{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"IX ZB 214/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 13 Abs. 1, § 14 a) Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers als zulässig bewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvor- aussetzungen entbunden. b) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung be- streitet und Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen im Übrigen verweigert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 214/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 13 Abs. 1, § 14 \n\na) Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers als zulässig \n\nbewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren \n\nVerlauf des Eröffnungsverfahrens nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvor-\n\naussetzungen entbunden. \n\nb) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrages auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung be-\n\nstreitet und Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nsen im Übrigen verweigert. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05 - LG Dortmund \n\n AG Dortmund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 46.716,62 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner betreibt eine Arztpraxis in Dortmund. Er hat seit dem Jah-\n\nre 1999 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Nach Berechnungen des \n\nFinanzamts Dortmund-Ost, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Pra-\n\nxisräume des Schuldners belegen sind, bestanden im November 2003 Rück-\n\nstände an Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von 72.211,87 € \n\nzuzüglich Säumniszuschläge. Wegen dieser Rückstände hat das beteiligte Land \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners be-\n\nantragt. Zur Glaubhaftmachung hat die Finanzverwaltung Kontoauszüge, in \n\ndem die Rückstände nach Steuerart und Vorgang, Datum und offenem Betrag \n\naufgeführt sind, sowie eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines von ihr mit der \n\nBeitreibung beauftragten Vollziehungsbeamten vorgelegt. Darin ist weiter fest-\n\ngehalten, dass der Schuldner keine Angaben über seine Vermögensverhältnis-\n\nse mache. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Schuldner ist dem Antrag entgegen getreten. Die Forderungen der \n\nFinanzverwaltung beruhten auf unzutreffenden Feststellungen der Steuerfahn-\n\ndung. Unter Berücksichtigung der an das vormals für ihn zuständigen Finanz-\n\namt Hagen gezahlten Steuern verblieben nahezu keine Verbindlichkeiten mehr. \n\nDas Insolvenzgericht hat nach der vorausgegangenen Anordnung von \n\nSicherungsmaßnahmen am 26. April 2005 das Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen des Schuldners eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 zum In-\n\nsolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in \n\nVerbindung mit § 7 InsO) und zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts \n\nliegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 34 Abs. 2 InsO). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\neinheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Landgericht von den in der Se-\n\nnatsentscheidung vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03 - ZIP 2004, 1466) entwi-\n\nckelten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, wie die Rechtsbeschwerde zutref-\n\nfend rügt. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der \n\nangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht \n\n(§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\n1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf An-\n\ntrag eröffnet. Der Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 InsO nur zuläs-\n\nsig, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. \n\nHat das Insolvenzgericht - wie im Streitfall - den Antrag ausdrücklich zugelas-\n\nsen, ist diese Bewertung keine eigenständige Zwischenentscheidung und des-\n\nhalb - unabhängig von § 6 Abs. 1 InsO - nicht gesondert mit Rechtsmitteln an-\n\nfechtbar (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 99; HK-InsO/Kirchhof, \n\n4. Aufl. § 6 Rn. 6). An der Einordnung des Eröffnungsverfahrens als Parteien-\n\nstreit (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, Vorbem. vor §§ 2-10 Rn. 17) ändert der \n\nÜbergang des Insolvenzgerichts zur Hauptprüfung nichts. Die Prüfung des In-\n\nsolvenzgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der sofortigen Be-\n\nschwerde hat sich deshalb auch im weiteren Verlauf des Verfahrens im Be-\n\ndarfsfall auf die Frage zu erstrecken, ob Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen \n\n(vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 44). Ist dies der Fall, ist der Eröffnungsan-\n\ntrag als unzulässig abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzun-\n\ngen der Insolvenzeröffnung, insbesondere die Überzeugung vom Vorliegen ei-\n\nnes Eröffnungsgrundes, ankommt (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 \n\nRn. 127, 129). Der Schuldner ist nach Bewertung des Eröffnungsantrags als \n\nzulässig im Übrigen nicht daran gehindert, das zulässigkeitsbegründende Vor-\n\nbringen des Gläubigers durch geeigneten Vortrag nachträglich in Frage zu stel-\n\nlen. \n\n7 \n\n2. