{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"VIII ZB 96/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 96/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frel-\n\nlesen sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\nLandgerichts Hamburg - Zivilkammer 7 - vom 16. September 2005 \n\naufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-\n\nBergedorf vom 17. Mai 2005 gewährt. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 4.494,26 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Eigentümer einer in H. gelegenen Wohnung. Mit \n\nder Behauptung, der Beklagte habe die Wohnung nach dem Auszug der Miete-\n\nrin mehrere Monate unberechtigt genutzt, hat der Kläger Zahlung von \n\n4.494,26 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten verlangt. Das Amts-\n\ngericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nzurückgewiesen, seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht ab-\n\ngeholfen und ihn antragsgemäß verurteilt. \n\n2 \n\nAm 4. Juli 2005, dem letzten Tag der Frist zur Berufungseinlegung, ging \n\nbei dem Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen des ebenfalls dort anhängi-\n\ngen Beschwerdeverfahrens ein vierseitiges Telefax des Prozessbevollmächtig-\n\nten des Beklagten ein, welches aus einem Begleitschreiben, einem Prozesskos-\n\ntenhilfeantrag sowie dem Entwurf einer Berufungsschrift bestand. Das Begleit-\n\nschreiben ist von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet \n\nworden und lautet: \n\n\"In dem Rechtsstreit K. ./. A. wird die weitere Begründung \nder Beschwerde vom 12.05.2005 zusammen mit der Begründung \ndes heute eingereichten Prozesskostenhilfegesuchs im Beru-\nfungsverfahren erfolgen, dessen Geschäftszeichen ich unverzüg-\nlich mitteilen werde\". \n\n3 \n\nDer Prozesskostenhilfeantrag sowie der Entwurf der Berufungsschrift \n\nsind nicht unterzeichnet und tragen jeweils den Stempel \"Abschrift\". In dem \n\nProzesskostenhilfeantrag heißt es unter anderem: \n\n\"…beantrage ich unter Überreichung eines Entwurfs der Beru-\nfungsschrift, dem Antragsteller als Berufungskläger Prozesskos-\ntenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das \nUrteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf - 409 C 448/04 - vom \n17.05.2005, zugestellt am 03.06.2005, zu bewilligen und ihm den \nUnterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen. Nach Bewilligung \ndes voranstehenden Antrags wird der Beklagte Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand beantragen.\" \n\n4 \n\n5 \n\nIm Übrigen kündigte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Be-\n\ngründung des Prozesskostenhilfeantrags binnen Monatsfrist an und teilte mit, \n\ndass sich die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Beklagten seit \n\nAntragstellung in erster Instanz nicht wesentlich verändert hätten. \n\nDurch Beschluss vom 8. August 2005, zugestellt am 17. August 2005, \n\nhat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung zurückgewiesen und zur Be-\n\ngründung ausgeführt, dass der Antrag von dem Prozessbevollmächtigten des \n\nBeklagten nicht unterzeichnet worden sei. Mit einem am 30. August 2005 bei \n\ndem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtig-\n\nten hat der Beklagte Berufung eingelegt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Fristen zur Berufungseinlegung und \n\n-begründung beantragt. \n\n6 \n\nMit Beschluss vom 16. September 2005 hat das Berufungsgericht den \n\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Be-\n\nrufung des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nII. \n\nführt, dass der Beklagte die Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des \n\nangefochtenen Urteils (§ 517 ZPO) nicht gewahrt habe. Sein Wiedereinset-\n\nzungsantrag sei unbegründet (§ 233 ZPO). Der Prozesskostenhilfeantrag vom \n\n4. Juli 2005 sei von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht unter-\n\nzeichnet worden, obwohl dies bei bestimmenden Schriftsätzen erforderlich sei. \n\nDer Beklagte könne sein Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht mit Erfolg darauf \n\nstützen, dass sein Prozessbevollmächtigter dem Berufungsgericht am 4. Juli \n\n2005 wenige Minuten vor der Übersendung der nicht unterzeichneten \"Ab-\n\nschrift\" des Prozesskostenhilfeantrages bereits ein Telefax mit dem von ihm \n\nunterzeichneten Original übermittelt habe. Ein solches Telefax sei nicht beim \n\nBerufungsgericht eingegangen. Insoweit liege ein einem Verschulden des Be-\n\nklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleichstehendes Verschulden seines Prozess-\n\nbevollmächtigten wegen nicht ausreichender Büroorganisation der Fristenkon-\n\ntrolle vor. