht \n\ngerecht geworden sei und mangels Schnittstellenkontrollen beim Ein- und Aus-\n\ngang eines jeden Umschlagplatzes auch nicht gerecht werden könne. Komme \n\nder Frachtführer, wie hier die Beklagte, ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht \n\nnicht nach, rechtfertige dies jedenfalls dann den Schluss auf ein grob fahrlässi-\n\nges Organisationsverschulden, wenn sich aus dem Vorbringen des Frachtfüh-\n\nrers nicht ergebe, ob und welche Sorgfalt er im Einzelnen in dem Betriebsbe-\n\nreich, in dem der Verlust eingetreten sei, zum Schutz des Gutes aufgewandt \n\nhabe. Diese sogenannte sekundäre Darlegungslast komme nicht allein dann \n\nzum Tragen, wenn der Geschädigte plausible Gründe für ein grobes Verschul-\n\nden vortrage, sondern auch wenn der Schadensfall wie hier im Dunkeln liege, \n\nweil er sich völlig im Verantwortungsbereich des Frachtführers abgespielt habe. \n\n13 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts führe die Tatbestandsver-\n\nwirklichung des § 435 HGB jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der Klausel über \n\nbedingungsgerechte Sendungen. Denn dabei sei zu beachten, dass der Fracht-\n\nvertrag von vornherein auf die Beförderung eines Pakets mit einem Höchstwert \n\nvon 1.000 DM ausgerichtet gewesen sei. In dieser Höhe hafte die Beklagte für \n\njedes Verschulden, also auch für einfache Fahrlässigkeit in voller Höhe. Damit \n\nschaffe sie für die Pakete, die sie überhaupt nur befördern wolle und über die \n\nsie nur eine invitatio ad offerendum unterbreite, eine über das gesetzliche Leit-\n\nbild hinausgehende Haftungsordnung. Sie biete für diese Pakete gleichsam ei-\n\nnen \"Vollkaskoschutz\" an und werde damit dem Normzweck des § 449 HGB \n\nhinsichtlich der bedingungsgerechten Sendungen in vollem Umfange gerecht. \n\n14 \n\n15 \n\nII. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwi-\n\nschen den Parteien ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen \n\nist, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket am 7. Dezember 2000 beim \n\nKläger abgeholt hat. \n\n16 \n\na) Diese Feststellung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der \n\nRegelung in Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die, \n\nwie das Berufungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, in den \n\nVertrag einbezogen worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision hat die \n\nBeklagte dem Kläger dadurch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise \n\nvon dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen \n\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), dass diese durch Anklicken des unterstrichenen Wor-\n\ntes \"AGB's\" auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung \n\nvon Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium \n\nInternet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die \n\nsich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres \n\numgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Be-\n\nstellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (vgl. \n\nOLG Hamburg WM 2003, 581, 583; OLG Hamm ZIP 2001, 291, 292; Münch-\n\nKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 305 Rdn. 65; jurisPK-BGB/Lapp, 2. Aufl., \n\n§ 305 Rdn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rdn. 38; Ernst VuR \n\n1997, 259, 261; Waldenberger BB 1996, 2365, 2368 f.). \n\n17 \n\nNach Nr. 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten \n\nkommt das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Auftraggeber mit der Ein-\n\nlieferung der Sendung nach Maßgabe der folgenden Absätze zustande. Nach \n\nNr. 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt die Einlieferung der \n\nSendung dadurch, dass sie von dem von der Beklagten Beauftragten zur Be-\n\nförderung angenommen wird. \n\n18 \n\nb) Der Annahme eines Vertragsschlusses steht, wovon auch das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht ausgegangen ist, weder die Regelung in Nr. 3.3 der All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Beklagte nur solche Sendungen \n\nannimmt, die ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen, entgegen \n\nnoch die Bestimmung der Nr. 4.1.1, dass zur Beförderung nur Pakete bis zu \n\neinem Höchstwert von 1.000 DM angenommen werden (zur Auslegung ver-\n\ngleichbarer Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der \n\nDeutschen Post vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 17 ff., zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ bestimmt). Diese Bestimmungen bringen lediglich zum \n\nAusdruck, dass die Beklagte sich vorbehält, die Annahme einer \"nicht bedin-\n\ngungsgerechten\" Sendung und einen auf deren Beförderung gerichteten Ver-\n\ntragsschluss abzulehnen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass ein \n\nVertrag auch dann nicht zustande kommen soll, wenn die Beklagte - aus Un-\n\nkenntnis oder aus anderen Gründen - eine Sendung zur Beförderung annimmt, \n\nobwohl diese nicht ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht. Für die \n\nAnnahme eines Vertragsschlusses in einem solchen Fall spricht auch die Rege-\n\nlung des \"Rückgaberechts\" in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. \n\nNach dieser Bestimmung steht es der Beklagten frei, nicht bedingungsgerechte \n\nSendungen i.S. der Nr. 4 jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben. Diese \n\nRegelung wäre überflüssig, wenn über (unerkannt) nicht bedingungsgerechte \n\nSendungen ein Vertrag schon nicht zustande käme. \n\n19 \n\nc) Der Frachtvertrag ist somit durch Abholung des Pakets durch einen \n\nMitarbeiter der Beklagten bei dem Kläger geschlossen worden. Er ist nach den \n\ninsoweit übereinstimmenden konkludenten Erklärungen der Vertragsparteien \n\nbei der Abholung auf die Beförderung des abgeholten Pakets gerichtet. Für die \n\nBestimmung des Vertragsgegenstands kommt es dagegen nicht darauf an, \n\nwelche Vorstellungen die Parteien über den Inhalt dieses Pakets hatten und ob \n\ndie Sendung den Höchstwert von 1.000 DM nach Nr. 4.1.1 der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen der Beklagten überschritt. \n\n20 \n\n2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen \n\neiner unbeschränkten vertraglichen Haftung der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, \n\n§ 435 HGB bejaht. \n\n21 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend - und von den Parteien unbean-\n\nstandet - davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten nach den \n\nBestimmungen über die Haftung des Frachtführers gemäß den §§ 425 ff. HGB \n\nund - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen beurteilt. \n\n22 \n\nb) Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nführt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vor-\n\nwurf leichtfertigen Verhaltens i.S. des § 435 HGB (BGHZ 158, 322, 327 ff.; \n\nBGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). \n\n23 \n\n3. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadens-\n\nersatz über den geleisteten Betrag von 1.000 DM hinaus mit der Begründung \n\nverneint, die Regelung über die Haftungshöhe in den Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen der Beklagten sei wirksam, weil sie nicht als Haftungsbeschrän-\n\nkung i.S. der §§ 435, 449 HGB anzusehen sei. Dies ist dahin zu verstehen, \n\ndass das Berufungsgericht angenommen hat, die Haftung der Beklagten sei im \n\nvorliegenden Fall gemäß Nr. 8.1.1 i.V. mit Nr. 4.1.1 ihrer Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen auf den Höchstwert von 1.000 DM beschränkt, weil nur \n\nSendungen bis zu diesem Wert bedingungsgerecht seien. Dieser Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts kann, wie die Revision zu Recht rügt, schon deshalb \n\nnicht gefolgt werden, weil nach den nicht beanstandeten Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts von einem groben Verschulden der Beklagten auszugehen \n\nist und diese daher gemäß Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nhaftet. \n\n24 \n\na) Nach Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Haf-\n\ntung der Beklagten für grobes Verschulden \"unberührt\". Diese Klausel ist nach \n\ndem Zusammenhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß dem \n\nGrundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zweifel kundenfreund-\n\nlich auszulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25), dahin zu \n\nverstehen, dass die in den vorstehenden Bedingungen geregelten Haftungs-\n\nausschlüsse und Haftungsbegrenzungen bei grobem Verschulden der Beklag-\n\nten nicht gelten sollen. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob \n\ndie Regelung über die Haftungshöhe in Nr. 8.1.1 deshalb nicht als Haftungsbe-\n\nschränkung i.S. der §§ 435, 449 HGB anzusehen ist, weil der Vertrag, wie das \n\nBerufungsgericht gemeint hat, auf den Transport eines Pakets mit einem Wert \n\nvon maximal 1.000 DM gerichtet gewesen sei, kommt es daher nicht an. \n\n25 \n\nb) Befördert die Beklagte eine \"nicht bedingungsgerechte\" Sendung auf-\n\ngrund eines wirksam zustande gekommenen Beförderungsvertrags unter Ein-\n\nbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, richtet sich ihre Haftung \n\nnicht nur nach Nr. 8.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern, \n\nwas das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, auch nach deren \n\nNr. 8.3. Diese Auslegung widerspricht nicht den vom Berufungsgericht erörter-\n\nten Interessen von Versender und Absender. Insbesondere wird ein Frachtfüh-\n\nrer, der nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an sich nur Güter mit \n\neinem geringeren Wert befördern will, dadurch nicht gezwungen, Sicherungen \n\nin seiner Betriebsorganisation vorzusehen, die für den Transport wesentlich \n\nwertvollerer Güter ausgerichtet sind, weil ein Versender risikolos diesen Trans-\n\nportweg wählen und Güter von hohem Wert zur Beförderung an den Frachtfüh-\n\nrer übergeben könnte. Die Haftung nach Maßgabe von Nr. 8.3 ihrer Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen trifft die Beklagte nur bei grobem Verschulden. Nur \n\ninsoweit trägt sie demnach auch das Risiko eines Verlusts von Gütern, bei de-\n\nnen sie ansonsten ihre Haftung nach Nr. 8.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen beschränkt oder ausgeschlossen hat. Es werden von ihr insoweit \n\nauch keine Sicherungsmaßnahmen verlangt, die bei Leistungen, die auf die \n\nBeförderung von Paketen mit einem Höchstwert von 1.000 DM gerichtet sind, \n\nzur Erfüllung des Vertragszwecks nicht erbracht werden müssen. Um ihren ver-\n\ntraglichen Pflichten zu genügen, muss die Beklagte lediglich solche Schutzvor-\n\nkehrungen treffen, die nach der Art und dem Wert der von ihr nach Maßgabe \n\nihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beförderten Güter geboten sind. Ü-\n\nbergibt ein Versender der Beklagten andere als \"bedingungsgerechte\" Sendun-\n\ngen im Sinne ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne die Beklagte dar-\n\nauf hinzuweisen, kann das Unterlassen, insbesondere der Angabe eines höhe-\n\nren Werts, außerdem zu einer Verringerung der Schadensersatzpflicht der Be-\n\nklagten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Versen-\n\nders führen (vgl. BGHZ 149, 337, 352 ff.). \n\n26 \n\nIII. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei seiner \n\nerneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, in welchem \n\nMaße sich der Kläger einen mitwirkenden Schadensbeitrag zurechnen lassen \n\nmuss. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich ein mitwirkender Scha-\n\ndensbeitrag des Versenders daraus ergeben, dass er eine Wertangabe oder \n\neinen Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens unterlassen \n\nhat (BGHZ 149, 337, 353 ff.; BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR \n\n2006, 166, 168 f. m.w.N.). \n\nUllmann Bornkamm Pokrant \n\n Büscher Bergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.04.2002 - 10 O 187/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2003 - 18 U 129/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/i-zr-75-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":9},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/i-zr-75-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-14/i-zr-75-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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