{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"3 StR 189/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 189/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 gemäß \n\n§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts \n\ngegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 27. März 2006, mit \n\ndem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 12. Januar 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird \n\nverworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom \n\n27. März 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die \n\nRevisionsanträge nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ange-\n\nbracht worden seien. Gegen diesen ihm am 7. April 2006 zugestellten Be-\n\nschluss hat der Angeklagte am 12. April 2006 \"Rechtsmittel\" eingelegt. Zur Be-\n\ngründung führt er aus, er sei über die Nichtbegründung der Revision nicht in-\n\nformiert gewesen, da er sich im Justizkrankenhaus befunden habe und ihm die \n\nan ihn in der Justizvollzugsanstalt gerichtete Post nicht nachgesandt worden \n\nsei. \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Be-\nschluss vom 27. März 2006 ist zulässig. Der als Rechtsmittel be-\nzeichnete Antrag wurde vom Angeklagten binnen einer Woche nach \nZustellung des Beschlusses gestellt. \n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des \nAngeklagten am 22. Februar 2006 wirksam gemäß § 145a Abs. 1 \nStPO zugestellt worden. Die Zustellung hat die Frist zur Begründung \nder Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revisionsanträge und ihre \nBegründung bis zum Ablauf der nach § 345 StPO sich bestimmen-\nden Frist weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsan-\nwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle \nangebracht worden sind, hat das Landgericht die Revision zu Recht \nals unzulässig verworfen. \n\nDas Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhand-\nlungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der \nRevision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungsan-\ntrag keinen Erfolg haben, weil - unabhängig von der Frage, ob der \nAngeklagte ohne eigenes Verschulden an der Frist zur Wahrneh-\nmung des Rechtsmittels gehindert war - jedenfalls die Begründung \nder Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form \nnicht nachgeholt worden ist, § 45 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Be-\nschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 268/05).\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/3-str-189-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/3-str-189-06","retrieved":"2026-07-10 20:41:51.917781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-13/3-str-189-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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