{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"IX ZB 238/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 14 Abs.1, § 17 Abs. 2 Satz 2 a) Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht. b) Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläu- bigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allge- meinen wieder aufgenommen worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 238/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 14 Abs.1, § 17 Abs. 2 Satz 2 \n\na) Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von \n\nmehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der \n\nZahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht. \n\nb) Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläu-\n\nbigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn \n\nmit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allge-\n\nmeinen wieder aufgenommen worden sind. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05 - LG Darmstadt \n\n AG Darmstadt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 13. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Be-\n\nschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom \n\n24. August 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt \n\nvom 12. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der \n\nRechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Darmstadt zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n6.367,92 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie beteiligte Krankenkasse beantragte wegen rückständiger Sozialver-\n\nsicherungsbeiträge für die Monate Februar 2004 bis einschließlich August 2004 \n\nsowie Zwangsvollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und Mahngebühren in \n\nHöhe von insgesamt 7.440,90 € am 20. September 2004 die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Glaubhaftmachung \n\nlegte sie einen vollstreckbaren Auszug aus dem Heberegister vor, der die An-\n\nsprüche nach Hauptforderung, Säumniszuschlägen sowie Kosten und Gebüh-\n\nren aufschlüsselt. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 teilte sie dem Insolvenz-\n\ngericht mit, der Schuldner habe eine Teilzahlung von 1.152,25 € erbracht. Der \n\nRückstand belaufe sich jetzt noch auf 6.367,92 €. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Insolvenzantrag mangels Glaubhaftmachung \n\neines Insolvenzgrundes als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete so-\n\nfortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde erstrebt die Krankenkasse die Aufhebung der Entscheidungen der \n\nVorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. \n\nII. \n\n3 \n\nDas statthafte (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Nr. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung \n\nund zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Nach den bislang getroffenen \n\nFeststellungen bestehen gegen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags gemäß \n\n§ 14 Abs. 1 InsO keine Bedenken. Das Insolvenzgericht hätte somit zur Haupt-\n\nprüfung (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 40) übergehen müssen. \n\n4 \n\n1. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Interesse der Krankenkasse an \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenso als glaubhaft angesehen wie die \n\ngeltend gemachte Forderung. Sie meinen jedoch, der Eröffnungsgrund der Zah-\n\nlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sei nicht wahrscheinlich, weil die Krankenkasse \n\nweder eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des mit Vollstreckungsmaßnahmen \n\nbeauftragten Gerichtsvollziehers noch das Protokoll einer eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung des Schuldners vorgelegt habe. Die Nichtabführung von Sozialversi-\n\ncherungsbeiträgen über mehrere Monate hinweg sei lediglich ein Indiz im Rah-\n\nmen einer von dem Insolvenzgericht vorzunehmenden Gesamtschau über die \n\nVoraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit. Auch in Ansehung der Strafdrohung \n\ndes § 266a StGB lasse sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts auf-\n\nstellen, dass ein Schuldner aus liquiden Mitteln Sozialversicherungsbeiträge im \n\nZweifel vorrangig bediene. Die von der Krankenkasse vertretene Privilegierung \n\nöffentlich-rechtlicher Gläubiger finde in § 14 InsO keine Stütze. Die Teilzahlung \n\ndes Schuldners belege im Gegenteil, dass die Nichtzahlung mehrerer Sozial-\n\nversicherungsbeiträge allein die Zahlungsunfähigkeit nicht indiziere. Ursache \n\nkönne auch eine bloße Zahlungsstockung sein. Die von der Krankenkasse an-\n\ngeführte Senatsentscheidung vom 10. Juli 2003 (IX ZR 89/02, WM 2003, 1776) \n\nsei im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. \n\n5 \n\n2. Diese Begründung ist nicht tragfähig; sie überspannt die Anforderun-\n\ngen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Ist der Schuldner, wovon \n\ndie Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Aktenlage ausgegangen sind, mit \n\nfälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von