{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"II ZB 21/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehr- wertsteuer auf die Honorarforderung fordern. Für die arme, zum Abzug der Vor- steuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rech- nung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 21/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 \n\nSatz 2 \n\nBei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete \n\nRechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehr-\n\nwertsteuer auf die Honorarforderung fordern. Für die arme, zum Abzug der Vor-\n\nsteuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rech-\n\nnung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten. \n\nBGH, Beschl. vom 12. Juni 2006 - II ZB 21/05 - OLG Dresden \n\n LG Zwickau \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 23. August 2005 wird auf \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: 211,44 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. \n\n GmbH S. (Schuldnerin). In dieser Eigen-\n\nschaft hat er den Beklagten als vormaligen Geschäftsführer und Alleingesell-\n\nschafter der Schuldnerin erstinstanzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. \n\nFür die Klage wurde ihm antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung \n\nunter Beiordnung des Rechtsbeschwerdeführers bewilligt. Das Landgericht hat \n\ndurch Urteil vom 6. Juli 2005 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dem \n\nBeklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\n2 \n\nBereits zuvor war dem Rechtsbeschwerdeführer auf dessen Antrag ge-\n\nmäß §§ 47, 55 RVG durch die Staatskasse ein Vorschuss von 1.208,14 €, ein-\n\nschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 166,64 €, gewährt worden. Nach Erlass \n\ndes erstinstanzlichen Urteils hat der Rechtsbeschwerdeführer \n\nfür den \n\n3 \n\n4 \n\n- vorsteuerabzugsberechtigten - Kläger Kostenfestsetzung hinsichtlich der Diffe-\n\nrenz zwischen den Prozesskostenhilfe- und den Wahlanwaltsgebühren in Höhe \n\nvon netto 1.321,50 € und gleichzeitig im eigenen Namen nach § 126 ZPO die \n\nFestsetzung der auf diesen Differenzbetrag entfallenden Umsatzsteuer von \n\n211,44 € gegenüber dem Beklagten beantragt. \n\nDas Landgericht hat die Festsetzung der Umsatzsteuer abgelehnt, das \n\nOberlandesgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewie-\n\nsen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt, der Rechtsbeschwerdeführer könne nach § 126 \n\nAbs. 1 ZPO nur solche Beträge geltend machen, die der Beklagte dem Kläger \n\nerstatten müsse. Hierzu zähle die Umsatzsteuer wegen der Vorsteuerabzugs-\n\nberechtigung des Klägers nicht. Davon abgesehen stehe § 122 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZPO einer Inanspruchnahme des Klägers durch den Rechtsbeschwerdeführer \n\nfür die im Verfahren angefallene Honorarforderung und die darauf entfallende \n\nUmsatzsteuer entgegen. \n\n5 \n\nIII. Die dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO \n\nzulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat \n\ndas Beschwerdegericht einen Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers nach \n\n§ 126 Abs. 1 ZPO auf Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Beklag-\n\nten verneint. \n\n6 \n\n1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Rechts-\n\nbeschwerdeführer hier Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht \n\nhat, die - auch in Form des Differenzbetrages zur Wahlanwaltsvergütung - der \n\nUmsatzsteuer unterliegen, und dass er deswegen nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nUStG als Steuerschuldner zur Abführung der auf die gesamte Honorarforderung \n\nentfallenden Umsatzsteuer verpflichtet ist. Nur im Ergebnis zutreffend ist dage-\n\ngen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Rechtsbeschwerdefüh-\n\nrer den auf den Differenzbetrag entfallenden, abzuführenden Umsatzsteueran-\n\nteil nicht gegenüber dem Beklagten geltend machen kann. Die Vorsteuerab-\n\nzugsberechtigung des Klägers steht nicht nur dem Ansatz der Umsatzsteuer im \n\nKostenfestsetzungsverfahren zwischen dem Kläger und dem Beklagten (§ 104 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO), sondern auch in dem von dem Rechtsbeschwerdeführer \n\nnach § 126 Abs. 1 ZPO betriebenen Verfahren entgegen. Wie bei einer nicht \n\nbedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Partei ist der Rechtsbeschwerdefüh-\n\nrer darauf verwiesen, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber sei-\n\nnem Mandanten geltend zu machen und darf nicht die Gegenseite damit be-\n\nlasten, wie dies der Rechtsbeschwerdeführer für sachgerecht hält. \n\n7 \n\n2. Dem steht § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen (a.A. OLG Koblenz \n\nJurBüro 1997, 588; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 29 f.). Zwar darf ein Rechts-\n\nanwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegenüber seiner Partei, der Prozesskos-\n\ntenhilfe bewilligt worden ist, Ansprüche auf Vergütung nicht geltend machen. \n\nDiese Vergütung umfasst nach § 1 Abs. 1 RVG neben Gebühren auch die Aus-\n\nlagen des Rechtsanwalts, zu denen nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnis-\n\nses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung \n\ngehört. Soweit die bedürftige Partei - ausnahmsweise - zum Abzug der Vor-\n\nsteuer berechtigt ist, ist der Schutzzweck des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO jedoch \n\nnicht berührt; die Vorschrift mit ihrem zu weit gehenden Wortlaut ist systemkon-\n\nform mit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes teleologisch zu reduzie-\n\nren. \n\n8 \n\na) Der vom Gesetzgeber mit der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZPO intendierte Schutz der bedürftigen Partei hindert die Geltendmachung der \n\nUmsatzsteuer durch den Prozessbevollmächtigten ihr gegenüber nicht. Mit die-\n\nser Regelung soll sichergestellt werden, dass kein Bürger an der gerichtlichen \n\nDurchsetzung seiner Rechte deshalb gehindert wird, weil er nicht zur Aufbrin-\n\ngung der Prozesskosten in der Lage ist (BT-Drucks. 