{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"V ZB 29/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZwVwVO § 20 Abs. 1 Die Mindestvergütung von 600 € fällt für die gesamte Tätigkeit des Verwalters wäh- rend des Zwangsverwaltungsverfahrens nur einmal an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 29/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2006 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZwVwVO § 20 Abs. 1 \n\nDie Mindestvergütung von 600 € fällt für die gesamte Tätigkeit des Verwalters wäh-\n\nrend des Zwangsverwaltungsverfahrens nur einmal an. \n\nBGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - V ZB 29/06 - LG Saarbrücken \n\n AG Saarbrücken \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 20. Januar 2006 wird auf \n\nKosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n329,79 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 22. Januar 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten \n\nzu 3 die Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichne-\n\nten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2 an und bestellte den Beteiligten \n\nzu 1 zum Zwangsverwalter. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 13. Juli \n\n2005 aufgehoben. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 28. Juni 2005 beantragte der Beteiligte zu 1 die Fest-\n\nsetzung der Vergütung für seine Geschäftsführung zuzüglich Auslagen und \n\nUmsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.097,36 €. Darin setzte er für das Jahr \n\n2004, in welchem Mieten in Höhe von 2.277 € eingegangen waren, die Min-\n\ndestvergütung von 600 € an, weil die nach den Mietzahlungen zu bemessende \n\nRegelvergütung niedriger ist. Für das Jahr 2005 beanspruchte er eine Vergü-\n\ntung für einen Zeitaufwand von 4 Stunden zu je 65 €. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatz-\n\nsteuer für 2005 in dem beantragten Umfang auf 331,76 €, die für 2004 auf der \n\nGrundlage von 15 % der Mieteinnahmen nur in Höhe von 435,81 € festgesetzt. \n\nDie gegen diese Kürzung gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 \n\nist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Festsetzung der gesamten von \n\nihm für das Jahr 2004 beantragten Vergütung zuzüglich Auslagen und Umsatz-\n\nsteuer erreichen. \n\nII. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts deckt die Mindestvergütung \n\nvon 600 € die gesamte Tätigkeit des Zwangsverwalters während der Dauer des \n\nZwangsverwaltungsverfahrens ab. Deshalb könne er sie nicht für ein einzelnes \n\nKalenderjahr neben einer Vergütung für den Zeitaufwand in einem anderen Ka-\n\nlenderjahr erhalten. Da der Beteiligte zu 1 bewusst nur die Festsetzung der \n\nMindestvergütung verlange und das Amtsgericht ihm eine höhere Vergütung \n\nzuerkannt habe, stehe ihm eine darüber hinausgehende Vergütung nicht zu. \n\n5 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie bleibt jedoch erfolglos. \n\n1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die dem Zwangs-\n\nverwalter nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für seine Geschäftsführung zustehende \n\nMindestvergütung von 600 € die gesamte Verwaltertätigkeit während des \n\nZwangsverwaltungsverfahrens abdeckt. \n\na) Ob mit der Mindestvergütung die gesamte oder nur die in einem (jähr-\n\nlichen) Abrechnungszeitraum entfaltete Tätigkeit des Verwalters abgegolten \n\nwird, ist umstritten. \n\naa) Nach überwiegender Auffassung kann der Zwangsverwalter die Min-\n\ndestvergütung nur einmal und auch nicht neben der Regelvergütung (§ 18 \n\nZwVwV) oder der nach Zeitaufwand berechneten Vergütung (§ 19 ZwVwV) be-\n\nanspruchen (LG Dortmund ZinsO 2004, 1249, 1250; LG Essen Rpfleger 2005, \n\n211, 212; LG Potsdam Rpfleger 2005, 620; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 152a \n\nRdn. 10; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Rdn. 672; \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, § 20 ZwVwV Rdn. 1; \n\ndieselben, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Kap. 3 Rdn. 96). \n\n10 \n\nbb) Nach anderer Ansicht steht dem Zwangsverwalter neben der Min-\n\ndestvergütung für seine Tätigkeit in dem Abrechnungszeitraum, in welchem die \n\nBeschlagnahme des Verwaltungsobjekts erfolgte, für die Tätigkeit in den darauf \n\nfolgenden