{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"IX ZA 8/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 8/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 13. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDas Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-\n\nbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Dresden vom 2. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu ge-\n\nwähren, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners \n\nvom 24. Februar 2006, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 27. Februar \n\n2006, zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die \n\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n\n(§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n1. Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche - wie \n\nhier - die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des Schuldners zurückgewiesen wird, ist nur zulässig, \n\nwenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 7 InsO in Verbindung mit \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier \n\ngegeben, insbesondere liegt kein Fall der Grundsätzlichkeit vor. Diese hat eine \n\nRechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige \n\nund klärungsfähige Rechtfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl \n\nvon Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit \n\nan der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt \n\n(BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137 f). \n\n3 \n\n2. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen \n\nInsolvenzgerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, gegen welche der Schuldner \n\nsich im Rechtsbeschwerdeverfahren wenden will, damit begründet, dass der \n\nMittelpunkt der Tätigkeiten des Schuldners in wirtschaftlicher Hinsicht in \n\nDeutschland liege. Hiergegen sind Zulassungsgründe nicht ersichtlich. \n\n4 \n\na) Das Landgericht hat ausgeführt: Sämtliche nennenswerten Einnah-\n\nmen des Schuldners seien auf dessen nicht als anwaltlich zu qualifizierenden \n\norganschaftlichen Tätigkeiten für zwei Gesellschaften zurückzuführen. Anwalts-\n\nhonorare habe er nach den nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Insol-\n\nvenzverwalters nur vor seiner Bestellung als Präsident der Gesellschaften ver-\n\neinnahmt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaften seien von \n\nDeutschland aus gesteuert worden. \n\n5 \n\nZu der Gesellschaft \"A.I. & F.\" sei festzustellen, dass es im Kern darum \n\ngegangen sei, die von Anlegern in Deutschland eingezahlten Beträge, die über \n\nein in Deutschland aufgebautes Vertriebssystem eingeworben worden seien, \n\nins Ausland zu transferieren, ohne dass dort eine Geschäftstätigkeit der Gesell-\n\nschaft angefallen sei. Die Sollbuchungen seien von Deutschland aus gesteuert \n\nworden, weil sie auf Anweisung des Gesellschafters F. oder des Schuld-\n\nners erfolgt seien, die den im Ausland ansässigen kontoberechtigten Personen \n\nentsprechende Anweisungen übermittelt hätten. Entsprechendes gelte für die \n\n\"A.I.F.\". Bei dieser Gesellschaft seien ebenfalls alle Gutschriften und Abgänge \n\nvon Deutschland aus gesteuert worden. In der Gesamtschau der die Zahlungs-\n\nzugänge und -abgänge steuernden wirtschaftlichen Tätigkeit beider Gesell-\n\nschaften stehe damit Pirna als deren Mittelpunkt fest. \n\n6 \n\nDie in Deutschland angesiedelte Tätigkeit des Schuldners als Präsident \n\nder genannten Gesellschaften mache - wie das Landgericht weiter festgestellt \n\nhat - seine weit überwiegende Einnahmequelle aus. Daraus ergebe sich die \n\ninternationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in \n\nDeutschland. Die sozialen Bindungen des Schuldners seien für ein Insolvenz-\n\nverfahren, welches im Wesentlichen die wirtschaftlichen Beziehungen zum Ge-\n\ngenstand habe, nicht entscheidend. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Diese Begründung wirft keine Grundsatzfragen auf, sondern erschöpft \n\nsich in einer weitgehend tatrichterlichen Würdigung in einem besonders gela-\n\ngerten insolvenzrechtlichen Einzelfall. \n\naa) Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des \n\nMittelpunktes der hauptsächlichen Interessen ist durch die Rechtsprechung des \n\nEuropäischen Gerichtshofes im Grundsätzlichen geklärt. Er erhellt sich aus der \n\n13. Begründungserwägung der Verordnung, wo es heißt: \"Als Mittelpunkt der \n\nhauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner ge-\n\nwöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte fest-\n\nstellbar ist.\" Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der haupt-\n\nsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kri-\n\nterien zu bestimmen ist. Diese Objektivität und diese Möglichkeit der Feststel-\n\nlung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit \n\nbei der Bestimmung des für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zu-\n\nständigen Gerichts zu garantieren. Diese Rechtssicherheit und Vorhersehbar-\n\nkeit sind umso wichtiger, als die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach \n\nArt. 4 Abs. 1 der Verordnung die des anwendbaren Rechts nach sich zieht \n\n(EuGH, Urt. v. 2. Mai 2006 - Rs C-341/04, ZIP 2006, 907, 908). Als feststellba-\n\nres Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestim-\n\nmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Ge-\n\nrichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter klä-\n\nrungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an \n\ndie wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. \n\nHK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; MünchKomm-InsO/Reinhart, \n\nArt. 3 EuInsVO Rn. 2; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duurs-\n\nma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische \n\nInsolvenzordnung Art. 3 \n\nRn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 \n\nEuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenz-\n\nrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Dass dieser Standpunkt von irgendeiner Seite \n\nernsthaft in Frage gestellt wird, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich \n\nihm ausdrücklich angeschlossen. Damit kommt es nicht darauf an, dass der \n\nSchuldner seinen Wohnsitz in Schweden hat und seine Ehefrau nach seinen \n\nAngaben dort wohnt. \n\n9 \n\nbb) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte das Landge-\n\nricht, ohne Grundsatzfragen zu berühren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen \n\nTätigkeit des Schuldners in Deutschland sehen, weil er als Präsident der von \n\nPirna aus gesteuerten Gesellschaften seine wesentlichen Einkünfte aus der \n\nWahrnehmung seiner gesellschaftsrechtlichen Organfunktionen bezogen hat. \n\nHierbei handelt es sich um eine auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogene \n\nWürdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. Der Schuldner hat in der \n\nBegründung seines Prozesskostenhilfeantrags nichts vorgetragen, was diese \n\nAnnahme des Landgerichts ernsthaft in Frage stellen kann. Seinem mit der Be-\n\ngründung des Prozesskostenhilfeantrags wiederholten Vortrag, für seine \"Stroh-\n\nmann-Präsidentenstellung\" habe er keine Vergütung erhalten und die ihm \n\nüberwiesenen Gelder seien die Gegenleistung für anwaltliche Dienstleistungen, \n\nist das Landgericht in Wahrnehmung seiner Aufgabe als Tatrichter nicht gefolgt. \n\nDies wirft keine Fragen von Grundsatzbedeutung auf. Auf den Kanzleisitz in \n\nSchweden käme es entgegen der Auffassung des Schuldners allenfalls an, \n\nwenn er dort eine nennenswerte anwaltliche Geschäftstätigkeit mit entspre-\n\nchenden Einnahmen außerhalb des hier in Rede stehenden Komplexes entfal-\n\ntet hätte. Dafür gibt es indes keine Anhaltspunkte; der Schuldner macht dies in \n\nseiner Antragsschrift auch nicht geltend. \n\n10 \n\nDass die Vorinstanz dem Schuldner zugebilligt hat, im Einzelfall habe er \n\nvon Schweden aus Entscheidungen für die von Pirna aus agierenden Gesell-\n\nschaften getroffen, stellt die zutreffende Gesamtwürdigung des Landgerichts, \n\nPirna stehe als Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners fest, \n\nnicht grundsätzlich in Frage. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2004 - 540 IN 565/04 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2006 - 5 T 1297/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-za-8-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-za-8-06","retrieved":"2026-07-10 20:38:44.082471+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-13/ix-za-8-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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