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Insol-\n\nvenzantrags des Finanzamts nur unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen \n\nInteresses geprüft. Es hat gemeint, der Gläubiger verfolge mit dem Verfahren \n\nkeine insolvenzfremden Zwecke, weil er erhebliche Forderungen geltend ma-\n\nche, die durch Steuerbescheide festgesetzt worden seien, und er den Insol-\n\nvenzantrag erst gestellt habe, nachdem die Einzelzwangsvollstreckung erfolglos \n\ngeblieben sei. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde zutreffend als \n\nrechtsfehlerhaft an. \n\n8 \n\na) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 \n\n(IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466) zum Eröffnungsantrag eines Sozialversiche-\n\nrungsträgers ausgeführt, eine schlüssige Darlegung auch der Forderungen der \n\nEinzugsstelle verlange regelmäßig eine Aufschlüsselung nach Monat und Ar-\n\nbeitnehmer. Zur Glaubhaftmachung müsse die Einzugsstelle Leistungsbeschei-\n\nde oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Stelle ein Sozialversiche-\n\nrungsträger bei Ausübung der Einzugstätigkeit seine Forderungen an den Ar-\n\nbeitgeber nach Monaten und Arbeitnehmern gesondert in einem Konto zusam-\n\nmen und lege er die genannten Belege vor, so ergebe dies im Hinblick auf die \n\nRichtigkeit der dort ermittelten Gesamtbeträge einen deutlich höheren Grad an \n\nWahrscheinlichkeit als eine schlichte, im Eröffnungsverfahren aufgestellte \n\nschriftsätzliche Behauptung bestimmter offener Forderungen. Demgegenüber \n\nreiche die bloße Vorlage eines Kontoauszuges nicht aus, um die ausgewiese-\n\nnen Forderungen im Sinne von § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft zu machen. Im Ge-\n\ngenteil könne es erforderlich sein, dass der antragstellende Sozialversiche-\n\nrungsträger zur Glaubhaftmachung weitere Beweismittel vorlege, wenn erhebli-\n\nche Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit seiner Forderungszusammenstellung \n\nsprächen. In einer weiteren, erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses \n\nergangenen Entscheidung zur Glaubhaftmachung von Forderungen öffentlich-\n\nrechtlicher Hoheitsträger (Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, \n\n141, 142) hat der Senat klargestellt, die genannte Rechtsprechung erfasse \n\nauch den Fall, dass die Finanzverwaltung wegen rückständiger Steuerforderun-\n\ngen Insolvenzantrag stelle. \n\n9 \n\nÜbertragen auf den Fall eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung \n\nist danach als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung die Vorlage der \n\nSteuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des \n\nSchuldners zu verlangen. Ein Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzam-\n\ntes ist demgegenüber - ebenso wie der eines Sozialversicherungsträgers - eine \n\ninterne Verwaltungshilfe und als Mittel der Glaubhaftmachung grundsätzlich \n\nnicht ausreichend. \n\n10 \n\nb) Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Es hat sich \n\n- wie schon das Insolvenzgericht - mit der Vorlage der den Schuldner betreffen-\n\nden Kontoauszüge des Finanzamts Dortmund-Ost vom 6. November 2003 und \n\n25. Juni 2004 begnügt. Diese sind für sich genommen kein geeignetes Mittel \n\nzur Glaubhaftmachung der Forderungen des antragstellenden Gläubigers. Der \n\nangefochtene Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben. Er ist auf-\n\nzuheben. \n\n11 \n\n3. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Landgericht Gelegenheit, \n\ndie Zulässigkeit und die Begründetheit des Insolvenzantrags auf der Grundlage \n\neines gegebenenfalls ergänzten Vorbringens der Beteiligten neu zu prüfen. \n\n12 \n\na) Hierbei sind jedenfalls diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die \n\n- wie die im Schriftsatz des Finanzamts Dortmund-Ost vom 25. Juni 2004 er-\n\nwähnten Steuererklärungen und Bescheide - vor der Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens abgegeben bzw. erlassen worden sind. \n\n13 \n\nb) Sollte das Landgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelan-\n\ngen, dass der Insolvenzantrag den Anforderungen des § 14 Abs. 1 InsO ge-\n\nnügt, wird es im Rahmen der Begründetheitsprüfung zur berücksichtigen haben, \n\ndass Zahlungsunwilligkeit keinen Insolvenzgrund darstellt. Nach den bisher \n\ndurchgeführten Ermittlungen unterscheidet sich das Zahlungsverhalten des \n\nSchuldners gegenüber den Finanzbehörden grundlegend von demjenigen