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehöre der Ausdruck eines \n\n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nSendeberichts. Dies habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unterlas-\n\nsen und lediglich auf ein akustisches Signal vertraut, aus dem sich die Richtig-\n\nkeit des angewählten Telefaxanschlusses nicht nachvollziehen lasse. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO) und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die Rechtsbeschwerde \n\nist auch begründet. \n\na) Zwar hat der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. \n\nDiese Frist begann mit Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils vom 17. Mai \n\n2005 am 3. Juni 2005 und endete damit am Montag, den 4. Juli 2005 (§ 520 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nist jedoch einer Partei, die die Rechtsmittelfrist versäumt, aber spätestens am \n\nletzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden \n\nAntrag auf Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) gestellt hat, nach der Entscheidung \n\nüber diesen Antrag regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Mai \n\n1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097 unter II 1, m. w. Nachw.). Die Gewährung \n\nvon Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die zweite In-\n\nstanz kann auch nicht deshalb versagt werden, weil das zugrunde liegende \n\nProzesskostenhilfegesuch keine sachliche Begründung enthält (BGH, Be-\n\nschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2). \n\nDer Beklagte musste überdies vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass sein \n\nAntrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde. Das Amtsge-\n\nricht hatte die Versagung der Prozesskostenhilfe zwar unter anderem auch dar-\n\nauf gestützt, diese Erwägungen sind nach der sofortigen Beschwerde des Be-\n\nklagten im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts aber nicht mehr zum Tragen \n\ngekommen. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht geht im Ansatz auch zu Recht davon aus, dass \n\nein schriftlicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als bestimmen-\n\nder Schriftsatz unterschrieben werden muss, und zwar entweder von der Partei \n\nselbst oder von jemandem, der sie wirksam vertreten kann (BGH, Beschluss \n\nvom 4. Mai 1994 aaO unter II 2), hier von dem Prozessbevollmächtigten des \n\nBeklagten. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass die fehlende \n\nUnterschrift unter dem Prozesskostenhilfeantrag im vorliegenden Fall aus-\n\nnahmsweise unschädlich ist, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten \n\nbereits das Original des ebenfalls am 4. Juli 2005 per Telefax eingegangenen \n\nBegleitschreibens unterzeichnete hatte. \n\n11 \n\nDer Grundsatz, dass ein bestimmender Schriftsatz zu seiner Wirksamkeit \n\neigenhändiger Unterzeichnung bedarf, gilt nicht uneingeschränkt, sofern der \n\nInhalt einer übermittelten Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinrei-\n\nchend zuverlässig feststehen (BGHZ 107, 129, 133 f.; BGH, Beschluss vom \n\n14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 unter II 2 a, jew. m. w. \n\nNachw.). So kann ein unterschriebenes Begleitschreiben genügen, wenn es mit \n\nder nicht unterzeichneten Berufungsschrift fest verbunden ist (BGHZ 97, 251). \n\nEine feste Verbindung kann jedoch bei der Übermittlung Frist wahrender \n\nSchriftsätze per Telefax nicht verlangt werden. Dasselbe muss daher auch gel-\n\nten, wenn nur das Begleitschreiben einer Rechtsmittelschrift von einem postula-\n\ntionsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (BGH, Beschluss vom \n\n27. Januar 1999 \n\n- XII ZB 167/98, NJW-RR 1999, 855 unter \n\nII; Zöl-\n\nler/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rdnr. 27). Ein nicht unterzeichnetes \n\nProzesskostenhilfegesuch zur Durchführung eines Rechtsmittels ist nicht an-\n\nders zu behandeln, wenn sich aus einem unterzeichneten Begleitschreiben eine \n\nvergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Pro-\n\nzesskostenhilfegesuch in den Rechtsverkehr zu bringen. Dem Zweck der \n\nSchriftform, Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe \n\nzu gewährleisten (GmS-OBG BGHZ 144, 160, 165), trägt das Telefax vom \n\n4. Juli 2005 insgesamt Rechnung. \n\n12 \n\nBei dem Antrag handelt es sich allerdings um eine Abschrift, die einem \n\nSchriftsatz im Rahmen des Verfahrens über die sofortige Beschwerde gegen \n\ndie Versagung der Prozesskostenhilfe für die erste Instanz beigefügt war. Soll-\n\nten aus diesem Gesichtspunkt Bedenken dahingehend bestehen, ob der Über-\n\nsendung der Abschrift mit diesem Begleitschreiben der anwaltliche Wille zu \n\nentnehmen ist, (auch) hiermit das Prozesskostenhilfegesuch anbringen zu wol-\n\nlen, ist der Antrag aus anderen Gründen als gestellt anzusehen. Wie der Pro-\n\nzessbevollmächtigte des Beklagten anwaltlich versichert hat, hat er selbst am \n\n4. Juli 2005 mit einem weiteren Telefax das unterzeichnete Original des aus \n\nmehreren Seiten bestehenden Prozesskostenhilfeantrags nebst einer Abschrift \n\ndes neunseitigen Urteils der Vorinstanz übersandt und sich vergewissert, dass \n\nder Sendevorgang ordnungsgemäß abgeschlossen war. Gründe, die gegen die \n\nRichtigkeit dieser anwaltlichen Versicherung sprechen könnten, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht aufgezeigt. Das glaubhaft gemachte Vorbringen des Pro-\n\nzessbevollmächtigten wird im Gegenteil bestätigt durch den Umstand, dass \n\nausweislich einer Mitteilung der gemeinsamen Annahmestelle vom \n\n7. September 2005 noch am 4. Juli 2005 ein von ihm, dem Anwalt, herrühren-\n\ndes 14-seitiges Telefax beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dass dessen \n\nVerbleib nicht geklärt werden konnte, kann dem Beklagten nicht zum Verschul-\n\nden gereichen. \n\nIII. \n\n13 \n\nDer die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluss des Landge-\n\nrichts ist nach alledem aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann dem \n\nBeklagten selbst Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Ein-\n\nlegung und Begründung der Berufung gewähren, weil diese Anträge zur End-\n\nentscheidung reif sind (§ 577 Abs. 5 ZPO). \n\n14 \n\n1. Nach der Bekanntgabe der Zurückweisung seines Prozesskostenhilfe-\n\nantrages am 17. August 2005 hat der Beklagte am 30. August 2005 Berufung \n\neingelegt. Dies geschah rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei \n\nWochen (§§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zumal die Zweiwo-\n\nchenfrist hier erst nach einer Zeitspanne von etwa drei Werktagen für die Über-\n\nlegung einsetzte, ob der Beklagte das Rechtsmittel trotz der ablehnenden Pro-\n\nzesskostenhilfeentscheidung auf eigene Kosten durchführen will (st. Rspr. des \n\nBundesgerichtshofs, BGHZ 4, 55, 56 f.; BGHZ 26, 99, 100; BGH, Beschluss \n\nvom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257 unter II; BGH, Be-\n\nschluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123 unter II 1; \n\nBGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 unter II 2; \n\nBGH, Beschluss vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01, NJW-RR 2002, 204 \n\nunter 2 b). \n\n15 \n\n2. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung auch in die versäumte Rechts-\n\nmittelbegründungsfrist zu gewähren (§§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO). Insbesondere hat er die Berufungsbegründung rechtzeitig nachgeholt. \n\nDie Antragsfrist beträgt gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat ab Be-\n\nkanntgabe der Prozesskostenhilfeentscheidung am 17. August 2005. Wird die \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist der Partei aber ebenfalls zu-\n\nnächst noch eine Zeitspanne von etwa drei Werktagen zur Überlegung zuzubil-\n\nligen, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgeführt werden soll. Das gilt, \n\nwie ausgeführt, nicht nur für die Rechtsmitteleinlegung, sondern auch für des-\n\nsen Begründung, sofern beide Fristen - wie hier - gleichzeitig beginnen. Mit \n\nRücksicht darauf ist die Rechtsmittelbegründung am 20. September 2005 \n\nrechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 17.05.2005 - 409 C 448/04 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2005 - 307 S 119/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/viii-zb-96-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/viii-zb-96-05","retrieved":"2026-07-10 20:42:19.625371+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-07/viii-zb-96-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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