Abrechnungszeiträumen die Regelvergütung oder die nach Zeitauf-\n\nwand berechnete Vergütung zu (LG Stralsund Rpfleger 2004, 580, 581; AG \n\nFrankfurt/Oder ZinsO 2004, 966; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152a Rdn. 6; Hint-\n\nzen/Alff, Rpfleger 2004, 129, 138). \n\n11 \n\ncc) Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass der Zwangsverwalter je-\n\nweils die Mindestvergütung für seine Tätigkeit in einem Abrechnungszeitraum \n\nerhält, wenn sie höher als die Regelvergütung oder die nach Zeitaufwand be-\n\nrechnete Vergütung ist (Waldherr/Weber, ZfIR 2005, 184, 185; Mork/Neumann, \n\nZinsO 2005, 920, 921 f.). \n\n12 \n\nb) Die zuerst genannte - und auch von dem Beschwerdegericht vertrete-\n\nne - Auffassung trifft zu. Sie entspricht dem Wortlaut und der Systematik der \n\nVergütungsregelungen in §§ 17 ff. ZwVwV. \n\n13 \n\naa) Nach § 17 Abs. 1 ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf ei-\n\nne angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner \n\nLeistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Damit \n\nist ohne Zweifel der Vergütungsanspruch für die gesamte Tätigkeit des Verwal-\n\nters während des Zwangsverwaltungsverfahrens gemeint. \n\n14 \n\n15 \n\nbb) Die Berechnung der Vergütungshöhe kann auf verschiedene Weisen \n\nerfolgen. \n\nBei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermietung \n\noder Verpachtung genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung zwischen \n\n5 % und 15 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten \n\neingezogenen Bruttobetrags (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVwV) bzw. für ver-\n\ntraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten 20 % der Vergü-\n\ntung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären (§ 18 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZwVwV). Diese Regelvergütungen sind danach das Entgelt für \n\ndie gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfah-\n\nrens, solange das Verwaltungsobjekt vermietet oder verpachtet ist (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 202/03, WM 2005, 86, 87). \n\n16 \n\nFehlen die Voraussetzungen für den Ansatz der Regelvergütungen oder \n\nsind diese offensichtlich unangemessen, bemisst sich die Verwaltervergütung \n\nnach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit auf der Grundlage eines für den \n\njeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlichen Stundensatzes von mindestens \n\n35 € und höchstens 95 € (§ 19 ZwVwV). Aus der Anknüpfung dieser Regelung \n\nan die in § 18 ZwVwV ergibt sich, dass auch diese Berechnungsart die gesamte \n\nTätigkeit des Zwangsverwalters betrifft. \n\n17 \n\nSchließlich steht dem Zwangsverwalter eine Mindestvergütung von 200 € \n\nzu, wenn das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben worden ist, bevor der \n\nVerwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, sofern er bereits tätig ge-\n\nworden ist (§ 20 Abs. 2 ZwVwV). Diese Vorschrift bezieht sich ebenfalls auf die \n\ngesamte Tätigkeit des Verwalters während des Verfahrens. \n\n18 \n\ncc) Nichts anderes gilt für die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV, nach der \n\ndie Vergütung des Verwalters mindestens 600 € beträgt, wenn er das Zwangs-\n\nverwaltungsobjekt in Besitz genommen hat. Dem ist nicht zu entnehmen, dass \n\nder Verwalter allein für die mit der Inbesitznahme verbundenen Tätigkeiten ein-\n\nschließlich des darüber zu erstellenden Berichts (§ 3 ZwVwV) eine Vergütung \n\nvon 600 € und daneben die Regel- oder die Zeitaufwandvergütung erhält. Denn \n\ndie Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV legt die Untergrenze der beiden Berech-\n\nnungsvarianten nach §§ 18, 19 ZwVwV fest (Senat, Beschl. v. 24. November \n\n2005, V ZB 133/05, Rpfleger 2006, 151, 152). Somit gilt die Mindestvergütung, \n\nebenso wie die Regel- und die Zeitaufwandvergütung, die gesamte Tätigkeit \n\ndes Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfahrens ab. Das ergibt sich \n\nüberdies aus der systematischen Stellung des § 20 Abs. 1 ZwVwV innerhalb \n\nder Regelungen über die Berechnung der Vergütungshöhe, die sämtlich die \n\ngesamte Tätigkeit des Verwalters betreffen, und aus der Bezeichnung der Pau-\n\nschale als Mindestvergütung. Diese Sichtweise entspricht auch der Vorstellung \n\ndes Verordnungsgebers. Zum einen hat er in der Begründung zu § 17 ZwVwV \n\ndie Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV als eine Art der Vergütung für \n\ndie gesamte Geschäftsführung des Verwalters in dem jeweiligen Zwangsver-\n\nwaltungsverfahren angesehen (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 17). Zum anderen \n\nhat er in der Begründung zu § 20 ZwVwV zwischen einer Pauschale für die In-\n\nbesitznahme des Zwangsverwaltungsobjekts für den Fall, dass der Verwalter \n\nkeine weitere Tätigkeit erbringt, und einer - gleich hohen - Mindestvergütung \n\nunterschieden (BR-Drucks. 