ge-\n\ngenüber den anderen Gläubigern. Dies kommt beispielsweise in den Berichten \n\ndes weiteren Beteiligten zu 2 vom 15. Juli 2004 und vom 3. Mai 2005 sowie den \n\nSchreiben des Schuldners vom 23. März 2004 und vom 10. August 2004 zum \n\nAusdruck. Soll der Eröffnungsgrund - wie hier - maßgeblich aus Forderungen \n\ndes antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und sind dessen Forderun-\n\ngen bestritten, müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; v. 14. Dezember \n\n2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.w.N.). Sollten sich ernsthafte Zweifel an \n\ndem Bestand der Forderungen ergeben, was erst nach Vorlage der entspre-\n\nchenden Bescheide und dem noch aufzuklärenden jeweiligen finanzgerichtli-\n\nchen Verfahrensstand beurteilt werden kann, wird weiter zu beachten sein, \n\ndass das Insolvenzeröffnungsverfahren nicht dazu geeignet und bestimmt ist, \n\nden Bestand rechtlicher zweifelhafter Forderungen zu klären (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, aaO; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, \n\nNZI 1005, 108; OLG Köln ZIP 1989, 789, 790 f). Die tatrichterliche Würdigung \n\ndes Landgerichts, wonach die Gläubigerin ihre Forderung nachvollziehbar dar-\n\ngelegt habe und der Insolvenzverwalter nach Überprüfung und nach Gesprä-\n\nchen mit Mitarbeitern des Finanzamts Dortmund-Ost zu dem Ergebnis gelangt \n\nsei, die Steuerforderungen seien berechtigt und vollstreckbar, weil die Finanz-\n\nverwaltung Schätzungen habe vornehmen dürfen, verkennt diesen Grundsatz. \n\nBei näherer Betrachtung gründet sich die Überzeugung des Landgerichts von \n\ndem Bestehen der Gläubigerforderung in der geltend gemachten Höhe allein \n\nauf die Überzeugung des Insolvenzverwalters von der Berechtigung der Forde-\n\nrung, der diese wiederum aus telefonischen Angaben von Mitarbeitern der Fi-\n\nnanzverwaltung gewonnen hat. Trotz der von dem Schuldner an den Tag geleg-\n\nten Verweigerungshaltung, die das Landgericht allerdings rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellt hat, ist dies keine hinreichende Grundlage, um für die Eröffnung des \n\nVerfahrens von dem Bestand der geltend gemachten Forderung in der ange-\n\nnommenen Höhe ausgehen zu können. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dortmund, Entscheidung vom 26.04.2005 - 253 IN 171/03 - \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 T 278/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-214-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-214-05","retrieved":"2026-07-10 20:40:47.726571+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-13/ix-zb-214-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2006-06-13","dockets":["IX ZB 214/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 214/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-214-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 13 Abs. 1, § 14 a) Hat das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag eines Gläubigers als zulässig bewertet und dies aktenkundig gemacht, ist das Gericht dadurch im weiteren Verlauf des Eröffnungsverfahrens nicht von der Prüfung der Zulässigkeitsvor- aussetzungen entbunden. b) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner den Bestand der Forderung be- streitet und Auskünfte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen im Übrigen verweigert.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2005 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\nauf 46.716,62 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/14","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"14","label":"§ 14 InsO","mentions":3},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"InsO/6","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"6","label":"§ 6 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/13","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"13","label":"§ 13 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/34","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"34","label":"§ 34 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Dortmund","court_id":null,"court_as_stated":"AG Dortmund","date":"2005-04-26","docket":"253 IN 171/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Dortmund","court_id":null,"court_as_stated":"LG Dortmund","date":"2005-07-21","docket":"9 T 278/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-06-13","docket":"IX ZB 214/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-06-13/ix-zb-214-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zb-214-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2006, 590","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2006, 1629","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"ZInsO 2006, 828","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:40:47.726571+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}