{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"IX ZR 159/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 134 a) Der Gläubiger, der für den Fall der nachträglichen Besicherung seine Dar- lehensrückzahlungsforderung stehen lässt, erbringt damit kein Vermögens- opfer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besicherung nicht mehr durch- setzbar war. Ob andernfalls die Besicherung eine unentgeltliche Leistung im Sinne des Anfechtungsrechts gewesen wäre, bleibt offen. b) Die Besicherung einer fremden Forderung ist nicht deswegen entgeltlich, weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 159/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Juni 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 134 \n\na) Der Gläubiger, der für den Fall der nachträglichen Besicherung seine Dar-\n\nlehensrückzahlungsforderung stehen lässt, erbringt damit kein Vermögens-\n\nopfer, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besicherung nicht mehr durch-\n\nsetzbar war. Ob andernfalls die Besicherung eine unentgeltliche Leistung im \n\nSinne des Anfechtungsrechts gewesen wäre, bleibt offen. \n\nb) Die Besicherung einer fremden Forderung ist nicht deswegen entgeltlich, \n\nweil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes \n\nwirtschaftliches Interesse verfolgt. \n\nBGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und \n\nDr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 25. November 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagende Bank gewährte mit Vertrag vom 28. Februar/6. März 2000 \n\nder S. AG und der S. Inc. einen Kontokor-\n\nrentkredit in Höhe von 3 Mio. €. Mit diesem Kredit sollte der geplante Börsen-\n\ngang der S. AG finanziert werden. Besichert wurde der Kredit durch \n\nHöchstbetragsbürgschaften des Vorstandsvorsitzenden der AG - zugleich Ge-\n\nschäftsführers der Schuldnerin - J. R. und des weiteren Vorstandsmit-\n\nglieds K. B. . Die Bürgen sollten außerdem einen Teil ihres nicht an \n\nder Börse platzierten Aktienkapitals der S. AG verpfänden. In dem Ver-\n\ntrag behielt sich die Klägerin vor, die Bestellung weiterer Sicherheiten nach billi-\n\ngem Ermessen zu verlangen. Der Börsengang der S. AG erfolgte nicht. \n\nAuch die Verpfändung unterblieb. Am 25. August 2000 stand das Girokonto der \n\nKreditnehmer mit 2.488.105,56 € im Soll. Die Klägerin drohte den Kreditneh-\n\nmern die sofortige Kündigung des Kredits an, falls dieser nicht vollständig besi-\n\nchert werde. Daraufhin verpfändete die Schuldnerin, die eine 100 %ige Tochter \n\nder S. Se. ist, am 9. Oktober 2000 ihre Internet-Domain \n\n\"S. \" an die Klägerin. \n\n2 \n\nAuf Eigenantrag der Schuldnerin vom 21. November 2000 wurde durch \n\nBeschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. November 2000 das \n\nInsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insol-\n\nvenzverwalter bestellt. Auch die anderen Gesellschaften der \"S. \"-Gruppe \n\nsind in der Insolvenz. \n\n3 \n\nDer Beklagte veräußerte mit Zustimmung der Klägerin die Internet-\n\nDomain \"S. \" für 383.468,91 €. Diesen Erlös nebst Zinsen verlangt die \n\nKlägerin auf Grund ihres Pfandrechts heraus. Das Landgericht hat ihre Klage \n\nabgewiesen; das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt. Dagegen wen-\n\ndet sich dieser mit der vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe das Pfandrecht \n\nan der Internet-Domain der Schuldnerin wirksam und unanfechtbar erworben. \n\nEine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin im Sinne von § 134 InsO liege \n\nnicht vor. Die bloße Besicherung einer Forderung könne nicht in weitergehen-\n\ndem Umfang angefochten werden als die Erfüllung. Die Sicherstellung sei ein \n\nbloßes Hilfsgeschäft; die selbstständige Rückabwicklung eines solchen bezwe-\n\ncke die Schenkungsanfechtung nicht. Die Verpfändung sei auch nicht deswe-\n\ngen unentgeltlich erfolgt, weil sie von der Schuldnerin als Dritter vorgenommen \n\nworden sei. Die Klägerin habe als Gegenleistung für die Pfandrechtsbestellung \n\nauf die ansonsten mögliche fristlose Kündigung des Darlehensvertrages und \n\nsofortige Fälligstellung des Saldos verzichtet. Auch habe die Schuldnerin ein \n\neigenes Interesse daran gehabt, dass die Kreditlinie für ihre Muttergesellschaft \n\nbestehen bleibe. Andernfalls hätte diese keine Mittel mehr für die finanzielle \n\nUnterstützung der Schuldnerin gehabt. Auch eine Anfechtbarkeit nach den \n\n§§ 130 bis 133 InsO scheide aus. