{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"V ZB 193/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 43 Hat eine Prozesspartei ihr Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch das Einlassen in eine Verhandlung oder durch das Stellen von Anträgen verloren, kann sie denselben Ablehnungsgrund auch in einem anderen Rechtsstreit nicht mehr geltend machen, wenn zwischen beiden Verfahren ein tat- sächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 193/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 43 \n\nHat eine Prozesspartei ihr Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit \n\nabzulehnen, durch das Einlassen in eine Verhandlung oder durch das Stellen von \n\nAnträgen verloren, kann sie denselben Ablehnungsgrund auch in einem anderen \n\nRechtsstreit nicht mehr geltend machen, wenn zwischen beiden Verfahren ein tat-\n\nsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. \n\nBGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - V ZB 193/05 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2005 wird \n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n190.870,68 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger verlangen von dem Beklagten nach der Anfechtung eines \n\nGrundstückskaufvertrags wegen arglistiger Täuschung Schadensersatz; außer-\n\ndem beantragen sie die Feststellung, dass dem Beklagten keine weiteren An-\n\nsprüche aus dem Kaufvertrag zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattge-\n\ngeben. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte den Vorsitzenden und einen \n\nBeisitzer des Senats des Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangen-\n\nheit mit der Begründung abgelehnt, der Vorsitzende habe in dem Vorprozess \n\nüber eine Vollstreckungsgegenklage der Kläger gegen den Beklagten, in wel-\n\nchem die Vollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde wegen der von \n\ndem Beklagten begangenen arglistigen Täuschung für unzulässig erklärt wor-\n\nden sei, in der mündlichen Verhandlung über die damalige Berufung des Be-\n\nklagten vor der Antragstellung sinngemäß erklärt: Der Senat sei der Überzeu-\n\ngung, dass die von dem Beklagten benannte Zeugin vor Gericht gelogen und \n\nder Beklagte vorsätzlich falsch vorgetragen habe; der Beklagte könne die Beru-\n\nfung zurücknehmen, dann sei die Angelegenheit erledigt, oder Anträge stellen, \n\ndann werde die Berufung zurückgewiesen, und die Akten würden der Staats-\n\nanwaltschaft vorgelegt werden. Nachdem der Beklagte seine Berufungsanträge \n\ngestellt habe, habe der Vorsitzende gegen ihn Strafanzeige erstattet. Der bei-\n\nsitzende Richter habe dieses Verhalten des Vorsitzenden zumindest geduldet. \n\n2 \n\nDas Ablehnungsgesuch ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Ober-\n\nlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte das Ziel, \n\ndas Ablehnungsgesuch unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für \n\nbegründet zu erklären. \n\nII. \n\n3 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts begründet die Erstattung einer \n\nStrafanzeige durch einen Richter wegen eines möglicherweise begangenen \n\nProzessbetrugs oder wegen einer Falschaussage nicht ohne weiteres die Be-\n\nsorgnis seiner Befangenheit. Den von ihm behaupteten Ablauf der mündlichen \n\nVerhandlung über die Berufung des Beklagten in dem Vorprozess habe der Be-\n\nklagte nicht glaubhaft gemacht. Der unstreitig erteilte Hinweis des Vorsitzenden, \n\nder Senat sei nach dem Ergebnis der Vorberatung von der Unrichtigkeit des \n\nVortrags des Beklagten und der Aussage der Zeugin überzeugt und werde des-\n\nhalb die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen, lasse nicht auf eine versuchte \n\nNötigung schließen, weil ein solches Vorgehen der Rechtslage entspreche. \n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas hält einer rechtlichen Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand. \n\nIII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch \n\nim Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n2. Offen bleiben kann, ob das Berufungsgericht das Ablehnungsgesuch \n\nmit einer rechtsfehlerfreien Begründung zurückgewiesen hat. Darauf kommt es \n\nnicht an; denn der Beklagte ist gehindert, die vorgetragenen Ablehnungsgründe \n\nin diesem Rechtsstreit geltend zu machen. Das schließt von vornherein einen \n\nErfolg des Ablehnungsgesuchs