842/03, S. 17); das zeigt, dass auch über die Inbe-\n\nsitznahme hinausgehende Tätigkeiten durch die Mindestvergütung abgegolten \n\nwerden sollen. Entscheidend kommt hinzu, dass nach der Begründung zu § 20 \n\nZwVwV die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV die Bestimmung des § 24 Abs. 3 \n\nder früheren Zwangsverwalterverordnung ersetzen soll (BR-Drucks. 842/03, \n\nS. 17). Dort war als Vergütung für jedes angefangene Kalenderjahr ein Betrag \n\nvon 30 € bestimmt, wenn der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen \n\nhatte und die Berechnung nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 1 und 2 der \n\nVerordnung, nach denen sich bei der Verwaltung von vermieteten oder ver-\n\npachteten Grundstücken die Höhe der Vergütung nach den eingezogenen Mie-\n\nten oder Pachten bemaß, keinen höheren Betrag ergab. Danach war es eindeu-\n\ntig, dass die Mindestvergütung nicht nur die mit der Inbesitznahme verbunde-\n\nnen Tätigkeiten, sondern die gesamte Tätigkeit des Zwangsverwalters während \n\ndes Verfahrens abgalt, wenn die dafür nach den eingezogenen Mieten oder \n\nPachten prozentual zu bemessende Vergütung niedriger war. Dass sich hieran \n\ndurch die jetzige Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV nichts geändert hat, zeigt ü-\n\nberdies der Umstand, dass der Betrag von 600 € nicht mehr, wie der frühere \n\nBetrag von 30 €, für jedes angefangene Kalenderjahr anzusetzen ist. \n\n19 \n\nd) Gegen die hier vertretene Auffassung spricht nicht, dass die Mindest-\n\nvergütung in allen Fällen unabhängig von der Dauer des Zwangsverwaltungs-\n\nverfahrens gleich hoch ist. Denn nur wenn die für die gesamte Tätigkeit des \n\nVerwalters in dem Verfahren zu bestimmende Regelvergütung (§ 18 ZwVwV) \n\noder Zeitaufwandvergütung (§ 19 ZwVwV) unter 600 € bleibt, kann er an deren \n\nStelle die Mindestvergütung beanspruchen. Damit ist gewährleistet, dass der \n\nVerwalter unabhängig von der Dauer des Verfahrens in jedem Fall eine seiner \n\nTätigkeit angemessene Vergütung erhält. \n\n20 \n\n21 \n\n2. Für den vorliegenden Fall gilt demnach Folgendes: \n\nDem Beteiligten zu 1 steht nach § 18 Abs. 1 und 2 ZwVwV eine Regel-\n\nvergütung in Höhe von 15 % der im Jahr 2004 eingezogenen Mieten zuzüglich \n\neiner Auslagenpauschale von 10 % dieser Vergütung (§ 21 Abs. 2 Satz 2 \n\nZwVwV) und der darauf von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2 \n\nZwVwV) zu; das ergibt einen Betrag von 435,81 €. Zusätzlich hat der Beteiligte \n\nzu 1 nach § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Anspruch auf eine Zeitaufwandvergütung \n\nin Höhe von 331,76 € (4 Stunden á 65 € zuzüglich Auslagenpauschale und Um-\n\nsatzsteuer), weil das Zwangsverwaltungsobjekt ab dem 1. Januar 2005 nicht \n\nvermietet war und auch sonst nicht genutzt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n5. November 2004, IXa ZB 202/03, WM 2005, 86, 87). Das sind zusammen \n\n767,57 €. In dieser Höhe hat das Amtsgericht die Verwaltervergütung festge-\n\nsetzt, was das Beschwerdegericht im Ergebnis bestätigt hat. Deshalb ist die \n\nRechtsbeschwerde erfolglos. \n\nIV. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.07.2005 - 48 L 166/03 - \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.01.2006 - 5 T 567/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/v-zb-29-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":11},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/v-zb-29-06","retrieved":"2026-07-10 20:40:22.404616+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-01/v-zb-29-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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