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift die Anfechtung aus § 134 InsO \n\ndurch. \n\n1. Die Besicherung einer fremden Schuld ist grundsätzlich unentgeltlich, \n\nwenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht auf Grund einer \n\nentgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGHZ 141, 96, 100; BGH, \n\nUrt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, NJW 1983, 1679; v. 25. Juni 1992 \n\n- IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2422). \n\n8 \n\n9 \n\nIm vorliegenden Fall war die Schuldnerin nicht verpflichtet, für die Schuld \n\nder Muttergesellschaft eine Sicherheit zu bestellen. Die in dem Kreditvertrag \n\nbegründete Verpflichtung, das Darlehen ausreichend zu besichern, traf nur die \n\nKreditnehmer, nicht deren Tochtergesellschaften. \n\nDie Erwägung des Berufungsgerichts, die bloße Sicherung einer Forde-\n\nrung könne nicht in weitergehendem Umfang angefochten werden als die Erfül-\n\nlung, trägt nicht. Wenn die Schuldnerin die Forderung der Klägerin erfüllt hätte, \n\nunterläge diese Leistung ebenso der Schenkungsanfechtung. Denn die Schuld-\n\nnerin war auch nicht zu einer Erfüllung der fremden Schuld verpflichtet. Im Üb-\n\nrigen wäre der Anspruch auf Besicherung nicht etwa als ein minus in dem An-\n\nspruch auf Erfüllung enthalten; er stellt vielmehr ein aliud dar (BGH, Urt. v. \n\n2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, ZIP 2000, 82, 83). Auch das Argument, die \n\nSicherstellung sei ein bloßes Hilfsgeschäft, ist anfechtungsrechtlich unhaltbar. \n\nOhne die Sicherstellung hätte ein Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners \n\neine - oft genug nahezu wertlose - Insolvenzforderung; infolge der Sicherstel-\n\nlung hat er als Absonderungsberechtigter Aussicht auf vollständige Befriedi-\n\ngung. \n\n10 \n\n2. Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist allerdings ein Empfän-\n\nger, der für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung \n\nan diesen oder einen Dritten erbringt (RGZ 60, 259, 265; BGHZ 141, 96, 99; \n\n162, 276, 279; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 aaO S. 2423; v. 19. März 1998 \n\n- IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insofern in BGHZ 138, 291 ff nicht ab-\n\ngedr.; v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958; zustimmend \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. \n\n§ 134 Rn. 18; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 134 Rn. 9; Nerlich/Römermann, \n\nInsO § 134 Rn. 16; ebenso schon zur Konkursordnung Jaeger/Henckel, KO \n\n9. Aufl. § 32 Rn. 18). \n\n11 \n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum wird die Ansicht vertreten, das Ste-\n\nhenlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung könne ein ausglei-\n\nchender Gegenwert für die Besicherung sein, wenn der Gläubiger zu dieser Zeit \n\nnoch die Rückzahlung hätte erlangen können (RG JW 1913, 608, 609; LAG \n\nHamm ZIP 1985, 1262, 1265; OLG Köln WM 2005, 477; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 134 Rn. 17, 25, 29, 33; Ganter WM 1998, 2081, 2084; vgl. \n\nauch dens. in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 \n\nRn. 180 sowie Jaeger/Henckel, aaO § 32 Rn. 18). Der Bundesgerichtshof hat \n\nsich mit dieser Frage noch nicht zu befassen gehabt. Bei der Besicherung einer \n\neigenen, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründeten Verbindlichkeit \n\nstellt sie sich für ihn nicht, weil nach seiner Rechtsprechung die Besicherung \n\nhier von vornherein entgeltlich ist (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, \n\nWM 2004, 1837, 1838; zustimmend Gerhardt LMK 2005, 14; ablehnend G. Pa-\n\npe WuB VI A. § 134 InsO 1.05; zum früheren Recht vgl. BGHZ 112, 136, 138 f.; \n\n137, 267, 282). \n\n12 \n\nWie das Stehenlassen einer Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter \n\ndafür eine Sicherheit stellt, braucht der Senat aus Anlass des vorliegenden Fal-\n\nles nicht zu entscheiden. Die Voraussetzungen, unter denen die Vertreter der \n\nim Vorstehenden genannten Ansicht das Stehenlassen der Forderung