{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"2 StR 65/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 65/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n14. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 30. September 2005 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des \n\nversuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fäl-\n\nlen schuldig ist; \n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Än-\n\nderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im \n\nÜbrigen ist sie unbegründet. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der gesondert ver-\n\nfolgte, derzeit flüchtige B. im Oktober 2003 Kenntnis davon, dass \n\nam 22. Oktober 2003 im Rahmen eines sogenannten \"Pyramidenspiels\" ein \n\nBetrag von 160.000 Euro in einem Lokal an die später Geschädigten K. \n\n und M. übergeben werden sollte. B. gewann in der Folge \n\nden Angeklagten für den Plan, K. und M. zu überfallen. Spätes-\n\ntens am 22. Oktober 2003 erklärte sich der Angeklagte, der in finanziellen \n\nSchwierigkeiten war, zur Beteiligung bereit. B. gewann außerdem noch die \n\nBrüder und Sk. sowie David Kl. für die Tat, denen er je-\n\nweils 5.000 Euro aus der Beute versprach. \n\n3 \n\nAm Tatabend beobachtete Sk. absprachegemäß das Lokal, in \n\ndem sich die Geschädigten aufhielten, und teilte ihren Aufbruch an die übrigen \n\nBeteiligten mit, die in der Nähe der Wohnung der Geschädigten warteten. \n\n Sk. blieb im Fluchtfahrzeug sitzen, Kl. beobachtete 30 Meter vom Tat-\n\nort entfernt die Umgebung; B. und der Angeklagte versteckten sich in der \n\nNähe des Hauses. Als die Geschädigten auf das Grundstück fuhren und anhiel-\n\nten, rissen sie die Türen auf, besprühten die Geschädigten mit Reizgas und \n\nschlugen mit harten Schlagwerkzeugen auf sie ein, so dass beide Tatopfer \n\nPlatzwunden am Kopf erlitten. Der Mittäter Kl. entnahm unterdessen aus \n\ndem Kofferraum einen Karton; sodann flohen die Täter in ihrem Fluchtfahrzeug. \n\nAls sie unterwegs den Karton öffneten, fanden sie darin statt der erwarteten \n\n160.000 Euro nur einige Flaschen Wein. Diese warfen sie mit dem Karton weg, \n\nda sie keine Verwendung dafür hatten. Die Mittäter Kl. , Sk. und \n\n Sk. wurden kurz darauf festgenommen und im April 2004 wegen der \n\nTat zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jah-\n\nren verurteilt. Der Angeklagte tauchte zunächst unter und wurde erst im Januar \n\n2005 festgenommen. Der Mittäter B. ist weiterhin flüchtig. \n\n4 \n\n2. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines auf Vernehmung des \n\n(tatbeteiligten) Zeugen B. gerichteten Antrags gerügt wird, ist unzulässig, \n\nda sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Es \n\nhandelte sich insoweit nicht um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 \n\nStPO, da es an hinreichenden Angaben zur Erreichbarkeit des Zeugen fehlte; \n\nder Antrag war daher als Beweisermittlungsantrag zu behandeln. Soweit die \n\nRevision unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO rügt, dass der Tat-\n\nrichter weitere Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthalts des (angeblich) \"in \n\ndie Türkei\" ausgereisten Zeugen hätte entfalten müssen, ist die Rüge unzuläs-\n\nsig, denn es ist nicht vorgetragen, welches Ergebnis diese Bemühungen gehabt \n\nhätten. Der Vortrag der Revision beschränkt sich auf Vermutungen; soweit auf \n\nAktenvermerke oder sonstige Unterlagen verwiesen wird, sind diese nicht vor-\n\ngetragen. \n\n5 \n\n3. Soweit die Sachrüge sich gegen die Beweiswürdigung zur täterschaft-\n\nlichen Beteiligung des Angeklagten wendet, ist sie, entgegen der Ansicht des \n\nGeneralbundesanwalts, unbegründet. Das Landgericht, das seine Überzeugung \n\nim Wesentlichen auf die Aussagen der bereits rechtskräftig zu milden Strafen \n\nverurteilten Tatbeteiligten Sk. und David Kl. gestützt hat, hat die \n\ngegen die Richtigkeit dieser den Angeklagten belastenden Aussagen sprechen-\n\nden Gesichtspunkte gesehen; die Aussagen der Zeugen hat es gleichwohl mit \n\nknapper, aber noch tragfähiger Begründung als glaubhaft angesehen. \n\n6 \n\nDas gilt im Ergebnis auch für die Erwägungen zu der Aussage des Ge-\n\nschädigten K. . Dieser hatte in zwei polizeilichen Vernehmungen angege-\n\nben, einer der beiden Täter, die am