insgesamt mehr als sechs \n\nMonaten im Rückstand, hat der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund \n\nder Zahlungsunfähigkeit in der Regel im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft ge-\n\nmacht. Ob es sich bei dem Antragsteller um eine öffentlich-rechtlich organisierte \n\nKrankenkasse oder um einen privaten Gläubiger handelt, ist hierbei unerheb-\n\nlich. \n\n6 \n\na) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist im Insolvenzrecht (§§ 17, 129 ff \n\nInsO, § 64 GmbHG) einheitlich zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 \n\n- IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1469, z.V.b. in BGHZ 163, 134). Nach den \n\nhierzu vom Senat entwickelten Grundsätzen liegt keine Zahlungsstockung, \n\nsondern Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vor, wenn die innerhalb von \n\ndrei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom \n\nHundert überschreitet, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzen-\n\nder Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst \n\nvollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein \n\nZuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, aaO S. 1469 ff). Die Zahlungsunfä-\n\nhigkeit kann, wie § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO verdeutlicht, nicht nur im Wege der \n\nErmittlung der Unterdeckung für einen bestimmten Zeitraum, sondern auch mit \n\nHilfe von Indiztatsachen festgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 \n\n- IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402). Nach der Rechtsprechung des Senats \n\nstellt bei Anwendung dieser Methode die Nichtabführung von Sozialversiche-\n\nrungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfä-\n\nhigkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden \n\nStrafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGHZ 149, 178, \n\n187; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; ebenso: \n\nOLG Dresden ZInsO 2000, 560, 561; OLG Celle NZI 2000, 214, 216; zustim-\n\nmend: Braun/Kind, InsO, 2. Aufl. § 14 Rn. 23; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. \n\n§ 14 Rn. 77; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Schmahl, \n\n§ 14 Rn. 34; Pape in Kübler/Prütting, InsO § 14 Rn. 52). Die strafbewehrte \n\nSanktion lässt das Vorliegen einer bloßen Zahlungsunwilligkeit als unwahr-\n\nscheinlich erscheinen, insbesondere bei einer monatelangen Nichtabführung \n\nvon Sozialversicherungsbeiträgen. Fehlen gegenläufige Indizien, die etwa in \n\neinem Bestreiten der nichterfüllten Forderungen des Sozialversicherungsträgers \n\nliegen können, reicht dieses starke Indiz für sich genommen aus, um den Insol-\n\nvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen zu \n\nlassen. Dies ist in dieser Phase des Eröffnungsverfahrens ausreichend. \n\n7 \n\nb) Im vorliegenden Fall betrug der Beitragsrückstand der teilweise straf-\n\nbewehrten Forderungen sogar sieben Monate. Von substantiierten Einwendun-\n\ngen des Schuldners ist nichts bekannt. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls wahr-\n\nscheinlich, wenn nicht sogar zwingend (vgl. BGHZ 149, 178, 188), dass der \n\nSchuldner zahlungsunfähig ist. Für eine vom Landgericht geforderte \"Gesamt-\n\nschau\", zu der es sich ohne Beibringung weiterer Mittel der Glaubhaftmachung \n\nwie z.B. Fruchtlosigkeitsbescheinigungen des Gerichtsvollziehers oder Offenba-\n\nrungsversicherungen des Schuldners außer Stande gesehen hat, ist kein \n\nRaum. \n\n8 \n\nDie vom Landgericht in diesem Zusammenhang verwertete Teilzahlung \n\ndes Schuldners, die offenbar nach Antragstellung erfolgt ist, stellt kein gegen-\n\nläufiges Indiz dar, das geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzgrun-\n\ndes zu entkräften. Eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungs-\n\nunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort. Diese Wirkung kann nur dadurch wieder \n\nbeseitigt werden, dass die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der \n\nGläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (vgl. BGHZ 149, 100, \n\n109; 149, 178, 188). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. \n\nIII. \n\n9 \n\nEine eigene abschließende Entscheidung über den Eröffnungsantrag der \n\nKrankenkasse ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuver-\n\nweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n10 \n\nDie Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon dieses \n\nder Begründetheit des Insolvenzantrags hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ \n\n160, 176, 185). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 12.10.2004 - 9 IN 965/04 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 24.08.2005 - 23 T 262/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-238-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-238-05","retrieved":"2026-07-10 20:41:58.048828+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-13/ix-zb-238-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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