{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"4 StR 178/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 178/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 gemäß §§ 206 a, \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 14. Oktober 2005 \n\na) \n\nim Schuldspruch zu a) (Tatzeitraum Januar 1996 \n\nbis 18. März 1998) dahin geändert, dass die tatein-\n\nheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs \n\neiner Schutzbefohlenen entfällt, \n\nb) \n\nim Schuldspruch zu b) aufgehoben, soweit er die \n\nVerurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer \n\nSchutzbefohlenen \n\nin \n\n54 Fällen \n\n(Tatzeitraum \n\n19. März 1998 bis 31. März 1999) betrifft. In diesem \n\nUmfang wird das Verfahren eingestellt und werden \n\ndie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-\n\nten erwachsenen notwendigen Auslagen der \n\nStaatskasse auferlegt; \n\nc) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-\n\ngeklagte wegen der Taten im Tatzeitraum 19. März \n\n2000 bis 24. April 2005 (Schuldspruch zu c und d) \n\nverurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung zu Nr. 1 Buchstabe c) wird die \n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als \n\nJugendschutzkammer zuständige Jugendkammer zu-\n\nrückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \n\na) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit \nsexuellem Missbrauch eines Kindes in 22 Fällen (Tatzeitraum 1. Januar 1996 \nbis 18. März 1998), \n\nb) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 weiteren \n\nFällen (Tatzeitraum 19. März 1998 bis 18. März 2000), \n\nc) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit \nVergewaltigung in 104 weiteren Fällen (Tatzeitraum 19. März 2000 bis 18. März \n2002) sowie \n\nd) der Vergewaltigung in 45 weiteren Fällen (Tatzeitraum Anfang Juli \n\n2004 bis 24. April 2005) \n\nfür schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner \n\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der insgesamt zum \n\nNachteil seiner am 19. März 1984 geborenen Stieftochter begangenen Taten \n\nhinsichtlich der sexuellen Übergriffe im Tatzeitraum bis zum 31. März 1999 we-\n\ngen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) \n\nfür schuldig befunden hat, ist mit Blick auf die erst am 1. April 2004 in Kraft ge-\n\ntretene Änderung der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 (Gesetz vom 27. \n\nDezember 2003, BGBl I 3007/3011) Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl. \n\nBGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Dies hat zur Folge, dass der Schuld-\n\nspruch zu a) wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in 22 Fällen (Taten bis 18. März \n\n1998) dahin zu ändern ist, dass der Angeklagte in diesen Fällen allein des se-\n\nxuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 a.F. StGB) schuldig ist. Die \n\ninsoweit ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen können gleichwohl bestehen \n\nbleiben, weil sich der Schuldgehalt der Taten durch den Wegfall der tateinheitli-\n\nchen Verurteilung nach § 174 StGB nicht rechtserheblich ändert. Des weiteren \n\nführt die eingetretene Verfolgungsverjährung dazu, dass das Urteil aufzuheben \n\nund das Verfahren einzustellen ist, soweit der Angeklagte wegen der weiteren, \n\nbis zum 31. März 1999 begangenen sexuellen Übergriffe verurteilt worden ist. \n\nDavon betroffen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\nvom 11. Mai 2006 zutreffend ausgeführt hat, 54 der vom Schuldspruch zu b) \n\nerfassten insgesamt 104 Fälle, so dass der Angeklagte insoweit des sexuellen \n\nMissbrauchs einer Schutzbefohlenen in lediglich 50 Fällen, begangen im Zeit-\n\nraum vom 1. April 1999 bis 18. März 2000, schuldig ist. Der Wegfall der Verur-\n\nteilung wegen 54fachen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zieht \n\nden Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem \n\nJahr und drei Monaten nach sich, was schon für sich zur Aufhebung auch des \n\nGesamtstrafenausspruchs führen würde. \n\n7 \n\n2. Im Übrigen hat das Urteil insgesamt keinen Bestand, soweit der Ange-\n\nklagte des weiteren der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Stieftochter in ins-\n\ngesamt 149 Fällen, davon hinsichtlich des Tatzeitraums vom 19. März 2000 bis \n\nzum 18. März 2002 in 104 Fällen tateinheitlich begangen mit sexuellem Miss-\n\nbrauch einer Schutzbefohlenen, für schuldig befunden worden ist (Schuld-\n\nspruch zu c und d). Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist nicht hinrei-\n\nchend belegt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit seiner Stief-\n\ntochter in allen Fällen durch tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB erzwungen hat. \n\n8 \n\na) Die Jugendkammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, \n\ndass der erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Stieftochter \n\nnach deren 16. Geburtstag stattgefunden hat. Nach den dazu getroffenen Fest-\n\nstellungen fing der Angeklagte zunächst an, sich vor seiner Stieftochter zu be-\n\nfriedigen, bevor er sich plötzlich auf sie legte, ihren Slip herunterzog und sein \n\nGlied in ihre Scheide einführte. Sie versuchte vergeblich, den Angeklagten \n\nwegzudrücken, was ihr auf Grund seiner körperlichen Überlegenheit nicht ge-\n\nlang. In der Folgezeit nahm der Angeklagte jede Gelegenheit wahr, mit ihr den \n\nGeschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchzuführen. Weiter heißt es im \n\nangefochtenen Urteil: \"Hierbei nutzte der Angeklagte zum einen die Angst der \n\nNebenklägerin aus, wenn sie nicht mitmache, dann verlasse er ihre Mutter. Au-\n\nßerdem drohte er ihr, sie kaputt zu schlagen, wenn sie nicht mitmache und et-\n\nwas erzähle. Diese Drohung nahm die Nebenklägerin auch ernst. Sie hatte \n\nAngst vor dem Angeklagten\" (UA 9). \n\n9 \n\nb) Diese Feststellungen belegen weder das Tatbestandsmerkmal der \n\nqualifizierten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 \n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) noch die erforderliche finale Verknüpfung des Nötigungsmit-\n\ntels mit dem - wie das Landgericht annimmt - jeweils erzwungenen Ge-\n\nschlechtsverkehr in allen sich insgesamt über einen Zeitraum von fünf Jahren \n\nerstreckenden Fällen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB fortwirken und dazu führen, dass das Opfer nur aus Furcht vor wei-\n\nterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet; es kann aber nicht \n\ndavon ausgegangen werden, dass bei lang andauernden Missbrauchsverhält-\n\nnissen immer Gewalt angewendet oder ein Nötigungsmittel im Sinne des § 177 \n\nStGB eingesetzt wird (BGHSt 42, 107, 111). Deshalb müssen die tatbestandli-\n\nchen Voraussetzungen des § 177 StGB auch bei einer länger dauernden Serie \n\nvon Tathandlungen grundsätzlich für jede Tat konkret und individualisiert fest-\n\ngestellt werden (BGHSt aaO). Geringere Anforderungen an den Nachweis sind \n\nnur hinzunehmen, wenn sich der Tatrichter im Einzelfall die Überzeugung eines \n\nvon dem Täter erzeugten und bewusst eingesetzten \"Klimas ständiger Gewalt\" \n\nverschafft (vgl. BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 4 und § 177 Abs. 1 Drohung \n\n11 a.E.). \n\n10 \n\nAn diesen Voraussetzungen scheitert es vorliegend schon deshalb, weil \n\nder Angeklagte ausweislich der Feststellungen gegen seine Stieftochter mit \n\nAusnahme eines Vorkommnisses, welches sich zudem erst ganz zum Schluss \n\ndes Tatzeitraums und ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen \n\nereignete (UA 11), nicht gewalttätig geworden ist. Soweit der Angeklagte damit \n\ngedroht hat, im Weigerungsfalle die Mutter zu verlassen, sowie hinsichtlich der \n\n15 Fälle des Tatgeschehens in der eigenen Wohnung der Stieftochter im April \n\n2005 angedroht hat, er würde im Weigerungsfalle \"mit seinem Auto in ihr \n\nWohnzimmerfenster reinfahren und die Wohnung kurz und klein schlagen\" \n\n(UA 11), erfüllt dies von vornherein nicht die Voraussetzungen einer Drohung \n\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Anders verhält es sich allerdings \n\nmit der festgestellten Drohung des Angeklagten, \"sie