Fahrzeug auf ihn und die Geschädigte \n\nM. einschlugen, sei \"auffallend groß\" gewesen, nämlich etwa 1,90 m \n\ngroß. Der Angeklagte ist 1,68 m groß, der Mittäter B. 1,75 m; Sk. , \n\nder nach den auf seine Aussagen gestützten Feststellungen des Landgerichts \n\nca. 100 Meter vom Tatort entfernt im Fluchtfahrzeug verblieb, ist 1,92 m groß. \n\nIn der Hauptverhandlung hat der Zeuge K. dann angegeben, die Angreifer \n\nhätten \"normale\" Körpergröße gehabt; der Täter am Kofferraum sei etwa 1,80 m \n\ngroß und der größte der Angreifer gewesen. Diese Beschreibung passte auf \n\nden Zeugen Kl. , der auch eingeräumt hat, den Karton aus dem Kofferraum \n\ngenommen zu haben. \n\n7 \n\nDie Auffälligkeiten dieser Aussageänderung hat das Landgericht gese-\n\nhen und bei der Beweiswürdigung bedacht. Seine Erwägungen, wonach der \n\nZeuge K. , der zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war, aufgrund des überra-\n\nschenden Angriffs in der Dunkelheit nur eingeschränkte Wahrnehmungen ma-\n\nchen konnte und daher zu fehlerhaften Schätzungen gelangte, lassen im Er-\n\ngebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n8 \n\n4. Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs wird von den \n\nFeststellungen nicht getragen. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, es sei \n\ndem Angeklagten darauf angekommen, \"den Karton samt Inhalt … an sich zu \n\nbringen\" (UA S. 12/13), hat es nicht bedacht, dass der weggenommene Karton \n\nden erwarteten Inhalt, auf welchen sich der Vorsatz der Täter bezog, nicht hat-\n\nte. An dem tatsächlichen Inhalt hatte der Angeklagte aber ebenso wenig Inte-\n\nresse wie an dem Karton selbst, beides wurde von den Tätern alsbald fortge-\n\nworfen. \n\n9 \n\nDer Angeklagte hat sich daher insoweit nur wegen versuchen schweren \n\nRaubs schuldig gemacht. Die gefährliche Körperverletzung steht hierzu in Tat-\n\neinheit. Sie ist abweichend von der Ansicht des Landgerichts in zwei tateinheit-\n\nlichen Fällen gegeben. Der Senat konnte insoweit den Schuldspruch selbst än-\n\ndern, da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO \n\n10 \n\n11 \n\nsteht der Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht entgegen; eine andere \n\nVerteidigung wäre dem Angeklagten nicht möglich gewesen. \n\n5. Die Veränderung des Schuldspruchs führt schon im Hinblick auf § 23 \n\nAbs. 2 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\nInsoweit merkt der Senat an, dass die mit einer Verfahrensrüge angegrif-\n\nfene Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen \n\nzum Beweis der Tatsache, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Hin-\n\nblick auf seinen Drogenkonsum zur Tatzeit zumindest erheblich vermindert war, \n\nrechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht hat den Antrag mit der Be-\n\ngründung zurückgewiesen, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, da es in der \n\nAkte an Anknüpfungstatsachen fehle und der Angeklagte keine (weiteren) An-\n\ngaben zur Tat machen wolle. Auch wenn Anhaltspunkte dafür, die Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten könne gänzlich aufgehoben gewesen sein, hier offenkun-\n\ndig fehlten und es daher von vornherein nur um die Prüfung einer möglicher-\n\nweise erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehen konnte, durfte der Antrag, \n\nwie die Revision zutreffend einwendet, mit dieser Begründung nicht zurückge-\n\nwiesen werden. Dass ein psychiatrischer Sachverständiger wenige oder nur \n\nsolche Anknüpfungstatsachen vorfindet, welche eine Beweisbehauptung nicht \n\nstützen, macht ihn nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel; im Übrigen \n\nist auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich einer Exploration verweigert \n\nhätte. Der neue Tatrichter wird dies im Rahmen der erforderlichen neuen Fest-\n\nstellungen zur Strafzumessung gegebenenfalls zu berücksichtigen haben. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Roggenbuck Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/2-str-65-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-14/2-str-65-06","retrieved":"2026-07-10 20:42:50.012719+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-14/2-str-65-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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