{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"IX ZB 44/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevoll- mächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstat- ten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 44/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 \n\nDie Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevoll-\n\nmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in \n\nder Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von \n\n§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch \n\nfiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstat-\n\nten. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2004 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.346,60 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Mitglied einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer ein-\n\ngetragenen Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Dresden und zum Insolvenz-\n\nverwalter über das Vermögen der D. GmbH in \n\nDresden bestellt. Er erteilte einem Mitglied seiner Sozietät den Auftrag, die Be-\n\nklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 26.857,18 € vor \n\ndem Landgericht München I zu verklagen. Der beauftragte Rechtsanwalt \n\nbetraute sodann mit der Terminswahrnehmung einen in München ansässigen \n\nRechtsanwalt. Die Beklagten wurden kostenpflichtig verurteilt. Im Kostenfest-\n\nsetzungsverfahren hat der Kläger neben den Kosten für den Prozessbevoll-\n\nmächtigten auch Kosten für den in München tätigen Unterbevollmächtigten gel-\n\ntend gemacht. Die Rechtspflegerin hat nur die Anwaltskosten berücksichtigt, die \n\nbei Beauftragung eines Münchner Prozessbevollmächtigten angefallen wären. \n\nDen weitergehenden Antrag hat sie zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete \n\nsofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht durch den ange-\n\nfochtenen Beschluss - veröffentlicht u.a. in NZI 2004, 279, Anm. Henssler EWiR \n\n2004, 1199 - zurückgewiesen. Mit seiner - von dem Beschwerdegericht - zuge-\n\nlassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag \n\nweiter. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Beschwerdegericht hat angenommen, eine Erstattung der Kosten \n\ndes Unterbevollmächtigten komme nicht in Betracht, weil ein zum Insolvenz-\n\nverwalter bestellter Rechtsanwalt einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt un-\n\nmittelbar beauftragen und fernmündlich oder schriftlich informieren könne. Die \n\nPrüfung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Rückgewähran-\n\nsprüchen im Wege der Insolvenzanfechtung gehöre zu den kraft Gesetzes \n\nübertragenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters und damit zu seinen üblichen \n\nTätigkeiten. Der Streitstoff des Rechtsstreits sei auch keineswegs besonders \n\numfangreich gewesen. \n\nIII. \n\n3 \n\nDie dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO zulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Das Beschwerdege-\n\nricht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einschaltung eines Unterbe-\n\nvollmächtigten im Streitfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht \n\nnotwendig gewesen ist. Auch die Erstattung fiktiver Reisekosten kommt nicht in \n\nBetracht. \n\n4 \n\n1. Die Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung \n\neines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts, der anstelle des Prozessbevoll-\n\nmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, \n\nentstanden sind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO. Für die Erstattungsfähigkeit der durch Zuziehung des Unterbevoll-\n\nmächtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen \n\nBeauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-\n\ngung notwendig war (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW \n\n2003, 898, 899; Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NZI 2004, 597, 598). \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes \n\nansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende \n\noder verklagte Partei stellt nur im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechen-\n\nder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. \n\na) Eine Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO besteht dagegen nicht, \n\nwenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass \n\nein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich \n\nsein wird. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es sich bei der fragli-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nchen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, \n\ndie Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Eine derartige Partei ist in der \n\nLage, einen am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Prozessbevollmächtigten \n\numfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB \n\n30/02, aaO; v. 10. April 2004 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; v. 13. Juli \n\n2004 - X ZB 40/03, aaO). \n\nb) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass diese \n\nfür ein Gewerbeunternehmen entwickelten Grundsätze auch auf einen Insol-\n\nvenzverwalter übertragen werden können. \n\nEin als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres \n\nimstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den \n\nGegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschl. v. 13. Juli \n\n2004 - X ZB 40/03, aaO; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184). Dies \n\ngilt jedenfalls für einen Rechtsstreit, der nach den von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht besonders \n\numfangreich und schwierig gewesen ist. Unter diesen Umständen war ein ein-\n\ngehendes persönliches Mandantengespräch weder zur Ermittlung des Sach-\n\nverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Im Anschluss an eine schriftliche \n\nInformationserteilung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vor-\n\ngehens schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikati-\n\nonsformen erfolgen können. Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzver-\n\nwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme \n\nzweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 \n\nHalbs. 2 ZPO dar. Der Kläger hätte sich zur Kostenersparnis eines in der Nähe \n\ndes Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten \n\nbedienen müssen. Auch die fiktiven Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz \n\ndes Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalt sind unter diesen Umständen nicht \n\nerstattungsfähig. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.10.2003 - 32 O 15557/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 05.02.2004 - 11 W 2657/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-44-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-44-04","retrieved":"2026-07-10 20:40:20.038027+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-13/ix-zb-44-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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