aus. \n\n7 \n\na) Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der \n\nBefangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekann-\n\nten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen o-\n\nder Anträge gestellt hat. Ob dieser Verlust des Ablehnungsrechts nur in dem \n\nanhängigen Rechtsstreit eintritt, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend \n\ngemacht wurde (innerprozessuale Präklusionswirkung), oder ob die Partei auch \n\ngehindert ist, denselben Ablehnungsgrund in einem anderen, späteren Verfah-\n\nren geltend zu machen (verfahrensübergreifender Ausschluss), ist umstritten. \n\n8 \n\naa) Nach überwiegender Auffassung hat das unterbliebene Geltendma-\n\nchen eines bekannten Ablehnungsgrundes nur innerprozessuale Präklusions-\n\nwirkung; danach kann die Partei denselben Ablehnungsgrund in einem anderen \n\nRechtsstreit geltend machen (OLG Celle Nds.Rpfl. 1951, 11; OLG Düsseldorf \n\nNJW 1955, 553 f.; OLG Stuttgart Die Justiz 1973, 92 f.; OLG Karlsruhe NJW-\n\nRR 1992, 571 f.; HK-ZPO/Kayser, § 43 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Feiber, \n\n2. Aufl., § 43 Rdn. 8; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 43 Rdn. 5; \n\nStein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, \n\n27. Aufl., § 43 Rdn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 43 Rdn. 2; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 43 Rdn. 7; Teplitzky, NJW 1967, 2318). \n\n9 \n\nbb) Nach anderer Ansicht kann ein durch Weiterverhandeln verloren ge-\n\ngangener Ablehnungsgrund nicht nur in dem anhängigen Rechtsstreit, sondern \n\nauch in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden (OLG \n\nHamm NJW 1967, 1864, 1865). \n\n10 \n\ncc) Nach einer dritten Meinung gilt der Verlust des Ablehnungsrechts \n\nauch für einen anderen Rechtsstreit, wenn dieser mit dem Verfahren, in wel-\n\nchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde, tatsächlich und recht-\n\nlich zusammenhängt (BFH DB 1987, 1976; OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG \n\nKoblenz MDR 1986, 60, 61; Schneider, MDR 1977, 441, 443; in diesem Sinn \n\nauch OLG Koblenz MDR 1989, 647). \n\n11 \n\nb) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für richtig. Hat eine \n\nPartei ihr Ablehnungsrecht durch Einlassung in eine Verhandlung oder durch \n\ndas Stellen von Anträgen verloren, kann sie denselben Ablehnungsgrund auch \n\nin einem anderen Rechtsstreit nicht mehr geltend machen, wenn zwischen bei-\n\nden Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Das \n\nentspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck der Vorschrift des § 43 \n\nZPO. \n\n12 \n\naa) Nach dem Gesetzeswortlaut reicht es für den Verlust des Ableh-\n\nnungsrechts aus, dass sich die Partei bei dem Richter, den sie für befangen \n\nhält, in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder \n\nAnträge gestellt hat. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Partei nur in \n\ndemjenigen Verfahren mit der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes aus-\n\ngeschlossen ist, in welchem sie ihr Ablehnungsrecht erstmalig ausüben konnte. \n\nVielmehr lässt der Wortlaut eher die Interpretation zu, dass das verloren ge-\n\ngangene Ablehnungsrecht in einem anderen Rechtsstreit derselben Partei, zu \n\ndessen Verhandlung und Entscheidung derselbe Richter berufen ist, nicht wie-\n\nder auflebt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Be-\n\nstimmungen der Zivilprozessordnung generell - und somit auch die in § 43 \n\nZPO - Regelungen für ein konkretes einzelnes Verfahren enthielten (so aber \n\nOLG Düsseldorf aaO; OLG Karlsruhe aaO). Denn aus der Vorschrift des § 295 \n\nAbs. 1 ZPO ergibt sich das Gegenteil. Danach tritt der - dem Verlust des Ableh-\n\nnungsrechts nach § 43 ZPO ähnliche - Verlust des Rechts, bestimmte Verfah-\n\nrensrügen zu erheben, u.a. nur aufgrund des prozessualen Verhaltens der Par-\n\ntei in demselben Verfahren ein. Das legt die Annahme nahe, dass der Gesetz-\n\ngeber mit dem unterschiedlichen Wortlaut der beiden Vorschriften den jeweili-\n\ngen Rechtsverlust auch im Hinblick darauf, für welche Verfahren der Verlust gilt, \n\nverschieden regeln wollte. Dies gilt um so mehr, als die Verletzung von Verfah-\n\nrens- und Formvorschriften für die Verhandlung und Entscheidung in einem an-\n\nderen Rechtsstreit in der Regel unerheblich ist, während