8/3068, S. 17). Die bedürf-\n\ntige Partei schuldet danach zwar dem ihr beigeordneten Rechtsanwalt die \n\n(Wahlanwalts-)Vergütung. Der Anspruch des Rechtsanwalts unterliegt jedoch \n\nbis zur Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO einer Forderungssperre \n\n(Bork in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 121 Rdn. 30; § 126 Rdn. 12; Zöller/ \n\nPhilippi, ZPO 25. Aufl. § 122 Rdn. 11 f. jew. m.w.Nachw.). Die bedürftige Partei \n\nsoll nicht mit Kosten belastet werden, zu deren Aufbringung sie nicht in der La-\n\nge ist. \n\n9 \n\nDiese Gefahr besteht bei einem bedürftigen vorsteuerabzugsberechtig-\n\nten Unternehmer hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer \n\nnicht. Auf Basis der Rechnung des Rechtsanwalts kann eine solche Partei vom \n\nFinanzamt Erstattung der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Umsatzsteuer \n\nverlangen, so dass der Betrag - als durchlaufender Posten - wirtschaftlich nicht \n\nvon der bedürftigen Partei getragen werden muss, sie deshalb nicht belastet \n\nund an einer Prozessführung nicht hindert. Keiner Entscheidung bedarf hier die \n\nFrage, wie zu verfahren ist, wenn die grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigte \n\nPartei für die ihr seitens des Anwalts in Rechnung gestellte Umsatzsteuer \n\n- ausnahmsweise - keine Vorsteuererstattung erhält. \n\n10 \n\nb) Zudem gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, \n\ndass die Geltendmachung der Umsatzsteuer gegenüber der bedürftigen vor-\n\nsteuerabzugsberechtigten Partei von der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZPO nicht erfasst wird. Die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG \n\nKoblenz aaO; OLG Düsseldorf aaO) vertretene Auslegung des § 122 Abs. 1 \n\nNr. 3 ZPO, auf die sich der Rechtsbeschwerdeführer beruft, setzt sich darüber \n\nhinweg, dass der Rechtsbeschwerdeführer schon aus steuerrechtlichen Grün-\n\nden - unter Drohung, wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden \n\n(§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 UStG) - verpflichtet ist, auch der bedürftigen Partei eine \n\nRechnung zu stellen. Die Rechnung hat der Unternehmer gegenüber dem Leis-\n\ntungsempfänger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UStG), also \n\ndemjenigen zu erteilen, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuld-\n\nverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH, Urt. v. \n\n7. November 2000 - V R 49/99, DStR 2001, 212, 213 m.w.Nachw.). Das ist der \n\nKläger, nicht aber der Beklagte oder die Staatskasse. \n\n11 \n\nc) Diese Auslegung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht darüber hinaus in \n\nEinklang mit der Überlegung, dass es ersichtlich nicht gerechtfertigt ist, den un-\n\nterlegenen Gegner allein deshalb mit höheren Kosten zu belasten, weil die vor-\n\nsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei bedürftig im Sinne der Prozesskos-\n\ntenhilfevorschriften ist. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Zwickau, Entscheidung vom 06.07.2005 - 2 O 1286/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 W 974/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-12/ii-zb-21-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-12/ii-zb-21-05","retrieved":"2026-07-10 20:38:59.012729+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-12/ii-zb-21-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2006-06-12","dockets":["II ZB 21/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.06.2006 – II ZB 21/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-12/ii-zb-21-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehr- wertsteuer auf die Honorarforderung fordern. Für die arme, zum Abzug der Vor- steuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rech- nung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 23. August 2005 wird auf\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert: 211,44 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/122","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"122","label":"§ 122 ZPO","mentions":8},{"id":"ZPO/126","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"126","label":"§ 126 ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/104","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"104","label":"§ 104 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/124","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"124","label":"§ 124 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"UStG 1980/1","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"1","label":"§ 1 UStG 1980","mentions":1},{"id":"RVG/2","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"2","label":"§ 2 RVG","mentions":1},{"id":"RVG/47","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"47","label":"§ 47 RVG","mentions":1},{"id":"RVG/55","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"55","label":"§ 55 RVG","mentions":1},{"id":"RVG/1","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"1","label":"§ 1 RVG","mentions":1},{"id":"UStG 1980/26a","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"26a","label":"§ 26a UStG 1980","mentions":1},{"id":"UStG 1980/13a","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"13a","label":"§ 13a UStG 1980","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Zwickau","court_id":null,"court_as_stated":"LG Zwickau","date":"2005-07-06","docket":"2 O 1286/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Dresden","date":"2005-08-23","docket":"3 W 974/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2006-06-12","docket":"II ZB 21/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2006-06-12/ii-zb-21-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-12/ii-zb-21-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:38:59.012729+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}