kaputt zu schlagen\", wenn \n\nsie nicht mitmache und etwas erzähle\" (UA 9). Doch fehlt es insoweit bereits an \n\nder konkreten Feststellung, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Tatserie der \n\nAngeklagte diese Drohung aussprach (vgl. UA 37). Darauf kommt es aber \n\nschon mit Blick auf den Nachweis des finalen und kausalen Zusammenhangs \n\nzwischen der Drohung und den sexuellen Handlungen an, und zwar unabhän-\n\ngig von der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Angeklagte mit der \n\nDrohung allein erreichen wollte, dass seine Stieftochter über das Tatgeschehen \n\nnichts Dritten erzähle. Angesichts dieser Mängel in den Feststellungen genügt \n\nauch die das Tatgeschehen in der Dusche betreffende Äußerung des Angeklag-\n\nten, sie „wisse, was passiere, wenn sie nicht mitmache“ (UA 10, 38), nicht, um \n\neine fortwirkende konkludente qualifizierte Drohung anzunehmen, zumal sich \n\ndieser Fall erst ereignete, nachdem die Stieftochter im Juli 2004 nach mehr als \n\nzweijähriger Unterbrechung wieder zu Hause bei dem Angeklagten eingezogen \n\nwar. Schließlich ist mit der Annahme eines von dem Angeklagten erzeugten \n\n\"Klimas ständiger Angst\" auch nicht ohne weiteres vereinbar, dass der Ange-\n\nklagte und seine Stieftochter zu Hause immer einen sehr engen körperlichen \n\nKontakt suchten (UA 19; vgl. auch UA 27). \n\n11 \n\nc) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in den \n\nFällen der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung (Schuldspruch \n\nzu c und d) insgesamt, auch wenn die tateinheitliche Verurteilung wegen sexu-\n\nellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 Fällen (Tatzeitraum 19. März \n\n2000 bis 18. März 2002) für sich genommen keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten aufweist (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). \n\n12 \n\nDer Senat kann auch nicht die Verurteilung wegen Vergewaltigung (in \n\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen) hinsichtlich des \n\nersten Falls des - nach Auffassung des Landgerichts erzwungenen - Ge-\n\nschlechtsverkehrs bestehen lassen. Zwar können die dazu getroffenen Feststel-\n\nlungen, denen zufolge - wie oben ausgeführt - die Stieftochter den Angeklagten \n\nvergeblich wegzudrücken versuchte (UA 8 a.E.), dahin verstanden werden, \n\ndass sich die Nebenklägerin hierbei gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr \n\nsetzte und der Angeklagte ihren Widerstand durch Gewalt im Sinne des § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB überwunden hat. Das Landgericht hat diese Tatbestandsal-\n\nternative indes, wie die rechtliche Würdigung (UA 36 f.) ergibt, nicht angenom-\n\nmen, sondern mit der unverändert zugelassenen Anklage lediglich die Dro-\n\nhungsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB als verwirklicht angesehen. An-\n\ngesichts dessen stünde einer Bestätigung des Schuldspruchs auf veränderter \n\nrechtlicher Grundlage bereits § 265 StPO entgegen. \n\n13 \n\n3. Die Aufhebung des Urteils in den 149 Fällen der Vergewaltigung \n\n(Schuldspruch zu c und d) entzieht auch den insoweit verhängten Einzelstrafen \n\ndie Grundlage und hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. \n\n14 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass \n\nder neue Tatrichter, falls er sich nicht vom Vorliegen der tatbestandlichen Vor-\n\naussetzungen des § 177 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht zu über-\n\nzeugen vermag, mit Blick auf die von dem Angeklagten gegenüber seiner Stief-\n\ntochter geäußerten Drohungen insoweit auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung \n\n(§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) in Betracht zu ziehen haben wird. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/4-str-178-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/4-str-178-06","retrieved":"2026-07-10 20:41:43.403341+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-13/4-str-178-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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