die Besorgnis der Be-\n\nfangenheit eines Richters aus der maßgeblichen Sicht der Partei nicht nur in \n\ndem Rechtsstreit eine Rolle spielt, in welchem der Ablehnungsgrund erstmalig \n\ngeltend gemacht werden konnte, sondern auch in anderen Verfahren. Deshalb \n\nbedürfte es eher keiner gesetzlichen Bestimmung, den Verlust des Rügerechts \n\nauf ein einziges Verfahren zu begrenzen, wohl aber einer ausdrücklichen Rege-\n\nlung, wenn für den Verlust des Ablehnungsrechts eine solche Begrenzung gel-\n\nten sollte. Daran fehlt es in § 43 ZPO. \n\n13 \n\nbb) Die Vorschrift bezweckt, eine Partei, die an der Unbefangenheit des \n\nRichters zweifelt, anzuhalten, dies alsbald kund zu tun; dadurch soll ihr u.a. die \n\nMöglichkeit genommen werden, einen Rechtsstreit willkürlich zu verzögern und \n\nbereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos zu machen (OLG Koblenz \n\nMDR 1986, 60; 89, 647; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 571; Schneider, \n\nMDR 1977, 441). Den darin zum Ausdruck kommenden Gedanken der Rechts-\n\nsicherheit und der Prozessökonomie wird nur dann ausreichend Rechnung ge-\n\ntragen, wenn der Verlust des Ablehnungsrechts auch für ein anderes Verfahren \n\ngilt, das mit dem ursprünglichen Verfahren, in welchem sich die Partei trotz \n\nKenntnis von dem Ablehnungsgrund bei dem Richter auf die Verhandlung ein-\n\ngelassen oder Anträge gestellt hat, in einem rechtlichen und tatsächlichen Zu-\n\nsammenhang steht. Denn in diesem Fall besteht aus der Sicht der Partei kein \n\nUnterschied zwischen den Gründen und dem Maß ihrer Besorgnis der Befan-\n\ngenheit in dem einen und in dem anderen Verfahren. Beide Male beruhen die \n\nZweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters auf denselben Umständen; \n\nbeide Male haben diese Zweifel dieselbe Folge, nämlich die Befürchtung der \n\nPartei, der Richter stehe der Sache, die Gegenstand beider Verfahren ist, nicht \n\nunparteiisch gegenüber. Beschränkte man in dieser Situation den Verlust des \n\nAblehnungsrechts auf das ursprüngliche Verfahren, gäbe man damit der Partei \n\ndie Gelegenheit, zunächst dessen Ausgang abzuwarten, um später - ohne dass \n\nsich die maßgebenden Umstände geändert hätten - den bereits früher bekann-\n\nten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Ein solches Verhalten will die Rege-\n\nlung über den Verlust des Ablehnungsrechts (§ 43 ZPO) jedoch verhindern. \n\n14 \n\ncc) Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Partei dadurch, dass sie \n\nden ihr bekannten Ablehnungsgrund nicht geltend macht, objektiv zu erkennen \n\ngibt, dass sie von einer unbefangenen Beurteilung des Falles durch den Richter \n\nausgeht. Weshalb diese Einschätzung in einem anderen Verfahren, in welchem \n\nderselbe Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen zu beurteilen sind, nicht \n\nmehr gelten soll, obwohl kein anderer Ablehnungsgrund gegeben ist, ist nicht \n\nersichtlich. \n\n15 \n\ndd) Der hier vertretenen Auffassung steht nicht entgegen, dass der Ab-\n\nlehnungsgrund in dem anderen späteren Rechtsstreit geltend gemacht werden \n\nmuss, bevor sich die Partei dort in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge \n\ngestellt hat (anders OLG Karlsruhe aaO). Denn ein solcher Verfahrensablauf \n\nändert zum einen nichts an der bis dahin bestehenden Rechtsunsicherheit im \n\nHinblick auf das Vertrauen oder Misstrauen der Partei gegenüber dem Richter \n\nund führt zum anderen zu einer Verzögerung dieses Rechtsstreits. Auch der \n\nUmstand, dass dann, wenn ein Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde, \n\nder abgelehnte Richter nicht von vornherein von der Mitwirkung in einem ande-\n\nren - rechtlich und tatsächlich gleichgelagerten - Rechtsstreit ausgeschlossen \n\nist, sondern es dafür eines neuen Ablehnungsgesuchs und der erneuten Fest-\n\nstellung der Befangenheit bedarf, spricht nicht gegen die hier vertretene Auffas-\n\nsung (anders wiederum OLG Karlsruhe aaO). Denn ein solcher Fall ist mit dem \n\nhier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es dort - im Gegen-\n\nsatz zu hier - nicht um die Rechtsfolgen des Verlustes des Ablehnungsrechts \n\ngeht. Schließlich erfordern auch Billigkeitserwägungen keine andere Entschei-\n\ndung. Denn es trifft nicht zu, dass eine Partei in jedem Verfahren stets alle, \n\nauch die entfernt liegenden Ablehnungsgründe geltend machen