{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"IX ZR 128/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 128/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 13. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n12. Mai 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n26.982,15 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht bei seiner Fest-\n\nstellung, die Zustellung des Versäumnisurteils vom 22. Oktober 2002 sei durch \n\nÜbergabe an den Beklagten persönlich erfolgt, Verfahrensfehler unterlaufen \n\nsind, welche die Voraussetzungen des Zulässigkeitsgrundes der Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung erfüllen. Das Berufungsgericht hat die Beru-\n\nfung des Beklagten auch mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte \n\nkönne die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-\n\nsäumung der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO auch dann nicht beanspru-\n\nchen, wenn ihm das Versäumnisurteil durch Übergabe an seinen Sohn gemäß \n\n§ 178 Abs. 1 ZPO zugestellt worden wäre. Soweit es um diese, die angefochte-\n\nne Entscheidung selbständig tragende Begründung geht, hat die Rechtssache \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des \n\nRechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung \n\nder Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Der Beklagte weist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzur Feststellung des rechtzeitigen Eingangs eines fristgebundenen Schriftsat-\n\nzes hin. Danach ist, wenn die vorgelegten anwaltlichen und eidesstattlichen \n\nVersicherungen nicht ausreichen, den Nachweis des fristgerechten Eingangs zu \n\nführen, der beweisbelasteten Partei Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis an-\n\nzutreten oder andere Beweismittel zu bezeichnen \n\n(BGH, Beschl. v. \n\n7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814; v. 7. Mai 2002 - I ZB 30/01). \n\nDer Beklagte meint, es stelle sich die Grundsatzfrage, ob diese Rechtspre-\n\nchung auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen ist, in denen die vorgelegten \n\neidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichen, um die einer öffentlichen Ur-\n\nkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO zukommende Beweiskraft gemäß § 418 Abs. 2 \n\nZPO zu entkräften. Diese Frage stellt sich jedoch nicht. Bei seinen Ausführun-\n\ngen zu einer wirksamen Zustellung gemäß § 178 Abs. 1 ZPO durch \n\nÜbergabe des Versäumnisurteils an den Sohn des Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht auf die formelle Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß \n\n§ 418 Abs. 1 ZPO abgestellt. Es hat eine Wiedereinsetzung vielmehr mit der \n\nBegründung abgelehnt, der vom Beklagten vorgetragene Sachverhalt sei \"gänz-\n\nlich unglaubhaft\"; er werde auch durch die vorgelegten eidesstattlichen Versi-\n\ncherungen nicht glaubhaft gemacht. \n\n3 \n\n2. Auch auf die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht zur Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen des \"ersten Zugangs\" zum Gericht \n\nentwickelt hat (vgl. BVerfGE 38, 35, 38; 40, 42, 44 ff; 40, 88, 91; 54, 80, 84), \n\nkommt es hier nicht an. Diese Rechtsprechung besagt unmittelbar nichts über \n\nVorkehrungen für Zustellungen, die in späteren Verfahrensabschnitten notwen-\n\ndig werden (BVerfGE 41, 332, 335). So aber liegt es hier; denn dem Beklagten \n\nwaren vor dem Erlass des Versäumnisurteils bereits die Klage nebst Termins-\n\nladung sowie die Klageerweiterung vom 29. Juli 2002 zugestellt worden (vgl. \n\nBVerfG aaO S. 335 f). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die verfassungs-\n\nrechtlichen Anforderungen an den Zugang zum Gericht und die Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs nicht verkannt. Hierauf hat es vielmehr am Ende der Ent-\n\nscheidungsgründe in der gebotenen Kürze hingewiesen. Bleibt die Möglichkeit \n\neiner verschuldeten Fristversäumung bestehen, ist eine Wiedereinsetzung auch \n\nin Fällen des ersten Zugangs zum Gericht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 14. Juli 1987 - IX ZB 48/87, VersR 1988, 158 f; Hk-ZPO/Saenger, § 233 \n\nRn. 63). \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 19.10.2004 - 1 O 192/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2005 - I-12 U 132/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zr-128-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zr-128-05","retrieved":"2026-07-10 20:42:47.717716+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-13/ix-zr-128-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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