berück-\n\nsichtigen, liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Dar-\n\nlehensrückzahlungsanspruch nicht ohne weiteres hätte durchgesetzt werden \n\nkönnen, wenn er mangels Besicherung fällig gestellt worden wäre. Entgegen \n\nder von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Se-\n\nnat geäußerten Auffassung handelt es sich bei der fraglichen Annahme nicht \n\num eine bloße Schlussfolgerung ohne tatsächliche Grundlage. Die Klägerin hat \n\nselbst in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Kündigung des Kre-\n\ndits \"den sofortigen und unmittelbaren Ruin der S. AG und damit auch \n\nder gesamten S. Gruppe bedeutet\" hätte. War der Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung nicht durchsetzbar, also wirt-\n\nschaftlich wertlos, hat die Klägerin mit dem Stehenlassen des Darlehens kein \n\nVermögensopfer erbracht (BGHZ 41, 298, 302 f.; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. \n\n22. Juli 2004, aaO; v. 30. März 2006, aaO S. 958; MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n§ 134 Rn. 31; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12). Damit fehlt es an einer \n\nausgleichenden Gegenleistung. \n\n13 \n\nDer Einwand der Revisionserwiderung, die Darlehensnehmer hätten \n\ndurch das Unterlassen der Kreditkündigung einen objektiv geldwerten Vorteil \n\nerlangt, verfängt nicht. Da die Darlehensnehmer den bis dahin in Anspruch ge-\n\nnommenen Kredit bereits verbraucht hatten und das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt hat, dass die Klägerin weitere Verfügungen innerhalb der Kreditlinie \n\nzugelassen hat, scheidet der geltend gemachte \"Vorteil\" als Gegenleistung aus. \n\nOb der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu einem \n\nfrüheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Schenkungsanfechtung \n\nohne Bedeutung (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO \n\nS. 958). \n\n14 \n\n3. Entgeltlich ist eine Besicherung nicht deswegen, weil der Sicherungs-\n\ngeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse \n\nverfolgt. Das Reichsgericht hatte für diesen Fall zwar Entgeltlichkeit angenom-\n\nmen (RG JW 1905, 442 Nr. 28; 1913, 608), und gelegentlich findet sich dieser \n\nStandpunkt auch noch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zuletzt in \n\ndem Senatsurt. v. 19. März 1998 aaO S. 2599). In späteren Entscheidungen hat \n\nder Senat jedoch auf dieses Merkmal verzichtet (vgl. BGHZ 141, 96, 99; BGH, \n\nUrt. v. 30. März 2006 aaO S. 958). Es kommt nur darauf an, ob der Siche-\n\nrungsnehmer zugunsten des Sicherungsgebers oder eines Dritten ein Vermö-\n\ngensopfer erbringt. Maßgebend ist hierbei in erster Linie der objektive Sachver-\n\nhalt (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396; 162, 276, 281). Das eigene wirt-\n\nschaftliche Interesse des Schuldners an der Zuwendung für den Dritten kann \n\ndeshalb allenfalls ein Indiz für die Entgeltlichkeit sein (vgl. Jaeger/Henckel, aaO \n\n§ 32 Rn. 18; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 90 Rn. 180 a.E.; vgl. \n\nferner FK-InsO/Dauernheim, aaO § 134 Rn. 10), etwa dann, wenn der Schuld-\n\nner gerade durch die von ihm gewährte Sicherheit den Sicherungsnehmer dazu \n\nveranlassen will, an den Dritten eine Gegenleistung zu erbringen. Vorausset-\n\nzung ist jedoch auch hier, dass es sich um eine werthaltige Gegenleistung han-\n\ndelt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall (vgl. oben zu 2.). \n\nIII. \n\n15 \n\nDas Berufungsurteil kann deshalb - ohne dass auf die §§ 130 bis 133 \n\nInsO eingegangen werden muss - keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, \n\nund das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist - unter Zurückweisung der \n\nBerufung der Klägerin - wiederherzustellen. \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 25.11.2003 - 28 O 4077/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.07.2004 - 19 U 1980/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/ix-zr-159-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/ix-zr-159-04","retrieved":"2026-07-10 20:40:59.770077+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-06-01/ix-zr-159-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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