muss, um da-\n\nmit in einem späteren Rechtsstreit nicht ausgeschlossen zu sein (anders OLG \n\nStuttgart aaO); es ist auch nicht richtig, dass nach der hier vertretenen Auffas-\n\nsung aus der unterbliebenen Anbringung eines Ablehnungsgesuchs in dem ei-\n\nnen Verfahren ein generelles Einverständnis der Partei mit der Verhandlung \n\nund Entscheidung aller künftigen Verfahren durch denselben Richter unterstellt \n\nwerden muss (so aber OLG Düsseldorf aaO). Wie ausgeführt, gilt der Verlust \n\ndes Ablehnungsrechts nur für das Geltendmachen desselben, bereits entstan-\n\ndenen Ablehnungsgrundes in solchen anderen Verfahren, die mit dem ur-\n\nsprünglichen Rechtsstreit tatsächlich und rechtlich zusammenhängen. \n\n16 \n\nee) Im Übrigen nimmt ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung, die \n\nden Verlust des Ablehnungsrechts auf dasjenige Verfahren beschränkt, in wel-\n\nchem die Partei es nicht wahrgenommen hat, an, dass es bei der Entscheidung \n\nüber das in einem anderen Verfahren angebrachte Ablehnungsgesuch von be-\n\nsonderer Bedeutung sei, dass und aus welchen Gründen die Partei den Richter \n\nin dem früheren ähnlichen Verfahren nicht abgelehnt hat (OLG Stuttgart aaO; \n\nOLG \n\nKarlsruhe \n\naaO; \n\nebenso Hartmann \n\nin \n\nBaumbach/Lauter-\n\nbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 43 Rdn. 5). Dieser Auffassung, die \n\neine Einschränkung der innerprozessualen Präklusionswirkung der Vorschrift \n\ndes § 43 ZPO bedeutet, ist entgegenzuhalten, dass sie dem Gesetzeszweck \n\nzumindest bei tatsächlich und rechtlich zusammenhängenden Verfahren wider-\n\nspricht. Denn wenn die Partei die Besorgnis der Befangenheit des Richters \n\nhegt, ist kein anerkennenswerter Grund dafür ersichtlich, dass sie den Ableh-\n\nnungsgrund nicht - wie geboten - sogleich geltend macht. Prozesstaktische \n\nÜberlegungen oder auch nur der - von der Rechtsbeschwerde hervorgehobe-\n\nne - Umstand, der Partei sei in dem ersten Verfahren nicht bekannt gewesen, \n\ndass es zu einem Folgeprozess vor demselben Richter komme, sind für die Be-\n\nsorgnis der Befangenheit unerheblich. \n\n17 \n\nc) Das alles schließt es nicht aus, solche Ablehnungsgründe in einem \n\nrechtlich und tatsächlich mit dem Verfahren, in welchem ein Ablehnungsgrund \n\nentstanden ist, zusammenhängenden Verfahren geltend zu machen, die in dem \n\nvorherigen Verfahren neu entstanden sind, nachdem sich die Partei trotz \n\nKenntnis des ersten Ablehnungsgrundes in die Verhandlung eingelassen oder \n\nAnträge gestellt hat. Dasselbe gilt für Ablehnungsgründe, die keinen konkreten \n\nBezug zu dem vorherigen Verfahren haben wie z.B. allgemeine Äußerungen \n\ndes Richters über die Partei, welche Anlass zu der Besorgnis der Befangenheit \n\ngeben. \n\n18 \n\nd) Nach alledem wirkt der Verlust des Ablehnungsrechts in dem Vorpro-\n\nzess über die Vollstreckungsgegenklage, der nach § 43 ZPO dadurch eingetre-\n\nten ist, dass sich der Beklagte trotz Kenntnis von den Ablehnungsgründen in die \n\nweitere Verhandlung vor dem Spruchkörper des Berufungsgerichts, dem die \n\njetzt abgelehnten Richter angehört haben, eingelassen und dort Anträge gestellt \n\nhat, auch für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn der zu beurteilende Sachver-\n\nhalt ist in beiden Verfahren derselbe; in beiden Verfahren hängt die Entschei-\n\ndung von derselben Rechtsfrage ab, nämlich davon, ob der Beklagte die Kläger \n\nbei dem Grundstücksverkauf arglistig getäuscht hat. Damit ist der für die Aus-\n\ndehnung der Präklusionswirkung erforderliche tatsächliche und rechtliche Zu-\n\nsammenhang zwischen beiden Verfahren gegeben. \n\nIV. \n\n19 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung \n\ndes Beschwerdewerts (Wert der Hauptsache, vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar \n\n1968, IV ZB 3/68, NJW 1968, 796) folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 \n\nZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 8.12.2004 - 19 O 393/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2005 - I-9 U 4/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/v-zb-193-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/v-zb-193-05","retrieved":"2026-07-10 20:43:04.023486+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-01/v-zb-193-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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